IV.2009.00679

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 22. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
c/o Reich Bortoluzzi Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1957, erlernte den Beruf der Kauffrau und arbeitete an verschiedenen Stellen im Büro- und Journalismusbereich. Zwischenzeitlich widmete sie sich während gut acht Jahren vollzeitlich der Betreuung ihrer zwei Söhne (Urk. 11/3/4-5 und Urk. 11/1 Ziff. 6.2).
          Während einer Phase der Arbeitslosigkeit erlitt die Versicherte am 30. Januar 2005 einen Unfall, als sie beim Aufstehen stürzte (Urk. 11/14/153) und sich nebst einer Handgelenkskontusion links sowie einem Zahnschaden eine Humeruskopffraktur links zuzog, welche mittels Philosplatten-Osteosynthese saniert wurde (Urk. 11/14/145-146, Urk. 11/14/148 und Urk. 11/14/141). Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/14/142). In der Folge litt die Versicherte auch nach Monaten noch an Schmerzen bei eingeschränkter Schulterbeweglichkeit (Urk. 11/14/95-97 S. 3 oben).
1.2     Am 19. Januar 2006 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 11/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten der SUVA (Urk. 11/14/1-153) und einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 11/8) Auskünfte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 11/7 und Urk. 11/18-19), der letzten Arbeitgeberin (Urk. 11/15) sowie der Arbeitslosenkasse (Urk. 11/16) ein. Nachdem die Versicherte drei weitere Unfälle erlitten hatte (Femurfraktur im Juli 2006, Handgelenkbruch wegen Stolpern über Hundeleine am 6. Januar 2008, OSG-Distorsion nach Sturz am 19. Januar 2008, vgl. Urk. 11/40/160-161) veranlasste die IV-Stelle vom 2. Februar bis 30. April 2009 eine berufliche Abklärung bei der Y.___ (Verfügung vom 10. Dezember 2008, Urk. 11/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/65 und Urk. 11/67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Juli 2009 (Urk. 11/71 = Urk. 2) den Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, aufgrund des Gesundheitszustandes seien solche derzeit nicht möglich.
1.3     Die SUVA ihrerseits hatte der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2009 (Urk. 11/60/2-3) basierend auf einer Integritätseinbusse von 30.16 % eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 33'700.-- zugesprochen. Ein Anspruch auf Rentenleistungen wurde dabei verneint (vgl. auch Schreiben vom 19. Februar 2009, Urk. 11/58/1-3).
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juli 2009 erhob die Versicherte am 8. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die IV-Stelle in Aufhebung der Verfügung zu verpflichten, weitere berufliche Massnahmen zu prüfen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 2 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 17. August 2009 (Urk. 10) auf Abweisung der Beschwerde, welche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin am 24. August 2009 (Urk. 12) zugestellt wurde. Am 19. Januar 2010 (Urk. 13) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zu neu aufgelegten Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie am 24. März 2010 (Urk. 16) Gebrauch machte.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
1.2     Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben laut Art. 15 IVG Anspruch auf Berufsberatung.
1.3     Die Versicherte hat nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Art. 17 Abs. 2 IVG).
1.4     Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf: aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a); begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).

2.
2.1     Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, verwies in seinem Bericht vom 2. Juni 2006 (Urk. 11/18/1-6) auf die im Januar 2005 erlittene Humeruskopftrümmerfraktur und erwähnte einen Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Bei deutlich eingeschränkter Schulterbeweglichkeit links mit teilweise Schmerzen attestierte er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
2.2     Dr. med. A.___, Leitender Arzt am Kantonsspital B.___ (B.___), verwies in einem undatierten Bericht (Urk. 11/19) auf die ab August 2005 erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin wegen einer stark schmerzhaften funktionellen Einschränkung der linken Schulter nach Philosplatten-Osteosynthese im Januar 2005 und die am 17. November 2005 durchgeführte Metallentfernung sowie Arthrolyse. Er erwähnte einen äusserst erfreulichen postoperativen Verlauf sowie den Behandlungsabschluss vom 24. Februar 2006. Den aktuellen Zustand betrachtete er als kaum verbesserungsfähig mit medizinischen Massnahmen, auch sei mittelfristig kaum mit einer spontanen Verbesserung zu rechnen. Längerfristig werde es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Destruktion des Gelenkes kommen.
          Für manuell schwere Arbeiten mit repetitiven Überkopfarbeiten attestierte Dr. A.___ eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Für sämtliche Tätigkeiten ohne relevante Belastung der linken dominanten oberen Extremität ging er von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit aus. Er empfahl eine Umschulung der Beschwerdeführerin.
