IV.2009.00678

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im Jahre 1966 geborene X.___ ist gelernter Maler und reiste im März 1994 aus Mazedonien in die Schweiz ein. Zuletzt war er ab August 1997 bei der Y.___ AG als teamleitender Maler angestellt, bis er die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgab (letzter effektiver Arbeitstag: 31. August 2004; Urk. 9/1, Urk. 9/8, Urk. 9/9). Überdies war der Versicherte vom 1. Juni 2004 an als nebenamtlicher Hauswart angestellt, bis die zu bewirtschaftende Liegenschaft per August 2008 verkauft wurde (Urk. 9/20). Wegen seit dem 25. Februar 2005 akzentuiert aufgetretener Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 25. November 2005 bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1, Urk. 9/49 S. 7). Diese veranlasste in der Folge Abklärungen am Z.___ sowie beim A.___ (Z.___-Gutachten vom 2. Juli 2007, Urk. 9/40; A.___-Schlussbericht vom 24. April 2008, Urk. 9/57). Mit Vorbescheid vom 9. Juni 2006 (richtig: 9. Juni 2008) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/63) und hielt daran mit Verfügung vom 8. Juni 2009 fest (Urk. 9/78 = Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte am 8. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dazu nahm der Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18. November 2009 Stellung (Urk. 12); die Beschwerdegegnerin liess sich in der Folge nicht weiter vernehmen (Urk. 14 ff.).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zuzumuten sei. Dabei könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein Einkommen von Fr. 53'277.-- erzielen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 82'474.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 35 % führe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass gestützt auf die A.___-Abklärung auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 75 % auszugehen sei. Aus psychiatrischer Sicht sei überdies die Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei weiter massgebend, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Mitarbeiterqualifikation vom 15. Januar 2005 ab dem 1. April 2005 ein Einkommen von Fr. 6'400.-- (x 13) in Aussicht gestellt worden sei. Aus dem IK-Auszug ergebe sich weiter per 2005 eine Lohnzahlung von Fr. 23'166.--, wobei es sich um eine nachträgliche Entschädigung für im Vorjahr geleistete Überstunden handle, so dass sich das Valideneinkommen auf über Fr. 100'000.-- erhöhe. Im Rahmen der Ermittlung des Invalideneinkommens sei überdies aufgrund der vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden ein leidensbedingter Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1).

3.
3.1     Die für das Z.___-Gutachten vom 2. Juli 2007 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - chronifizierte, lumbovertebrale Belastungsschmerzen mit/bei Drei-Etagen-Diskusprotusion, ausladend rechts paramedian L5/S1, mit möglicher Reizung der Wurzel S1 links, Spinalkanalstenose betont L4/5 bei kongenital anlagebedingt engem Spinalkanal und Hypertrophie des Ligamentum flavum. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode (ICD 10: F 32.0) sowie an Adipositas (Urk. 9/40 S. 19).
         Aufgrund des Befundes sei dem Beschwerdeführer eine operative Behandlung mit Dekompression der Nervenwurzel L5 empfohlen worden, was dieser jedoch aus Angst vor Tod oder Invalidität abgelehnt habe. Bedingt durch die Drei-Etagen-Diskopathie und die konsekutive Stenosebildung bestehe aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (ideal mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, wechselbelastend und ohne Zurücklegen von Gehstrecken) lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell voll arbeitsfähig (Urk. 9/40 S. 19 ff.).
3.2     Die für den A.___-Schlussbericht vom 24. April 2008 verantwortlichen Fachpersonen stützten sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Z.___-Gutachtens vom 2. Juli 2007. Aufgrund der durchgeführten praktischen Tests könne aktuell unter behinderungsadaptierten Arbeitsbedingungen bei rückenschonender leicht belastender Tätigkeit wie geprüft im Bürobereich eine 75%ige Tagesleistung zugemutet werden - unter Vorgabe einer ganztägigen Verwertung und Zusprechung von Entlastungspausen (Urk. 9/57 S. 2 und 8).
3.3     Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 eine aktuell mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1), eine Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens (Angst, Anspannung, Dysphorie, Frustrationsintoleranz; ICD 10 F 43.23, F 43.24), eine psychosoziale Überlastung sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer stehe bei ihm seit September 2005 bis heute in Behandlung. In der angestammten Tätigkeit bestehe seit 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % (Urk. 9/73 S. 1).

