Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00682
IV.2009.00682

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___
 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Juni 2009 das Gesuch des Beschwerdeführers auf revisionsweise Erhöhung seiner Invalidenrente abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. Juli 2009, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2009 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass beide Parteien dem Gericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen beantragen,
dass somit unbestrittenermassen der entscheidrelevante Sachverhalt noch nicht rechtsgenüglich abgeklärt ist, weshalb dem gemeinsamen Antrag zu entsprechen ist,
dass, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei zudem die Nichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung vom 16. Januar 2007 festzustellen, auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, da die Rechtsbeständigkeit besagter Verfügung im vorliegenden Verfahren nur - nötigenfalls - vorfrageweise überprüft werden könnte, was aber für den beantragten Rückweisungsentscheid nicht erforderlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Feststellungsinteresse mangelt,
dass die Rückweisung als Unterliegen der Beschwerdegegnerin zu werten ist und diese deshalb die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Höhe von Fr. 300.-- zu tragen und dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- zu bezahlen hat,

erkennt das Gericht:
1.         Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, wird sie in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).