Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2009.00687
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Walser als Einzelrichter
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war vom 31. Oktober 1996 bis 31. März 2005 bei der Y.___ AG als IT-System Engineer tätig (Urk. 8/11 Ziff. 1) und bezog anschliessend vom 1. April 2005 bis 31. Mai 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5/1). Am 10. Juli 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Wiedereinschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 8/1 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, sprach dem Versicherten in der Folge berufliche Massnahmen im Sinne von Kursen im Bereich IT Qualifikation zu (Urk. 8/37, Urk. 8/49). Nach Durchführung der beruflichen Massnahmen liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 8/109). Am 14. Juli 2008 (Urk. 8/87) und am 4. Juni 2009 (Urk. 3/2) ersuchte die Stadt Zürich, Soziale Dienste, die IV-Stelle beziehungsweise die Ausgleichskasse um Verrechnung von im Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2009 als öffentliche Fürsorgestelle geleisteten Vorschussleistungen im Betrag von Fr. 34'291.20 mit Rentennachzahlungen für den gleichen Zeitraum.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/113, Urk. 8/116-117) sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/125-126) für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. März 2007 (Urk. 8/125) und ab dem 1. Oktober 2007 (Urk. 8/126) eine ganze Invalidenrente zu. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Drittauszahlung der Nachzahlung im Betrag von Fr. 34'291.20 an die Stadt Zürich, Soziale Dienste, infolge Verrechnung mit für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2009 geleisteten Vorschussleistungen (Urk. 8/126/2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2009 betreffend Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 (Urk. 8/126 = Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2), es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Verrechnung mit den von der Stadt Zürich, Soziale Dienste, geleisteten Vorschussleistungen auf den Zeitraum vom Juli 2008 bis Juni 2009 zu beschränken und die Rentennachzahlung auf Fr. 19'098.80 festzulegen. Gleichzeitig ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 25. Juli 2009 (Urk. 4) wurde Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Mit Beschwerdeantwort vom 19. beziehungsweise 20. August 2009 (Urk. 6-7) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Januar 2010 wurde dem Versicherten ein Kopie der Eingabe der IV-Stelle vom 19. beziehungsweise 20. August 2009 zugestellt (Urk. 9). Es wurde Einblick in die Akten des gleichzeitig an hiesigem Gericht anhängigen opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahrens genommen (Prozess Nr. OH.2009.00014).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuiert ein allgemeines Abtretungs- und Verpfändungsverbot für den Anspruch auf Leistungen von Sozialversicherungsträgern und sieht in Abs. 2 als Ausnahme davon die Abtretung von Nachzahlungen an Arbeitgeber oder die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (lit. a), sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (lit. b), vor.
1.3 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Nach Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits die vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV).
1.4 In BGE 123 V 25 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) zu der im Jahre 1993 geltende Fassung von § 19 des zürcherischen Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) Stellung genommen. Gemäss der im Jahre 1993 geltenden Fassung dieser Bestimmung konnte die Leistung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten an die Fürsorgebehörde abtrat, soweit sie nicht von Gesetzes wegen übergingen. Das EVG hat erkannt, dass die Rechtsauffassung, wonach § 19 SHG, in der im Jahre 1993 geltenden Fassung, den Fürsorgebehörden kein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV einräume, nicht schlechthin unhaltbar oder willkürlich sei (BGE 123 V 33 Erw. 5c/cc; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 20. Oktober 2008, 9C_27/2008, Erw. 4.2).
1.5 Seither wurde § 19 SHG mit Änderung vom 4. November 2002 per 1. Januar 2003 folgendermassen geändert:
Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist (Abs. 1).
Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (Abs. 2).
1.6 § 19 Abs. 2 SHG, in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung, räumt den Sozialbehörden nicht mehr nur Ansprüche gegen den Unterstützten sondern neu direkt solche gegen Sozial- und Privatversicherungen ein. Eine Auslegung dieser Bestimmung führt daher zum Ergebnis, dass das SHG, in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung, den zürcherischen Fürsorgebehörden von Gesetzes wegen ein eindeutiges Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV einräumt. Demnach handelt es sich bei den von der Stadt Zürich, Soziale Dienste, dem Beschwerdeführer ausgerichteten Sozialhilfeleistungen um Vorschussleistungen einer öffentlichen Fürsorgestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG.
2.
2.1 Vom Beschwerdeführer wird der Anspruch der Stadt Zürich, Soziale Dienste, auf Drittauszahlung nicht grundsätzlich bestritten. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass die Verrechnung in zeitlicher Hinsicht auf die Monate Juli 2008 bis Juni 2009 zu beschränken sei.
