Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war seit dem Ende der Lehrzeit als Chemielaborantin mit nicht bestandener Abschlussprüfung als arbeitslos gemeldet (vgl. Urk. 6/9, Urk. 6/13 Ziff. 5, ), als sie sich am 28. September 2004 bei einem Sturz mit dem Fahrrad Verletzungen zuzog (Urk. 6/11/88). Am 2. September 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/4 Urk. 7.2-3 und 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/14, Urk. 6/22-23), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/12-13), Angaben der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/9) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/8) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 6/11) bei.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen zu (Urk. 6/28).
Nach Eingang eines am 14. Oktober 2008 erstatteten Gutachtens (Y.___-Gutachten; Urk. 6/86) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2008 die Zusprache einer vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2009 befristeten halben Rente in Aussicht (Urk. 6/90). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 6/95), zu welchen eine Stellungnahme der Y.___-Gutachter (Urk. 6/98) eingeholt wurde.
Mit Verfügungen vom 5. Juni 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente vom 1. September 2005 bis 31. Januar 2009 zu (Urk. 6/103-106 = Urk. 2/1-3).
2. Gegen die Verfügungen vom 5. Juni 2009 (Urk. 2/1-3) erhob die Versicherte am 13. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, diesen seien insofern abzuändern, als ihr eine höhere und unbefristete Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 - der Beschwerdeführerin am 15. September 2009 zugestellt (vgl. Urk. 7) - beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen zwar am 5. Juni 2009 ergingen, sich der massgebliche Sachverhalt jedoch teilweise vor Ende 2007 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung, soweit Ansprüche zu beurteilen sind, welche die Zeit vor dem 1. Januar 2008 beschlagen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 88a Abs. 1 IVV), sind in einer der angefochtenen Verfügungen zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, nach Ablauf der einjährigen Wartezeit, mithin am 29. September 2005, sei die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 % in der Tätigkeit als Chemielaborantin sowie für angepasste Tätigkeiten eingeschränkt gewesen, womit ein Invaliditätsgrad von 50 % bestanden habe (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 Seite 1 unten). Spätestens ab dem Y.___-Gutachten vom 14. Oktober 2008 habe die Restarbeitsfähigkeit 70 % und der Invaliditätsgrad somit 30 % betragen, was per 31. Januar 2009 zu berücksichtigen sei (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2 Seite 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Y.___-Gutachten seien die in den Teilbeurteilungen erhobenen Grade der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht nicht kumuliert worden (Urk. 1 S. 6 Mitte). Ferner seien Einschränkungen mit rheumatologischen Ursachen nicht berücksichtigt beziehungsweise nicht einmal abgeklärt worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Verwendbarkeit der verfügbaren medizinischen Abklärungen und mit dem Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin verhält, und ob die vorgenommene Rentenbefristung rechtens ist.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt Rheumatologie FMH, berichtete am 29. November 2004 über seine Behandlung (Urk. 6/11/77-78). Als Diagnosen nannte er ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma am 28. September 2004 sowie aktuell ein myofasziales Schmerzsyndrom im Nacken- und Schultergürtelbereich (S. 1 Mitte). Er berichtete über eine lediglich leichte HWS-Beweglichkeitseinschränkung, ausgedehnte muskuläre und neurologisch unauffällige Befunde (S. 1 unten).
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht an die SUVA vom 16. Dezember 2004 (Urk. 6/11/61-62) die gleichen Diagnosen und Befunde wie im Bericht vom 29. November 2004 und führte aus, es sei die Wiederaufnahme der Arbeit auf Anfang Januar 2005 vorgesehen (Ziff. 1-2, 3b und 4a).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH Neurologie, berichtete am 8. März 2005 (Urk. 6/11/24-26 = Urk. 6/14/4-6 = Urk. 6/73/18-20): Die Erstkonsultation habe am 1. März 2005 stattgefunden (S. 1); er vermute eine leichte commotio cerebri, da eine kurze Amnesie aufgetreten sei (S. 3 Mitte). Die bisherige Therapie habe einen schleppenden Verlauf bis zirka Mitte Dezember 2004, dann wieder eine Besserung, dann wieder eine Exazerbation mit myofaszialer Problematik ergeben (S. 3).
Am 12. Mai 2005 führte Dr. A.___ aus, bei der Konsultation am 14. März 2005 habe die Beschwerdeführerin über eine positive Reaktion auf die verordneten Medikamente berichtet; sie bereite sich trotz Nackenbeschwerden auf die (Wiederholung der) Prüfungen im August vor. Er habe Physiotherapie verordnet, weitere Kontrollen erfolgten bei Bedarf (Urk. 6/11/23).
