Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ reiste im Jahre 1976 aus dem damaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (Urk. 8/6) und war zuerst als Kellner und Koch sowie zuletzt vom 17. Juli 2000 bis zum 1. Februar 2001 bei der Y.___ tätig, welche ihn als Elektromonteur vermittelte (Urk. 8/1, 8/11/11-12, 8/12). Am 8. April 2002 meldete er sich wegen Problemen mit der linken Hand, Bluthochdruck, Kardiomyopathie sowie Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach Abklärungen in erwerblicher (Arbeitgeberbericht Y.___ vom 21. Mai 2002, Urk. 8/12) und medizinischer (Beizug von Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [SUVA, Urk. 8/11/1-54] sowie von Arztberichten von Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt FMH, vom 11. Juni 2002, Urk. 8/15, und von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 19. Juli 2002, Urk. 8/16) Hinsicht verfügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2002 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/25). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 12. August 2004 leitete die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfahren ein (Urk. 8/32) und holte den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 1. September 2004 (Urk. 8/33) ein. Danach teilte die IV-Stelle X.___ am 6. September 2004 mit, dass sie keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, womit er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 8/35).
1.3 In der Folge führte die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren durch und stellte X.___ am 17. September 2007 einen Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung zu (Urk. 8/36). Die IV-Stelle holte daraufhin den IK-Auszug vom 16. Oktober 2007 (Urk. 8/37) sowie den Bericht von Dr. Z.___ vom 31. Oktober 2007 (Urk. 8/38) ein. Am 6. Dezember 2007 teilte sie X.___ mit, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei, welche vom B.___ durchgeführt werde (Urk. 8/40). Das B.___ erstatte sein Gutachten am 8. September 2008 (Urk. 8/46). Am 5. Februar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem, bei einem Invaliditätsgrad vom 15 %, die Aufhebung der Rente auf Ende des die Zustellung der Verfügung folgenden Monats vorgesehen wurde (Urk. 8/61). Dagegen erhob X.___, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, am 18. Februar 2009 Einwände (Urk. 8/64). Diese liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, mit Eingabe vom 27. März 2009 ergänzend begründen (Urk. 8/70, mit Berichten der Klinik C.___ [C.___] vom 18. Februar 2009 [Urk. 8/68/1-3] und des C.___ vom 16. Februar 2009 [Urk. 8/69/1-5]). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 15. Juni 2009 die Aufhebung der Rente per 31. Juli 2009 (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Baur am 14. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 15. Juni 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze IV-Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Weiter beantragte er, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens aufzuheben sei (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer beantragte schliesslich auch die Einholung eines kardiologischen Gutachtens des C.___ oder der Klinik D.___ (Urk. 1 S. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Mit Verfügung vom 12. August 2009 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 9), was unangefochten blieb.
4. Mit Eingabe vom 3. November 2009 (Urk. 11) liess der Beschwerdeführer den Kurzaustrittsbericht des Spitals E.___ vom 9. Oktober 2009 (Urk. 12) einreichen.
5. Mit Beschluss vom 11. November 2010 (Urk. 14) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Gericht nach einer vorläufigen Beurteilung der Akten den Aufhebungsentscheid der Beschwerdegegnerin zwar nicht nach den für die Rentenrevision geltenden Voraussetzungen, dafür aber mit der substituierten Begründung schützen könnte. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wovon er mit Eingabe vom 30. November 2010 (Urk. 16) Gebrauch machte.
6. Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers zu Recht erfolgte.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes vorgenommen, denn der Beschwerdeführer habe schon bei der erstmaligen Zusprechung der Invalidenrente an einer leichten depressiven Störung und an Kardiomyopathie gelitten (Urk. 1 S. 6). Aus dem Schreiben des Zentrums F.___ vom 2. Juni 2009 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 17. August 2009 ein acht Wochen dauerndes tagesklinisches Intensivprogramm beginnen werde (Urk. 1 S. 6). Seine Krankenkasse habe dafür Kostengutsprache erteilt. Es treffe folglich nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an einer leichten depressiven Störung leide. Im Bericht des C.___ vom 17. Juni 2008 werde denn auch die Diagnose Verdacht auf eine depressive Episode mit Angststörung aufgeführt. Gemäss dem Hausarzt Dr. Z.___ bestünden beim Beschwerdeführer eine Kardiomyopathie, eine Angina pectoris und eine Hypertonie. Es bestehe objektivierbar ein enorm hoher Blutdruck trotz medikamtentöser Einstellung. Die Angina pectoris löse beim Beschwerdeführer immer wieder Thoraxschmerzen aus (Urk. 1 S. 7).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf das B.___-Gutachten vom 8. September 2008, welchem entnommen werden könne, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Deshalb sei der Revisionstatbestand erfüllt. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden weiterhin der ärztlichen Behandlung bedürfe und gestützt darauf seine angestammte Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr zumutbar sei, sei auch seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten. Dies ändere allerdings nichts an der Beurteilung, wonach beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Weiter sei wohl aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers keine Veränderung des Sachverhaltes eingetreten, aus objektiver Sicht seien aber im Vergleich mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache vorgelegen habe, Diagnosen weggefallen (Urk. 7 S. 1).
