Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 25. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, reiste im Jahre 1988 aus Mazedonien in die Schweiz ein (Urk. 7/3/1). Sie war zuletzt vom 30. Oktober 2002 bis 30. Juni 2006 bei der Y.___ GmbH als Mitarbeiterin in der Abteilung Endmontage tätig (Urk. 7/8/2; Urk. 7/12). Am 1. Dezember 2008 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte in der Folge den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 11. Dezember 2008 (Urk. 7/8), die Auskünfte der Z.___ Arbeitslosenkasse vom 12. Dezember 2008 (Urk. 7/11) sowie den IK-Auszug vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/12) ein. Sie nahm ferner den am 10. Dezember 2008 angeforderten Bericht des Hausarztes der Versicherten, Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin FMH, (Urk. 7/13 unter Beilage des Berichts des Spitals B.___ (B.___) vom 11. Juni 2008) zu den Akten.
1.2 Am 24. Februar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen wurde, da bei der Versicherten keine Arbeitsunfähigkeit in der ursprünglich angestammten (inzwischen aufgegebenen) Tätigkeit ausgewiesen sei, womit auch ein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden nicht ersichtlich sei (Urk. 7/16). Dagegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 25. März 2009 unter Beilage von vier Aktenstücken (Urk. 7/17-20), Einwände erheben (Urk. 7/21). Danach zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. C.___, Assistenzarzt am B.___, vom 3. Juni 2009 bei (Urk. 7/23). Nach der Prüfung der erhobenen Einwände (Urk. 7/25) erliess die IV-Stelle am 18. Juni 2009 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwalt Zollinger am 17. Juli 2009 Beschwerde und liess beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei ihr eine Arbeitsvermittlung zuzusprechen, subeventualiter sei das Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin ersuchte zudem um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Bestellung von Rechtsanwalt Zollinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-26).
3. Mit Verfügung vom 12. August 2009 wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie der unentgeltlichen Prozessführung ab (Urk. 8). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die IV-Akten zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 8).
4. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 3. September 2009 (Urk. 10) zu den IV-Akten Stellung und beantragte, es sei ein Obergutachten zu erstellen, welches neben der medizinischen auch eine psychiatrische Begutachtung beinhalten sollte (Urk. 10 S. 6). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 25. September 2009 Verzicht auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 14).
5. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. In formeller Hinsicht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin gerügt, da diese im Vorbescheidverfahren neue medizinische Berichte eingeholt habe, der Beschwerdeführerin vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) jedoch keine Gelegenheit gegeben habe, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 4-6).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 Erw. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 Erw. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3. Die Beschwerdegegnerin wäre grundsätzlich gehalten gewesen, den Aktenbeizug vor Verfügungserlass anzuzeigen, zumal dies der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit der Stellungnahme vom 25. März 2009 (Urk. 7/21) verlangt hatte. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indessen ohne Weiteres als leicht und heilbar zu betrachten und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterliess es dann auch, nach Verfügungserlass sich entsprechende Einsicht in die Akten zu verschaffen, was vor einer Beschwerdeerhebung zu den üblichen Obliegenheiten eines Rechtsanwaltes gehört.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
4.2 In ihrer Stellungnahme vom 3. September 2009 lässt die Beschwerdeführerin vorbringen, der Bericht des B.___ zeige hinsichtlich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin eine minder differenzierte Beurteilung, als diejenige von Dr. A.___ und fokussiere sich einseitig vor allem auf das arthroskopierte Knie (Urk. 10 S. 3). Es sei möglich, dass ein Durchschnittspatient nach einer Kniearthroskopie nach drei Wochen wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Dies könne jedoch nicht für die Beschwerdeführerin gelten (Urk. 10 S. 4). Es sei nicht möglich, dass diese nach über zwei Jahren Arbeitsunfähigkeit plötzlich wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll, konnte sie doch in den fünf Monaten vor der Kniearthroskopie kaum etwas tragen und sei von starken Schmerzen im Knie sowie im Rückenbereich geplagt gewesen (Urk. 10 S. 4). Die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin würden zwar im Bericht von Dr. A.___, nicht jedoch im Bericht des B.___ erwähnt (Urk. 10 S. 5).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf die Stellungnahme des D.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/24/3), wonach ein IV-relevanter Gesundheitsschaden in Art, Schwere und Dauer nicht ausgewiesen ist. Zudem weise auch der Bericht des B.___ vom 3. Juni 2009 (Urk. 7/23) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit aus, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 6).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
5.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
5.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
6.
