Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Ryf
Urteil vom 23. Juni 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1964, war zuletzt seit 1. Oktober 2005 temporär bei der B.___ GmbH als Bauarbeiter im Stundenlohn tätig (Urk. 8/4/4, Urk. 8/6/ Ziff. 6.3.1, Urk. 8/10/12 Ziff. 1, Urk. 8/13/2 Ziff. 2.1 und 2.7). Davor arbeitete er unter anderem auch rund drei Jahre als Chauffeur für verschiedene Kurierdienste (Urk. 8/10/75). Am 23. November 2005 rutschte er beim Ausschalen auf einem Schalbrett aus und verletzte sich am rechten Handgelenk (Urk 8/10/77). Seither ging er keiner Arbeitstätigkeit mehr nach.
In der Folge bezog er Leistungen für Heilungskosten und Taggelder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche diese per 28. Februar 2007 einstellte (Urk. 8/10/17 Mitte, Urk. 8/30). Zudem wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/10/82, Urk. 8/10/89, Urk. 8/49-50, Urk. 8/53, Urk. 8/63) und bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/21-22, Urk. 8/64-65). Mit Verfügung vom 2. Mai 2008 (Urk. 8/18) sprach die SUVA ihm ab 1. März 2008 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 21 % (S. 1) sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % (S. 4) zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/45) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Januar 2009 (Urk. 8/55) ab.
Am 5. Februar 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/6 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk.8/14, Urk. 8/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/4) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/13) ein. Sie veranlasste überdies ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/29) und zog Akten der SUVA bei (Urk. 8/10).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35-44, Urk. 8/46-48, Urk. 8/51-54, Urk. 8/56) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (Urk. 8/57) das Begehren um berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 8/58) das Begehren um Hilflosenentschädigung ab. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend eine vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 befristete ganze Rente zu, infolge verspäteter Anmeldung jedoch mit Zahlung erst ab 1. Februar 2007 (Verfügungsteil 2 S. 2 unten, S. 3 oben). Hernach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 21 % aus.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, die angefochtene Verfügung verweise auf den SUVA-Entscheid und dieser stütze sich wiederum auf den Kreisarztbericht vom 27. September 2007 (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3). Im Kreisarztbericht hätten indessen diverse handchirurgische Stellungnahmen keine Berücksichtigung gefunden, da sie erst später erfolgt seien (Urk. 1 S. 4 Mitte).
Die noch bestehende Belastbarkeit werde in den neueren Arztberichten durchwegs eingeschränkter beurteilt als im Kreisarztbericht, weshalb nicht auf diesen abgestellt werden könne. Es müsse sogar von einer eigentlichen funktionellen Einhändigkeit ausgegangen werden, wobei sich der Ausfall der dominanten rechten Hand umso schwerwiegender auswirke. Zudem gehe aus den medizinischen Akten nicht hervor, welchen Erfolg die zweite Operation gebracht und wie sich die Situation der rechten Hand seither entwickelt habe und weiterentwickeln werde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 4).
Zusammenfassend ergebe sich kein klares Bild über die effektive Einschränkung aufgrund der betroffenen rechten Hand in Bezug auf eine leichte, behinderungsangepasste Arbeitstätigkeit (Urk. 1 S. 6).
2.2 Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung demgegenüber die Auffassung, der Beschwerdeführer sei seit 23. November 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit zwar erheblich eingeschränkt, ihm sei aus medizinischer Sicht aber spätestens ab 27. September 2007 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar mit - einzeln genannten - Zusatzbelastungen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers seien die von ihm genannten Spitalberichte - mit Ausnahme desjenigen vom 19. Mai 2009 (vgl. Urk. 3) - in den medizinischen Abklärungen berücksichtigt worden und hätten Eingang in die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. Urk. 8/34 S. 4 und 6 f.) gefunden (Urk. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die vorliegenden Akten eine Beurteilung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zulassen und seit wann beziehungsweise in welchem Umfang eine solche allenfalls besteht. Unbestritten ist die rückwirkend vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007 zugesprochene ganze Rente gestützt auf eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da diese den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (Erw. 1.6).
3.
3.1 Gemäss Beschwerdegegnerin begann der Anspruch des Beschwerdegegners auf die ganze Rente am 1. November 2006, nach Ablauf einer einjährigen Wartefrist seit dem Unfall am 23. November 2005 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten, S. 3 oben). Sie stützte sich demnach auf die bis 31. Dezember 2007 gültig gewesene Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG, welcher mit der 5. IV-Revision wegfiel.
Da die Verfügung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) am 11. Juni 2009 und die Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/6) am 5. Februar 2008 und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 erfolgten, stellt sich für den Beginn des Rentenanspruchs die Frage nach dem anwendbaren Recht. Nach dem in materiellrechtlicher Hinsicht geltenden allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen und vorstehend Erw. 1.1).
