Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00702
IV.2009.00702

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 6. Januar 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1949, hat eine Büroanlehre absolviert und arbeitete zuletzt als Hilfsbuchhalterin für die B.___ AG. Per Ende Juli 2003 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis infolge interner Umstrukturierungen auf (Urk. 8/9, Urk. 8/27). Von 1. Januar 2004 bis Ende Dezember 2005 bezog die Versicherte bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/16).
         Am 9. August 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/9). Mit Verfügungen vom 23. März 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 8/43-44).
         Mit bei der IV-Stelle im April 2006 eingegangenem Arztzeugnis (vgl. Urk. 8/48/3) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Januar 2006 geltend (Urk. 8/45). Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 16/49) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 2. November 2006 ab (Urk. 8/60).
         Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2007 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/71).
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht des Kantonsspitals C.___ vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/88), das Gutachten der Begutachtungsstelle F.___ vom 15. Oktober 2008 (Urk. 8/95) sowie die ergänzende Stellungnahme des F.___ vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/110) ein. Nach vorgängig erlassenem Vorbescheid vom 16. Dezember 2008 (vgl. Urk. 8/98) und Ermahnung zur schadenmindernden Gewichtsreduktion am 17. Dezember 2008 (Urk. 8/97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Juli 2009 den Anspruch auf eine Erhöhung der Rente (Urk. 8/112 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine ganze, allenfalls eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte die Versicherte die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 11. September 2009 dahingehend die teilweise Gutheissung der Beschwerde, dass der Versicherten für die Dauer vom 1. Juni bis 30. September 2008 anstatt einer halben eine befristete ganze Rente zuzusprechen sei. Im Übrigen beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Die Versicherte nahm am 9. November 2009 zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 12). Diese Stellungnahme wurde der IV-Stelle am 19. November 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Antrag der Versicherten betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsbeistand) stattgegeben (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor dem 31. Dezember 2008 verwirklicht hatte, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.       Die für die Zusprechung einer Rente im Allgemeinen und bei einer Zunahme der Erwerbsunfähigkeit im Besonderen anwendbaren Gesetzesbestimmungen und die hierbei zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf ist zu verweisen.

3.
3.1     In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, auch die jüngsten Abklärungen hätten ergeben, dass keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Es sei von einer unveränderten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % auszugehen.
         Zur Verbesserung der Rücken-, Bein, Fuss- und Herzbeschwerden und damit auch zum Erhalt der erwerblichen Ressourcen sei eine Gewichtsreduktion unerlässlich. Eine solche sei der Beschwerdeführerin nach ärztlicher Einschätzung zumutbar. Eine Reduktion des Gewichts von 6 kg innert dreier Jahre sei nicht zureichend.
         Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Nur vorübergehend habe aufgrund eines operativen Eingriffs am rechten Fuss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2008 Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Einkommensbemessung korrekt durchgeführt worden (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7 S. 1 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte F.___-Gutachten genüge nicht und es sei insbesondere im Zusammenhang mit der Übergewichtsproblematik in sich nicht kohärent. Es sei nicht ersichtlich, ob die Gutachter die Vorakten vollständig gewürdigt hätten. Die Gutachter seien zu Unrecht davon ausgegangen, die Schadenminderungspflicht in Form der Reduktion des Körpergewichts werde nicht erfüllt. Im Januar 2005 habe das Gewicht 113 kg betragen, im September dagegen nur noch 107 kg. Mit einem Body-Mass-Index (BMI) von knapp 40 stelle sich die Frage nach dem Krankheitswert des Übergewichts und gegebenenfalls gar die Frage nach der Indikation für einen operativen Eingriff. Damit hätten sich die Gutachter nicht auseinander gesetzt.
         Im Gutachten fehle des Weiteren eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den abweichenden anderen Arztberichten. Insbesondere hätten die behandelnden Ärzte (Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumakrankheiten, und Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Kardiologie) die Auffassung vertreten, der Diabetes mellitus habe Krankheitswert.
