Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 21. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Juni 2009 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung abgewiesen hat, da ihre Abklärungen ergeben hätten, dass weder aus psychischer noch aus somatischer Sicht ein Gesundheitsschaden vorliege, welcher die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllen würde (Urk. 2),
nach Einsicht in die (undatierte) Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang: 8. Juli 2009) sowie in dessen Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2009, mit welcher er die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1/1-2; Urk. 5), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2009 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren des Versicherten prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt,
dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, wobei dieser Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt und er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183),
dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten, es insbesondere beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen darf, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a),
dass sich der 1947 geborene Beschwerdeführer, welcher zuletzt als Selbständigerwerbender in der Versicherungsberatung tätig war (Urk. 9/2/5, Urk. 9/6), am 2. Dezember 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/2),
dass die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen in erwerblicher (IK-Auszug vom 17. Dezember 2008, Urk. 9/6) und medizinischer Hinsicht (Bericht des Dr. med. Y.___, FA für Allgemeinmedizin (D), vom 29. Januar 2009, Urk. 9/8) das Vorliegen eines Gesundheitsschaden verneinte (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 14. April 2009, Urk. 6/9),
dass Dr. Y.___ beim Beschwerdeführer (1) einen Status nach Lungenoperation im 32-sten Lebensjahr (anamnestisch Lungenriss), (2) einen Status nach schwerem Verkehrsunfall im 42-sten Lebensjahr mit Bewusstlosigkeit, anamnestisch schwerer Commotio cerebri (Gehirnerschütterung), Herz- und Lungenprellungen, Knochenbrüchen, (3) chronische Konzentrationsstörungen, (4) chronische Kopfschmerzen, zum Teil mit Übelkeit, sowie (5) eine rezidivierende Dyspnoe diagnostizierte (Urk. 9/8/2),
dass Dr. Y.___ beim Beschwerdeführer als aktuellen Zustand Konzentrationsstörungen und Atembeschwerden, eine psychische Belastungssituation durch den unfallbedingten Tod der ersten Ehefrau, Kopfschmerzen, eine Hals-Nasen-Ohren(HNO)-Symptomatik mit Rhinitis und subjektiv rezidivierende Dyspnoen sowie einen altersentsprechenden, allenfalls minim reduzierten Allgemeinzustand feststellte und als objektiven Befund ein Gewicht von 86.1 kg, eine Grösse von 178 cm, einen Bauchumfang von 101 cm sowie einen Blutdruck von 145/90 mmHg erhob und dabei überdies festhielt, dass Herz und Lunge auskultatorisch und perkutorisch unauffällig seien (Urk. 9/8/3),
dass Dr. Y.___ weiter ausführte, bezüglich der bisherigen Tätigkeit (Versicherungsberater) bestünden eventuell eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie eventuell eine reduzierte psychische Belastbarkeit, diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht jedoch zumutbar sei, wobei er dies nach erst- und einmaliger Konsultation (durch den Beschwerdeführer) aber nicht sicher beurteilen könne (Urk. 9/8/3-4),
dass gemäss der Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom C.___ vom 6. März 2009, anhand des Arztberichtes von Dr. Y.___ kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden abgeleitet werden könne (Urk. 9/9/2),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung als weitere Auskunftsperson "Arzt Herr A.___ in B.___ Tel. ...." angab (Urk. 5),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hingewiesen hat, dass es in B.___ keinen Arzt A.___ gebe und es sich bei dem unter der angegebenen Telefonnummer eruierten A.___ um einen Biologen handle,
dass dies das Gericht verifizieren konnte, weshalb von A.___ keine medizinischen Aufschlüsse zu erwarten sind,
dass für die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegt, nicht dessen eigene subjektive Einschätzung (vgl. Urk. 1/2) massgebend sein kann,
dass aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht von einer massgeblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann und damit auch keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, womit die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).