Da sich der Unfall des Beschwerdeführers und mithin der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt am 23. November 2005 und demnach bereits vor der 5. IV-Revision verwirklicht hat, sind in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin für den Beginn des Rentenanspruchs die Bestimmungen anzuwenden, die vor der 5. IV-Revision gegolten haben. Somit begann der Rentenanspruch des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung am 1. November 2006.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. Erw. 1.6) im November 2006 die Zusprache einer ganzen IV-Rente zuliess.
3.2 Am 23. November 2005 erlitt der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall, bei welchem er auf das rechte Handgelenk stürzte (Urk. 8/10/77). Daraufhin wurde er notfallmässig im Universitätsspital C.___ (C.___), Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vorstellig (Urk. 8/10/71 Mitte).
3.3 Im Austrittsbericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8/10/71) stellten Prof. Dr. D.___, Klinikdirektor, Dr. med. E.___, Oberärztin und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, die Diagnose eines SNAC-wrist Stadium II rechts. Am 18. Oktober 2006 sei eine PIN-Resektion des Handgelenks rechts und eine Four-Corner-Arthrodese (Mini Spider-Platte) unter Verwendung von Beckenkammspongiosa von links durchgeführt worden, nachdem die Operation bis dato wegen chronischem Handekzem habe verschoben werden müssen. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.
Im Verlaufsbericht des C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 24. Januar 2007 (Urk. 8/10/67) wurde festgehalten, dass immer noch deutliche Beschwerden bestünden, eher wieder mehr als vor der Operation. Das Procedere bestehe im Tragen einer Handgelenksmanschette für einen Monat und Handtraining mit Konzentration auf Fingerbeweglichkeit. Das Handgelenk sei eher zu schonen.
3.4 Den Unfallscheinen der SUVA (Urk. 8/10/33-34, Urk. 8/10/73) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall am 23. November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde, dies insbesondere auch für die Zeit nach der Operation vom 18. Oktober 2006.
Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. November 2006 (Erw. 3.1), also nur wenige Wochen nach dem nicht unerheblichen operativen Eingriff an seiner rechten Hand, aus gesundheitlicher Sicht zu 100% arbeitsunfähig war und gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, ist offensichtlich und unzweifelhaft. Die von der Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt zugesprochene ganze Rente ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Fraglich ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Folge derart geändert hat, dass eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und mithin ein für die Befristung erforderlicher Revisionsgrund vorliegt (vgl. Erw. 1.6)
4.2 Im Verlaufsbericht vom 17. April 2007 (Urk. 8/10/49) führten die Ärzte des C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, aus, die Ruhigstellung habe keine Besserung gebracht. Nach Rücksprache mit der Physiotherapie bestehe grosser Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers. Er berichte zunehmend über psychische Beschwerden aufgrund der gesamten Situation und möchte psychisch betreut werden. Eine Arthrodese des Handgelenks wolle er zunächst nicht durchführen lassen.
4.3 Am 13. Juni 2007 berichteten Dr. med. G.___, Oberarzt, und med. pract. H.___, Assistenzarzt, C.___, Psychiatrische Poliklinik, gestützt auf ihre am 15. Mai 2007 durchgeführte Sprechstunde über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Urk. 8/10/38-39). Sie stellten folgende Diagnose (S. 1): Anpassungsstörung; Angst und depressive Reaktion, gemischt (ICD-10 F43.22).
Bei genauer Exploration sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer deutlich unter seinem Statusverlust leide. Durch den Unfall habe er Geld, Arbeit und seinen Versorgerstatus in der Familie eingebüsst. Die Anpassung an diese neue Rolle falle ihm sehr schwer (S. 2 oben).
Den zweiten Termin zur Ergänzung der biographischen Anamnese habe der Beschwerdeführer verpasst (S. 2 Mitte). Für die Weiterbetreuung sei er an das Sozialpsychiatrische Ambulatorium I.___ vermittelt worden, der Ersttermin finde am 21. Juni 2007 statt (S. 1 unten).
4.4 Im ärztlichen Zwischenbericht vom 8. August 2007 (Urk. 8/10/36) stellte Dr. med. J.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, in Bezug auf das rechte Handgelenk die bekannte Diagnose (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe nach wie vor starke Schmerzen im Handgelenk mit psychischer Überlagerung (Ziff. 2). Die geplante Operation vom 16. Juli 2007 mit Gelenkstoilette und Vervollständigung der Denervierung habe der Beschwerdeführer abgesagt, da er keine Operation wünsche (Ziff. 3 und 5).
4.5 Am 27. September 2007 erstattete SUVA-Kreisarzt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Chirurgie, einen Bericht (Urk. 8/10/27-31), dies gestützt auf seine am selben Tag durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die ihm bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten (S. 1-2).
