Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___ arbeitete seit dem 19. März 1989 zuerst im Service und später an der Kasse eines Selbstbedienungsrestaurants von Y.___. Ab dem 19. Mai 2003 wurde die Versicherte krank geschrieben. Seither hat sie keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 10/13, Urk. 10/16, Urk. 10/67 S. 8, Urk. 10/84 S. 2, Urk. 10/93 S. 10).
Am 15. Juni 2004 hatte sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 10/11-14, Urk. 10/17, Urk. 10/19). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2004 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe weder Anspruch auf eine Invalidenrente noch auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/21). Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. November 2004 (Urk. 10/25) wies die IV-Stelle daraufhin mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 ab (Urk. 10/35). Mit Urteil vom 28. Dezember 2005 im Verfahren Nr. IV.2005.00248 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich jedoch die am 24. Februar 2005 gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Urk. 10/42 S. 3 ff.) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/48).
In der Folge holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht ein (Urk. 10/53; vgl. auch Urk. 10/61) und veranlasste an der Z.___ in Basel eine Begutachtung der Versicherten (Z.___-Gutachten vom 21. September 2007, Urk. 10/67). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 10/75, Urk. 10/78, Urk. 10/80-81) holte die IV-Stelle sodann einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 10/84; vgl. auch Urk. 10/91) und liess die Versicherte durch A.___ D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. B.___ D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (psychiatrisches Gutachten vom 27. November 2008, Urk. 10/93). Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Juni 2009 aufgrund einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit und eines Invaliditätsgrades von 46 % mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Am 15. Juli 2009 liess X.___ Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei ihr ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Prüfung des Arbeitsfähigkeitsgrades in einer Eingliederungsstätte und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess sie beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). In der Folge wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2009 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 17. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt fest, seit Februar 2005 sei aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 60 % als Kassiererin wie auch in jeder angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Zu berücksichtigen sei sodann ein leidensbedingter Abzug von 10 %, womit ein Invaliditätsgrad von 46 % und ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Februar 2006 resultiere (Urk. 2, Urk. 9).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie sei bereits seit dem Jahr 2003 arbeitsunfähig, so dass der Rentenbeginn im Jahr 2004 hätte festgesetzt werden müssen. Zudem sei der medizinische Sachverhalt nicht genügend geklärt und berücksichtigt worden. Insbesondere seien die Beeinträchtigungen aus somatischer Sicht nicht beachtet worden. Dr. C.___ habe sodann eine höhere Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert, zudem hätten weitere Ärzte zusätzliche Diagnosen gestellt. Sie habe sich aus dem sozialen Leben zurückgezogen und lebe völlig isoliert. Sie habe daher Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente (Urk. 1).
3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob für die Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit auf das Z.___-Gutachten und das psychiatrische Gutachten der Ärzte D.___ abgestellt werden kann sowie ob und seit wann ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
4.
4.1 Im Z.___-Gutachten vom 21. September 2007 wurden gestützt auf eine internistische (Urk. 10/67 S. 10), eine rheumatologische (Urk. 10/67 S. 10-13 und S. 26-34) und eine psychiatrische Untersuchung (Urk. 10/67 S. 14 und S. 35-39) die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), eines Verdachts auf episodisch paroxysmale Angst bei Schmerzexazerbation (Panikstörung) (ICD-10: F41.0), eines Panvertebralsyndroms (ICD-10: M54.9) mit/bei Osteochondrose C5/6 und C6/7, Unkarthrosen und Spondylarthrosen der distalen Halswirbelsäule, thorakal linkskonvexer Rotationsskoliose, Streckhaltung zervikal und anamnestisch degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule, einer schmerzhaft eingeschränkten Schulterbeweglichkeit rechts (ICD-10: M75.1) bei subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne und wahrscheinlicher Partialruptur der Subscapularis- sowie Infraspinatussehne, einer Gonarthrose linksbetont (ICD-10: M17.0), klinisch zudem Verdacht auf komplexe Binnenläsion im linken Knie, sowie eines Verdachts auf eine Schmerzverarbeitungsstörung bei der Differentialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung im Rahmen der depressiven Störung genannt. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden unter anderem eine Adipositas permagna, ein Asthma bronchiale, eine arterielle Hypertonie und ein Status nach mehrfachen Eingriffen an der Mamma links bei Mastopathie aufgeführt (Urk. 10/67 S. 15).
