Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 29. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die am 12. Februar 1990 geborene X.___ erkrankte im Alter von fünf Wochen an einer Streptokokken B-Meningoenzephalitis, die zu einer schweren Tetraspastizität, endokrinen Ausfällen, einer Hirnschädigung mit einer psychomotorischen Entwicklungsstörung, Diabetes insipidus, zentraler Blindheit und somit zu einer Schwerstbehinderung und einem schweren allgemeinen Entwicklungsrückstand führte. X.___ ist völlig inkontinent, kann nur pürierte Nahrung schlucken und nur liegen. Sie ist nicht in der Lage, aufzusitzen, sich zu drehen, zu sprechen oder die Sprache zu verstehen (Urk. 7/3, 7/11/1-2).
Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte X.___ heilpädagogische Förderungsmassnahmen sowie Pflegebeiträge, die per 1. Januar 2004 durch eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit abgelöst wurden. Ferner wurden ihr Sonderschulbeiträge ausgerichtet und zahlreiche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt (Urk. 7/1, 7/13, 7/16, 7/19, 7/25, 7/29). Nach Erreichen des 18. Altersjahres sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine ganze Invalidenrente und eine einer Hilflosigkeit schweren Grades entsprechende Entschädigung sowie weitere Hilfsmittel zu (Urk. 7/49-50, 7/73, 7/77).
2. Im Zusammenhang mit der leihweisen Abgabe eines neuen Spezialrollstuhls Quicki TS samt Kvistberga-Rampe, Sitzschale und Schlupfsack gemäss Kostenvoranschlägen des Z.___ vom 6. und 7 August 2008 (Urk. 7/59-60) kündigte die IV-Stelle der Mutter der Versicherten mit Vorbescheiden vom 23. und 26. Januar 2008 (Urk. 7/69-70) an, dass einzelne Zubehörteile, namentlich die Kopfstützenbezüge und eine zweite Kopfstütze, nicht übernommen würden und der offerierte Sitztiefenadapter durch einen Sonderbau ersetzt werde. Auf die dagegen von der Versicherten am 18. Februar 2009 erhobenen Einwände (Urk. 7/76) hin und nach Einholung einer fachtechnischen Beurteilung durch die A.___ (Urk. 7/80-81) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass von der Offerte vom 6. August 2008 lediglich noch die Position Kleiderschutz Kunststoff ausgenommen werde, da diese laut Ausführungsbestimmungen im Grundpreis inbegriffen sein müsse (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 betreffend Kostengutsprache für eine Sitzschale hielt sie fest, dass eine zweite Kopfstütze mit seitlicher Führung für den Transport gerechtfertigt sei. Die zusätzlich offerierten Überzüge seien indes nicht nötig (Urk. 7/83).
3. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2009 wandte sich die Mutter der Versicherten als deren Vertreterin (Urk. 7/48) gegen die Verweigerung der Kopfstützenüberzüge (Urk. 1). Unter Hinweis auf die fachtechnische Beurteilung der A.___ vom 19. Juni 2009 schloss die IV-Stelle am 4. August 2009 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 6). Von dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2009 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilden je zwei Überzüge zu den Kopfstützen Nr. 4 und zur anatomischen Kopfstütze, deren Kosten sich gemäss Kostenvoranschlag vom 7. August 2008 gesamthaft auf Fr. 548.- (= 2 x Fr. 274.-) beziehungsweise Fr. 589.65 (inklusive Mehrwertsteuer) belaufen (Urk. 7/60/2). Der Streitwert liegt somit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, Satz 1).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
2.2 Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Der Anspruch auf Hilfsmittel erstreckt sich gemäss Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invalitätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen.
Es besteht nach Art. 2 Abs. 4 HVI nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Fehlen vertraglich vereinbarte Tarife im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IVG, so gelten die im Anhang festgelegten Höchstbeiträge. Fehlen auch solche Höchstbeiträge, so werden die effektiven Kosten vergütet.
2.3 Im Hilfsmittelbereich der Invalidenversicherung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht folgenden Grundsatz aufgestellt: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations- oder Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (Austauschbefugnis; BGE 120 V 292 Erw. 3c, 111 V 213 Erw. 2b und 215, vgl. auch BGE 131 V 111 Erw. 3.2.1; ZAK 1988 S. 182 Erw. 2b, 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 87 ff.).
3.
