IV.2009.00689
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juni 2009 X.___ eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Juli 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2009 (Urk. 7), sowie nach Einsicht in die Replik vom 8. September 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine ihr von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellte Wiedererwägungsverfügung den bedingten Rückzug ihrer Beschwerde bekannt gab (Urk. 11),
unter Hinweis darauf,
dass die Wiedererwägung einer Verfügung bis zur Erstattung der Beschwerdeantwort zulässig ist (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Verfügung dahingegen bloss noch der Charakter eines Antrags an das Gericht zukommt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 48 zu Art. 53 mit weiteren Hinweisen), sowie
dass ein Beschwerderückzug unbedingt zu erfolgen hat (BGE 119 V 35 Erw. 1b) und sich nach dem Verfahrensstand (materielle Beschwerdeantwort) nur auf die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2009 beziehen könnte,
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben, was für das Beschwerdeverfahren bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten,
dass das Gericht insbesondere bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt, wobei hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes also entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet sowie ob die Schlussfolgerungen begründet sind,
dass somit für den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ausschlaggebend ist (BGE 131 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352),
dass sich die 1966 geborene und von Juli 1995 bis Ende Mai 2007 (letzter effektiver Arbeitstag: 18. Mai 2006, Urk. 8/9/4) als Geschäftsführerin einer E.___-Verkaufsstelle tätige Beschwerdeführerin am 16. August 2007 unter Hinweis auf eine depressive Störung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente anmeldete (Urk. 8/1),
dass Dr. med. Y.___, FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 31. August 2007 (Urk. 8/8/2) eine seit 2006 bestehende chronische Depression sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (seit 2001) nannte, zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indes auf die behandelnde Psychiaterin, welche seit Mai 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres attestiert habe (Urk. 8/8/2), verwies (Urk. 8/8/6),
dass am 17. April 2008 (Urk. 8/12) die Dres. med. Z.___ und A.___, Klinik B.___, die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2), einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: 40.01) sowie einer Trauerreaktion (ICD-10: F43.28) stellten, von einem formal verlangsamten Gedankengang, bedrücktem Affekt, Müdigkeit, Insuffizienzgefühlen, Hoffnungs-, Perspektivlosigkeit und Intrusionen (mulmiges Gefühl, Schweissausbrüche) der Beschwerdeführerin berichteten sowie dafürhielten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Dezember 2007 bis auf Weiteres arbeitsunfähig (Urk. 8/12/8 und 13),
dass sie indes im Weiteren ausführten, die Beschwerdeführerin sei nach dem stationären Aufenthalt vom 7. Januar bis zum 4. April 2008 in deutlich stabilisiertem Zustand nach Hause entlassen worden, weshalb eine Abklärung in Bezug auf berufliche Massnahmen nötig sei (Urk. 8/12/14),
dass die Klinik B.___ am 12. Juni 2008 im Bericht an die IV-Stelle (Urk. 8/20) ohne weitere Begründung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger als auch jeder behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte, was angesichts der nur gerade knapp zwei Monate vorher genannten Einschätzung, aufgrund der Stabilisierung seien berufliche Massnahmen zu prüfen, schwer nachvollziehbar erscheint,
dass in der Folge Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nach erfolgter Untersuchung der Beschwerdeführerin am 1. September 2008 (Gutachten vom 6. Oktober 2008, Urk. 8/30) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig knapp mittelgradige Episode, (IDC-10: F33.1) diagnostizierte, einen Status nach Eheproblemen (Z63) sowie die Pflege des gelähmten Vaters (Z63.6) nannte und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als durch die depressive Störung in bisheriger Tätigkeit um 40 %, in angepasster Tätigkeit um 30 % eingeschränkt bezeichnete (Urk. 8/30/7),
dass der Gutachter einzig eine gedrückte Stimmungslage erhob, eine Suizidalität verneinte, die Fixation auf die Rückenschmerzen als gering bezeichnete (Urk. 8/30/6) und im Übrigen unauffällige Befunde erhob (Urk. 8/30/4-5), was Fragen bezüglich der genannten Leistungseinschränkung aufwirft; dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin offenbar berufliche Massnahmen ablehnte (Urk. 8/30/6-7), weil sie sich dafür zu krank fühle und ihren pflegebedürftigen Vater dann nicht mehr betreuen könnte, sowie lediglich von Verstimmungen und Ängsten in Bezug auf die schwierige wirtschaftliche Zukunft berichtete (Urk. 8/30/4),
dass Dr. C.___ das Vorliegen einer Angst- bzw. Panikstörung ausdrücklich verneinte (Urk. 8/30/6),
dass im Bericht der Klinik D.___ vom 13. Mai 2009 (Urk. 3/7) als Krisenauslöser/Krisenhintergrund der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), ausnehmlich psychosoziale Faktoren (Erkrankung des Ehemannes, Operation der Beschwerdeführerin im November 2008, finanzielle Situation, Wohnungsumbau, Verlust der beiden Grossväter) angeführt wurden,
dass, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden versichert, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind, weshalb es in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat braucht, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt,
dass, je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert umso ausgeprägter vorhanden sein muss, was bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand,
dass solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar sind, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann, und dass da, wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden und gleichsam in ihnen aufgehen, kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 299 Erw. 5a),
dass sich gestützt auf die medizinische Aktenlage nicht zuverlässig beurteilen lässt, ob den eigentlichen psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der psychosozialen Belastungssituation selbständige Bedeutung zukommt,
dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als nicht schlüssig nachvollziehbar und unvollständig erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, welche unter Beachtung der kritisierten Punkte interdisziplinär abzuklären haben wird, ob die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus somatischer und/oder psychiatrischer Sicht eingeschränkt ist, wobei psychosoziale Faktoren auszuscheiden sind,
dass die Beschwerdegegnerin hernach erneut über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis IVG für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei eine solche von Fr. 1'300.-- als angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).