Am 24. Juni 2005 berichtete Dr. A.___ über die Konsultation vom 21. Juni 2005 (Urk. 6/11/17): Die Nackenschmerzen seien besser, hingegen bestünden noch Kopfschmerzen; die HWS sei voll beweglich, im Schulter-/Nackenbereich bestehe eine Druckdolenz (Ziff. 2). Als Behandlung nannte er Physiotherapie und ein Schmerzmittel (Ziff. 3b). Konsultationen fänden alle 3 Monate statt (Ziff. 3c). Die Arbeitsfähigkeit betrage 50 % seit 13. Januar 2005 (Ziff. 4a).
3.3 SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, orthopädische Chirurgie FMH, berichtete am 23. August 2005 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 6/3 = Urk. 6/11/9-12). Bis Februar 2005 habe die Beschwerdeführerin ein Praktikum mit 50 % Arbeitsfähigkeit absolviert (S. 2 unten), im August 2005 habe sie die Prüfung wieder nicht bestanden (S. 2 Mitte).
Von Seiten des Handgelenks sei die Beschwerdeführerin beschwerdefrei, hingegen habe sie Beschwerden im Nackenbereich und Kopfschmerzen. Es bestünden keine gravierenden Verspannungen der Muskulatur mehr, die Physiotherapie könne abgesetzt werden, denn sie werde die Probleme der Beschwerdeführerin nicht lösen (S. 3 Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin habe seit dem Unfall um 20 kg zugenommen, wogegen Dr. B.___ ihr bestimmte - einzeln genannte - Massnahmen empfohlen habe; die Muskelverspannungen seien leichter Art, es lägen an sich unspezifische Befunde vor, die Ausdruck einer Dekonditionierung seien. Noch wichtiger sei eine psychologisch-psychiatrische Behandlung, die er mit Einverständnis der Beschwerdeführerin veranlasst habe (S. 3 unten).
Die Verunsicherung durch den für die Beschwerdeführerin überraschenden Prüfungsmisserfolg habe schon vor dem 28. September 2004 eingesetzt; um die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Diskussionen über die Ätiologie zu belasten, habe er die Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestätigt (S. 4 oben).
Dr. A.___ berichtete am 28. Oktober 2005 (Urk. 6/14/3) und wiederum am 8. Dezember 2005 (Urk. 6/22/6-7) sowie inhaltlich deckungsgleich am 19. Dezember 2005 (Urk. 6/1), die letzten Konsultationen seien am 21. Juni und 7. Dezember 2005 erfolgt (S. 1 Mitte). Durch die nicht bestandene Prüfung sei es zu einer reaktiven Depression gekommen (S. 1); er sei mit der Einschätzung durch den Kreisarzt sehr einverstanden (S. 2 oben).
3.4 Die Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik (D.___) des C.___ berichteten am 15. Dezember 2005 (Urk. 6/22/2-3), seit 8. November 2005 hätten 5 Sitzungen stattgefunden (S. 1). Als Diagnose nannten sie eine leichte depressive Episode (S. 2 oben).
Im Bericht vom 24. Februar 2006 (Urk. 6/23 = Urk. 6/30/21-23) nannten die Ärzte der D.___ als Diagnose eine leichte depressive Episode, aktuell weitgehend remittiert (lit. A); aus psychiatrischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 100 % (lit. B); der Gesundheitszustand sei besserungsfähig (lit. C.1); aktuell werde die Beschwerdeführerin psychotherapeutisch behandelt, die Prognose sei günstig (lit. D.7).
Am 16. Juni 2006 berichteten die Ärzte der D.___, es sei gelungen, den Fokus auf das Wahrnehmen von Selbstverantwortung zu legen. Ferner seien die Ängste vor einem erneuten Nichtbestehen der Prüfung gründlich besprochen worden. Auch affektiv sei eine deutliche Verbesserung eingetreten. Den Termin vom 15. Juni 2006 habe die Beschwerdeführerin leider verstreichen lassen; der Fall werde abgeschlossen (Urk. 6/73/15).
Dr. A.___ erstattete - nach einem Schreiben vom 30. März 2006 (Urk. 6/73/21-22) - am 15. September 2006 einen weiteren Bericht (Urk. 6/73/16-17). Die letzte Konsultation habe am 13. September 2006 stattgefunden; die Beschwerdeführerin habe die Prüfung erneut nicht bestanden; er werde sie an Dr. E.___ überweisen (S. 1 unten).