2.3     Vom 23. Mai bis 7. Juli 2006 war die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ hospitalisiert. Die Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 7. August 2006 (Urk. 11/21) neben der mehrfragmentären Humerusfraktur vom Januar 2005 eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie Präarthrose der linken Schulter. Sie berichteten über eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links sowie anhaltende und wenig modulierbare Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für die berufliche Tätigkeit als kaufmännische Büroangestellte mit Einschränkungen bei Tätigkeiten über Schulterhöhe links, bei hoch repetitiven Bewegungen mit dem linken Arm (z.B. längerdauerndes Schreibmaschinenschreiben) sowie bei Kraftbedarf des linken Armes.
2.4     Am 26. Oktober 2007 (Urk. 11/34/3-4) berichteten die Ärzte des B.___ über die am 31. Juli 2007 erfolgte Gammanagel-Osteosynthese Femur rechts bei pertrochantärer Femurfraktur sowie die Korrektur einer Innenrotationsfehlstellung am 12. August 2006. In der Folge wurde der Gammanagel - bei störender Schenkelhalsschraube - am 11. September 2007 wieder entfernt. Weiter war am 26. Juli 2007 eine subtotale Meniskektomie am medialen Hinterhorn bei Status nach medialer Meniskushinterhornläsion rechts durchgeführt worden.
2.5     Am 30. Januar 2009 (Urk. 11/58/4-11) berichtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, über die Untersuchung vom 27. Januar 2009. Er hielt fest, im Bereich des linken Schultergelenkes liege eine erhebliche und am linken Handgelenk allenfalls eine geringfügige funktionelle Beeinträchtigung vor. Von Seiten des rechten Hüftgelenkes und des OSG seien heute keine somatischen Beeinträchtigungen grösseren Ausmasses mehr klinisch feststellbar. Unter Berücksichtigung verschiedener Einschränkungen (keine Überkopfarbeiten, kein Schlagen und Stossen der linken Hand, keine mittelschweren manuellen Arbeiten mit Werkzeugen in der linken Hand, kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg) ging er von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus und beurteilte die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit im Büro als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 6 f.).
2.6     Im Bericht der Espas vom 15. April 2009 (Urk. 11/62) über die berufliche Massnahme vom 2. Februar bis 30. April 2009 (im Sinne einer Abklärung) hielten die Spezialisten fest, eine Integration im primären Arbeitsmarkt sei zum heutigen Zeitpunkt auszuschliessen. Die Abklärungsresultate zeigten deutlich, dass die Beschwerdeführerin nicht auf ihr Fachwissen und ihre grosse Erfahrung im kaufmännischen Bereich zurückgreifen könne. Auch eine fachliche Schulung in Form einer beruflichen Massnahme im geschützten Rahmen sei aufgrund der momentanen körperlichen (Krankheiten, Schmerzen) und psychischen (Stress, Überforderung) Situation auszuschliessen. Durch das tägliche Tastaturschreiben habe sie oft Schmerzen im Handgelenk. Eine solche Tätigkeit sei allein schon aufgrund des Handgelenkes nicht zu 50 % zumutbar. Eine Arbeit in diesem Ausmass (vier Stunden pro Tag) stelle das Maximum für die Beschwerdeführerin dar, wobei keine verwertbare Leistung erbracht werden könne (S. 7 f.). Die Eingliederungsfachleute empfahlen ärztliche Abklärungen in Bezug auf den psychosozialen Zustand der Beschwerdeführerin, namentlich die Durchführung einer psychotherapeutischen Behandlung, sowie ein Aufbautraining (S. 8 f.).
2.7     Mit Bericht vom 16. Juli 2009 (Urk. 11/0) diagnostizierte Dr. Z.___ ergänzend eine chronische Alkoholabhängigkeit, aufgrund welcher es zu rezidivierenden Stürzen komme, die im Zusammenhang mit der manifesten Osteoporose jeweils zu komplizierten Frakturen führten. Von psychiatrischer Seite her zeige die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit eine deutliche Reduktion des Allgemeinzustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Subjektiv würden für die Beschwerdeführerin vor allem die eingeschränkte Beweglichkeit in der linken Schulter und aktuell auch unklare Schmerzen an den Füssen verantwortlich zu sein scheinen. Könne die Beschwerdeführerin nicht zu einer Entziehungskur motiviert werden, sei von einer düsteren Prognose auszugehen.
2.8     Am 20. Juli 2009 (Urk. 11/72/5-9) diagnostizierte Dr. med. E.___, Praxis für Psychotherapie und Akupunktur, welche die Beschwerdeführerin zwischen Februar und Mai 2009 behandelte, (1) eine Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp (emotionalinstabil mit abhängigen Anteilen), (2) eine Depression leichten bis mittleren Grades, (3) einen Verdacht auf missbräuchlichen Alkoholkonsum und (4) einen Verdacht auf missbräuchlichen Tranquilizerkonsum. In somatischer Hinsicht verwies sie auf die erlittenen Frakturen sowie eine aethylische Hapatopathie (S. 1).