Die postoperative Situation sei subjektiv eher schlimmer, mit vermehrten Schmerzen und Wackelbewegungen im Handgelenk. Eine Erklärung aufgrund der bildgebenden Untersuchung sei nicht möglich. Allerdings rage eine Schraube über das Os capitatum hinaus, was in der Regel aber keine Bedeutung habe (S. 4 oben).
Aufgrund seiner Beobachtungen sei das angedeutete Compliance-Problem wirklich vorhanden. Mit der rechten Hand könne der Beschwerdeführer mehr machen, als er in der Untersuchungssituation demonstriert habe und selber wahrhaben wolle (S. 4 Mitte). Er habe die flexible Handmanschette problemlos ausziehen können. Unbeobachtet habe er die rechte Hand eindeutig mehr für spontane Greiffunktionen verwendet als er in der Untersuchungssituation gezeigt habe. Zum Beispiel habe er in seinem parkierten Auto problemlos zweimal vom Rückwärtsgang in den Vorwärtsgang umgeschaltet, um hinauszumanövrieren. Zudem habe er den Zündungsschlüssel ohne Probleme sofort zielsicher eingesteckt und gedreht. Auch habe er eine massive Kraftminderung rechts demonstriert (S. 3 unten).
Bis anhin sei dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Bauarbeiter gerechtfertigterweise eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Allerdings seien andere Tätigkeiten gemäss Zumutbarkeitsprofil möglich. Er könne vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt arbeiten. Für das rechte Handgelenk seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Folgende Zusatzbelastungen seien vereinzelt zumutbar: bis 5 Kilogramm bei Manipulation, Anheben von Gewichten vom Boden bis Tischhöhe vereinzelt 10-15 Kilogramm, von Hüfthöhe bis im vollen Bewegungsumfang 5 beziehungsweise 3 Kilogramm in der vollständigen Hochhaltung. Nicht zumutbar seien kraftvolles Zupacken, repetitive Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, repetitive Schläge, Vibrationen und eine ausschliesslich axiale Belastung des Handgelenks (S. 4 unten). Lageristentätigkeiten, Kontrolltätigkeiten, leichte Montagetätigkeiten auf tischhoher Oberfläche seien ab sofort möglich. Auch nach einem erneuten operativen Eingriff werde sich das Zumutbarkeitsprofil nicht mehr ändern. Falls weiterhin konservativ vorgegangen werde, sei sofort eine Arbeitsfähigkeit im beschriebenen Rahmen gegeben. Nach einem operativen Eingriff sei mit einer mehrwöchigen Pause zu rechnen (S. 5).
4.6 Mit Bericht vom 31. Oktober 2007 (Urk. 8/10/22-23) stellte Dr. med. F.___, Oberärztin, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, die bekannten Diagnosen (S. 1). In der Handchirurgiesprechstunde habe der Beschwerdeführer über persistierende, massive, hauptsächlich belastungs- und bewegungsabhängige Beschwerden am Handgelenk rechts berichtet. Die Beschwerdeintensität sei grösser als vor der Operation vor einem Jahr. Er klage über eine fehlende Kraft in seiner dominanten rechten Hand (S. 1).
Als letzte valable Möglichkeit der effektiven Schmerzbehandlung sei ihm die Handgelenksarthrodese angeboten worden, die er aber kategorisch ablehne. Für ihn seien nur noch Tätigkeiten mit der linken Hand denkbar (S. 2).
4.7 Am 5. März 2008 berichtete Dr. F.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/17). Die letzte Untersuchung des Beschwerdeführers datiere vom 30. Oktober 2007 (lit. D.2). In Bezug auf die rechte Hand stellte sie die bekannten Diagnosen. Zudem nannte sie eine seit 22. November 2005 bestehende Anpassungsstörung, Angst und reaktive Depression (lit. A).
Die Tätigkeit im bisherigen Beruf sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei ihm seit 5. März 2008 eine ganztägige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 8/17/6 unten).
Bei der Beurteilung der physischen Funktionen hielt Dr. F.___ einschränkend fest, dem Beschwerdeführer seien Heben und Tragen nur noch bis Lendenhöhe und nur noch in leichtem Umfang (bis 9 Kilogramm) zumutbar. Leichtes, feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen könne er manchmal, mittleres Hantieren mit Werkzeugen selten ausführen. Nicht mehr möglich seien schweres, grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen sowie Handrotationen. Arbeiten über Kopfhöhe seien ihm selten zumutbar. Treppen steigen und Leitern besteigen könne er ebenfalls nur selten (Urk. 8/17/5). Der Beschwerdeführer sei massgeblich in beidhändigen Tätigkeiten eingeschränkt, entsprechend gelte er eigentlich als fahruntauglich (Urk. 8/17/6 oben).