2.2 Gemäss dem in Art. 85bis Abs. 3 IVV statuierten Grundsatz der zeitlichen Kongruenz können Vorschussleistungen nur im Umfang mit für den gleichen Zeitraum erfolgten Nachzahlungen verrechnet werden. Nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 25 Erw. 4c/bb) und der damit übereinstimmenden Verwaltungspraxis (Rz 10063 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL, in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung) bedeutet der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz, dass die gesamte Verrechnungszeitspanne grundsätzlich als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist. Wenn die Ausrichtung von Leistungen an bevorschussende Dritte unterbrochen wurde, ist hingegen eine Aufteilung des Zeitraumes vorzunehmen.
2.3 Aus den Akten (Urk. 3/5) sowie insbesondere dem Kontoauszug der Stadt Zürich, Soziale Dienste, betreffend den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2009 (Urk. 3/3) ist ersichtlich, dass jene dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2009 Sozialhilfeleistungen (wirtschaftliche Hilfe) im Betrag von insgesamt Fr. 34'291.20 ausrichtete (Urk. 3/3 S. 2). Am 4. Juni 2009 ersuchte die Stadt Zürich, Soziale Dienste, die Beschwerdegegnerin um Verrechnung mit Vorschussleistungen und um Drittauszahlung der Nachzahlung der Invalidenrentenleistungen für die Zeit 1. März 2008 bis 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 34'291.20 (Urk. 3/2 S. 2). Am 9. Juni 2009 erklärte sich der Versicherte gegenüber den Organen der Invalidenversicherung unterschriftlich damit einverstanden, dass die Nachzahlung in diesem Umfang an die bevorschussende Stadt Zürich, Soziale Dienste, ausgerichtet werde (Urk. 3/2 S. 1).
2.4 Aus dem Kontoauszug der Stadt Zürich, Soziale Dienste, vom 16. Juni 2009 (Urk. 3/3 S. 2) ist ersichtlich, dass die Stadt Zürich dem Beschwerdeführer während der Zeit vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2008 lediglich Leistungen für Krankenkassenprämien und Mahn- und Betreibungskosten ausrichtete. Aus dem Umstand, dass die Stadt Zürich den Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni 2008 im Vergleich zum restlichen Unterstützungszeitraum in geringerem Umfang unterstützte kann indes nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin dadurch den Grundsatz der zeitlichen Kongruenz verletzt hätte. Vielmehr gilt es die obenerwähnte (Erw. 2.2) Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zu beachten, wonach die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln und die Rentennachzahlung nicht nach Monaten oder Kalenderjahren aufzuteilen ist.
3. Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2009 (Urk. 2) eine Verrechnung von Vorschussleistungen im Betrag von Fr. 34'291.20, welche die Stadt Zürich Soziale Dienste, dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. März 2008 bis 30. Juni 2009 ausrichtete mit der Nachzahlung von Rentenleistungen an den Beschwerdeführer für den gleichen Zeitraum vornahm und die Nachzahlung in diesem Umfang an die Stadt Zürich, Soziale Dienste, ausrichtete. Die gegen die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Mit Verfügung vom 25. Juli 2009 (Urk. 4) wurde Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestimmt. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen und aufgefordert, dem Gericht Mitteilung zu machen, wenn im Laufe des Prozesses die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bezüglich Mittellosigkeit dahinfallen (§ 91 ZPO).
Mit Eingabe vom 3. Juni 2010 (Urk. 10) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kostennote (Urk. 11/3), ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. März 2010 (Urk. 11/2) sowie eine Überweisungsanzeige der beruflichen Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2009 (Urk. 11/1) ein.
4.2 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im opferhilferechtlichen Beschwerdeverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV; BGE 127 I 204 Erw. 3a). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen (BGE 131 I 355 Erw. 3.1, 120 Ia 16 Erw. 3d). Art. 29 Abs. 3 BV will nur sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich dabei im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann; der verfassungsmässige Anspruch soll der bedürftigen Partei die Mittel zur Prozessführung in die Hand geben und nicht etwa allgemein ihre finanzielle Situation verbessern helfen (BGE 122 I 207 Erw. 2e).
4.3 Nach der Rechtsprechung (BGE 122 I 6, BGE 121 I 63 Erw. 2b) muss die Bedürftigkeit auf Grund der wirtschaftlichen Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs beurteilt werden. Da die BV den Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte indes vorsehen, dass die Begünstigten subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verlieren. § 91 ZPO sieht vor, dass das Gericht die erteilte Bewilligung zurückziehen kann, wenn die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen sind. Gemäss § 92 ZPO kann das Gericht sodann eine begünstigte Partei zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und Kosten der Rechtsvertretung verpflichten, wenn sich deren wirtschaftliche Situation ausreichend verbessert hat.
4.4 Nach der Rechsprechung darf das Gericht, welches wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Gerichtsverfahrens - und somit rückwirkend - die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen kann, aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens nicht nur die weitere Ausrichtung unterbinden (BGE 122 I 7 Erw. 4 b), sondern die Unentgeltlichkeit auch rückwirkend entziehen. Denn eine Partei, die aus späterer Sicht den ganzen Prozess auf eigene Rechnung zu führen in der Lage ist, soll nicht deshalb teilweise davon entbunden sein, weil sie in einem früheren Zeitpunkt bedürftig war (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. August 2006, U 445/05, Erw. 6.3.3 mit Hinweisen).