1.4 In seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Rentenzusprache vom 29. Oktober 2002 nach dem damals üblichen Sorgfaltsmassstab erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe sich damals in einem depressiven Zustand befunden, bedingt einerseits durch die gesundheitlichen Probleme, anderseits durch die krankheitsbedingte, irreversible Hirnschädigung der Ehefrau seit August 1999. Erschwerend sei im Jahre 2004 hinzugekommen, dass der 1982 geborene Sohn G.___ vergiftet worden sei und die Täterschaft nie habe ermittelt werden können (Urk. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer sei wegen der Depression und den Rückenproblemen und den Problemen am rechten Fuss in ärztlicher Behandlung und besuche regelmässig die Sprechstunde seines Hausarztes Dr. Z.___. Wegen diverser Beschwerden sei ein erneuter stationärer Aufenthalt im Spital E.___ nötig (Urk. 16 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.4 Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw.2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
2.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. März 2010 in Sachen V., 8C_706/2009, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.7 Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102).
3.
3.1 Wie in Erw. 2.3 festgehalten, ist der zeitliche Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Abklärung beruhte (BGE 133 V 108 ff., Erw. 5). Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/25), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2009 (Urk. 2) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentlich verändert haben, dass ihm ab 1. August 2009 keine Invalidenrente mehr zusteht. Die im Jahr 2004 durchgeführte Revision ist insofern nicht relevant, als sie am Rentenanspruch des Beschwerdeführers nichts geändert hatte und der entsprechenden Mitteilung vom 6. September 2004 (Urk. 8/35) lediglich eine rudimentäre Verlaufskontrolle hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Bericht von Dr. Z.___ vom 1. September 2004, Urk. 8/33) zugrunde lag und sich auf die Feststellung eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin beschränkte, gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ komme höchstwahrscheinlich keine Erwerbstätigkeit mehr in Frage (siehe Urk. 8/34). Eine rechtskonforme Abklärung des Sachverhalts wurde somit im Jahr 2004 offenkundig nicht vorgenommen.
3.2 Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/25) waren die folgenden Arztberichte (siehe Feststellungsblatt vom 13. August 2002, Urk. 8/17-18):
3.2.1 Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer seit 1996 behandelt, diagnostizierte bei diesem folgende - seit Dezember 2000 - bestehende Leiden (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit): (1) eine hypertensive Kardiomyopathie, (2) eine schwer einstellbare Hypertonie, (3) eine rezidivierende Angina pectoris, (4) rezidivierende, unklare Bauchschmerzen sowie (5) eine depressive Entwicklung. Des Weiteren stellte er - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - die Diagnose eines Status nach intraartikulärer Radiusfraktur vom 21. Mai 2001 mit operativer Therapie sowie immer noch nicht konsolidierter Fraktur (Urk. 8/15/1). Mindestens seit Dezember 2000 bestehe beim Beschwerdeführer ein identischer Zustand. Insbesondere wegen der hypertensiven Kardiomyopathie sei eine vollkommene Heilung kaum vorstellbar. Die internistischen Abklärungen beziehungsweise eine Neubeurteilung seien noch im Gange. Dr. Z.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Dezember 2000 (Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2002, Urk. 8/15).
3.2.2 Auf Zuweisung von Dr. Z.___ untersuchte Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin speziell Kardiologie, den Beschwerdeführer. Gemäss seinem Bericht vom 18. Oktober 2001 diagnostizierte Dr. H.___ beim Beschwerdeführer eine hypertensive Kardiopathie bei Grad III-Hypertonie und normaler Coronar- und Nierenarterie (Urk. 8/11/29). Gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ fand sich beim Beschwerdeführer bei Grad III-Hypertonie eine hypertensive Kardiopathie bei gut erhaltener linksventrikulärer Funktion und normalen Coronararterien (Coronarographie vom 26. Juni 2001). Hinweise auf eine sekundäre Hypertonie fehlten, auch die Nierenarterien und die hormonalen Abklärungen seien normal (Urk. 8/11/29).