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei durch eine erneute Operation, welche er aber bislang abgelehnt habe, eventuell verbesserungsfähig (lit. C.1). Bei nicht durchführbarer weiterer Operation werde die Klinik und die Unfähigkeit, sich wieder handwerklich betätigen zu können, persistieren (lit. D.7).
4.8 Am 10. März 2008 berichtete Dr. med. L.___, Allgemeine Medizin FMH, zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/14). Er habe den Beschwerdeführer lediglich drei Mal gesehen. In der letzten Sprechstunde am 12. Februar 2008 habe dieser über psychische Probleme geklagt. Er habe ihm empfohlen, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
4.9 Am 29. Juli 2008 erstattete Dr. med. M.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 8/29). Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 unten, S. 2-5), die am 16. Juli 2008 erfragten Angaben des Beschwerdeführers (S. 1 unten, S. 6-10) sowie die am gleichen Tag durchgeführte Untersuchung (S. 1 unten, S. 11-21).
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen (S. 23):
- leichtgradige Panikstörung, F41.0, bestehend seit März 2008
- leichte depressive Störung, F31.0, bestehend seit Juni 2008
Beides bestehe bei subjektiver beruflich/persönlicher Perspektivlosigkeit nach/bei
- Arbeitsunfall am 23. November 2005/Verlust des Arbeitsplatzes/Verlust bisheriger Arbeitsmöglichkeiten (Bauarbeiter)
- Schulden (ca. Fr. 60'000.--)
- SVG-Verstösse/Haft
- Konflikte mit RAV, Sozialamt, zu teure Wohnung/zu wenig Geld
- soziale Isolation, Verlust des Ernährerstatus, etc.
Beides bestehe bei chronifizierten Handschmerzen
- nach mehrfacher Traumatisierung der rechten Hand mit/bei
- Velounfall circa 1986
- Schnittverletzung Daumen rechts circa 1999 mit Operation/Reoperation
- Handunfall rechts 23. November 2005
- anamnestisch Sturz auf die mit Handschellen immobilisierte Hand im Juni 2008
- ständig Schmerzen VAS 3-4/10, bei Belastung auf 10 ansteigend
- mit Hyperpathie, Hypästhesie, Hypalgesie, Parästhesien
Die ängstlich-depressiven Symptome seien letztlich Folgen der psychosozialen Belastungssituation. Wenn der Beschwerdeführer eine adäquate Arbeit und ein gutes soziales Umfeld hätte, wäre er sehr wahrscheinlich bezüglich Angst und Depression beschwerdefrei. Auch das Schmerzerleben wäre dann weniger intensiv (S. 26 Ziff. 6.6a).
Bei der Angabe der Schmerzstärke sei eine Inkonsistenz feststellbar gewesen. Die vom Beschwerdeführer angegebenen subjektiven Schmerzwerte seien wahrscheinlich grundsätzlich zu hoch. Die Inkonsistenz sei am ehesten durch eine übertriebene Schilderung der subjektiven Schmerzstärke erklärbar (S. 20-21). Für eine Schmerztherapie sei jedoch eine verbindliche Arzt-Patienten-Beziehung Voraussetzung. Man müsse wahrscheinlich abwarten, ob es dem Beschwerdeführer gelinge, die Termine bei seiner neuen Ärztin regelmässig wahrzunehmen (S. 27 Ziff. 6.6c). Die Termine der im Mai 2007 aufgegleisten Behandlung im Ambulatorium I.___ habe er nicht wahrgenommen (S. 24 Ziff. 6.2 unten).
Aus chirurgischer Sicht habe Dr. F.___ ausgeführt, eine Operation würde die Arbeitsfähigkeit potentiell verbessern (vgl. Erw. 4.7). Er gehe allerdings davon aus, dass unter Berücksichtigung der psychiatrischen Komorbidität und der vermutlich bereits zentralisierten Schmerzstörung eine Besserung möglich, aber nicht sehr wahrscheinlich sei (S. 26-27 Ziff. 6.6b).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte Dr. M.___ aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig. Als Verweistätigkeit sei grundsätzlich jede leichte Arbeit geeignet, die ohne oder mit nur spärlichem Gebrauch der rechten Hand durchgeführt werden könne. Es könne hier auch auf die detaillierten Angaben des SUVA-Chirurgen (vgl. Erw. 4.5) verwiesen werden. In Frage kämen mit entsprechenden Anpassungen des jeweiligen Arbeitsplatzes zum Beispiel Taxifahren (mit Automatikgetriebe), Busfahrer, Tramchauffeur, Zugchauffeur, Kontrolltätigkeiten in der Fabrikation, Schliess- und Kontrolldienste als Wachmann, Kurierdienste (zum Beispiel für medizinische Laboratorien), etc. Hierfür bestehe je nach Notwendigkeit der Beanspruchung der rechten Hand beziehungsweise Ausklammerung bestimmter Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 100% (S. 26 Ziff. 6.5).