Die involvierten Ärzte hielten im Rahmen einer interdisziplinären Konsens-Konferenz fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe nachvollziehbar eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts bei einer im Ultraschall nachgewiesenen Ruptur der Supraspinatussehne und wahrscheinlicher Partialruptur der Subscapularis- und Infraspinatussehne. Diese Befunde mit klinisch fassbarer eingeschränkter Beweglichkeit der rechten Schulter und verminderter Kraftentwicklung würden die Belastbarkeit des rechten Arms qualitativ sicher einschränken. Infolge der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen des Achsenskeletts bestehe sodann eine verminderte Belastbarkeit für Heben und Tragen von Lasten, insbesondere auch für Arbeiten in Zwangshaltungen und Zwangspositionen. Hinweise für eine neurologische Reiz- oder Ausfallsymptomatik fänden sich jedoch nicht. Infolge der linksbetonten Gonarthrose seien Arbeiten mit der Notwendigkeit zu knien oder Arbeiten mit repetitivem Besteigen von Leitern oder Treppen, insbesondere unter Hebe- und Tragebelastungen ungeeignet. Insgesamt würden die genannten Befunde die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin vor allem qualitativ einschränken. Für die bisherige Tätigkeit sei eine gewisse monotone Belastung der oberen Extremitäten und eine monotone Haltung anzunehmen. Dies führe zu einer verminderten zeitlichen Belastbarkeit und damit zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit werde auf etwa 60 % eingeschätzt. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen und des präsentierten Beschwerdebildes bestehe sodann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster körperlich zumutbarer Tätigkeit. Allerdings bestünden gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Versicherten sowie Verbesserungsmöglichkeiten in Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen bei nicht ausgeschöpfter Therapie. So seien die angeblich regelmässig eingenommen Medikamente derzeit im Serum nicht nachweisbar gewesen. Für den Wirkstoff Trazodon habe jeglicher Hinweis auf eine Serum-Konzentration gefehlt, Citalopram sei weit unterhalb der Nachweisgrenze. Damit existiere eine deutliche Verbesserungsmöglichkeit der psychiatrischen Einschränkungen bei ungenügend behandelter Störung. Aktuell könne sodann - entgegen der Auffassung von Dr. C.___ - nicht von einer schwergradigen Depression ausgegangen werden. Auch könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine somatoforme Schmerzstörung festgestellt werden. Gesamthaft sei deshalb unter adäquater psychiatrischer Therapie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich. Für die jahrelang ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant bei Y.___ bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergebe sich aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs bei qualitativ eingeschränkter Leistungsfähigkeit für Belastungen der oberen Extremität und des Achsenskeletts. Obwohl die angestammte Tätigkeit von ihrem Profil her aufgrund der somatischen Befunde nicht optimal sei, könne die Versicherte auf eine Handlungsroutine zurückgreifen und könne durch entsprechende Pausengestaltung eine gewisse Wechselbelastung erreichen. Zudem sei diese Tätigkeit als körperlich leicht bis sehr leicht einzustufen, was die Notwendigkeit von andauernden Haltungen teilweise kompensiere. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % dürfe auch für jede in Frage kommende körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschwere Tätigkeit gegeben sein. Obwohl für eine optimal angepasste Tätigkeit gemäss rheumatologischem Profil allenfalls eine leicht höhere Arbeitsfähigkeit bestehe, sei diese aufgrund der psychiatrischen Diagnosen nicht in höherem Masse umzusetzen. Ungeeignet seien Tätigkeiten mit anhaltendem Stehen und längeren Gehstrecken wegen der Gonarthrose sowie Arbeiten über der Horizontalen und mit Krafteinsatz des Armes fernab der Körperachse. Wechselbelastung sei wünschenswert. Aufgrund des weitgehend nachvollziehbaren und letztendlich gleichartigen Befundes aus orthopädischer Sicht könne auch rückwirkend ab Februar 2005 von einer rund 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden unter Annahme einer angemessenen Behandlung der gleichzeitig bestehenden psychiatrischen Störung (Urk. 10/67 S. 15-19).
4.2 Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 21. Januar bis zum 19. Februar 2008 stationär in der E.___ aufgehalten und sie vom 20. Februar bis zum 4. März 2008 teilstationär an gewissen Therapien teilgenommen hatte (vgl. Urk. 10/84, Urk. 10/93 S. 6 ff.), veranlasste die IV-Stelle eine weitere psychiatrische Begutachtung. In der Folge führten die Ärzte D.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2008 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), einer Dysthymia (ICD-10: F34.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierter Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionischen Anteilen auf (ICD-10: Z73.1) (Urk. 10/93 S. 13).
