IV.2009.00698
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Vater Y.___
dieser vertreten durch Pro Infirmis
Z.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die X.___ zugesprochene Entschädigung wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/149/1-2 sowie Urk. 11/148/1-3 im Prozess Nr. IV.2009.00661) mit Verfügung vom 3. Juni 2009 rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 aufgehoben hat (Urk. 2 im Verfahren Nr. IV.2009.00661),
nachdem die IV-Stelle die mit Vorbescheid vom 25. Juni 2009 angekündigte Verfügung betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Hilflosenentschädigung wegen Verletzung der Meldepflicht (Urk. 11/149-1/2 im Prozess Nr. IV.2009.00661) am 7. Juli 2009 erlassen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Juli 2009, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 9. September 2009 (Urk. 7) sowie in die weiteren im Prozess Nr. IV.2009.00661 eingereichten Akten (Urk. 11/1-151),
unter Hinweis darauf, dass eine Kopie der Beschwerdeantwort dem Versicherten am 18. November 2009 zur Kenntnis gebracht worden ist (Urk. 8),
in Erwägung,
dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, bei einem Empfang der Leistungen in gutem Glauben eine Rückerstattungspflicht entfällt, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG),
dass die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung des Versicherten wegen einer Hilflosigkeit mittleren Grades mit Verfügung vom 3. Juni 2009 rückwirkend ab dem 1. Juni 2007 aufgehoben hatte,
dass der Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 2. Juli 2009 Beschwerde erheben liess (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2009.00661),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Beschwerde mit Urteil des heutigen Datums gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 3. Juni 2009 aufgehoben hat (Urteil vom 31. Januar 2011 im Prozess Nr. IV.2009.00661),
dass die Hilflosenentschädigung somit ab dem 1. Juni 2007 nicht zu Unrecht bezogen worden ist, weshalb keine Grundlage mehr für eine Rückerstattung der vom 1. Juni 2007 bis zum 28. Februar 2009 ausgerichteten Beträge in der Höhe von Fr. 23'275.-- (Urk. 2 S. 1) besteht,
dass daher die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2009 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG), ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) hinfällig ist,
dass die obsiegende beschwerdeführende Person nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer),
dass die Prozessentschädigung nach richterlichem Ermessen - insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift vom 17. Juli 2009 (Urk. 1) weitgehend identisch ist mit derjenigen vom 2. Juli 2009 (Urk. 1 im Prozess Nr. IV.2009.00661) und in weiterer Beachtung, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden ist - in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 135.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 400.-- festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Juli 2009 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).