         Unberücksichtigt geblieben sei des Weiteren die aktenkundlich ausgewiesene Behandlung am Kantonsspital C.___. Damit im Zusammenhang habe mindestens bis Frühling 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Welche funktionellen Fähigkeiten tatsächlich noch vorhanden seien, sei am ehesten mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu ermitteln.
         Bei der Bemessung des Invalideneinkommens dürfe nicht von der bisherigen Anstellung ausgegangen werden. Diese Stelle habe sie verloren. Abzustellen sei auf die Tabellenlöhne. Bei den Tabellenlöhnen könne aufgrund des Ausbildungshintergrundes nicht auf das Niveau 3 abgestellt werden. Des Weiteren rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 12 S. 1 f.).

4.       Die medizinische Sachlage bis zum Erlass des Rückweisungsurteils vom 30. Juli 2007 (Prozess Nr. IV.2006.01118) kann den Ausführungen in Erwägung 3 und 4 des Entscheides entnommen werden, auf die zu verweisen ist (Urk. 8/71 S. 5 ff.). Anlass zu weiteren Abklärungen bot der Umstand, dass der behandelnde Rheumatologe Dr. D.___ am 19. Oktober 2006 von einer Verschlechterung des Zustandes mit einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % ausging (vgl. Urk. 8/57). Zwar begründete Dr. D.___ dies nicht näher, aufgrund der Gesamtsituation und insbesondere in Anbetracht des massiven Übergewichts waren zusätzliche Einbussen funktioneller Art nicht auszuschliessen, zumal durchgeführte Therapien respektive Behandlungen gescheitert waren. Es war indessen offen, um was für Behandlungen und Therapien es sich handelte und auf welche Gründe deren Scheitern zurückzuführen war und ob die Beschwerdeführerin zumutbarerweise etwas gegen ihren Zustand unternehmen könnte (Erw. 4.2).

5.
5.1     Die F.___-Gutachter bestätigten die bereits aus den Vorakten bekannten Diagnosen. Zusätzlich diagnostizierten sie gestützt auf das orthopädische Teilgutachten vom 17. September 2008 (Urk. 8/95/25-30) ein fussorthopädisches Leiden (Platt-Spreizfussdeformität beidseits, plantare und dorsale Fersensporne beidseits, eine Achillodynie beidseits sowie einen Status nach operativer Behandlung einer Achillessehnenruptur rechts im März 2008; Urk. 8/95 S. 12 f).
         Über Letztere berichtete Dr. G.___, Leitender Arzt der Klinik für Orthopädie des Kantonsspitals C.___, am 10. Juni 2008 (Urk. 8/88). Dr. G.___ behandelte die Achillessehnenruptur der Beschwerdeführerin (Urk. 8/88/15 f.) und attestierte in diesem Zusammenhang ab Mitte Februar 2008 eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/88/2 Ziff. 1.1. Ziff. 2), die die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort inzwischen denn auch anerkannt hat.
         Des Weiteren wies er darauf hin, nach ausreichender Rehabilitation des rechten Rückfusses seien aufgrund der an beiden Füssen bestehenden weiteren Pathologien zusätzliche operative Sanierungsmassnahmen angezeigt. Ohne diese Massnahmen sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in sitzender Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/88/7 f.). Zum selben Schluss bezüglich Arbeitsunfähigkeit kamen der Konsiliargutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädie (Urk. 8/95/29), und mit ihm die übrigen Gutachter in der gemeinsamen Schlussbeurteilung (Urk. 8/95/13 f. lit. F).
         Nicht ausgewiesen ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Frühjahr 2009, wovon die Beschwerdeführerin ausgeht. Dr. G.___ erwähnte diese nicht im Zusammenhang mit der im März 2008 erfolgten Operation am rechten Fuss, sondern für den Fall eines weiteren operativen Eingriffs am linken Fuss (vgl. Urk. 8/88/7).