4.5 Zur Prüfung der für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorausgesetzten Bedürftigkeit des Gesuchstellers sind sämtliche Umstände zu würdigen (BGE 108 Ia 109 Erw. 5b mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch dessen Vermögenssituation beachtlich (BGE 119 Ia 12 f. Erw. 3a, 118 Ia 370 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
4.6 Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nach § 16 GSVGer ist gleich zu verstehen wie der Begriff der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4). Praxisgemäss liegt die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001). Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 155 Erw. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer alleine lebt (Urk. 24 in Prozess Nr. OH.2009.00014). Aufgrund des erwähnten Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für eine alleinstehende Person ohne Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'200.-- festgesetzt. Zusätzlich wird zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Einzelpersonen ein Betrag von Fr. 300.-- als Freibetrag berücksichtigt.
5.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 5 in Prozess Nr. OH.2009.00014) beträgt der von ihm zu entrichtende Mietzins Fr. 1'400.--. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer monatliche Aufwendungen für Telefongespräche und Fernsehen von Fr. 180.-- geltend (Urk. 24 S. 5 in Prozess Nr. OH.2009.00014), zudem Auslagen für Kranken- und Unfallversicherung von monatlich Fr. 404.60 und für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von jährlich Fr. 448.-- geltend (Urk. 24 S. 5 Prozess Nr. OH.2009.00014). Als Einnahmen sind Rentenleistungen der Invalidenversicherung von monatlich Fr. 2'280.-- (Urk. 24 S. 3 in Prozess Nr. OH.2009.00014; Urk. 8/126/1) und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung von vierteljährlich Fr. 5'610.40 (Urk. 11/1) zu berücksichtigen.
Es ist somit von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben auszugehen:
Die Einnahmen betragen monatlich: | ||
Rente Invalidenversicherung | Fr. | 2’280.-- |
Rente berufliche Vorsorge | Fr. | 1'870.-- |
Total | Fr. | 4'150.-- |
Die Ausgaben betragen monatlich: | ||
Grundbetrag alleinstehend ohne Haushaltgemeinschaft | Fr. | 1'200.-- |
Mietzins Wohnung | Fr. | 1'400.-- |
Telefon/TV | Fr. | 180.-- |
Kranken- und Unfallversicherungen | Fr. | 404.60 |
Hausratsversicherung | Fr. | 37.50 |
Total | Fr. | 3'222.10 |
Aufgrund eines Vergleichs der Einnahmen von Fr. 4’150.-- und der Ausgaben von Fr. 3'222.10 lässt sich ein Überschuss über das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum von Fr. 927.90 ermitteln, wovon folgender monatliche Freibetrag abgezogen wird:
1 Einzelperson | Fr. | 300.-- |
5.3 Nach Abzug des Freibetrags von Fr. 300.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 627.90.
5.4 Unter diesen Umständen fehlt es an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Das Vermögen des Beschwerdeführers und insbesondere der Verbleib der Nachzahlungen der beruflichen Vorsorgeeinrichtung von Fr. 54'952.90 (Urk. 11/1) und der Invalidenversicherung von Fr. 849.05 (Urk. 8/125/2) und von Fr. 12'538.80 (Urk. 8/126/2) sowie einer weiteren dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben in Aussicht gestellten Nachzahlung von Fr. 8'800.-- (vgl. Urk. 11/2) muss daher nicht näher abgeklärt werden.
6. Nach Gesagtem bestand spätestens am 15. Dezember 2009 (Urk. 11/1) bei Auszahlung der Nachzahlung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung im Betrag von Fr. 54'952.90 keine Bedürftigkeit mehr. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind daher ab diesem Zeitpunkt zu verneinen. Gestützt auf § 91 ZPO ist dem Beschwerdeführer die am 25. Juli 2009 (Urk. 4) erteilte Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung daher rückwirkend ab dem 15. Dezember 2009 zu entziehen. Da sich die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers seit Ausrichtung der Rente der beruflichen Vorsorge massgeblich verbessert hat, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf § 92 ZPO sodann aus prozessökonomischen Gründen bereits während des laufenden Verfahrens die Unentgeltlichkeit des Verfahrens zusätzlich auch für die Zeit vor dem 15. Dezember 2009 rückwirkend zu entziehen. Demnach besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung der Kosten der Rechtsvertretung.
7. Da das Prozessthema vorliegend nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen umfasst, entfällt eine Kostenpflicht (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der Einzelrichter verfügt:
Dem Beschwerdeführer wird die mit Verfügung vom 25. Juli 2009 erteilte Bewilligung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne der Erwägungen rückwirkend für das ganze Verfahren entzogen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
WalserVolz