3.2.3 Nach dem Bericht des Psychiaters Dr. A.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer vom 27. März bis zum 8. Juli 2002 in Behandlung befand, leidet er an (1) einer leichten depressiven Störung, an (2) rezidivierender Angina pectoris bei Kardiopathie (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie (3) an Hypertonie Grad III (Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit). Dr. A.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer leicht bedrückt, rastlos, nervös, unruhig und gespannt wirke. Die Untersuchungssituation sei für ihn sichtlich unbehaglich, er könne sich schlecht ausdrücken und reagiere vor allem auf gefühlsmässige Inhalte angesprochen ärgerlich und abwehrend. Die medikamentöse antidepressive Behandlung sei bislang ohne spürbaren Erfolg und die Symptomatik bislang unverändert geblieben. Einem Versuch, verschiedene Optionen eines möglichen Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess zu diskutieren, weiche der Beschwerdeführer aus oder tue es mit dem Hinweis auf seine Beschwerden ab. Aus psychiatrischer Sicht bestehe zur Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Allerdings sei eine Beurteilung in diesem Fall schwierig, und es empfehle sich eine Abklärung der effektiven Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Institution (Urk. 8/16/4 Ziff. 5 und Ziff. 7), als Koch sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/3 lit. B).
3.2.4 Der zuständige Kreisarzt der SUVA, Dr. med. I.___, FMH für Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer wegen der Folgen einer am 28. Mai 2001 erlittenen intraartikulären Radiusfraktur an der adominanten linken Hand am 31. Januar 2002 untersucht hatte, hielt in seinem Bericht vom 1. Februar 2002 unter anderem fest, im Anschluss an die Schraubenentfernung am 3. Oktober 2001 seien zusätzliche Probleme infolge Läsion eines sensiblen Radialis-Hautastes mit Entwicklung eines Narbenneuroms aufgetreten. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer behindert durch einen lokalen Berührungs- und Klopfschmerz über der Operationsnarbe. Das Radiocarpalgelenk sei in seiner Beweglichkeit mässig eingeschränkt, an sich aber kaum schmerzhaft. Die Faustschlusskraft sei aufgrund der beim Faustschluss provozierten Neuromschmerzen deutlich reduziert, die Fingerbeweglichkeit hingegen frei. Vonseiten des linken Handgelenkes empfahl Dr. I.___ den Fallabschluss entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil vom 5. Dezember 2001. Eine Arbeitsaufnahme scheine aufgrund der Unterlagen bezüglich der intern-medizinischen Grundkrankheit fraglich (Urk. 8/11/18). In seinem kreisärztlichen Bericht vom 5. Dezember 2001 hatte Dr. I.___ folgendes Zumutbarkeitsprofil erstellt: "Der Patient (Rechtshänder) könnte für Tätigkeiten, welche nicht in exponierter Situation und auf Leitern ausgeführt werden müssen und überwiegend rechtshändig erledigt werden können, ganztägig weitgehend eingesetzt werden, da die linke Hand für leichte Haltefunktionen eingesetzt werden kann." (Urk. 8/11/25).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 (Urk. 8/28) stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen per 29. Oktober 2002 ein; Arztbehandlungen, notwendige Abklärungen und Therapien im Zusammenhang mit Beschwerden der linken Hand gingen hingegen unverändert zu Lasten der SUVA. Sobald sich ein stabiler Zustand der Beschwerden der linken Hand eingestellt habe, werde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft.
3.2.5 Gestützt auf diese drei Arztberichte kam Dr. med. J.___ vom P.___ der Beschwerdegegnerin zum Schluss, offenbar müsse hier zur Zeit von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 8/17/2), was dann zur Zusprache der ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2001 führte.
3.3 Grundlage für den Entzug der Invalidenrente ist das B.___-Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 8/46).
3.3.1 Die bis zur Begutachtung vom 29./30. Juli und 21. August 2008 dem B.___ vorliegenden Akten wurden im B.___-Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 8/46/2-6) aufgeführt, weshalb sie hier nicht nochmals wiedergegeben werden.