Die Gutachter hielten sodann fest, im Gegensatz zur Einschätzung im Z.___-Gutachten könne die Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung als bestätigt gelten, da die Kriterien nach dem ICD-10 erfüllt seien. Zudem liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Es bestehe ein eher chronischer Krankheitsverlauf. Eine vollständige Remission und beschwerdefreie Intervalle im Rahmen der Depression hätten sich bei eingeschränkter Introspektionsfähigkeit und eingeschränkter Auskunftsbereitschaft nicht eruieren können. Hinsichtlich des Ausprägungsgrads liege eine mittelgradige depressive Symptomatik vor. Eine mittel- bis schwergradige depressive Episode, wie sie von Dr. C.___ beschrieben worden sei, habe nicht festgestellt werden können. Für eine manifeste Panikstörung oder eine generalisierte Angststörung hätten sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung sodann keine ausreichenden Anhaltspunkte finden lassen. Es könne festgehalten werden, dass aufgrund des vorliegenden Gesundheitsschadens aktuell mittelgradige Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit bestünden. Diese seien bedingt durch eine Einschränkung der Stress- und Frustrationstoleranz im Sinne einer eingeschränkten Kontakt- und Konfliktfähigkeit, einer eingeschränkten Umstellungsfähigkeit und einer teilweise eingeschränkten Anpassungsfähigkeit sowie einer eingeschränkten Ausdauer. Als Ressourcen seien eine recht gute Konzentrationsfähigkeit und eine gewisse Beharrlichkeit zu nennen. Es könne aufgrund des Behandlungsverlaufs in den letzten Monaten nun als weitgehend gesichert angenommen werden, dass durch eine konsequente psychiatrische Behandlung eine relevante Besserung des psychischen Zustandsbildes noch möglich sei. In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von circa 60 % seit dem Begutachtungszeitpunkt im November 2008 auszugehen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei ebenfalls bedingt durch eine eingeschränkte Stress- und Frustrationstoleranz. Retrospektiv sei davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit von circa 40 % seit Mai 2003 bestehe. In adaptierten Tätigkeiten des freien Arbeitsmarktes bestehe aus gutachterlicher Sicht ebenfalls eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von circa 60 %. Dabei dürften keine erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, konkret an die Kontakt-, Konflikt-, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit gestellt werden. Es handle sich um Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit. Ein geschützter Rahmen sei aber nicht erforderlich. Betreffend die therapeutische Behandelbarkeit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher den psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsangeboten ambivalent gegenüber gestanden sei. Eine konsequente, kontinuierliche und höherfrequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei anzuraten, um eine weitere Symptomreduktion, wie dies während der stationären Behandlung im Januar/Februar möglich gewesen sei, zu erzielen und einer weiteren Chronifizierung vorzubeugen. Eine vollständige Remission der depressiven und der Schmerzsymptome sei aber nicht zu erwarten. Nach der langen Zeit, die die Beschwerdeführerin nicht mehr im Arbeitsprozess gewesen sei, erscheine eine längere Einarbeitungszeit von circa drei Monaten erforderlich (Urk. 10/93 S. 14-19).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es seien im Z.___-Gutachten unterschiedliche Arbeitsunfähigkeitsgrade aufgeführt worden. Werde ausserdem die von den Ärzten D.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus psychischen Gründen und die im Z.___-Gutachten festgehaltene Arbeitsunfähigkeit von 40 % berücksichtigt, ergebe sich gesamthaft eine höhere Arbeitsunfähigkeit. Die von ihr geklagten Beschwerden seien sodann von den Gutachtern bagatellisiert worden. Weiter seien die von Dr. C.___ diagnostizierte Krebsneurosis sowie die 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht beachtet worden. Auch Dr. F.___ habe mehr und die psychiatrische Polyklinik des O.___ andere Diagnosen aufgeführt (Urk. 1 S. 3 f.).
