Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 26. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Juni 2009 mit Wirkung ab 1. September 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hatte (Urk. 2 [= 8/38 und 8/42]),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Juli 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2009 (Urk. 7), in die Replik vom 16. September 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag festgehalten (Urk. 13) und in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009, mit welcher sie erklärt hat, auf Erstattung einer Duplik zu verzichten (Urk. 17),
unter Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2009 (Urk. 5) aufgelegten Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. Y.___, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Juli 2009 (Urk. 6), den von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 (Urk. 19) aufgelegten Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Z.___ vom 26. November 2009 (Urk. 20), die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2010 zu diesem Bericht (Urk. 23), den damit aufgelegten weiteren Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Z.___ vom 16. Januar 2010 (Urk. 24) sowie die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2010 (Urk. 27),
in Erwägung,
dass sich die 1970 geborene X.___ am 17. September 2007 unter Hinweis auf eine im Januar 2005 diagnostizierte Multiple Sklerose zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/1 und 8/2),
dass die Hausärztin Dr. Y.___ am 15. Oktober 2007 von einer Encephalomyelitis disseminata sowie einer depressiven Stimmungsentwicklung berichtete, für die medizinische Beurteilung auf den behandelnden Neurologen Dr. A.___ verwies und gleichzeitig ausführte, sie betrachte die Patientin als zu 100 % erwerbsunfähig (Urk. 8/10),
dass Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, am 5. Oktober 2007 berichtete, die Beschwerdeführerin stehe in Behandlung in der Neurologischen Poliklinik des Spitals Z.___; er habe sie letztmals am 10. November 2006 in seiner Sprechstunde untersucht und sei über den aktuellen Verlauf nicht orientiert (Urk. 8/6),
dass die an der Neurologischen Klinik des Spitals Z.___ tätigen Ärzte im Bericht vom 20. November 2007 eine Multiple Sklerose mit schubförmigem Verlauf diagnostizierten und bei einem MS-Status auf der EDSS (Expanded Disability Status Scale) von 2.0 im Dezember 2006 ab dem Zeitpunkt des zweiten Schubes im April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierten (Urk. 8/14),
dass dem Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals Z.___ vom 11. März 2008 entnommen werden kann, dass sich der MS-Status auf der EDSS nach einer durch einen dritten Schub im Herbst 2007 verursachten Verschlechterung auf 2.5 bis im März 2008 wieder auf 1.0 verbessert habe (Urk. 8/16),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2007 ausführte, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig (Urk. 8/17 S. 3) und in der Stellungnahme vom 7. April 2008 darauf hinwies, dass die attestierte Einschränkung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 8/17 S. 4),
dass die Neurologische Klinik des Spitals Z.___ im Verlaufsbericht vom 26. November 2009 neben einer schubförmigen Multiple Sklerose, EDSS 1.5, ein Restless-Legs-Syndrom diagnostizierte und festhielt, dass letzteres keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke (Urk. 20),
dass die Neurologische Klinik des Spitals Z.___ den Verlaufsbericht vom 26. November 2009 nach einer Intervention der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2010 zurückzog (Urk. 24),
dass es die Neurologen des Spitals Z.___ bereits in den Berichten vom 20. November 2007 und 11. März 2008 unterlassen haben, ihre Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar zu begründen, was dem RAD nicht verborgen geblieben ist,
dass der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht der Hausärztin Dr. Y.___ vom 21. Juli 2009 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht zu genügen vermag,
dass mithin nicht klar ist, welche Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zumutbar sind,
dass der angefochtene Entscheid deswegen aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerdegegnerin hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).