4.
4.1     In psychiatrischer Hinsicht divergieren die vorliegenden Berichte zunächst in Bezug auf die Schwere der Depression. Während Dr. B.___ von einer mittelgradigen Episode ausging, diagnostizierten die Fachärzte des Z.___ lediglich eine leichte Episode.
         Da es sich bei Dr. B.___ um den behandelnden Facharzt handelt, kommt ihm - wie einem Hausarzt - eine auftragsrechtliche Vertrauensstellung zu, so dass das Gericht in Bezug auf seine Berichte der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese in Zweifelsfällen eher zu Gunsten des Patienten lauten (vgl. dazu BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 weiter die Diagnose einer Anpassungsstörung mit Störung des Sozialverhaltens. Diesbezüglich ist anzumerken, dass eine solche Störung gemäss ICD-10-Klassifikation im allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belastenden Ereignis oder der Lebensveränderung beginnt und die Symptome meist nicht länger als sechs Monate andauern (ICD-10 F43.2). Der genannte Bericht erscheint in dieser Hinsicht - zumindest für den medizinischen Laien - nicht schlüssig und nachvollziehbar. Weiter diagnostizierte Dr. B.___ eine psychosoziale Überlastung, welche im Rahmen der Einschätzung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit ausser Acht bleiben muss, so dass insgesamt auf den genannten Bericht vom 30. Januar 2009 nicht abgestellt werden kann.
         Demgegenüber handelt es sich bei der psychiatrischen Teilbegutachtung des Z.___ um eine umfassende und unabhängige Abklärung, bei welcher insbesondere auf die bestehenden medizinischen Vorakten eingegangen und die Schwere der depressiven Störung eingehend geprüft wurde, auch mittels normierter Testungen (Hamilton Depressionsskala). Auf die Ergebnisse des genannten Teilgutachtens ist somit abzustellen und von einer leichten depressiven Störung auszugehen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
         Beizufügen ist, dass auch der Argumentation, dass allenfalls nicht immer nur eine leichte Episode bestanden habe (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden kann. So hatte Dr. B.___ bereits in seinem Bericht vom 15. März 2006 eine mittelgradige depressive Störung bei anamnestisch bekanntem chronischem Schmerzsyndrom diagnostiziert und war von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht von etwa 50 % ausgegangen (Urk. 9/14). Aufgrund des Verlaufs ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation in psychischer Hinsicht ausgewiesen.
4.2     In somatischer Hinsicht sind sich die Fachärzte darin einig, dass der Beschwerdeführer an objektivierbaren Befunden im Bereich der Wirbelkörper L3 bis S1 leidet. Divergenzen ergeben sich allein bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wie im Rahmen einer polydisziplinären Abklärung üblich, erfolgte diese Einschätzung durch die Fachärzte des Z.___ anhand medizinisch-theoretischer Überlegungen. Demgegenüber wurden am Zentrum A.___ konkrete funktionelle Leistungstests durchgeführt und es bleibt zu prüfen, ob auf die konkret ermittelten Ergebnisse abgestellt werden kann, oder ob aufgrund allenfalls mangelnder Aussagekraft (etwa infolge Selbstlimitierung) der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Vorzug zu geben ist.
         Die in die A.___-Abklärung involvierten Fachpersonen hielten fest, dass der Beschwerdeführer die Arbeitszeiten von 7.5 Stunden von Montag bis Donnerstag beziehungsweise von 4 Stunden am Freitag nicht habe einhalten können. Er habe versucht, in der ersten Woche ganztags präsent zu sein, habe aber offensichtlich unter starken Schmerzen gelitten, welche auch durch Entlastungspositionen nicht hätten beseitigt werden können. Deshalb habe der zuständige Arzt ab der zweiten Woche eine zusätzliche Stunde Mittagszeit gewährt (Urk. 9/57 S. 3). Der Beschwerdeführer habe häufig seine Haltung gewechselt und vorwiegend im Sitzen gearbeitet, wobei sowohl stehend als auch sitzend eine schmerzbedingt sehr unausgeglichene Körperhaltung zu beobachten gewesen sei. Die verschiedenen Abklärungspersonen hätten ihm zugute gehalten, dass er sich an die ab der zweiten Woche vereinbarten Zeiten strikte gehalten, trotz offensichtlicher Schmerzen am Arbeitsplatz ausgeharrt und sich durch die Aufgaben durchgebissen habe (Urk. 9/57 S. 5). Aus den genannten Angaben ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Abklärung bereit war, an seine Belastungsgrenze zu gehen. Die Abklärungspersonen des A.___ verfügen gerade bei der Einschätzung der objektiv zumutbaren Leistungsfähigkeit über grosse Erfahrung, da sie immer wieder mit selbstlimitierendem Verhalten und mangelnder Motivation konfrontiert sind. Weiter ist anzumerken, dass die A.___-Abklärung vom 3. bis 28. März 2008 gedauert hat, so dass die Einschätzung auch für einen längeren Zeitraum Gültigkeit beanspruchen kann. Insgesamt erscheint die A.___-Abklärung als eine für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verlässliche und zudem konkret überprüfte Grundlage. Gestützt auf den A.___-Schlussbericht vom 24. April 2008 ist damit in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer Restleistungsfähigkeit von 75 % bei einer vollschichtigen Verwertung auszugehen.