3.3.2 Am Gutachten des B.___ wirkten PD Dr. med. K.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, sowie die Dres. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, FMH Orthopädische Chirurgie, und N.___, FMH Kardiologie, mit. In Würdigung der medizinischen Akten und der Ergebnisse der Untersuchungen des Beschwerdeführers am 29./30. Juli sowie am 21. August 2008 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk (ICD-10: M79.67) (chronische anterolaterale Instabilität und Verdacht auf Impingement OSG [ICD-10: 24.27], anamnestisch Status nach Kontusion und Distorsion des Sprunggelenks vor zehn Jahren [ICD-10: S93.40], altersentsprechender radiologischer Befund [Röntgen am 29. Juli 2008]) (2) Verdacht auf Impingement Hüftgelenk rechts (ICD-10: M77.9) (klinisch und radiologisch kein Coxarthrosehinweis [Röntgen am 29. Juli 2008]), (3) arterielle Hypertonie und hypertensive Herzkrankheit (ICD-10: I10) (konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, normale systolische LV-Pumpfunktion, diastolische Dysfunktion [linksventrikulärer enddiastolischer Druck, LVEDP, in der Koronarangiographie 30 mmHg, Echokardiographiebefund], Koronarangiographie am 16. April 2008: normale Koronararterien mit separatem Abgang von RIVA und RCX [Klinik C.__], ungenügend eingestellte arterielle Hypertonie, differentialdiagnostisch [DD] Medikamenten-Compliance-Problem). Ferner stellten sie die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Status nach leichter depressiver Episode (ICD-10: F32.0), (2) Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0), (3) mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.3) (kontinuierliche Überdruckbeatmung [CPAP]-Therapie) (4) Adipositas (BMI 35 kg/m2; ICD-10 E66.0) (Dyslipidämie [ICD-10: E78.8]), (5) Leberhämangiome, (6) unklare Unterbauchbeschwerden seit Jahren, (7) Status nach Osteosynthese bei distaler intraartikulärer Radiusfraktur links am 21. Mai 2001 (ICD-10: Z98.8) (Urk. 8/46/19-20).
3.3.3 Gemäss der psychiatrischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 8/46) können das Ausmass der geklagten körperlichen Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, aufgrund der Beschwerden nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine Somatisierungsstörung. Diese sei vor dem Hintergrund der schweren körperlichen Erkrankung der Ehefrau des Beschwerdeführers zu sehen. Die geklagten körperlichen Beschwerden würden ihn im Alltag allerdings kaum einschränken. Die in den Akten erwähnte depressive Störung habe sich zurückgebildet. Der Beschwerdeführer klage einzig über eine leicht verminderte Belastbarkeit unter Stress, was jedoch nicht genüge, um eine depressive Erkrankung zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die depressive Störung sei remittiert. Die Somatisierungsstörung sei eher geringgradig ausgeprägt. Eine psychiatrische Komorbidität liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Schwere, lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Hinweise auf unbewusste Konflikte würden fehlen, ein primärer Krankheitsgewinn sei nicht vorhanden. Die komplexen Ich-Funktionen seien nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne es dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können (Urk. 8/46/11).
3.3.4 In orthopädischer Hinsicht ist dem B.___-Gutachten vom 8. September 2008 folgende Beurteilung zu entnehmen: Beim ebenen Gang komme es zum rechtsseitigen Hinken, doch könnten Fersen- und Zehengang beidseits gut durchgeführt werden. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten. Am rechten oberen Sprunggelenk bestünden eine leichtgradige Schwellung sowie eine deutliche Druckdolenz im Bereich der vorderen Bandgrube, weniger auch des ventralen Abschnittes des oberen Sprunggelenkes. Im Seitenvergleich sei die Dorsalextension hier um 10° vermindert, und es bestehe ein vermehrter Talusvorschub. Gleichzeitig würden Hinweise für die Läsion eines Hautnervenastes fehlen. Auch an der rechten Hüfte bestünden Hinweise für ein Impingement, wogegen im Bereich des rechten Oberarmes seitens der Beschwerden mit Ausstrahlung bis zum Schulterblatt keine klare Pathologie gefunden werden könne. Die übrigen Abschnitte der oberen und unteren Extremitäten seien bei guter Kraftentfaltung frei beweglich, dies gelte auch für das linke Handgelenk, an welchem es anamnestisch vor sieben Jahren zur Osteosynthese bei intraartikulärer Radiusfraktur gekommen sei. Auf neurologischer Ebene bestehe eine Hypästhesie distal der Operationsnarbe über dem linken Handgelenk, doch würden Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs fehlen. Die während der Untersuchung durch das B.___ angefertigten Röntgenaufnahmen würden altersentsprechend unauffällige Verhältnisse an den Hüftgelenken sowie am rechten oberen Sprunggelenk zeigen (Urk. 8/46/15). Für die Tätigkeit als Koch bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte, überwiegend im Sitzen auszuübende Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Im Anbetracht der während der Untersuchung im B.___ erhobenen Befunde sollte bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben (des Beschwerdeführers) kaum eine wesentliche Schmerzprovokation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sollte dabei vermieden werden (Urk. 8/46/16).