3.5 Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 11. November 2006 (Urk. 6/73/12-13), er behandle die Beschwerdeführerin seit 3. November 2006 (S. 1), und nannte folgende Diagnose (S. 2 oben):
- depressive Entwicklung bei Status nach Unfallgeschehen mit wahrscheinlich leichter commotio cerebri und kognitiven Beschwerden, konsekutiver Prüfungs- und Versagensangst mit Nichtbestehen des 2. und 3. Lehrabschlussversuches, mit Tendenz zu Resignation; latente Suizidalität
- somatische Beschwerden
Die Prognose sei eher positiv, jedoch nicht sicher beurteilbar (S. 2 Mitte).
Im Bericht vom 4. Dezember 2006 (Urk. 6/47 = Urk. 6/57/15-20) über eine neuropsychologische Abklärung am Kantonsspital F.___ wurde eine leicht verminderte mentale Leistungsfähigkeit, dominiert von Störungen der Aufmerksamkeit bei im Vordergrund stehender Schmerzproblematik, diagnostiziert (S. 5 Mitte). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht primär aus neuropsychologischer Sicht eingeschränkt, sondern das Kumulieren multipler ungünstiger Faktoren (Schmerz, depressive Symptomatik, verminderte Belastbarkeit) wirke sich in erster Linie limitierend aus (S. 5 unten).
3.6 Dr. A.___ erstattete am 31. August 2007 einen Verlaufsbericht (Urk. 6/72). Eine Änderung der Diagnose habe sich in dem Sinne ergeben, dass Rückenschmerzen aufgetreten und diffuse Protrusionen L4/5 und L5/S1 festzustellen seien. Die übrigen Befunde seien, abgesehen von einer im Juli erfolgten Fistelentfernung im Darm (vgl. Urk. 6/65), unverändert (Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin habe einen Arbeitsversuch absolviert, bei welchem sie mit 4 h pro Tag am Limit gewesen sei (Ziff. 3 und 5).
Dr. E.___ führte in seinem Bericht 17. Oktober 2007 (Urk. 6/73/1-7) aus, psychopathologisch habe sich seit dem Bericht der D.___ vom 16. Juni 2006 keine wesentliche Änderung ergeben (S. 3 unten); die Diagnosen (S. 4 f.) formulierte er weitgehend gleich wie in seinem Bericht vom 11. November 2006.
3.7 Am 14. Oktober 2008 erstattete Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH und Arbeitsmedizin NDS, fallverantwortlicher Oberarzt, Academy of Swiss Insurance Medicine (Y.___), Universitätsspital H.___, ein im Auftrag der Invalidenversicherung erstelltes Gutachten (Urk. 6/86/1-22).
Das Gutachten basierte auf den zur Verfügung stehenden Akten (S. 5-12), sowie im Juli und August 2008 erfolgten internistischen (S. 13 f.), neurologischen (S. 14 f.), neuropsychologischen (S. 15 f.) und psychiatrischen (S. 16 ff.) Untersuchungen und einer am 2. Oktober 2008 erfolgten interdisziplinären Konsensbesprechung (vgl. S. 2).
Als aktuelle Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin dauernd vorhandene, aber in der Ausprägung variierende Schmerzen im Bereich des Nackens, der Schultern und des oberen Rückens genannt, sowie Schmerzen im Kopf occipital und frontal (S. 12 Ziff. 4.1). Sozialanamnestisch wurde ausgeführt, die seit 2004 verheiratete Beschwerdeführerin sei schwanger; im Juni 2008 habe sie die Abschlussprüfung als Chemielaborantin erfolgreich bestanden (S. 13 oben).
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten genannt (S. 19 Ziff. 6.1):
1. Dysthymia (ICD-10 F34.1), Differentialdiagnose: leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.0)
2. Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)
3. chronisches kraniozervikales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach HWS-Distorsion Grad I
- keine sicheren fokalneurologischen Ausfälle
- CT vom 28. September 2004 (Neurokranium): kein Hinweis auf Blutung oder Ödem
- MRI der HWS vom 7. Dezember 2004: normale HWS, insbesondere keine traumatischen Läsionen nachweisbar
4. formal mittelschwere neuropsychische Störung bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma und möglicher leichter commotio cerebri am 28. September 2004
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden keine genannt (S. 19 Ziff. 6.2).
Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der psychiatrischen Diagnosen insgesamt leicht reduziert (S. 20). In der neuropsychologischen Testung ergäben sich formal mittelschwere kognitive Defizite. Die Aufmerksamkeitsleistungen seien konsistent zu den Vorbefunden. Nicht erklärt werden könnten jedoch neu aufgetretene Minderleistungen in den Gedächtnis- und Exekutivfunktionen; derartige Resultate seien schwer vereinbar mit einem erfolgreichen Lehrabschluss vor kurzer Zeit (S. 20 unten). Die gezeigten Leistungen widerspiegelten nicht das effektive Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der neuropsychologischen Testresultate bestehe zwar eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, aber nur in einem Ausmass von 20 % (S. 21 oben).
Die Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Chemielaborantin sowie in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit betrage 70 %, entsprechend 5 ¾ Stunden pro Tag (S. 21 Ziff. 7.2-3). Es sei davon auszugehen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit dem Unfalldatum übereinstimme (S. 21 Ziff. 7.4)
Die aktuelle stützende psychiatrische Behandlung sollte weitergeführt und eine zumindest partielle Berufstätigkeit sollte angestrebt werden. Über die Aufnahme einer antidepressiven Behandlung sollte nach der Entbindung nachgedacht werden. Auch wäre das Erreichen einer Gewichtsreduktion äusserst sinnvoll (S. 21 Ziff. 7.5).
3.8 Am 2. März 2009 (Urk. 6/98) nahm Dr. med. I.___, Innere Medizin FMH, stellvertretender Chefarzt Y.___ / Begutachtung, zum Einwand der Beschwerdeführerin Stellung, sie sei zu Unrecht nicht rheumatologisch abgeklärt worden; auf einen von ihr mitgeteilten Bandscheibenvorfall und von ihr mitgebrachten Röntgenbilder - bei denen es sich um die von Dr. A.___ am 27. April 2007 erstellten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) handeln dürfte, die er dahingehend beurteilt hatte, dass leichte diffuse Protrusionen L5/S1 und L4/5 ohne kompressive Wirkung vorlägen sowie normale Iliosakralgelenke (Urk. 7/161 im Verfahren Nr. UV.2008.00002) - sei nicht eingegangen worden (vgl. Urk. 6/95 S. 2 Ziff. 4).
Dr. I.___ führte aus, die zervikalen Beschwerden stünden gegenüber den lumbalen Beschwerden deutlich im Vordergrund; auch die Behandlung sei, abgesehen von der Zeit kurz nach dem Unfall, nicht durch einen Rheumatologen, sondern durch den Neurologen Dr. A.___ erfolgt, was sinnvoll erscheine, weil die zervikalen Beschwerden im Vordergrund stünden (S. 1 Mitte).
Zudem seien die psychiatrischen Diagnosen hier weitgehend führend und wie im psychiatrischen Fachgutachten ausgeführt, sei es bei dieser sehr jungen Explorandin und bei Fehlen von strukturellen Schäden wichtig, endlich von den somatisch fixierten Krankheitskonzepten wegzukommen (S. 1 unten).
Nach Rücksprache mit der Rheumatologin des Y.___, Dr. med. J.___, Rheumatologie und Physikalische Medizin FMH, seien die Rückenschmerzen, so wie sie geschildert würden, unspezifisch. Es könne sich höchstens die Frage stellen, ob die Ausstrahlungen radikulär seien oder nicht; dies sei aber durch die Neurologen bereits verneint worden (S. 2 oben).
4.
4.1 Vorab ist zu klären, wie es sich mit dem Einwand der Beschwerdeführerin verhält, das Y.___-Gutachten sei zuwenig umfassend, weil auch eine rheumatologische Begutachtung hätte stattfinden sollen. Die lumbalen Rückenbeschwerden, von denen die Beschwerdeführerin geltend machte, sie seien im Y.___-Gutachten nicht oder jedenfalls zu wenig berücksichtigt worden, wurden von Dr. A.___ in seinem Verlaufsbericht vom 31. August 2007 erwähnt, dies unter Hinweis auf diffuse Protrusionen in den beiden untersten Segmenten der Wirbelsäule (vorstehend Erw. 3.6). Sie fanden - wie auch der Bericht von Dr. A.___ (Ur. 6/86 S. 11 unten) - im Gutachten Erwähnung, wo sie aus neurologischer Sicht als Nebenbefund festgehalten wurden (Urk. 6/86 S. 14 f.). Dr. A.___ machte in seinem Verlaufsbericht nicht geltend, die Rückenbeschwerden hätten einen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit; zu selbiger äusserte er keine weitere eigene Einschätzung, sondern beschränkte sich auf die Wiedergabe der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit einem Pensum von 50 % am Limit angelangt sei. Wenn die Y.___-Gutachter den Rückenschmerzen vor dem Hintergrund der psychisch dominierten und zervikal akzentuierten Problematik nicht den von der Beschwerdeführerin postulierten Stellenwert einräumten, so stellt dies aus objektiver Sicht nicht einen handwerklichen Mangel des Gutachtens dar, sondern ist Ergebnis einer gutachterlichen, fachmedizinischen Bewertung, mit welcher die Beschwerdeführerin - was ihr grundsätzlich unbenommen ist - einfach nicht einverstanden ist.
