Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00693
IV.2009.00693

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 22. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Günter Oberholzer
Advokaturbüro Fischer & Partner
Wernerstrasse 7, 8038 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1959, ist gelernte Coiffeuse und arbeitet seit 1. Juli 2007 als Pflegehelferin in der Seniorenresidenz B.___ in Z.___ (Urk. 7/79 Ziff. 2.1, Ziff. 2.8). Nach Anmeldungen vom 17. Juli 1995 (Urk. 7/1) und 15. Juli 1998 (Urk. 7/19) meldete sich die Versicherte am 20. November 2003 (richtig: 2005) ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/34 Ziff. 7.8).
         Am 29. November 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/77). Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2008 (Urk. 7/84) und Verfügung vom 16. April 2008 (Urk. 7/85) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
1.2     Nach erneuter Anmeldung am 13. Februar 2009 (Urk. 7/87) reichte die Versicherte nach Aufforderung durch die IV-Stelle (Urk. 7/88) zwei medizinische Berichte (Urk. 7/92-93) und eine Stellungnahme der Arbeitgeberin (Urk. 7/89) ein.
         Mit Vorbescheid vom 28. April 2009 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2009 Einwände (Urk. 7/100).
         Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 trat die IV-Stelle mit der Begründung, die Versicherte habe keine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung glaubhaft gemacht, auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 7/104 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Juli 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und gestützt auf ein umfassendes, medizinisches Gutachten seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-3). Eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.4).
         Mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde der Versicherten am 17. September 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6). Mit Schreiben vom 10. November 2010 stellte die IV-Stelle dem Gericht ein Arztzeugnis zur Kenntnisnahme zu (Urk. 9-10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
1.3     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2009 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2009 nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde vom 14. Juli 2009 (Urk. 1) vor, die Beschwerdegegnerin setze sich nur mit dem Bericht von Dr. med. C.___, Oberarzt, Psychiatrisches Zentrum D.___, vom 13. März 2007 auseinander und gehe von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (Urk. 1 S. 6 unten). Weiter sei eine Begutachtung vorzunehmen, da bei ihr offensichtlich psychische und somatische Beschwerden vorlägen (Urk. 1 S. 7 oben). Ebenfalls sei im Rahmen einer eingehenden Begutachtung eine Umschulung zu prüfen (Urk. 1 S. 7 unten).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2009 hin zu Recht nicht eingetreten ist.
         Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum in einer für Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.

3.
3.1     Medizinische Grundlagen für die letztmalige Abweisung des Rentenanspruchs am 16. April 2008 waren vor allem die medizinischen Berichte von Dr. med. E.___ (Urk. 7/62), von Dr. C.___ und med. pract. F.___, Assistenzärztin, Psychiatrisches Zentrum D.___ (Urk. 7/64), und von med. pract. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 7/82/3).
3.2     In seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/62) stellte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- Verdacht auf primäre Fibromyalgie
- chronisches myofasziales Beschwerdebild des Schultergürtels beidseits
- chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom der LWS
- Depression
- psychosoziale Belastungssituation
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. E.___ eine substituierte Hypothyreose und einen Status nach Oesophagitis bei axialer Hiatushernie (lit. A).
         Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Altenheimpflegerin hielt Dr. E.___ fest, er könne keine konklusiven Angaben machen, da er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2005 nicht mehr in der Sprechstunde gesehen habe (lit. B). Über die therapeutischen Massnahmen könne er ebenfalls keine aktuellen Angaben machen; jedoch sei aufgrund der Aktenlage bis Oktober 2005 der Einsatz geeigneter Analgetika und physiotherapeutische Massnahmen zur generellen Kräftigung der stabilisierenden Haltemuskulatur zu empfehlen. Insbesondere wegen des häufigen Hebens teilweiser schwerer Patienten in einer ergonomisch ungünstigen Haltung schätze er die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht auf anhaltend 50 % ein ab 15. März 2005 (lit. D.7, S. 6 Mitte). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig (S. 6 Mitte).
