IV.2009.00690

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 26. Oktober 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
Rechtsanwälte Klemm Ott Blättler Heeb Hrovat
Ankerstrasse 24, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ reiste im Jahre 1980 aus der Türkei in die Schweiz ein (Urk. 7/1/4). Er arbeitete zuletzt bei der Y.___ AG, in F.___, als Chauffeur und Möbelträger (Urk. 7/5-6, Urk. 7/9-10, Urk. 7/16, Urk. 7/17). Am 30. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen Rückenbeschwerden und Knieschmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge holte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 20. Januar 2009 (Urk. 7/16), den Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 22. Januar 2009 (Urk. 7/17) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 7/18/1-66) ein. Sie zog ferner den Bericht des Hausarztes des Versicherten, Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 9. März 2009 (Urk. 7/19) bei. Am 15. April 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle vorsah, das Leistungsbegehren von X.___ abzuweisen, da bei einem Invaliditätsgrad von 24 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/25). Dagegen erhob X.___ Einwände (Urk. 7/27-29). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 15. Juni 2009 wie angekündigt (Urk. 2).

2.      
2.1         Hiergegen führte X.___ am 13. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, dass ihm eine halbe Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses von Dr. Z.___ vom 7. Juli 2009, Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 bzw. Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-33).
2.2     Mit Eingabe vom 23. März 2010 (Urk. 16) liess der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott die Beurteilung der medizinischen Akten durch Prof. Dr. med. A.___, B.___, vom 19. März 2010 (Urk. 17) einreichen und beantragen, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ergänzende medizinische Abklärungen durch einen unabhängigen Gutachter zu veranlassen. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. April 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 20).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
1.2     Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe über 18 Jahre lang als Zügelmann gearbeitet, wobei immer häufiger Rücken- und Knieschmerzen aufgetreten seien. Seit dem 30. September 2008 sei er zu 100 % arbeitsunfähig und erhalte ein Krankentaggeld. Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. Z.___ könne entnommen werden, dass er nicht nur physisch, sondern auch psychisch krank geworden sei. Er müsse täglich verschiedene Medikamente gegen die seelische Störung und Depression sowie gegen Rücken- und Knieschmerzen einnehmen. Gemäss seinem Arzt bestehe für leichtere körperliche Arbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 1).
1.3     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die im nachgereichten Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. Juli 2009 (Urk. 3) geltend gemachten schweren psychischen Symptome (reaktive Depression) seien bereits im Arztbericht vom 9. März 2009 (Urk. 7/19) ausgewiesen. Diese Befunde seien in der Stellungnahme des C.___ vom 13. März 2009 (Urk. 7/23/2) berücksichtigt und gewürdigt worden. Daraus resultiere eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten schweren Tätigkeit als Chauffeur, Möbelträger und Zügelmann. In einer seinen Leiden angepassten Tätigkeit, welche nur leichte bis mittelschwere Arbeiten beinhalten würde, könnte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung von Wechselbelastungen und ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis maximal 10 kg ein volles Pensum erfüllen. Das würde ihm ermöglichen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 9 S. 1). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten erschwerenden Umstände (keine berufliche Ausbildung, Alter, schwieriger Berufswechsel) seien bei der Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers im Rahmen des Leidensabzuges von 20 % angemessen berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer sei die Ausschöpfung seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit von 100 % in angepasster Tätigkeit auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar (Urk. 9 S. 2).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125  V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.5     Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (AHI 2001 S. 115 Erw. 3c; BGE 122 V 161 mit Hinweis).
2.6     Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
2.7     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
        