3.1 Der Anspruch auf einen der Schwerstbehinderung der Versicherten angepassten Rollstuhl mit Kopfstützen ist unbestritten und ohne weiteres ausgewiesen, zumal Rollstühle in der Hilfsmittelliste unter Ziff. 9 des HVI-Anhangs ausdrücklich aufgeführt werden und sich der Anspruch laut Art. 2 Abs. 3 HVI auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen erstreckt.
3.2 Die IV-Stelle und die Hilfsmittelberatung halten die zusätzlich offerierten Kopfstützenüberzüge deshalb nicht für notwendig, weil bei den heutigen technischen Möglichkeiten gute, weich gepolsterte und abwaschbare Kopfstützen hergestellt werden könnten (Urk. 2, 7/80).
Dagegen wird in der Beschwerde vorgebracht, die zum zugesprochenen Rollstuhl gehörenden Kopfstützen seien nicht überzogen, ungepolstert und teilweise mit zusätzlichen Holzkanten versehen. Nur die Überzüge hätten eine Polster- und Sicherheitswirkung. Ohne die Überzüge seien die Kopfstützen unbrauchbar und unzumutbar. Es bestehe die Gefahr offener Stellen am Hinterkopf; denn die Versicherte könne den Kopf kaum ein paar Sekunden selbständig halten und sei daher rund um die Uhr auf das Abstützen des Kopfes angewiesen. Ein anderes Rollstuhlmodell komme nicht in Frage, da sich der bisherige Rollstuhl nun während zehn Jahren bewährt habe (Urk. 1).
3.3 An sich ist somit unbestritten und geht aus den der Beschwerde beigelegten Photos der Kopfstützen mit und ohne Überzug (Urk. 3) klar und eindeutig hervor, dass die von der IV-Stelle abgegebenen, offenbar zum Spezialrollstuhl Quicki TS gehörenden Kopfstützen als solche kaum oder doch nur minimal gepolstert und anatomisch ungenügend angepasst sind. Es leuchtet daher ohne weiteres ein, dass die schwerst behinderte Versicherte auf gepolsterte Kopfstützen angewiesen ist. IV-Stelle und A.___-Hilfsmittelberatung stellen denn auch die Notwendigkeit und Zweckmässigkeit gepolsterter Überzüge nicht grundsätzlich in Frage. Indem sie auf die technischen Möglichkeiten der Herstellung weich gepolsterter und abwaschbarer Kopfstützen verweisen, gehen sie sinngemäss davon aus, dass derartige Kopfstützen einfacher und damit auch kostengünstiger seien, weshalb die Versicherte die zusätzlichen Kosten der Überzüge selbst zu tragen habe.
Mit dem bloss allgemein gehaltenen Verweis auf anderweitige technische Möglichkeiten belegt die IV-Stelle in keiner Weise, dass ausreichend gepolsterte, abwaschbare und zum Rollstuhl der Beschwerdeführerin passende Kopfstützen erhältlich und günstiger sind als die vom Z.___ offerierten Kopfstützen mit den dazugehörigen separaten gepolsterten Überzügen. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die vorliegend zu beurteilende Kopfstützenversorgung mit separaten gepolsterten Überzügen nicht einfach und zweckmässig ist. Mangels konkreter Hinweise oder anderweitiger Offerten im Sinne von Rz 1066 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2009) fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass Kopfstützen mit Überzügen in der gleichen Ausführung wie die offerierten günstiger erhältlich sein könnten.
Die Voraussetzungen für die Übernahme der effektiven Kosten der Kopfstützenüberzüge durch die IV-Stelle zusätzlich zu den nicht mehr strittigen Kopfstützen sind somit erfüllt. Dies umso mehr, als weder im Tarifvertrag mit dem Dachverband der Schweizerischen Handels- und Industrievereinigungen der Medizinaltechnik (FASMED) und dem Verband der Orthopädietechniker (SVOT), auf den Ziff. 9 des HVI-Anhangs betreffend die Vergütung von Rollstühlen verweist, noch im HVI-Anhang Höchstbeträge für ausreichend gepolsterte Kopfstützen festgesetzt worden sind (vgl. Rz 1073 1/09 KHMI).
Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten der Kopfstützenüberzüge in der Höhe von Fr. 589.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu übernehmen hat.
4. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin für das aufgrund Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtige Verfahren aufzukommen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für die beiden Kopfstützen je zwei Überzüge abzugeben und die entsprechenden Kosten von Fr. 589.65 (inklusive Mehrwertsteuer) zu übernehmen hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dieser nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).