4.3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist in Bezug auf die somatischen Diagnosen auf das Z.___-Gutachten vom 21. September 2007 abzustellen (Urk. 10/67 S. 15), zumal sich aus den von ihr erwähnten medizinischen Berichten keine im Wesentlichen anderen Diagnosen ergeben (vgl. Urk. 10/14, Urk. 10/17 S. 5, Urk. 10/19, Urk. 10/53) und die Einschätzung im Z.___-Gutachten auf einer umfassenden rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, unter Berücksichtigung neuerer bildgebender Unterlagen beruht (vgl. Urk. 10/67 S. 26-34). Einzig aus dem Bericht der Urologischen Klinik des O.___ vom 10. Oktober 2008 ergeben sich neu die Diagnosen einer Pyelonephritis beidseits und eines bekannten intermittierenden Vorhofflimmerns mit der Erstdiagnose im Mai 2008 (Urk. 10/91 S. 1). Bei diesen Diagnosen handelt es sich um nach der Z.___-Begutachtung neu aufgetretene, zeitlich begrenzte und medikamentös behandelbare Erkrankungen, weshalb sie die im Z.___-Gutachten gestellten Diagnosen nicht in Zweifel zu ziehen vermögen. Sie haben zudem - wie unten zu zeigen sein wird (Erw. 4.3.4) - keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3.3 In Bezug auf die psychiatrischen Diagnosen ist auf das Gutachten der Ärzte D.___ vom 27. November 2008 abzustellen (Urk. 10/93 S. 13), da dieses Gutachten aktueller ist als dasjenige, das im Rahmen der Z.___-Begutachtung erstellt wurde (Urk. 10/67 S. 35-39). Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Diagnosen nicht wesentlich unterscheiden. Vielmehr wurde anstelle der mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (Urk. 10/67 S. 15) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (Urk. 10/93 S. 13), diagnostiziert. Dies begründeten die Ärzte D.___ in nachvollziehbarer Weise damit, dass zwischen den depressiven Episoden keine vollständige Remission erreicht werden konnte (Urk. 10/93 S. 13 f.). Eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, wurde sodann auch im Bericht der E.___ vom 28. Mai 2008 aufgeführt (Urk. 10/84 S. 1). Zudem liess sich anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte D.___ die von den Z.___-Gutachtern geäusserte Verdachtsdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung (Urk. 10/67 S. 15) erhärten (Urk. 10/93 S. 13 f.). Hingegen konnte der von den Z.___-Gutachtern geäusserte Verdacht auf episodisch paroxysmale Angst (Urk. 10/67 S. 15) durch die Ärzte D.___ nicht bestätigt werden, da sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine manifeste Panikstörung finden liessen (Urk. 10/93 S. 14). Eine solche wurde denn auch im Bericht der E.___ vom 28. Mai 2008 nicht erwähnt (Urk. 10/84 S. 1). In Bezug auf die von den Ärzten D.___ aufgeführten akzentuierten Persönlichkeitszüge mit abhängigen und histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1, Urk. 10/93 S. 13) ist sodann festzuhalten, dass diese zwar im Z.___-Gutachten nicht erwähnt wurden. Da es sich jedoch bei Z00-Z99 nicht um psychische und Verhaltensstörungen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F00-F99, S. 57), sondern lediglich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten führen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, a.a.O., ICD-10: Z00-Z99, S. 368), handelt, kommt ihnen keine massgebliche Bedeutung zu.
Auf die von Dr. med. C.___ gestellten Diagnosen einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung und einer generalisierten Angststörung (Urk. 10/80 S. 1 und S. 3) kann sodann nicht abgestellt werden, zumal im Gutachten der Ärzte D.___ in nachvollziehbarer und überzeugender Weise dargelegt wurde, weshalb sich die entsprechenden Diagnosen nicht rechtfertigen (Urk. 10/93 S. 14). Zudem fanden die von Dr. C.___ aufgeführten Diagnosen auch keine Bestätigung im Bericht der E.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 10/84 S. 1) oder im Z.___-Gutachten (Urk. 10/67 S. 15).