3.
3.1     Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die vom Hausarzt festgestellten psychischen Störungen des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt hat, beziehungsweise, ob sie den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.2    
3.2.1   Gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. März 2009 leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen, Gonarthrosen beidseits und an einer reaktiven Depression (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) sowie - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - an einem Diabetes mellitus Typ II und an leichter Adipositas (Urk. 7/19/2). Dr. Z.___ erhob beim Beschwerdeführer einen starken Hartspann der paralumbalen Wirbelsäulenmuskulatur sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit (Urk. 7/19/3). Bezüglich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zügelmann attestierte er dem Beschwerdeführer ab dem 30. September 2008 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/19/3).
3.2.2   Dem unmittelbar nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten ärztlichen Zeugnis vom 7. Juli 2009 (Urk. 3) kann entnommen werden, dass gemäss Dr. Z.___ beim Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als Zügelmann seit dem 30. September 2008 besteht. Daran werde sich auch in Zukunft kaum etwas verändern. Für leichtere körperliche Arbeiten attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. September 2009. Die bisherige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere nicht ausschliesslich aus rheumatologischen Problemen, sondern ergebe sich mindestens ebenso aus schweren psychischen Symptomen im Rahmen des erfolgten Verlustes der Arbeitsstelle (schwere reaktive Depression). Dementsprechend sei auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % weitgehend auf psychologische Faktoren zurückzuführen (Urk. 3).
3.3     In seiner Stellungnahme zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2009 führte Dr. med. D.___, Praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt SGV, vom C.___ aus, dass beim Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht ein relevanter Gesundheitsschaden vorliege. Aufgrund der von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen (Urk. 7/19/3, wiedergegeben in Urk. 7/23/2) liege für die Tätigkeit als Chauffeur und Zügelmann eine drohende Invalidität vor. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis zu 10 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien zu 100 % zumutbar (Urk. 7/23/3).
3.4     Prof. Dr. A.___ vertritt in seiner Beurteilung vom 19. März 2010 die Auffassung, dass die Beurteilung durch Dr. D.___ nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig sei. Dieser diagnostiziere, ohne Ansicht des Beschwerdeführers, eine Depression, ohne diese dann bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Er führe zwar die Einflüsse der körperlichen Faktoren auf die Arbeitsfähigkeit auf, doch gehe er mit keinem Wort auf den Einfluss der Depression auf die Arbeitsfähigkeit ein. Eine Depression schweren Ausmasses - als solche graduiere sie Dr. Z.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. Juli 2009 (Urk. 3) - gehe jeweils mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % einher. Aus medizinischer Sicht hätte der Rentenentscheid nicht aufgrund dieser unvollständigen medizinischen Exploration erfolgen dürfen. Dass die psychische Komponente nicht einfach trivial sei, zeige dann wohl auch die nachfolgende psychiatrische Hospitalisation des Beschwerdeführers (Verweis auf ein Schreiben von E.___ vom 25. Februar 2010) auf (Urk. 17 S. 4). Der Beschwerdegegnerin sei die Diagnose einer Depression bekannt gewesen, doch sei dies in der Verfügung nicht berücksichtigt worden. Die Diagnosen im Bericht von Dr. Z.___ seien nicht vollständig gewürdigt worden (Urk. 17 S. 5).

4.      
4.1     Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit als Zügelmann vor allem wegen der körperlichen Belastung in diesem Beruf nicht mehr ausüben kann. Unklar sind demgegenüber die Auswirkungen der psychischen Störungen des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit. Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 9. März 2009 (Urk. 7/19) ergibt sich, dass dieser den Beschwerdeführer wegen einer reaktiven Depression mit Antidepressiva und stützender Gesprächstherapie behandelte. Das ärztliche Zeugnis von Dr. Z.___ vom 7. Juli 2009 (vgl. Erw. 3.2.2) wurde zwar nach dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens verfasst. Die von Dr. Z.___ darin beschriebene schwere reaktive Depression steht allerdings in einem engen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand, berichtete doch Dr. Z.___ bereits am 9. März 2009 von einer reaktiven Depression (vgl. Erw. 3.2.1). In den Akten finden sich indes keine Angaben dazu, zu welchem Teil die von Dr. Z.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zügelmann durch die reaktive Depression begründet ist, sondern nur, dass die seit 1. September 2009 bestehende Arbeitsunfähigkeit weitestgehend auf psychologische Faktoren zurückzuführen sei (Urk. 3). Hinsichtlich der psychischen Störung des Beschwerdeführers liegt jedoch keine Abklärung und Beurteilung durch einen Facharzt vor. Bei Dr. Z.___ handelt es sich um einen Allgemeinmediziner, beim C.___-Arzt D.___ um einen Praktischen Arzt FMH und bei Prof. Dr. A.___ um einen Neurologen. Da gewichtige Hinweise darauf bestehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung mit Krankheitswert und mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit gegeben sein könnte, erweist sich die Sache nicht als spruchreif.
4.2     Um eine Gesamtwürdigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und seine allfälligen Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können, ist nach vorgängigem Beizug der Krankengeschichte (Dr. Z.___) die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens erforderlich, welches sich insbesondere zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus orthopädischer und aus psychiatrischer Sicht äussert. Nach der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin primär Eingliederungsmassnahmen und erst danach einen allfälligen Rentenanspruch zu prüfen. Damit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Überdies ist die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung einer Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu verpflichten. Eine Entschädigung für die Stellungnahme von Prof. Dr. A.___ vom 19. März 2010 (Urk. 17) rechtfertigt sich nicht, da diese nicht Anlass für die Rückweisung der Sache gegeben hat, sondern eine solche aufgrund der mangelnden fachärztlichen Abklärung erfolgte (vgl. Erw. 4.1).

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Franziskus Ott
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).