Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00684
IV.2009.00684

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Fischer


Urteil vom 9. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1950 geborene X.___ war seit dem Jahr 2000 als selbständige Masseurin beziehungsweise Kosmetikerin und seit September 2003 zusätzlich als Zeitungsverträgerin tätig (Urk. 6/25 S. 5, Urk. 6/42). Am 13. Mai 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein am 30. Dezember 2003 bei einem Sturz erlittenes Handtrauma links zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 6/25). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getroffen und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 6/44, Urk. 6/57) beigezogen hatte, lehnte sie ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 25. Januar 2006 (Urk. 6/60) ab. Auf Einsprache der Versicherten (Urk. 6/62 S. 4) hin hielt sie mit Entscheid vom 3. März 2006 (Urk. 6/71) an der Leistungsverweigerung fest. Die hiegegen von X.___ im Prozess Nr. IV.2006.00322 erhobene Beschwerde (Urk. 6/73 S. 1) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. Oktober 2007 (Urk. 6/100) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese betreffend die Zeit ab dem 30. Dezember 2004 weitere Abklärungen hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit treffe und hernach über den Rentenanspruch neu befinde.
         Die SUVA hatte ihre Leistungen, welche sie im Zusammenhang mit dem am 30. Dezember 2003 erlittenen Sturz der Versicherten erbracht hatte, mit Verfügung vom 27. Mai 2005 (Urk. 6/46 S. 22 f.) - vorbehältlich der Kosten einer weiteren Handgelenksoperation (vgl. Urk. 6/57 S. 15) - eingestellt und die von X.___ gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 6/57 S. 14) am 26. September 2005 abgewiesen (Urk. 6/57 S. 3-7).
1.2     Nach Kenntnisnahme des Rückweisungsurteils vom 15. Oktober 2007 liess die IV-Stelle die Versicherte am 21. August 2008 von den Ärzten des Universitätsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, begutachten (Urk. 6/122). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 20. Februar 2009 [Urk. 6/126], Einwand vom 10. März 2009 [Urk. 6/129]) verfügte die IV-Stelle für die Dauer vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2006 eine ganze und für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2008 eine halbe Invalidenrente (vgl. Verfügungen vom 18. Juni 2009 [Urk. 2/1-2]).

2.       Gegen die ihren Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2007 betreffende Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 2/2) erhob X.___ am 8. Juli 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr auch über den 1. September 2008 hinaus eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort [Urk. 5]).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Für die Anwendbarkeit der Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 ist es dabei in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben (vgl. hiezu BGE 131 V 164, BGE 125 V 413).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4).

2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die Befristung der halben Rente im Wesentlichen unter Hinweis auf die chirurgische Expertise des Universitätsspitals W.___ vom 29. August 2008 (Urk. 6/128) damit, dass es der Beschwerdeführerin spätestens seit dem Begutachtungstermin am 21. August 2008 wieder möglich und zumutbar sei, ohne zeitliche Einschränkung einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2/2 S. 4, Urk. 5).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund der persistierenden Handbeschwerden sei sie als Masseurin nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts einerseits ihres fortgeschrittenen Alters und andererseits des Umstands, dass sie seit 1982 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, habe sie auf dem ersten Arbeitsmarkt kaum mehr reelle Chancen auf eine Anstellung (Urk. 1).