5.2     In Bezug auf das Rückenleiden erhoben die F.___-Gutachter keine auffälligen Befunde. Die Röntgenuntersuchung zeigte eine Hyperlordose, eine mässig generalisierte Höhenminderung der Bandscheibenfächer und angedeutete spondyloosteophytäre Vorder- und Seitenkantenausziehungen in generalisierter Form. Dies führte zur Diagnose einer lumbalen Hyperlordose mit mässiger, annährend generalisierter Osteochondrose und Spondylose (Urk. 8/95/12 lit. E Ziff. 1.2, Urk. 8/95/27).
         Dr. D.___ erwähnte im seinerzeitigen Bericht vom 17. September 2005 im einzelnen keine Befunde. Er sprach von einem seit 1996 bestehenden Gesamtvertebralsyndrom mit belastungsabhängigen Schmerzen und hob hervor, es bestehe die Tendenz zur Verschlechterung (Urk. 8/22/5 lit. A und lit. D Ziff. 3 u. 7).
         Da gut drei Jahre später nur geringgradige degenerative Veränderungen vorgefunden wurden, die Beschwerdeführerin aber bereits 2005 - wie unverändert auch heute - klagte, sie könne weder länger sitzen, gehen oder stehen (vgl. Urk. 8/22/5 lit. D Ziff. 4), steht die von Dr. D.___ am 19. Oktober 2006 erwähnte Zustandsverschlechterung kaum mit einer Verschlechterung der Situation an der Wirbelsäule im Zusammenhang. Im Vordergrund müssen vielmehr andere Ursachen stehen. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2006 gegenüber Dr. D.___ schilderte, sie könne nicht mehr als 20 Minuten gehen respektive die Wirbelsäule belasten, ohne dass Schmerzen aufträten (Urk. 8/57). Dass sich der Zustand aus rheumatologischer Sicht verändert hätte, ist nicht ausgewiesen.
5.3     Eine Verschlechterung der koronaren Herzerkrankung ist weder ersichtlich noch wird diese geltend gemacht. Entsprechendes erwähnte weder Dr. D.___ am 19. Oktober 2006 noch legen dies die Erkenntnisse der F.___-Gutachter nahe. Nach verschiedenen, zum Teil operativen Eingriffen schränkt das Leiden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar ein, jedoch ist der Zustand an sich stabil. Eine Verschlechterung ist auch in diesem Zusammenhang nicht gegeben.
5.4     Bereits der behandelnde Kardiologe Dr. E.___ hob in seinen Stellungnahmen vom 18. Oktober 2005 (Urk. 8/23) und 27. Mai 2006 (Urk. 8/49) nachvollziehbar hervor, das Übergewicht der Beschwerdeführerin wirke sich nicht nur ungünstig auf das Herz/Kreislaufsystem aus, sondern stelle auch eine erhebliche mechanische Belastung dar. Diese Auffassung teilten die F.___-Gutachter. Diese bezogen dabei die entsprechenden Vorberichte ein, offensichtlich unter Kenntnisnahme ihres Inhaltes. Die Berichte von Dr. E.___, wie auch die Berichte von Dr. D.___, sind im F.___-Gutachten nicht nur erwähnt, sondern mit ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben (Urk. 8/95 S. 3 ff. lit. B). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten sich mit den Vorakten nicht respektive nicht zureichend auseinandergesetzt, geht somit offensichtlich fehl.
5.5     Zum Krankheitswert des Übergewichts und zur Zumutbarkeit einer Gewichtsreduktion holte die Beschwerdegegnerin beim F.___ die ergänzende Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 ein (Urk. 8/110). Gemäss dieser ist nicht in erster Linie das Übergewicht, sondern die koronare Herzkrankheit, das chronische Lumbovertebralsyndrom und die Platt- und Spreizfussdeformität beidseits einschränkend.