4.10 Am 10. September 2009 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. N.___, Leitender Oberarzt, O.___ Klinik, Orthopädie/Handchirurgie. Mit Bericht vom selben Tag (Urk. 8/42) nannte dieser im Wesentlichen die bekannten Diagnosen (S. 1 oben).
Seiner Ansicht nach stehe eine deutliche Schmerzverarbeitungsstörung im Vordergrund. Klinisch finde sich eine diffuse Druckdolenz im Bereich des Handgelenks. Das Röntgenbild wie auch die funktionelle Durchleuchtung zeigten eine konsolidierte Arthrodese mit fest sitzendem Osteosynthesematerial. Zwar zeige sich im Bereich des Os capitatum die palmare Schraube um 1-2 Millimeter vorstehend, er denke aber, dass dies nicht für die gesamte Beschwerdesituation verantwortlich sei. Von einer Handgelenksarthrodese beziehungsweise irgendwelchen operativen Massnahmen riet er deshalb ab. Er empfahl die Anmeldung in einer Schmerzsprechstunde (S. 2).
Aufgrund des Handgelenks sei der rechte Arm zu rund 50 - 70 % eingeschränkt. Der linke Arm sei vollumfänglich einsetzbar (S. 2).
4.11 In seiner Stellungnahme vom 30. September 2008 stützte sich der RAD der Beschwerdegegnerin auf die Ergebnisse der Untersuchung des SUVA-Kreisarztes vom 27. September 2007 (vgl. Erw. 4.5) und hielt - wie bereits mit Stellungnahme vom 11. August 2008 (Urk. 8/34/5 f.) - fest, dass seit dieser beim Beschwerdeführer versicherungsmedizinisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollen Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 8/34/7).
4.12 Am 15. Oktober 2008 erstatteten Dr. med. P.___, Leiter Schmerzambulatorium, und Dr. med. Q.___, Assistenzarzt, C.___, Institut für Anästhesiologie, einen Bericht (Urk. 8/43). Als Diagnose nannten sie (S. 2):
- primär nozizeptives Schmerzsyndrom Handwurzel rechts mit/bei
- Allodynie und Hyperalgesie im Bereich der Inzisionsnarbe über der dorsalen Handwurzel
- Radiocarpal-Arthrose rechts
- Status nach PIN-Resektion und Four-Corner-Arthrodese rechts am 18. Oktober 2006
- Status nach Arbeitsunfall mit Verletzung der rechten Handwurzel 2005
Der Beschwerdeführer habe nebst der aktuellen Medikation in den ersten Monaten nach der Operation während einigen Wochen Ergotherapie der Hand durchgeführt, diese jedoch aufgrund der therapiebedingten Schmerzen abgebrochen (S. 1 Mitte).
Vorgeschlagen wurde ein mehrstufiges Vorgehen. Im Wesentlichen sei primär eine Optimierung der Medikation anzustreben. Als weitere therapeutische Option käme alsdann die gezielte Blockade von brachioneuralen Strukturen in Frage. Bei besserer Schmerzkontrolle sollte ein erneuter Ergotherapie-Versuch unternommen werden (S. 2).
4.13 In seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2009 hielt der RAD der Beschwerdegegnerin fest, die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens gemachten Einwände und die zu den Akten gereichten Arztberichte (vgl. Urk. 8/41-44, Urk. 8/46) beschrieben die bekannte medizinische Sachlage, welche bereits umfassend und medizinisch nachvollziehbar abgeklärt und entsprechend berücksichtigt worden sei (Urk. 8/56/2 unten). Aus medizinischer Sicht könne an der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Erw. 4.11) festgehalten werden (Urk. 8/56/3 Mitte).
4.14 Gemäss Bericht von Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 19. Mai 2009 (Urk. 3) wurde der Beschwerdeführer am 20. März 2009 im C.___ ein weiteres Mal operiert. Durchgeführt wurde eine dorsale Arthrotomie des Handgelenks rechts sowie eine Gelenktoilette (Entfernung der Scaphoidreste, Abtragen der Radiusstyloidspitze und, partiell, der dorsalen Radiuskante). Dr. F.___ stellte die bekannten Diagnosen; es bestünden persistierende radialbetonte Handgelenkbeschwerden rechts (S. 1). Mit dem rechten Handgelenk seien in sämtlichen Bewegungsrichtungen nur Wackelbewegungen möglich. Auf eine Kraftmessung sei bewusst verzichtet worden (S. 1 unten). Die Beschwerden seien durch die Radiocarpalarthrose hinlänglich erklärt. Einzige Option bleibe die Handgelenksarthrodese, die der Beschwerdeführer aber noch nicht durchgeführt haben wolle (S. 2).
