IV.2009.00677
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 16. November 2009
in Sachen
GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juni 2009 X.___ mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde der GastroSocial Pensionskasse vom 8. Juli 2009, mit welcher diese die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2009 beantragte (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 7. September 2009, mit welcher die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und um sofortige Sistierung der laufenden Leistungen ersuchte (Urk. 6), und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. September 2009, mit welcher sie sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen einverstanden erklärte (Urk. 10),
unter Hinweis, dass die mit Verfügung vom 14. September 2009 (Urk. 8) zum Prozess beigeladene X.___ innert Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Beschwerdeantwort einreichte,
in Erwägung,
dass Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin darin übereinstimmen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2009 aufzuheben ist und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind,
dass dieser übereinstimmende Antrag aufgrund der Akten- und Rechtslage gerechtfertigt erscheint, weshalb in diesem Sinne zu entscheiden ist,
dass somit in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen über das Leistungsbegehren der Beigeladenen neu verfüge,
dass der Beigeladenen noch keine Leistungen rechtskräftig zugesprochen worden sind, eine Sistierung dieser zugesprochenen Leistungen mithin durch die Beschwerdegegnerin selber vorgenommen werden könnte, weshalb auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorsorgliche Massnahmen mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist,
dass gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,
dass in Anwendung dieser Bestimmung das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),
dass dies grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten hat (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis) und eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin als berufliche Vorsorgeversicherung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
beschliesst das Gericht:
Auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin um vorsorgliche Massnahmen wird nicht eingetreten,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beigeladenen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- GastroSocial Pensionskasse
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).