          Dr. E.___ verwies vorweg auf die familiäre Situation (Scheidung, Zusammenleben mit dem älteren von zwei Söhnen, der jüngere lebte beim Vater). Im Jahr 2001 habe sie eine Erschöpfungsdepression erlitten und sich entsprechend behandeln lassen. Durch eine Gewalttat durch den damaligen Freund (2004) sowie verschiedene Unfälle habe sie mehrere Frakturen erlitten. Heute versuche sie mit aller Kraft, erneut ins Berufsleben zurückzufinden. Probleme bereiteten die Schmerzen, wenn sie lange am Computer sitze. Sie müsse in wechselnden Stellungen arbeiten können. Seit Jahren versuche sie, ihre emotionale Instabilität durch einen beträchtlichen Alkoholkonsum auszugleichen (S. 2 f.).
          In prognostischer Hinsicht hielt Dr. E.___ fest, nach Absolvieren einer Entzugsbehandlung und eventuell einer nachfolgenden Langzeitbehandlung sei die Integration der Beschwerdeführerin in den Arbeitsmarkt möglich. Die Leistungsfähigkeit werde jedoch durch die posttraumatischen Schmerzen und die emotionale Instabilität beeinträchtigt sein (50 %). Ohne Entzugsbehandlung sei die Prognose hinsichtlich der konstanten Leistungsfähigkeit schlecht bei einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (S. 3 f.).

3.
3.1     Den ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Oberarmbruch links im Januar 2005 unter Schulterbeschwerden und einer eingeschränkten Beweglichkeit leidet. In der Folge stellten die Ärzte ergänzend eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie eine Präarthrose der linken Schulter fest. Die Ärzte gingen diesbezüglich einhellig davon aus, dass für manuell schwere Arbeiten mit repetitiven Überkopfarbeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr besteht, für eine Tätigkeit ohne relevante Belastung der linken dominanten oberen Extremität indes eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit verbleibt (70 % gemäss Dr. A.___ [Urk. 11/19], 100 % gemäss den Ärzten der Rehaklinik C.___ [Urk. 11/21] und SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ [Urk. 11/58/4-11]). Die erlittene Oberschenkelfraktur sowie die Meniskushinterhornläsion rechts führten zu keiner andauernden, zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/58/4-11).
3.2     Ab dem Jahr 2009 traten dann psychische Beschwerden und die festgestellte chronische Alkoholabhängigkeit in den Vordergrund (Urk. 11/62, Urk. 11/0 und Urk. 11/72/5-9), dies in einem Ausmass, dass anlässlich der Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen keine verwertbare Leistung der Beschwerdeführerin erhoben werden konnte (Urk. 11/62) und die Ärzte als Voraussetzung für die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit das Absolvieren einer Entziehungskur nannten (Urk. 11/0 und Urk. 11/72/5-9).
3.3     Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin vor dem Durchlaufen einer Entzugsbehandlung (bei nachfolgender Langzeitbehandlung) keine verwertbare Arbeitsleistung erbringen kann. In diesem Sinne bedingt die berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin eine vorgängige suchttherapeutische Massnahme.
          Bei dieser medizinischen Aktenlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 4. Juli 2009 festgestellt hat, dass aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Denn solche müssen nach den gesetzlichen Vorschriften geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Und dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin vor der Entzugskur gar keine verwertbare Leistung erbringen kann.
3.4     Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneint, dass diese aufgrund des Gesundheitszustandes zur Zeit nicht möglich seien.
          Die von der Beschwerdeführerin beantragte Unterstützung im Sinne einer integrierenden Massnahme zur beruflichen Eingliederung (Urk. 16) kann nach den gesetzlichen Bestimmungen erst dann einsetzen, wenn die beruflichen Massnahmen überhaupt Aussicht auf Erfolg haben. Nach erfolgreichem Absolvieren einer entsprechenden Behandlung steht es der Beschwerdeführerin damit frei, sich bei der Beschwerdegegnerin wieder für die Gewährung beruflicher Massnahmen anzumelden.
4.
4.1     Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Gutheissung des Gesuches vom 8. Juli 2009 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sowie Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
4.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, ist ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Einsicht in die Kostennote vom 8. April 2010 (Urk. 18/2-3) und in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Entschädigung auf Fr. 1'264.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.4     Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
           In Gutheissung des Gesuches vom 8. Juli 2009 wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, Zürich, wird mit Fr. 1'264.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).