3.3     In ihrem Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 7/64/1-5) nannten Dr. C.___ und med. pract. F.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode
- chronisches myofasziales Schmerzsyndrom (chronisches lumbovertebrales Syndrom beidseits und intermittierendes thorakospondylogenes Syndrom links)
- Differentialdiagnose: Fibromyalgie, somatoforme Schmerzstörung
- leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits, linksbetont
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten Dr. C.___ und med. pract. F.___ eine substituierte Hypothyreose und eine leichte Oesophagitis bei axialer Hiatushernie auf (lit. A). Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit vom 18. Oktober 2006 bis auf weiteres (lit. B). Der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1). Die Ärzte führten aus, seit 2004 erhalte die Beschwerdeführerin eine kombinierte Medikation aus Antidepressiva und Analgetika, daneben eine regelmässige, vor allem stützende psychotherapeutische Behandlung. Zusätzlich habe sie physiotherapeutische Behandlung erhalten. Trotz dieser multimodalen Behandlung habe immer nur eine Teilremission sowohl der depressiven als auch der Schmerzsymptomatik erreicht werden können (lit. D.7). Mittel- bis langfristig sei für die Beschwerdeführerin im Bereich der Altenpflege auch unter einer multimodalen Behandlung keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Aufgrund des bisher beobachteten Verlaufes sei eher mit einer weiteren Abnahme der Arbeitsfähigkeit in diesem Tätigkeitsfeld zu rechnen. Um die Arbeitskraft zu erhalten, wären daher berufliche Massnahmen angezeigt, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würden, eine Tätigkeit auszuführen, die frei von schweren körperlichen Tätigkeiten sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass durch den Wegfall dieser körperlichen Belastung sowohl die Schmerzsymptomatik als auch die depressive Symptomatik positiv beeinflusst und somit die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erhalten werde (lit. D.7).
         In Ergänzung zum Bericht vom 13. März 2007 hielt med. pract. F.___ in ihrem vom Bericht 15. März 2007 (Urk. 7/64/6-7) fest, dass die angestammte Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr möglich sei; in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/64/7 Mitte).
3.4     In der Stellungnahme vom 11. April 2007 hielt med. pract. G.___ fest, aus sozialmedizinischer Sicht könne von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Für Tätigkeiten, die keine wesentliche Belastung des Körpers erforderten, bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dies beinhalte bei ergonomisch angepasstem Arbeitsfeld hauptsächlich Aufsichtstätigkeiten und ähnliches ohne Zeit- und Leistungsdruck. Die beruflichen Massnahmen könnten angegangen werden (Urk. 7/82/3 oben).

4.
4.1     Die im Rahmen der Neuanmeldung eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendes Bild:
4.2     Im Zeugnis vom 3. Februar 2009 attestierte med. pract. F.___ eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit während vier Wochen ab Februar 2009 (Urk. 7/86).
4.3     Im Bericht vom 1. April 2009 (Urk. 7/92) führte med. pract. F.___ aus, sie halte an der Beurteilung vom März 2007 (vorstehend Erw. 3.3) fest. Die Beschwerdeführerin sei, obwohl sie zwischenzeitlich zu 100 % beziehungsweise 90 % gearbeitet habe, in ihrer angestammten Tätigkeit als Altenpflegerin nicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 1 Mitte).
         Bei einem Arbeitspensum von 50 % im angestammten Beruf als Pflegehelferin würden weder kurzdauernde emotionale Krisen noch eine deutlich ausgeprägte, depressive Symptomatik auftreten. Bei einem Beschäftigungsgrad von über 50 % habe die Beschwerdeführerin regelmässig eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Gefühl der Ausweglosigkeit und zum Teil selbstverletzenden Impulsen sowie häufigen Suizidgedanken entwickelt. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich ein klarer Zusammenhang zwischen psychischer Beeinträchtigung und beruflicher Überforderung erkennen. Ein Pensum von über 50 % äussere sich auch in Form eines sozialen Rückzugs, welcher wiederum die depressive Symptomatik fördere (S. 1 unten).