6.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
6.2 Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, leidet diese an Gonarthrose, arterieller Hypertonie, Lumbago sowie an einem Hals-Wirbelsäulen(HWS)-Schmerzsyndrom (Urk. 7/13/2). Die aktuellen (letzte Kontrolle: 25. November 2008) Symptome beziehungsweise der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin bestehe darin, dass diese überall Schmerzen habe. Sie könne kaum etwas tragen oder etwas machen (Urk. 7/13/3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis zum 24. Mai 2007, vom 6. bis 12. August 2007 sowie bis zum 26. Mai 2008 bestanden (Urk. 7/13/3). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Sie sei zu etwa 50 % arbeitsunfähig mit Bezug auf das somatische Problem und dies seit ca. 5 Monaten (Urk. 7/13/4-5).
6.3 Nach dem an Dr. A.___ gerichteten Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des B.___ vom 11. Juni 2008 wurde bei der Beschwerdeführerin eine mediale Meniskusläsion im linken Knie diagnostiziert (Urk. 7/13/6). Die Ärzte des B.___ hielten fest, dass aufgrund der bestehenden Innenmeniskusläsion sicherlich die Indikation zur Kniearthroskopie sowie Teilmenisketomie bestehen würde. Die Beschwerdeführerin sei unter der momentanen Schmerzmitteleinnahme schmerzfrei (Urk. 7/13/6). In der Folge wurde am 15. Januar 2009 im B.___ eine Kniearthroskopie vorgenommen. Die Ärzte des B.___ attestierten der Beschwerdeführerin danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Februar 2009 (Urk. 7/18-19). In seinem Bericht vom 3. Juni 2009 führte Dr. C.___ aus, bis zum 20. April 2009 (Zeitpunkt der letzten Kontrolle) hätten bei der Beschwerdeführerin noch Restbeschwerden nach der Arthroskopie bestanden. Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Oberschenkel, in der Wade und im Fuss, ebenso im unteren Lendenwirbelbereich. Die Behandlung habe in Analgesie bestanden, Physiotherapie sei abgelehnt worden (Urk. 7/23/3). Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht ab sofort zu 100 % zumutbar (Urk. 7/23/4).
7.
7.1 Eine Würdigung der vorliegenden Arztberichte ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden und keine Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit gegeben sind. Wohl attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Er erhob bei der Beschwerdeführerin allerdings keine umfassenden Befunde, die die geklagten "überall"-Schmerzen (vgl. Erw. 6.2) auch nur ansatzweise hätten objektivieren können. Kommt dazu, dass Dr. A.___ für die Periode vom 3. Juli 2006 bis 2. Juli 2008, in welcher sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenkasse zu 100 % als vermittlungsfähig zur Verfügung stellte und entsprechend Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 7/11/1), lediglich während 3 bzw. 1 Woche krankheitsbedingt für arbeitsunfähig erklärt, ihr just nach Ablauf der Bezugsberechtigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Erw. 6.2). Schliesslich behandelt Dr. A.___ die Beschwerdeführerin bereits seit dem Jahre 1996 (Urk. 7/13/2). Damit ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Dem Bericht von Dr. C.___ vom B.___ ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) besteht (Erw. 6.3). Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 3. September 2009 (Urk. 10) nichts zu ändern: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist beim Bericht von Dr. C.___ nicht von einer Standartbeurteilung auszugehen. Dafür lassen sich keine Hinweise finden. Des Weiteren werden im Bericht von Dr. A.___ keine eindeutigen Befunde erhoben, welche auf eine psychische Störung der Beschwerdeführerin mit Krankheitswert schliessen lassen würden. Der Hausarzt erwähnt zwar eine depressive Stimmung sowie eine Verzweiflung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/13/3), beurteilt aber gleichzeitig deren Konzentrationsvermögen, das Auffassungsvermögen sowie die Anpassungsfähigkeit als uneingeschränkt. Einzig deren Belastbarkeit sei eingeschränkt, wobei keine Angaben bezüglich der Art und des Ausmasse dieser Einschränkung gemacht werden (Urk. 7/13/5). Schliesslich war die Beschwerdeführerin - wie dargetan - vor der Knieoperation vom 15. Januar 2009 nicht "über zwei Jahre" (Urk. 10 S. 4) arbeitsunfähig.
7.2 War die Beschwerdeführerin nie während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig und besteht bei ihr auch keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, entfällt ein Rentenanspruch und auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung (vgl. Art. 18 Abs. 1 IVG). Weitere medizinische Abklärungen sind aufgrund der Aktenlage nicht nötig.
8. Diese Erwägungen führen zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
9. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).