3.3.5 Nach der anlässlich der B.___-Begutachtung durchgeführten kardiologischen Untersuchung führte Dr. N.___ in seiner Beurteilung aus, dass bei der aktuellen klinischen Untersuchung der Beschwerdeführer deutlich übergewichtig, hyperton und der Puls in Ruhe leicht beschleunigt sei. Zeichen einer Herzinsuffizienz würden klinisch fehlen. Das Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) sei mit einer linksventrikulären Hypertrophie vereinbar. Die Echokardiographie zeige eine konzentrische linksventrikuläre Hypertrophie, die systolische Pumpfunktion sei normal. Die diastolische Funktion sei deutlich gestört mit indirekten Zeichen der Druckerhöhung enddiastolisch. Ein Vitium bestehe nicht, Hinweise für eine Druckerhöhung im kleinen Kreislauf würden nicht bestehen. Beim Belastungstest sei der Blutdruck stark erhöht, wegen überschiessendem Anstieg der Blutdruckwerte über 120 mmHG diastolisch habe die Untersuchung beendet werden müssen. Auffällig sei auch eine Sinustachykardie bereits in Ruhe, welche nach Belastungsende nur langsam abnehme. Ischämie-Zeichen hätten im EKG und klinisch keine bestanden. Der Beschwerdeführer habe keine Beschwerden angegeben. Es bestehe somit insgesamt eine arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit ohne Hinweise auf eine zusätzliche ischämische oder koronare Herzkrankheit. Das Risikofaktoren-Profil insbesondere die arterielle Hypertonie sei weiter ungenügend eingestellt, entweder seien die Medikamente ungenügend wirksam oder deren Einnahme sei ungenügend (Urk. 8/46/18-19). Der Beschwerdeführer sei für körperliche Tätigkeiten, welche den Blutdruck, der aktuell ungenügend kontrolliert sei, weiter ansteigen lässt, nicht geeignet. Für eine Tätigkeit ohne körperliche Belastung, sitzend mit gelegentlichem Laufen und Tragen leichter Lasten sei er weiter einsetzbar (Urk. 8/46/19).
3.4 Der Beschwerdeführer liess mit der Begründung seines Einwandes gegen den Vorbescheid vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/61) den Bericht des C.___ vom 18. Februar 2009 (Urk. 8/68) sowie des C.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/69) einreichen:
3.4.1 Im Bericht vom 18. Februar 2009 diagnostizierten die Ärzte des C.___ beim Beschwerdeführer (1) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, (2) chronische Fussschmerzen rechts, (3) ein metabolisches Syndrom sowie (4) eine Depression (Urk. 6/68/1). Deren Beurteilung der körperlichen Befunde lautet wie folgt: Es präsentiert sich des Bild eines lumbospondylogenen Syndroms rechtsseitig mit vorherrschenden lumbalen und inguinalen Schmerzen bei leichter linkskonvexer Skoliose und Streckhaltung der LWS sowie vorwiegend myofaszialen Befunden im Bereich des Beckenkammes, gluteal und inguinal rechtsbetont. Bei anamnestisch möglichem entzündlichen Schmerzcharakter (teils Nachtschmerzen mit Besserung durch Gehen) ergaben sich laborchemisch und in den bildgebenden Abklärungen (...) keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen im Bereiche der LWS, ISG oder Hüftgelenke als Ursache der Schmerzen. Klinisch fanden sich des weiteren keine Hinweise für eine Inguinalhernie. Als unterhaltender Faktor der Beschwerden ist eine Fehlbelastung bei chronischen Fussschmerzen rechts denkbar, obwohl sich klinisch ein weitgehend flüssiges Gangbild zeigt (Urk. 8/68/2). Im Bericht vom 18. Februar 2009 machen die Ärzte des C.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.4.2 Der Beschwerdeführer wurde am 16. Februar 2009 notfallmässig im C.___ behandelt. Im Kurzbericht gleichen Datums führen die Ärzte des C.