IV.2009.00697
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 13. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Juli 2009 X.___, geboren 1950, mit Wirkung ab dem gleichen Tag die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 862.-- pro Monat eröffnet hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juli 2009 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag gestellt hat, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Rente auszurichten, sowie in die Beschwerdeantwort vom 4. September 2009 (Urk.5),
in Erwägung, dass
der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, die ihm ab 1. Juli 2009 ausgerichtete "100%-ige IV-Rente von Fr. 862.--" sei zu tief im Vergleich zu der bis anhin bezogene "60%-ige Rente von Fr. 735.--", was auf einen Fehler schliessen lasse (Urk. 1),
der Beschwerdeführer seit 1. Dezember 2003 eine Invalidenrente bezieht, welche, jeweils nebst Zusatzrente für die Ehegattin, bis Ende 2003 von der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes bei einem Invaliditätsgrad von 62 % als halbe Rente in Höhe von Fr. 399.-- und ab anfangs 2004 als Dreiviertelsrente in Höhe von Fr. 599.-- ausgerichtet wurde (Urk. 6/109-110),
die Rente mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 % ab 1. Mai 2007 auf eine ganze Rente in Höhe von Fr. 835.-- erhöht wurde, wobei der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45'084.--, eine Beitragsdauer von 14/04 sowie die Rentenskala 21 zu Grunde gelegt wurden (Urk. 6/152),
die Zuständigkeit für die Auszahlung der Rente infolge Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland auf die Schweizerische Ausgleichskasse überging, was diese dem Versicherten mit Mitteilung vom 24. April 2008 unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der auszurichtenden Invalidenrente eröffnete (Urk. 6/155; Art. 123 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVV),
nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz die wieder zuständige Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes am 1. Juli 2009 die vorliegend strittige Verfügung erliess, mit welcher sie die Ausrichtung einer Rente von Fr. 862.-- ab dem selben Tag eröffnete, wobei die hier angewandten Berechnungsgrundlagen sich nicht von denjenigen in der rentenerhöhenden Verfügung vom 3. Januar 2008 unterscheiden mit Ausnahme eines der Teuerung angepassten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von nun Fr. 46'512.-- (Urk. 2, Urk. 5),
die versicherte Person Anspruch auf Überprüfung der Rentenanpassung hat, weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist (vgl. auch Art. 51 quater AHVV),
sich aufgrund der oben wiedergegebenen klaren Sachlage, insbesondere des Bezugs einer ganzen Invalidenrente seit 1. Mai 2007, das vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels vorgebrachte Argument, bis 30. Juni 2009 eine betragsmässig nur unwesentlich tiefere (Dreiviertels-)Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 % bezogen zu haben, als offensichtlich falsch erweist,
keine Anhaltspunkte für eine unkorrekte Anpassung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens an die Teuerung ersichtlich sind (Art. 33ter Abs. 1 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
die Kosten des Verfahrens auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).