         Zusammengefasst gelange med. pract. F.___ zum Schluss, auch zwei Jahre nach der Erstbeurteilung sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht zu 100 % arbeitsfähig. Ein Pensum von maximal 50 % sei aus heutiger Sicht eine valable Option (S. 2 oben).
4.4     Im Bericht vom 7. April 2009 (Urk. 7/93) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen (S. 1 unten):
- chronische Schmerzerkrankung mit/bei
- vor allem primärer Fibromyalgie mit typischen Tenderpoints
- erheblichen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule mit muskulärer Dysbalance
- Cox Arthrose links
- vor allem Gonarthrose rechts
- rezidivierende depressive Episoden
- substituierte Hypothyreose
- leichtes CTS beidseits
- Status nach Ösophagitis bei axialer Hiatushernie
         Dr. H.___ hielt in ihrer Beurteilung fest, die Beschwerdeführerin weise eine langjährige Erfahrung im Pflegeberuf auf, übe ihren Beruf gerne aus, und arbeite in einem stabilen und schützenden Umfeld. Die Kombination der chronischen Schmerzerkrankung mit einer rezidivierenden, depressiven Störung sei jedoch prognostisch ungünstig und führe auch langfristig zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da die Belastbarkeit aufgrund der körperlichen und emotionalen Ressourcen eingeschränkt sei (S. 2).

5.      
5.1     Mit Schreiben vom 13. März 2009 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, die veränderten Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 7/88), worauf die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des Arbeitgebers (Urk. 7/89) und medizinische Berichte vom 1. April 2009 von Dr. med. pract. F.___ (vorstehend Erw. 4.3) und vom 7. April 2009 von Dr. H.___ (vorstehend Erw. 4.4) einreichte.
         Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin gingen sowohl vor als auch nach der Neuanmeldung vom 13. Februar 2009 im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus. Med. pract. F.___ und Dr. H.___ machten lediglich Angaben zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin und kamen zum Schluss, dass in dieser Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 7/92 S. 2 oben, Urk. 7/93 S. 2). Dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig ist, war indes bereits vor der Neuanmeldung bekannt (Urk. 7/62 lit. D.7, Urk. 7/67/7, Urk. 7/82/3).
         Massgeblich ist, dass die Beschwerdegegnerin in der rentenabweisenden Verfügung vom 16. April 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/85) ausging und davon immer noch auszugehen ist, da mit den mit der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Berichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde. Sodann hat auch med. pract. F.___ im Bericht vom 1. April 2009 ausgeführt, sie halte an der Beurteilung vom März 2007 fest (Urk. 7/92 S. 1), was auf einen unveränderten Zustand schliesssen lässt.
         Ferner hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Juli 2009 (Urk. 1) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht.
5.2     Da die Beschwerdeführerin bei einer Neuanmeldung den Nachweis für eine Änderung der massgebenden Tatsachen zu erbringen hat und nach dem Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vorstehend Erw. 1.2-1.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtete und sie auf das erneute Gesuch nicht eintrat. Dies führt dazu, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei eine Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.2), unbegründet ist.
5.3     Bezüglich des Antrages, es sei der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Umschulung, zu gewähren (Urk. 1 S. 1 Ziff. I.4), kann auf die Ausführungen unter Erwägung 5.1-5.2 verwiesen werden. Wiederum machte die Beschwerdeführerin keine seit dem 29. November 2007 (Urk. 7/77) eingetretene Veränderung geltend (medizinische wurde nicht geprüft).
5.4     Zusammenfassend erweist sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 13. Februar 2009 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Günter Oberholzer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).