___ die folgenden Diagnosen an: (1) lumbospondylogenes Syndrom rechts, (2) arterielle Hypertonie, (3) mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, (4) atypische Thoraxschmerzen, (5) Adipositas WHO Grad I, (6) Verdacht auf depressive Episode mit Angststörung, (7) chronische Prostatitis. Im Bericht wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzexazerbation bei bekanntem lumbospondylogenem Syndrom vorstellig geworden sei. Klinisch habe wie bereits in den rheumatologischen Verlaufskontrollen eine Druckdolenz lumbal ohne Ausstrahlung bestanden. Entzündliche Veränderungen und eine Femurkopfnekrose seien mittels Röntgen und MRI ausgeschlossen worden. Des Weiteren hätten bei Einritt hypertensive Werte um 210/130 mmHG bestanden. Nachdem eine Therapie eingeleitet worden sei, seien die Blutdruckwerte regredient gewesen. Am ehesten sei zusammen mit der hypertensiven Entgleisung von einer medikamentösen Nebenwirkung auszugehen. Eine seltene Ursache wie das Conn-Syndrom sollte dennoch in Betracht gezogen werden. Bei der offenbar chronischen Schmerzsymptomatik sei eine Komponente im Rahmen einer Angststörung denkbar. Eine antidepressive Therapie wäre empfehlenswert (Urk. 8/69/2). Auch in diesem Bericht äusserten sich die Ärzte des C.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
3.5
3.5.1 Im Beschwerdeverfahren liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2009 (Urk. 11) überdies den Kurzaustrittsbericht des Spitals E.___ vom 9. Oktober 2009 einreichen. Der Beschwerdeführer war nach einer Selbstzuweisung vom 1. Oktober bis 9. Oktober 2009 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 15. Juni 2009 im Spital E.___ hospitalisiert (Urk. 12 S. 1), wobei dies jedoch mit dem vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang steht und geeignet ist, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (Erw. 2.7).
3.5.2 Gemäss der Diagnose von med. pract. O.___, Assistenzarzt Spital E.___, im Bericht vom 9. Oktober 2009 leidet der Beschwerdeführer an (1) einer hypertensiven Gefahrensituation, (2) einer Depression (mit Verdacht auf eine generalisierte Angststörung, aktuell mittelschwere Episode), (3) rezidivierenden linksthorakalen Schmerzen, (4) einem mittelschweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom und an (5) Adipositas. Bei hypertensiven Blutdruckwerten und einem EKG ohne ischämietypischen Veränderungen beurteilte med. pract. O.___ die Beschwerden des Beschwerdeführers als hypertensive Entgleisung mit einer funktionellen Komponente im Rahmen der Depression. Rezidivierend, vor allem nachts auftretende thorakale Schmerzen, ohne Ausstrahlung und stets auf Druck auf das Sternum auslösbar, seien im EKG und Labor ohne einen Hinweis auf eine kardiale Ischämie geblieben. Dies sei am ehesten als funktionell bei einer langjährigen Depression mit generalisierter Angststörung anzusehen. Im Verlauf der Hospitalisation sei es zu einer Normalisierung der Blutdruckwerte gekommen, und der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Physiotherapie auf dem Fahrradergometer mobilisiert werden können. Dabei sei es zu keinem Anstieg des Blutdruckes gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch konsiliarisch psychiatrisch gesehen worden. Dies habe den Verdacht auf eine mittelschwere Episode einer langjährigen Depression mit Angststörung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, sich im Anschluss an die Hospitalisation längerfristig in psychotherapeutische Behandlung zu begeben (Urk. 12 S. 1-2).
4.
4.1 Bei der Prüfung der Frage nach einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung im Jahre 2002 ist folgendes festzuhalten (Erw. 3.2.1-3.2.3, 3.3):
4.1.1 In kardiologischer Sicht hat sich keine Änderung ergeben. Die vom B.___-Gutachter Dr. N.___ diagnostizierte hypertensive Herzkrankheit (Urk. 8/46/18 Ziff. 4.3.3) ist wohl identisch mit der seinerzeit von Dr. Z.___ diagnostizierten hypertensiven Kardiomyopathie (Erw. 3.2.1). Anlässlich der Begutachtung am B.___ gab der Beschwerdeführer an, er leide unter Thoraxschmerzen (Urk. 8/46/17). Diese Thoraxschmerzen wurden von Dr. Z.___ seinerzeit als angina pectoris qualifiziert (Urk. 8/15) und im Gutachten des B.___ als atypische Thoraxschmerzen bezeichnet (Urk. 8/46/17).