5.
5.1         Gestützt auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers ist per Dezember 2005 von einem Valideneinkommen von Fr. 6'124.-- x 13 auszugehen (Urk. 9/9), was per 2006 einem Jahreseinkommen von rund Fr. 80'567.-- entspricht (Fr. 79'612.-- + 1.2 %, Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 91).
         Zu prüfen wäre allenfalls, ob aufgrund der in Aussicht gestellten Lohnerhöhung per 1. April 2005 von einem Valideneinkommen per 2005 von Fr. 83'200.-- (Fr. 6'400.-- x 13, Urk. 13/2) auszugehen wäre, was per 2006 einem Jahreseinkommen von rund Fr. 84'198.-- entsprechen würde. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann aber eine definitive Klärung dieser Frage unterbleiben.
         Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Argumentation der beschwerdeführenden Partei, dass die gemäss IK-Auszug per 2005 ausgewiesenen Fr. 23'166.-- als Entschädigung für im Jahre 2004 geleistete Überstunden zum Einkommen per 2004 dazuzurechnen seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahre 2004 eine derartige Überstundenvergütung erzielt hätte, wäre dies für die Invaliditätsbemessung nur dann massgebend, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass eine solche Vergütung auch weiterhin erzielt worden wäre (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 301 mit weiteren Hinweisen). Dafür lassen sich aber weder den Angaben des ehemaligen Arbeitgebers noch den übrigen Akten Hinweise entnehmen (Urk. 9/23, Urk. 9/9).
5.2     Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008; LSE) zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahre 2006 im Gesamtdurchschnitt Fr. 4'732.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle TA1). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 90) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4'933.10, was per 2006 einem jährlichen Einkommen von rund Fr. 59'197.-- entspricht. Davon ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte, wechselbelastende Tätigkeiten verrichten kann, ein leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen. Dies führt bei einem Pensum von 75 % zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 39'958.--, was verglichen mit dem obgenannten Valideneinkommen einem IV-Grad von rund 50 % entspricht ([Fr. 80'567.-- - Fr. 39'958.--] x 100 / Fr. 80'567.-- = 50.40).
         Ginge man gestützt auf die in Aussicht gestellte Lohnerhöhung von einem Valideneinkommen von Fr. 84'198.-- aus, führte dies zu einem IV-Grad von rund 53 % ([Fr. 84'198.-- - Fr. 39'958.--] x 100 / Fr. 84'198.-- = 52.54).

6.         Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres und somit ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Rente hat.

7.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Juni 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. März 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).