4.3.4 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ist sodann auf die Gesamtbeurteilung des Z.___-Gutachtens abzustellen, wonach in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt (Urk. 10/67 S. 17 f.). Insbesondere ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 3 f.) - weder aus dem psychiatrischen Teilgutachten des Z.___-Gutachtens noch aus dem Gutachten der Ärzte D.___ eine höhere Gesamtarbeitsunfähigkeit. Denn im Z.___-Gutachten wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die auf die psychiatrischen Diagnosen und das präsentierte Beschwerdebild stützende und im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführte 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/67 S. 14 und S. 39) aufgrund von Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Nichteinnahme der verschriebenen Medikamente nicht rechtfertigt (Urk. 10/67 S. 17). Dabei ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit abzustellen, die vorläge, wenn sie die bereits seit längerer Zeit verschriebenen Medikamente (die Versicherte steht seit dem 27. Oktober 2004 bei Dr. C.___ in Behandlung und erhält von ihm seit diesem Zeitpunkt Antidepressiva und Anxiolytika verschrieben; Urk. 10/61 S. 1 f.) vorschriftsgemäss einnähme. Denn die Nicht- beziehungsweise bloss ungenügende Einnahme der Medikamente ist nicht krankheitsbedingt, zudem ist die Einnahme der genannten Medikamente zumutbar. Dass die Beschwerdeführerin die verordnete Medikation nicht vorschriftsgemäss eingenommen hat, kann nichts daran ändern. Diese Einschätzung fand ihre Bestätigung im Gutachten der Ärzte D.___, welche nach der intensiven Therapie mit Medikamenteneinnahme im November 2008 die im Z.___-Gutachten empfohlene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % bekräftigten (Urk. 10/93 S. 16). Dabei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine sowohl aus psychiatrischer Sicht wie auch aus somatischer Sicht je einzeln attestierte 40%ige Arbeitsunfähigkeit in der Gesamtbeurteilung durchaus zu einer Arbeitsfähigkeit von 60 % führen kann (vgl. Urk. 10/67 S. 17 f.). Denn die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsangaben können nicht ohne Weiteres vollumfänglich oder auch bloss teilweise addiert werden. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass sich beim Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls aufgrund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist. Eine blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist hingegen nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 13. Juli 2004, I 87/04, Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei ist abschliessend zu erwähnen, dass die Ärzte D.___ die im Z.___-Gutachten vorgenommene Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht bemängelt haben (Urk. 10/93 S. 17).
Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2007 (Urk. 10/80 S. 2-4) und demjenigen der E.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 10/84; vgl. Urk. 1 3 f.) resultiert sodann keine höhere Arbeitsunfähigkeit. Denn es kann - wie bereits oben erwähnt - auf die von Dr. C.___ gestellten Diagnosen nicht abgestellt werden, womit dessen Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von 70 % ebenfalls nicht zu überzeugen vermag (Urk. 10/80 S. 3 f.; vgl. Erw. 4.3.3). Dabei ist die Beschwerdeführerin im Weiteren darauf hinzuweisen, dass es sich bei der von ihr erwähnten Krebsneurosis (Urk. 1 S. 4) um keine Diagnose gemäss der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen handelt. Zudem geht aus keinem der Berichte - selbst aus dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 7. Juli 2006 nicht - hervor, dass die Brusteingriffe eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Der letzte Eingriff fand sodann im Jahr 2003 statt (Urk. 10/53). Zudem gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Z.___-Begutachtung an, die Brustproblematik mache ihr derzeit keine Probleme. Gelegentlich habe sie in der linken Brust bei Wetterwechsel ziehende Schmerzen, sonst nicht (Urk. 10/67 S. 8). Damit resultiert daraus keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit. Im Weiteren handelt es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Bericht der E.___ vom 28. Mai 2008 (Urk. 10/84 S. 3) nicht um eine medizinisch-theoretische Einschätzung unter Berücksichtigung der Behandlung. Vielmehr wurde lediglich festgehalten, nach einer Optimierung der Behandlung des chronischen Schmerzsyndroms sei ein Arbeitsversuch in Teilzeit (40 %) erstrebenswert (Urk. 10/84 S. 3). Dies hielten denn auch die Ärzte D.___ in ihrem Gutachten fest (Urk. 10/93 S. 17 f.).
Festzuhalten ist ferner, dass auch der Bericht der Urologischen Klinik des O.___ vom 10. Oktober 2008 beziehungsweise die darin aufgeführten Diagnosen nicht zur Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit führen (Urk. 1 S. 4, Urk. 10/91 S. 1). Zwar wurden darin neu - wie bereits oben erwähnt (Urk. 4.3.2) - eine Pyelonephritis und ein intermittierendes Vorhofflimmern im Mai 2008 aufgeführt (Urk. 10/91). Es kann jedoch gestützt auf die Diagnosen sowie die Ausführungen im genannten Bericht davon ausgegangen werden, dass es sich um einmalige und medikamentös behandelbare Ereignisse gehandelt hat, welche sich nicht längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten (Urk. 10/91 S. 1, Urk. 10/93 S. 9).