4.1.2 Die seinerseits von Dr. A.___ diagnostizierte depressive Störung (Erw. 3.2.3) ist gemäss den B.___-Gutachtern inzwischen remittiert (Urk. 8/46/11). Auch daraus, dass der Beschwerdeführer keine Antidepressiva einnimmt und gemäss seinen eigenen Aussagen im Jahre 2006 lediglich einige Sitzungen bei einem Psychiater absolviert haben soll (Urk. 8/46/11), lässt sich ableiten, dass beim Beschwerdeführer psychisch kein grosser Leidensdruck vorhanden ist. Klagen über diverse somatische Beschwerden und Nervosität, wie sie Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. Juli 2002 erwähnt hatte (Urk. 8/16/4 lit. D Ziff. 4), brachte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Begutachtung am B.___ vor (Urk. 8/46/6-7 und Urk. 8/46/8 und Urk. 8/46/11), was vom begutachtenden Psychiater als Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 diagnostiziert wurde. Dies im Gegensatz zu den Ärzten des C.___, die in ihren Berichten vom 22. April 2008 und vom 17. Juni 2008 von einem Verdacht auf eine depressive Episode mit Angststörung gesprochen hatten (Urk. 8/46/34 und Urk. 8/46/38).
4.1.3 Hingegen bereitete die beim Sturz im Jahre 2001 verletzte linke (adominante) Hand dem Beschwerdeführer anlässlich der B.___-Begutachtung offensichtlich keine nennenswerten Beschwerden mehr (Urk. 8/46/12). Die erhobenen Befunde waren denn auch im Vergleich zu jenen, welche der Kreisarzt der SUVA, Dr. I.___, im Jahre 2002 erhoben hatte (Erw. 3.2.4), sehr viel besser (Urk. 8/46/14).
Neu hinzugekommen aus orthopädischer Sicht sind chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk, bei allerdings altersentsprechendem radiologischem Befund, und der Verdacht auf Impingement Hüftgelenk links, wobei sich klinisch und radiologisch kein Coxarthrosehinweis finden liess (Urk. 8/46/19, siehe auch Urk. 8/46/14).
4.1.4 Wegen des von den Ärzten des C.___ in ihrem - den Gutachtern des B.___ vorgelegenen - Bericht vom 17. Juni 2008 an Dr. Z.___ diagnostizierten mittelschweren obstruktiven Schlafapnoesyndroms (Urk. 8/46/49) wurde dem Beschwerdeführer eine Maske angepasst, was gemäss seinen Aussagen zu einer Besserung der nächtlichen Schlafstörungen geführt hat (Urk. 8/46/17).
4.2 Aus der vorangehenden Erwägung ergibt sich, dass in Bezug auf die linke Hand eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. In kardiologischer Hinsicht hat sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben. Die auffällige Diskrepanz zwischen dem Ausmass der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und den objektivierbaren medizinischen Befunden - z.B. die schon von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 11. Juni 2002 diagnostizierten rezidivierenden unklaren Bauchschmerzen (Urk. 8/15/1 lit. A) - ist vom begutachtenden Psychiater des B.___ nicht einer depressiven Störung, sondern einer Somatisierungsstörung zugeschrieben worden (Urk. 8/46/22 Ziff. 6.6). Dazugekommen seit 2002 sind chronische Beschwerden am rechten Sprunggelenk, der Verdacht auf ein Impingement am Hüftgelenk rechts und ein mittelschweres obstruktives Schlafapnoesyndrom. Verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen rentenzusprechenden Verfügung im Jahre 2002 ist demnach davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich verbessert hat. Auch in erwerblicher Hinsicht hat sich seither keine wesentliche Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer geht nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder in der gesundheitlichen noch in der erwerblichen Situation eine wesentliche Verbesserung festzustellen ist. Zu prüfen bleibt, ob die rentenaufhebende Verfügung vom 15. Juni 2009 (Urk. 2) unter der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätzlich nach den bei Erlass der Rentenverfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/25) herrschenden Verhältnissen.
5.
5.1 Die vom Hausarzt Dr. Z.___ in seinem Bericht von 11. Juni 2002 aufgelisteten Diagnosen, welche zu einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit führen, sind mangels eigener medizinischer Befunde dieses Arztes nicht nachvollziehbar. Zudem hält Dr. Z.___ in diesem Bericht auch fest, dass die internistischen Abklärungen beziehungsweise Neubeurteilung noch im Gange sei (Urk. 8/15/2). Er führte weiter aus, dass die Hypertonie kaum einstellbar sei, was jedoch schon seit längerem bekannt war (vgl. Urk. 8/11/21). Vor dem Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2002 ist nicht abgeklärt worden, warum die Hypertonie schwer einstellbar war, auch wurden von der Beschwerdegegnerin keine Informationen hinsichtlich der im Bericht von Dr. Z.___ vom 11. Juni 2002 erwähnten spital- und spezialärztlichen Untersuchungen (vgl. Urk. 8/15/2) eingeholt. Zudem bezeichnete Dr. Z.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in seinem Bericht an die SUVA vom 19. Januar 2002 als höchstwahrscheinlich mit einer depressiven Entwicklung supponiert, also psychisch bedingt (Urk. 8/11/21). Bei Dr. Z.___ handelt es sich jedoch nicht um einen Psychiater. Des Weiteren ergab eine von Dr. Z.___ veranlasste spezialärztliche Untersuchung beim Kardiologen Dr. H.___ ausser der bekannten Hypertonie keine schwerwiegenden Befunde, welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten rechtfertigt (Urk. 8/11/29-30). Mit seiner Empfehlung einer 100%igen Invalidität (Urk. 8/15/2) hat Dr. Z.___ zudem seine Kompetenzen überschritten, da die Bemessung einer allfälligen Invalidität nicht Aufgabe eines Arztes, sondern der Beschwerdegegnerin und im Streitfall des Gerichtes ist.