3.
3.1     Gestützt auf die Ergebnisse der am 21. August 2008 durchgeführten Untersuchung stellten die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, in ihrem Gutachten vom 29. August 2008 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/128 S. 2):
- Sturz auf das linke (adominante) Handgelenk am 30. Dezember 2003 mit
- ausgedehnter TFCC-Läsion mit zentralem Defekt sowie Ausriss des TFCC und radialer Insertion, reaktive Synovialitis, ICD-10 S63
- Status nach Handgelenksarthroskopie, Synovektomie und Shaving des TFCC am 5. Juli 2004
- ossärer Abrissfraktur des dorsalen V-Bandes am Os triquetrum, ICD-10 S62, 12
- Druckläsion des Nervus ulnaris in der Loge de Guyon (zwei Wochen postoperativ), ICD-10 S64.0
- posttraumatischer Pisotriquetral-Arthrose (Erstdiagnose im Juni 2005), ICD-10 M19
- Status nach Resektion Os pisiforme und Dekompression Nervus ulnaris Loge de Guyon am 4. August 2006
         Keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit hätten folgende Diagnosen (Urk. 6/128 S. 2):
- Bronchiale Hyperreaktivität (Erstdiagnose 25. August 2004)
- Status nach Bronchospasmus im Rahmen der Operation vom 5. Juli 2004
- Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und Commotio cerebri (anamnestisch) am 30. Dezember 2003 (Erstdiagnose Mitte Januar 2004) mit passagerem intermittierendem Schwindel
- Moderate Uncovertebral-Arthrosen der unteren HWS, ICD-10 M48
         Die Patientin arbeite derzeit - nebst der Tätigkeit als Zeitungsverträgerin (Zeitaufwand von anderthalb Stunden an sechs Tagen pro Woche) - im Pensum von 50 % als Masseurin in ihrer eigenen Praxis. Angesichts der seit gut zwei Jahren unveränderten bewegungs- und belastungsabhängigen Beschwerden sei in diesem Bereich mit keiner Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu rechnen (Urk. 6/128 S. 2 und S. 3). Einer ihrem Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin indes ab sofort - ohne Leistungseinbusse - vollzeitlich nachzugehen in der Lage (Urk. 6/128 S. 3 und S. 4).
3.2     Die von den Gutachtern des Universitätsspitals W.___ - gestützt auf die Ergebnisse ihrer umfassenden Untersuchung, unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Beeinträchtigungen, in Kenntnis der medizinischen Akten und mit überzeugender Begründung (zum Beweiswert einer medizinischen Expertise vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) - attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit (Urk. 6/128) lässt sich sowohl mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte als auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin selbst vereinbaren.
         Zwar äusserten sich die Handchirurgen der Klinik Y.___ in ihrem Bericht vom 16. April 2008 (Urk. 6/109) explizit ausschliesslich zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten (die Hände massiv belastenden) Tätigkeit als Masseurin. Diesbezüglich gingen sie - in Übereinstimmung mit den Gutachtern des Universitätsspitals W.___ (Urk. 6/128 S. 2 und S. 3) - aufgrund der von ihnen nicht mehr als behandlungsbedürftig erachteten Restbeschwerden im Bereich des linken Handgelenks und des linken Vorderarms von einer 50%ige Restarbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/109 S. 1). Die Beschwerdeführerin selber stellte die von den Gutachtern des Universitätsspitals W.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gar nicht in Abrede, sondern machte lediglich geltend, die Suche einer entsprechenden Arbeitsstelle erscheine - aufgrund ihres beruflichen Werdegangs und ihres Alters, mithin aus ausschliesslich nichtmedizinischen Gründen - als kaum erfolgversprechend (Urk. 1).
         Derartige Schwierigkeiten bei der Stellensuche sind indes invalidenversicherungsrechtlich insofern irrelevant, als der ausgeglichene Arbeitsmarkt, der der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist (vgl. Art. 16 ATSG), die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote umfasst und von fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, absieht (vgl. hiezu BGE 134 V 64 Erw. 4.2.1 mit Hinweis). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in Aussicht stellte, auf entsprechendes Gesuch hin Unterstützung bei der Eingliederung zu gewähren (Urk. 2/2 S. 4, Urk. 5 S. 2).
         Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin, als sie im August 2008 begutachtet wurde, einen schon seit gut zwei Jahren unveränderten Gesundheitszustand aufwies (Urk. 6/122 S. 5), erscheint es als grosszügig, dass die IV-Stelle bei der Prüfung des Rentenanspruchs für die Zeit bis Ende August 2008 noch auf die - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin ab dem 4. Dezember 2006 auch tatsächlich realisierte - (50%ige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten, offensichtlich nicht existenzsichernden und sich angesichts der Handbeschwerden als äusserst ungünstig erweisenden selbständigen Tätigkeit als Masseurin und nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 6/109 S. 1, Urk. 6/122 S. 2, Urk. 1) abstellte (Urk. 2/2 S. 3). Dass sie ab dem Begutachtungszeitpunkt nicht mehr auf die Verdienstverhältnisse in der angestammten Tätigkeit abstellte, sondern auf diejenigen in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, ist, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht zu beanstanden.
3.3     In den letzten dreissig Jahren rechnete die Beschwerdeführerin gemäss IK-Auszug (in vorwiegend selbständiger Tätigkeit) jeweils den minimalen AHV-Beitrag ab beziehungsweise verzeichnete ein zwischen rund Fr. 5'000.-- und Fr. 15'000.-- liegendes Jahreseinkommen (Urk. 6/102). Bei Ausübung einer ihr noch - im Pensum von 100 % - zumutbaren Tätigkeit (nichthandwerkliche Tätigkeiten, Tätigkeiten, die vorwiegend mit der dominanten rechten Hand ausgeführt werden, beidhändige Tätigkeiten ohne axiale Belastung der linken Hand, Ausschluss von Tätigkeiten, die längeres Treppengehen erfordern [vgl. Gutachten Universitätsspital W.___ vom 29. August 2008, Urk. 6/128 S. 3]), könnte sie - ausgehend vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen im privaten Sektor bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im Jahr 2008 von Fr. 4'116.-- bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (vgl. Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Neuenburg 2010, S. 26 Tabelle TA1) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (vgl. Die Volkswirtschaft 6-2010, S. 94 Tabelle B9.2) noch ein Einkommen von Fr. 4'281.-- pro Monat respektive ein Jahressalär von Fr. 51'372.-- generieren. Selbst unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % überstiege das Invaliden- das Valideneinkommen noch bei weitem; mangels einer aus dem Gesundheitsschaden resultierenden Erwerbseinbusse verneinte die IV-Stelle den weiteren Rentenanspruch demnach zu Recht. Dass die Befristung der halben Rente dabei per 31. August 2008 erfolgte (Urk. 2/2), ist in Anbetracht des im Zeitpunkt der Begutachtung im August 2008, als die Ärzte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten, schon seit geraumer Zeit im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustands (Urk. 6/122 S. 2, Urk. 6/109 S. 1) ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet.

4.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).