5.
5.1 Beim Beschwerdeführer wurden nach der Operation vom 18. Oktober 2006 sowohl somatische als auch psychiatrische Abklärungen durchgeführt. Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht unstreitig hervor, dass er die Tätigkeit als Bauarbeiter seit dem Unfall vom 23. November 2005 nicht mehr ausüben kann. Fraglich ist seine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
In Bezug auf die psychische Komponente liegen ein Bericht der Ärzte des C.___, psychiatrische Poliklinik (Erw. 4.3), und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. M.___ (Erw. 4.9) vor.
Das Gutachten von Dr. M.___ basiert auf den Vorakten, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich mit diesen und dessen Verhalten umfassend auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen des Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit erfüllt es die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 1.7) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Während sich die Ärzte des C.___, psychiatrische Poliklinik, nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten, attestierte Dr. M.___ ihm für eine Verweistätigkeit, in welcher die rechte Hand nicht oder nur spärlich benutzt werde, für voll arbeitsfähig. Es könne diesbezüglich auch auf die detaillierten Angaben des SUVA-Kreisarztes verwiesen werden. Inwiefern sich seine psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, führte er nicht explizit aus. Allerdings schrieb er die diagnostizierten ängstlich-depressiven Symptome der psychosozialen Belastungssituation des Beschwerdeführers zu, sodass ohnehin nicht von einem invaliditätsrelevanten psychischen Gesundheitsschaden auszugehen ist (vgl. Erw. 1.3).
5.2 Aus psychiatrischer Sicht ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit somit nicht beeinträchtigt. Im Übrigen hielt er beschwerdeweise auch selber fest, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. M.___ mit der somatischen Beurteilung im SUVA-Verfahren übereinstimme, weshalb gestützt auf das psychiatrische Gutachten nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine rein psychisch bedingte Invalidität bestehe, welche über die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit hinausgehe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3).
6.
6.1 Näher zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation vom 18. Oktober 2006 aus somatischer Sicht verbessert hat.
SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab 27. September 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten gemäss dem von ihm erstellten Zumutbarkeitsprofil. Für dessen Schmerzen konnte er in der bildgebenden Untersuchung keine Erklärung finden. Hingegen berichtete er von inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers, wonach dieser in unbeobachteten Momenten die rechte Hand eindeutig mehr belasten konnte als er in der Untersuchung angegeben habe (Erw. 4.5). Nachdem kurz nach der Operation bereits im Verlaufsbericht der Ärzte des C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, vom 17. April 2007 grosse Zweifel an der Compliance des Beschwerdeführers geäussert worden waren (Erw. 4.2), kam Dr. K.___ zum Schluss, dass aufgrund seiner Beobachtungen tatsächlich ein Compliance-Problem bestehe. Dafür spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Ergotherapie einige Wochen nach der Operation aufgrund therapiebedingter Schmerzen sogar ganz abbrach (vgl. Erw. 4.12). Zudem geht aus anderen Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer generell unkooperativ verhielt. So verpasste er Arzttermine (vgl. Erw. 4.3) und nahm insbesondere die im Mai 2007 von den Ärzten des C.___, Psychiatrische Poliklinik, aufgegleiste psychiatrische Behandlung im Ambulatorium I.___ nicht wahr (vgl. Erw. 4.3, Erw. 4.9). Obwohl ihm in der Folge im März 2008 auch Dr. L.___ eine psychiatrischen Behandlung empfahl (Erw. 4.8), bemühte er sich nicht um eine solche. Zu erwähnen ist schliesslich, dass er eine Handgelenksarthrodese immer kategorisch ablehnte, obwohl Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, darin die letzte valable Möglichkeit einer effektiven Schmerzbehandlung sah (Erw. 4.6-7, Erw. 4.14).
6.2 Im Bericht vom 5. März 2008 attestierte auch Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, dies allerdings erst seit 5. März 2008 (Erw. 4.7). Berücksichtigt man jedoch die Tatsache, dass sie den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben letztmals am 30. Oktober 2007 - also nur rund einen Monat nach dem kreisärztlichen Konsilium vom 27. September 2007 - untersucht hatte und sie in der Zwischenzeit somit zu keinen neuen medizinischen Erkenntnissen gestützt auf eigene Untersuchungen gelangen konnte, so müsste die festgestellte Arbeitsfähigkeit folgerichtig bereits ab dem Datum dieser letztmaligen Untersuchung bestehen. Ein Grund, weshalb nicht auch bereits im Oktober 2007 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden können sollte, ist nicht ersichtlich.
Somit kann im Ergebnis auf den Bericht von Dr. K.___ abgestützt und der Beschwerdeführer seit 27. September 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit als voll arbeitsfähig erachtet werden.