         Die Herzerkrankung sei operativ behandelt worden und bedinge durch die zeitweise auftretenden pektangiösen Beschwerden eine Leistungsminderung von 20 %. Bei bestehendem Übergewicht sei die Prognose aber ungünstig. Ebenso sei aufgrund des Übergewichts eine effektive Behandlung der orthopädischen Symptomatik nicht möglich. Auch hier sei die Prognose schlecht, obschon es gelungen sei, durch die Operation am rechten Fuss eine Linderung der Beschwerden herbeizuführen. Durch das Übergewicht werde die Behandlung der einschränkenden Leiden erschwert oder verunmöglicht. Es lägen keine medizinischen Gründe vor, die gegen eine Abnahme sprächen (Urk. 8/110 S. 1 f.).
5.6     Gestützt auf die ergänzende F.___-Stellungnahme kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, angesichts ihres BMI von knapp 40 sei eine Gewichtsreduktion nicht zumutbar. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass über die bereits erfolgte Gewichtsreduktion hinaus nicht eine zusätzliche möglich ist. Die Beschwerdeführerin legte nicht näher dar, aus welchen medizinisch gegebenen Gründen eine konsequente Gewichtsreduktion gescheitert ist. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Gewichtsreduktion aus medizinischer Sicht möglich und zumutbar ist. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit der bis anhin noch ungenügenden Gewichtsabnahme die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt hat, braucht vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Die Auflage zur Gewichtsreduktion ist nicht Teil der angefochtenen Verfügung und somit nicht Anfechtungsgegenstand.
5.7     Was den Diabetes mellitus betrifft, hat dieser entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für sich allein keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Zwar erwähnte Dr. E.___ den Diabetes mellitus im Bericht vom 27. Mai 2006 unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, aus den weiteren Ausführungen ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Leiden eine zusätzliche Beeinträchtigung bewirkt. Dies stimmt mit der Beurteilung der F.___-Gutachter überein, gemäss deren Einschätzung weder der Diabetes mellitus noch die damit verbundenen Leiden (Adipositas, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie) sich objektiv auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. Urk. 8/95 S. 13).
5.8     Zusammenfassend steht nach dem Gesagten der medizinische Sachverhalt dahingehend fest, dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht ausgewiesen ist. Vielmehr ist weiterhin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Bürotätigkeit oder jede andere körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von 50 % ausüben könnte. Ausgenommen ist die kurzzeitige vollständige Erwerbsunmöglichkeit im Zusammenhang mit der Operation am rechten Fuss, für welche die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit von Juni bis und mit September 2008 anerkannt hat. Da die zur Verfügung stehenden Arztberichte und Gutachten für die Entscheidfällung ausreichen, sind weitere Abklärungen nicht angezeigt.

6.      
6.1     Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin auf der Basis des zuletzt im Jahr 2003 erzielten Verdienstes bei der B.___ AG (Urk. 2 S. 2, Urk. 8/27/2 Ziff. 12). Dabei blieb unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin diese Stelle aus wirtschaftlichen Gründen und somit unabhängig von den gesundheitlichen Beeinträchtigungen per Ende Juni 2003 verloren hat (vgl. Urk. 8/27/6). Sie hätte sich auch im Gesundheitsfall eine neue Stelle suchen müssen.
         Somit ist grundsätzlich auch das Valideneinkommen hypothetisch, das heisst aufgrund der statistischen Löhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) festzulegen. Der Umstand, dass die bisherige Bürotätigkeit, wenn auch in reduziertem Umfang, dem Leiden angepasst ist, vereinfacht indessen die Bestimmung des Invaliditätsgrades. Dieser lässt sich anhand eines Prozentvergleichs ermitteln. Zu prüfen sind lediglich verschiedene einkommensrelevante Faktoren.
6.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei bei den Tabellenlöhnen zu Unrecht auf das Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) abgestellt worden. Sie verfüge über keinen Lehrabschluss (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3).
         Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin keine Berufslehre abschloss. Indessen absolvierte sie eine Büroanlehre und arbeitete während vielen Jahren im Bürobereich (vgl. Urk. 8/95 S. 8 f. Ziff. 5). Damit verfügt die Beschwerdeführerin offensichtlich über Berufs- und Fachkenntnisse. Einen eigentlichen Berufsabschluss setzt die Anwendung des Niveaus 3 bei den Tabellenlöhnen nicht voraus.
         Tatsächlich lässt sich diese Annahme auch plausibilisieren. An der letzten Stelle erzielte die Beschwerdeführerin ein Monatseinkommen von Fr. 5'070.-- (vgl. Urk. 8/27/2 Ziff. 12). Der Lohn von Frauen im Dienstleistungssektor betrug gemäss LSE 2006, Tabelle A1 respektive Tabelle A7, je Niveau 3, Fr. 4'901.-- respektive Fr. 5'073.--. Zu beachten ist aber, dass die Frage des anwendbaren Niveaus der Tabellenlöhne vorliegend effektiv nicht von Bedeutung ist. Die Beschwerdeführerin verlor die Stelle bei der B.___ AG nicht aus gesundheitlichen Gründen. Sie wäre somit auch ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem gegebenenfalls weniger attraktiven Stellenumfeld konfrontiert gewesen.
6.3     Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, sie müsse gesundheitsbedingt mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen.
         Ein Abzug aufgrund des Umstandes, dass sie auch in angepasster Tätigkeit nur bedingt einsatzfähig ist, kommt nicht in Betracht. Zum einen trägt die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % allen Beeinträchtigungen gesamthaft Rechnung. Zum anderen kann die erwerbliche Beeinträchtigung mittels Gewichtsabnahme günstig beeinflusst werden. Mithin könnte die Beschwerdeführerin die Leistungsfähigkeit tendenziell sogar verbessern.
         Ferner machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei aufgrund weiterer per-sönlicher und beruflicher Merkmale im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc) ein Abzug gerechtfertigt. Das Alter und die längere Zeit ohne Erwerbstätigkeit beeinträchtigten sie auf dem Arbeitsmarkt.
         Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung verläuft mit zunehmendem Alter die Lohnzuwachskurve zwar flacher, jedoch wirkt sich das Alter nicht lohnsenkend aus (AHI 1999 S. 242 Erw. 4c). Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass Teilzeitangestellte nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen. In Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermag, kann Teilzeitarbeit arbeitgeberseits sogar stark nachgefragt werden und dementsprechend gut entlöhnt sein (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin die letzte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und für die seitherige Erwerbslosigkeit nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe verantwortlich sind. Im reduzierten Umfang wäre es der Beschwerdeführerin bereits bisher zumutbar gewesen, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.
6.4     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit in der bisherigen Branche nachzugehen. Mit anderen Worten vermöchte sie die Hälfte desjenigen Einkommens zu erzielen, das auch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung erreichbar gewesen wäre. Mit Ausnahme des zu Recht anerkannten vorübergehenden Anspruchs auf eine ganze Rente während vier Monaten (1. Juni bis 30. September 2008) besteht weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Die Beschwerdegegnerin hat das Erhöhungsgesuch zu Recht abgewiesen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Der vorübergehende Anspruch auf eine ganze Rente für die Monate Juni bis September 2008 führt formell zwar zu einer teilweisen Gutheissung, gleichwohl aber kommt der übrige Verfahrensausgang einem Unterliegen gleich. Es rechtfertigt sich somit, der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Nach Einsicht in die Honorarnote vom 10. Dezember 2009 ist Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 1’191.10 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver-sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Juli 2009 insoweit aufgehoben, als damit der Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit von 1. Juni bis 30. September 2008 verneint worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, wird mit Fr. 1’191.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird  auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Ausfeld
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).