5.2 Die vom Psychiater Dr. A.___ erhobenen Befunde (Erw. 3.2.3) deuten nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG hin. Die von diesem Arzt gestellte Diagnose einer leichten depressiven Störung hat denn auch rechtsprechungsgemäss keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Trotzdem schreibt Dr. A.___ den Beschwerdeführer aus psychischen Gründen einerseits zu 50 % arbeitsunfähig (Arztbericht vom 19. Juli 2002, Urk. 8/16/4 lit. D. Ziff. 7), andererseits ab Dezember 2000 zu 100 % (Urk. 8/16/3 lit. B). Dieser Widerspruch ist offensichtlich. Zudem hält Dr. A.___ unmissverständlich fest, eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im Fall des Beschwerdeführers schwierig, und empfahl deshalb eine Abklärung der effektiven Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Institution (Urk. 8/16/4 lit. D Ziff. 7).
5.3 Dennoch hat die Beschwerdegegnerin auf weitergehende Abklärungen verzichtet, nachdem Dr. med. J.___ vom P.___ in seiner äusserst kurzen Stellungnahme vom 13. August 2002 ausgeführt hat, dass in diesem Fall offenbar zur Zeit von einer vollen Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/17/2). Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen einerseits auf den bezüglich Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlichen Bericht von Dr. A.___ - und entgegen seiner ausdrücklichen Empfehlung einer vertieften Abklärung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dafür geeigneten Institution (Urk. 8/16/4 lit. D Ziff. 7) - sowie andererseits auf die mangels medizinischer Befunde ebenfalls nicht nachvollziehbare Beurteilung einer 100%igen Invalidität von Dr. Z.___ abstellte, erging die Verfügung vom 29. Oktober 2002 aufgrund einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusprechung der ganzen Invalidenrente unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % - auch in Berücksichtigung der früher geltenden Beurteilungsmassstäbe - als qualifiziert unrichtig und rechtsfehlerhaft im wiedererwägungsrechtlichen Sinne anzusehen.
6.
6.1 Da ein Entzug der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 15. Juni 2009, keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine Invalidenrente begründet, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch gehabt hätte.
6.2 Gestützt auf die polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers am B.___ (internistisch/allgemeinmedizinisch, psychiatrisch, orthopädisch und kardiologisch, siehe Erw. 3.3), die auch in Berücksichtigung umfangreicher Vorakten und der geklagten Beschwerden durchgeführt worden ist, ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Koch nicht mehr, in einer leichten, seinen orthopädischen und kardiologischen Leiden angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/46/21-22). Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des C.___ und des Spitals E.___ (siehe Erw. 3.4 und 3.5) nichts zu ändern. In keinem dieser Berichte findet sich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu der vom Beschwerdeführer erwähnten Diagnose eines Verdachts auf depressive Episode mit Angststörung (Urk. 1 S. 7) im Bericht des C.___ vom 17. Juni 2008 (Urk. 8/46/49) bleibt anzumerken, dass aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geforderten allgemeinen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nur ein Verdacht nicht für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ausreicht. Gegen das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers längerdauernd oder dauernd einschränkenden Depression sprechen denn auch die vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Begutachtung am B.___ mehrmals dargelegte aktive Lebensgestaltung (Urk. 8/46/7 und Urk. 8/46/9-10) und die Tatsache, dass er sich nie einer konsequenten fachärztlichen Behandlung unterzogen hat. Dass der Beschwerdeführer sich nicht als arbeitsfähig erachtet (Urk. 16 S. 3), ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein die ihm medizinisch objektiv zumutbare Arbeitsfähigkeit.
6.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung (Urk. 2 S.2) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt auch zu keinen Bemerkungen Anlass.
7. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).