6.3 Dr. N.___, O.___ Klinik, Orthopädie/Handchirurgie, hielt in seinem Bericht vom 10. September 2008 fest, der rechte Arm des Beschwerdeführers sei zu rund 50-70 % eingeschränkt, der linke voll einsetzbar (Erw. 4.10). Wie sich diese Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, führte er nicht explizit aus. Allerdings schliesst seine Einschätzung nicht aus, den Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit für arbeitsfähig anzusehen, gingen doch auch Dr. K.___ und Dr. F.___, welche dem Beschwerdeführer eine solche attestierten, davon aus, dass die Belastbarkeit der rechten Hand erheblich eingeschränkt ist.
Im Übrigen ist rechtsprechungsgemäss selbst in Fällen, in welchen praktisch nur noch eine Hand verwendet werden kann, von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2010, 8C_1050/2009, Erw. 3.4, mit Hinweisen).
Somit steht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Operation im Oktober 2006 derart verbessert hat, dass ihm, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, seit September 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100% zumutbar ist.
6.4 Der Beschwerdeführer rügte insbesondere, dass die vorliegenden Arztberichte keine Beurteilung darüber zuliessen, wie stark er aufgrund seiner rechten Hand effektiv eingeschränkt sei. Die noch bestehende Belastbarkeit seiner rechten Hand werde unterschiedlich beurteilt. Aufgrund der neueren Arztberichte müsse von einer eigentlichen funktionellen Einhändigkeit ausgegangen werden (Erw. 2.1).
Dass der Beschwerdeführer seit Ende September 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, davon ist wie dargelegt auszugehen (Erw. 6.3). Ein konkretes Zumutbarkeitsprofil beziehungsweise Belastbarkeitsprofil für eine solche Tätigkeit wurde einzig von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ (Erw. 4.5) und von Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie (Erw. 4.7), erstellt. Der den Profilen zugrunde liegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dürfte sich dabei für beide gleich präsentiert haben, da das Profil von Dr. K.___ vom 27. September 2007 datiert und Dr. F.___ das ihrige gestützt auf ihre letztmalige Untersuchung vom 30. Oktober 2007 erstellte (vgl. auch Erw. 6.2).
Die beiden Profile sind im Wesentlichen durchaus miteinander vereinbar. Sie stimmen insbesondere darin überein, dass dem Beschwerdeführer weder schweres Tragen und Heben noch schweres, grobmanuelles Hantieren mit Werkzeugen noch Handrotationen zumutbar sind. Auch gingen beide davon aus, dass die rechte Hand des Beschwerdeführers in leichtem Umfang belastbar ist. Heben und Tragen von bis zu 9 Kilogramm bis Lendenhöhe sowie leichtes, feinmotorisches Hantieren mit Werkzeugen beziehungsweise leichte Montagetätigkeiten sind möglich. Im Gegensatz zu Dr. F.___ war Dr. K.___ überdies der Meinung, der Beschwerdeführer sei sogar in der Lage, bis Tischhöhe 10-15 Kilogramm und von Hüfthöhe bis im vollen Bewegungsumfang 5 Kilogramm beziehungsweise in der vollständigen Hochhaltung 3 Kilogramm anzuheben, dies allerdings nur im Sinne vereinzelt möglicher Zusatzbelastungen. Berücksichtigt man die Tatsache, dass Dr. K.___ sein Zumutbarkeitsprofil vor dem Hintergrund seiner nachvollziehbar dargelegten Beobachtungen von inkonsistentem und selbstlimitierendem Verhalten des Beschwerdeführers erstellte (Erw. 4.5), so vermag es zu überzeugen, dass vereinzelt auch Zusatzbelastungen im genannten Umfang zumutbar sind.
Insofern lassen die Akten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Beurteilung der noch bestehenden Belastbarkeit seiner rechten Hand zu. Von einer funktionellen Einhändigkeit ist nicht auszugehen.
Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass insbesondere die Feststellung von Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2007, wonach er nur noch Tätigkeiten mit der linken Hand ausüben könne (Erw. 4.6), mit dem Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ in keiner Weise übereinstimme (Urk. 1 S. 4 unten), so ist dem entgegenzuhalten, dass die Aussage von Dr. F.___ im genannten Bericht als zu pauschal erscheint. Mit Bericht vom 5. März 2008 erstellte sie - obwohl sie in der Zwischenzeit keine weiteren Untersuchungen mehr durchgeführt hatte - in Bezug auf die rechte Hand ein präzises Belastbarkeitsprofil. Dieses ist deshalb als massgebend zu betrachten. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie in ihrem Bericht vom 11. September 2009 (Urk. 10/33) wiederum darauf verweist (S. 2).