4.2 Sodann stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die in den Beurteilungen aus der Sicht der einzelnen Disziplinen festgehaltenen Einschränkungen hätten addiert werden müssen (womit ein höherer Grad der Arbeitsunfähigkeit als der im Y.___-Gutachten attestierte resultieren würde). Dieser Einwand verkennt die Funktion der die Begutachtung abschliessenden Konsens-Besprechung, in welcher gerade der erkenntnismässige Mehrwert von polydisziplinären Gutachten besteht, dies ganz abgesehen davon, dass die Angaben zur Arbeitsunfähigkeit wie zur Arbeitsfähigkeit aus der Sicht einzelner Disziplinen schon deshalb nicht schematisch addiert werden können, weil sonst leicht eine gesamthafte Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit von über 100 % resultieren könnte, was sich mit den Gesetzen der Logik nicht vertrüge.
4.3 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass das Y.___-Gutachten sämtlichen praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich entspricht, so dass es der Entscheidfällung zugrunde zu legen ist.
Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens (Oktober 2008) eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepassten Tätigkeiten und in der Tätigkeit als Chemielaborantin bestanden hat.
4.4 Zur Invaliditätsbemessung hat die Beschwerdegegnerin auf der Basis des Y.___-Gutachtens faktisch einen Prozentvergleich vorgenommen. Zwar hat sie für das Valideneinkommen einen Frankenbetrag eingesetzt, den sie der Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) entnommen hat; das Invalideneinkommen hat sie aber sodann nach Massgabe der attestierten Arbeitsfähigkeit in Prozenten des gleichen Tabellenlohns eingesetzt (vgl. Urk. 6/88). Den Grad der Arbeitsfähigkeit und damit das Invalideneinkommen hat sie gestützt auf das Y.___-Gutachten (Urk. 6/88) beziehungsweise für die Zeit davor gestützt auf die Angaben von Dr. A.___ angenommen (vgl. Urk. 6/87 S. 8 Eintrag vom 27. Oktober 2008).
Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (September 2005) war die Beschwerdeführerin noch ohne Lehrabschluss; sie konnte diesen erst im Sommer 2008 erfolgreich hinter sich bringen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die beim Valideneinkommen auf Tabellenlöhne für weniger qualifizierte Tätigkeiten abgestellt hat, als richtig. Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die gleiche Tätigkeit Bezug genommen wurde, denn die ärztlichen Beurteilungen stimmten stets darin überein, dass sie nicht zwischen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Bereich und einer anderen Tätigkeit unterschieden; eine in dem Sinne leidensangepasste Tätigkeit, dass sie in einem höheren Pensum als die angestammte zumutbar wäre, wurde nie in Betracht gezogen.
Aus dem gleichen Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der revisionsweisen Invaliditätsbemessung wiederum beide Vergleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns ermittelt hat. Zwar liesse sich vertreten, angesichts des im August 2008 erfolgten Lehrabschlusses ein höheres hypothetisches Valideneinkommen einzusetzen. Da dies jedoch auch für das hypothetische Invalideneinkommen gälte, bliebe das Ergebnis unverändert.
4.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, in jedem Fall nach drei Monaten. Es wäre nicht zu beanstanden gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin den Zeitpunkt der Untersuchungen, welche dem Y.___-Gutachten vorangingen (Juli/August 2008) als in diesem Sinne massgebend erachtet und die Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben hätte. Der Zeitpunkt der Rentenbefristung (31. Januar 2009) erweist sich damit als ausgesprochen grosszügig.
4.6 Zusammengefasst ist die Zusprache einer halben Rente mit Wirkung ab 1. September 2005 und deren Befristung per Ende Januar 2009 nicht zu beanstanden.
Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich als rechtens, was zur Abweisung der gegen sie erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).