4.4 Abschliessend ist zu erwähnen, dass das Z.___-Gutachten zusammen mit dem psychiatrischen Gutachten der Ärzte D.___ sämtliche im Urteil vom 28. Dezember 2005 aufgeworfenen Fragen (Urk. 10/48) umfassend beantwortet, womit sich die Vornahme weiterer Abklärungen und Untersuchungen nicht aufdrängt (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist (Urk. 10/67 S. 17, Urk. 10/93 S. 16). In einer leidensangepassten, wechselbelastenden, körperlich leicht bis maximal intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne anhaltendes Stehen, ohne längere Gehstrecken, ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Krafteinsatz des Armes fernab der Körperachse sowie ohne besondere Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit besteht ebenfalls eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/67 S. 17 f., Urk. 10/93 S. 16).
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass zwar diverse Anforderungen an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellen sind. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt jedoch selbst der Umstand, dass eine versicherte Person zur Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einen Nischenplatz angewiesen ist, nicht zur Verneinung des Vorhandenseins entsprechender Arbeitsgelegenheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. vom 21. Dezember 2001, I 680/00, Erw. 4 mit Hinweisen), zumal der Angebotsfächer des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, umfasst (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 29. Januar 2003, U 425/00, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Damit ist davon auszugehen, dass die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar ist, wobei selbst die Ärzte D.___ ausdrücklich festhielten, es sei kein geschützter Rahmen nötig (Urk. 10/93 S. 16).
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin in einem Selbstbedienungsrestaurant zu 60 % arbeitsfähig ist, muss zur Ermittlung des Invaliditätsgrades kein Einkommensvergleich vorgenommen werden. Vielmehr kann ohne Weiteres von einem Invaliditätsgrad von 40 % ausgegangen werden.
Zu erwähnen ist jedoch, dass die von der IV-Stelle vorgenommene Invaliditätsbemessung gestützt auf den zuletzt erzielten Lohn (Urk. 2 S. 5, Urk. 10/13 S. 2) und unter Berücksichtigung der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2004) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Sie wurde denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt (Urk. 1).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt sodann eine Rentenzusprache bereits ab dem 1. Mai 2004. Sie macht geltend, dass sie bereits seit dem Jahr 2003 arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 1 f.).
Zwar attestierte Dr. I.___ bereits seit Mai 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/12 S. 1, Urk. 10/16). Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Dezember 2005 im Verfahren Nr. IV.2005.00248 festgehalten, kann gestützt auf dessen Angaben jedoch nicht von einer ab Mai 2003 bestehenden und invalidenversicherungsrechtlich relevanten 100%igen Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ausgegangen werden, zumal die Einschätzung mangels Angabe entsprechender Befunde weder nachvollziehbar noch überzeugend ist (Urk. 10/48 S. 3). Ferner kann auch die Einschätzung der Ärzte D.___, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe wohl bereits seit dem Jahr 2003 (Urk. 10/93 S. 16), keine bereits ab Mai 2003 bestehende Arbeitsunfähigkeit begründen. Denn es handelt sich hierbei lediglich um eine Annahme, von welcher unklar blieb, worauf sie gründet, denn die Ärzte gaben nicht an, inwiefern sich die psychische Störung und die entsprechende Arbeitsunfähigkeit bereits in jenem Zeitpunkt manifestierte. Zwar ergeben sich aus den ältesten Arztberichten Hinweise auf eine psychische Problematik. Eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit wurde jedoch nicht attestiert. Entsprechend erachtete das G.___ am 14. September 2004 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als zumutbar. Dabei hielt es insbesondere alle psychischen Funktionen für uneineingeschränkt (Urk. 10/17 S. 4 und S. 6, Urk. 10/19 S. 2).
Erstmals im Bericht vom 2. Februar 2005 attestierte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, unter Angabe der massgeblichen Diagnosen und Befunde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/42 S. 10). Damit rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahrs auf den 1. Februar 2006 festzusetzen, zumal sich dieser Zeitpunkt auch aus dem Z.___-Gutachten ergibt (vgl. Urk. 10/67 S. 18). Zwar wurde im rheumatologischen Teilgutachten erwähnt, dass die Osteochondrose von Dr. F.___ bereits im April 2004 festgehalten worden sei (Urk. 10/67 S. 33 f.; vgl. Urk. 10/12 S. 3). Daraus kann jedoch keine früher einsetzende Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden, da Dr. F.___ in seinem Bericht vom 27. Juli 2004 keine attestiert hat (Urk. 10/14). Eine plausible Arbeitsunfähigkeit ergibt sich somit erstmals gestützt auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2. Februar 2005 (Urk. 10/42 S. 10). Damit ist der von der IV-Stelle per 1. Februar 2006 festgesetzte Rentenbeginn (Urk. 2) nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).