6.5 SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ führte schliesslich aus, sein beschriebenes Zumutbarkeitsprofil werde sich auch nach einem erneuten operativen Eingriff nicht ändern (Erw. 4.5). Bei der am 20. März 2009 im C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, durchgeführten Zweitoperation an der rechten Hand des Beschwerdeführers handelte es sich nicht um eine von Dr. F.___, C.___, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, mehrfach angesprochene Handgelenksarthrodese (vgl. Erw. 4.6-7, Erw. 4.14), sondern lediglich um eine Gelenktoilette (Erw. 4.14). Es ist unwahrscheinlich, dass diese eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und insbesondere auch des Zumutbarkeitsprofils zur Folge hatte. Dr. F.___ machte im postoperativen Bericht vom 19. Mai 2009 denn auch keine diesbezüglichen Aussagen (vgl. Erw. 4.14).
6.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf den kreisärztlichen Bericht der SUVA (Erw. 4.5) abgestellt und den Beschwerdeführer seit Ende September 2007 in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil von SUVA-Kreisarzt Dr. K.___ für voll arbeitsfähig erklärt.
7.
7.1 Zu prüfen ist, ob sich die festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Ende September 2007 derart auf den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auswirkte, dass ein zur Aufhebung der Rente berechtigender Revisionsgrund vorliegt (Erw. 1.6).
7.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung gehe sie vom gleichen Zumutbarkeitsprofil aus wie die SUVA, weshalb der Einkommensvergleich mit dieser koordiniert werde. Entsprechend resultiere ab 27. September 2007 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 V 549) besteht für die Invalidenversicherung keine Bindungswirkung an die Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE 126 V 288, weshalb die IV-Stelle dementsprechend nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt ist. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die IV-Stelle oder im Beschwerdefall die kantonalen Gerichte die Unfallversicherungsakten beiziehen und gestützt darauf den Invaliditätsgrad für den Bereich der Invalidenversicherung bestimmen können (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2008 8C_206/2007 Erw. 3.3.1).
Dass sich die Beschwerdegegnerin an den (rechtskräftigen) Entscheid der SUVA vom 13. Januar 2009 (Urk. 8/55) gebunden sah, geht aus ihrer Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) nicht hervor. Vielmehr scheint sie auf Grund der Aktenlage zum Schluss gekommen zu sein, dass der Einkommensvergleich koordiniert werden könne. Allerdings nahm sie zu den relevanten Bemessungsfaktoren nicht explizit Stellung. Im Ergebnis ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einkommensbemessung mit der SUVA koordinierte. Zum einen ging sie, wie sie zutreffend ausführte, vom gleichen Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten aus wie die SUVA, dies wie in Erwägung 6.6 dargelegt auch zu Recht. Zum andern sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die SUVA bei der Einkommensbemessung (Urk. 8/18/2-3, Urk. 8/55/9-11) relevante Bemessungsfaktoren ausser Acht liess. Aufgrund des ermittelten unterdurchschnittlichen Valideneinkommens des Beschwerdeführers von Fr. 56'700.-- gewährte sie diesem beim Invalideneinkommen gar einen zusätzlichen Abzug von 13 % und ermittelte einen Wert von Fr. 44'876.-- ausgehend von den Tabellenlöhnen des Bundesamtes für Statistik. Damit parallelisierte sie die Löhne zu Gunsten des Beschwerdeführers vollumfänglich und nicht bloss im 5 % übersteigenden Ausmass (BGE 135 V 297 Erw. 6.1.3). Selbst wenn sie in der Folge auch noch den vollen leidensbedingten Abzug von 25 % vorgenommen hätte, hätte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
7.3 Somit ist festzuhalten, dass per Ende September 2007 eine für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist und - da dieser ab genanntem Zeitpunkt nicht mehr rentenbegründend ist - der für die Aufhebung der Rente erforderliche Revisionsgrund vorliegt.
Gemäss dem analog anwendbaren Art. 88 a Abs. 1 IVV (vgl. Erw. 1.6) ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die zweitgenannte Variante und befristete die Rente des Beschwerdeführers entsprechend bis 31. Dezember 2007 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3 oben). Da der verbesserte Gesundheitszustand und entsprechend die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Ende September 2007 ohne Unterbruch drei Monate andauerte und voraussichtlich auch weiterhin andauern wird, ist die Befristung per 31. Dezember 2007 nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass beim Beschwerdeführer gemäss medizinischer Einschätzung seit Ende September 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit besteht. Mit dem rechten Handgelenk kann er seit diesem Zeitpunkt leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ausführen, wobei auch vereinzelte Zusatzbelastungen zumutbar sind.
Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
8.2 Der für die Zeit ab Ende September 2007 ermittelte Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist nicht rentenbegründend. Die angefochtene rückwirkend befristete Rentenzusprache der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als rechtens.
Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
9. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).