Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948 und Mutter dreier 1981, 1985 und 1988 geborener Kinder, arbeitete ab 1993 im Asylbereich, zuletzt als deren Leiterin mit einem Pensum von 80 % (Urk. 7/3). Im Mai 2002 wurde bei ihr Krebs diagnostiziert und behandelt und ab 12. Juni 2002 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seitens der Arbeitgeberin wurde bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, das Gutachten vom 27. Mai 2003 veranlasst, in welchem eine 100%ige Berufs- und Erwerbsinvalidität festgehalten wurde. X.___ meldete sich am 24. April 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Unter der Annahme eines Erwerbsbereichs von 80 % und eines Haushaltsbereichs von 20 % errechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 80 % und richtete der Versicherten ab Mai 2003 eine ganze Invalidenrente aus (Urk. 6).
2. 2005 fand eine Rentenrevision statt, die mit der Beibehaltung der ganzen Invalidenrente endete (Urk. 7/20). 2007 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/21). Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, den Verlaufsbericht vom 26. November 2007 (Urk. 7/24) und vom A.___ die kardiologischen und onkologischen Berichte vom 27. Februar bzw. 25. März 2008 ein (Urk. 7/26, 7/27). Schliesslich veranlasste sie beim B.___ (B.___) das multidisziplinäre Gutachten vom 8. Juli 2008 (Urk. 7/33). Die Versicherte reichte anschliessend weitere Arztberichte des A.___ vom 16. September 2008 (Urk. 7/36) sowie von Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie (Urk. 7/37), ein. Am 14. November 2008 erfolgte eine Haushaltabklärung bei der Versicherten (Urk. 7/38). Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 reduzierte die IV-Stelle die Rente ab 1. August 2009 auf eine halbe Rente, unter Ermittlung eines Invaliditätsgrades von 51 %. Sie begründete dies damit, dass sich eine Verbesserung bzw. Stabilisierung der Situation in den letzten Jahren ergeben habe (Urk. 2).
3. Dagegen liess X.___ am 24. Juli 2009 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen. Eventualiter liess sie um Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und subeventualiter um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersuchen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 25. September 2009 liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten und einen Bericht des Stadtspitals D.___, Kardiologie, vom 23. September 2009 (Urk. 12) einreichen. Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Ursache der ganzen Invalidenrente waren die im Gutachten von Dr. Y.___ festgehaltenen Diagnosen eines Plattenzellkarzinoms der Bartholinischen Drüse in der linken Schamlippe mit zwei Lymphknotenmetastasen in der linken Zyste und deren operative, chemo- und strahlentherapeutische Behandlungen im Jahr 2002. Als Folgen der Krebsbehandlungen und Langzeitnebenwirkungen blieben nach Dr. Y.___ ein reduzierter Allgemeinzustand mit rascher Erschöpfung, sodann ein übermässig häufiger Drang zum Wasserlassen und ein unzuverlässig funktionierender Schliessmuskel im After sowie Schmerzen in der Genitalgegend bei längerem Sitzen. Weiter erwähnte die Ärztin einen angeborenen Ventrikelseptumdefekt mit Mitralinsuffizienz, die operativ behandelt worden waren, sowie die Implantation eines Herzschrittmachers im Jahr 2000 (Urk. 7/6/4). Die Gutachterin hielt fest, die Versicherte leide sichtlich somatisch und psychisch an den Folgen der Krebskrankheit. Sie attestierte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 7/6/6).
2.2 Anlässlich der Rentenrevision von 2005 wurde der Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt und es wurden nur einzelne Arztberichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7/17). Damit bildet diese Revision keine Vergleichsgrundlage für die Frage einer Verbesserung der Situation. Es ist vielmehr die Sachlage im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit der dargestellten gesundheitlichen Situation bei Zusprache der Rente zu vergleichen.
2.3
2.3.1 Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2007 berichtete die Hausärztin Dr. Z.___ am 26. November 2007 von einer seit August 2005 leicht verschlechterten Situation. Relevant veränderte Befunde bestünden in der 2006 festgestellten mittelschweren Mitralinsuffizienz, dem notfallmässigen Batterienwechsel des Herzschrittmachers im September 2007, in der im Oktober 2006 erlittenen Lungenentzündung und in einer vermehrten Tendenz zu einem arteriellen Bluthochdruck; allgemein sei eine vermehrte Anstrengungsintoleranz vorhanden (Urk. 7/24). Das um Auskunft ersuchte A.___, Klinik für Kardiologie, bestätigte in einem Bericht vom 27. Februar 2008 eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Versicherten, die auch nach dem Auswechseln der Batterien des Herzschrittmachers, zudem durch eine Pneumonie und eine Bronchitis nicht verbessert sei. Von kardialer Seite her sei vermutlich eine Tätigkeit mit geringer Intensität halbtags möglich. Da jedoch noch eine Nieren- und Schilddrüsenproblematik vorhanden sei, erachteten die Ärzte ihre Einschätzung nicht für abschliessend (Urk. 7/26).
2.3.2 Anlässlich der Abklärung im B.___ am 20. Mai 2008 wurde die Versicherte internistisch, kardiologisch und psychiatrisch von den jeweiligen Fachärzten untersucht. Im Gesamtgutachten hielten die Gutachter einen Status nach Plattenepithelkarzinom der Bartholinidrüse in der Schamlippe links mit zwei Lymphknotenmetastasen in der Leiste im Jahr 2002 und einen Status nach Bestrahlung und Chemotherapie im September/Oktober 2002 mit persistierenden Miktions- und Defäktionsstörungen fest. Aus kardiologischer Seite hielten sie die diversen Eingriffe am Herzen in den Jahren 1966, 2004 und 2007, eine mittelschwere Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz sowie einen exzentrisch hypertrophen linken Ventrikel, dilatierte Vorhöfe und eine deutlich chronotrope Inkompetenz fest. Weiter diagnostizierten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F33.01) und einen Verdacht auf eine somatoforme Funktionsstörung des kardiovaskulären Systems (ICD-10: F45.30). Diese Befunde und Diagnosen erachteten die Gutachter als relevant für die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierten eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heimerzieherin sei als leicht und höchstens intermittierend mittelschwer zu bezeichnen, aus kardiologischer Sicht sei diese zu 50 % zumutbar. Gesamtmedizinisch sei eine Besserung eingetreten und zwar insofern, als seitens der Tumorerkrankung seit März 2003 von einer stabilen Situation auszugehen sei und onkologischerseits keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Die Ärzte erachteten die leichte psychische Beeinträchtigung von 20 % in der aus kardiologischen Gründen attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit als enthalten. Den in den Jahren 2006 und 2007 aufgetretenen Lungenentzündungen sowie der ebenfalls festgestellten präklinischen Hypothyreose massen sie im Gutachten vom 8. Juli 2008 keine Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/33/28).
Vom 1. bis 6. September 2008 musste die Versicherte wegen einer Lungenentzündung hospitalisiert werden (Bericht des A.___ vom 16. September 2008, Urk. 7/36). Deshalb wurde sie ab 23. Oktober 2008 in der Lungenpraxis E.___ von Dr. C.___ behandelt. Die Ärztin diagnostizierte zylindrische Bronchiektasen bei rezidivierenden pulmonalen Infekten und eine leichte bis mittelschwere restriktive Ventilationsstörung. Aufgrund der von Dr. C.___ diagnostizierten Lungenleiden mit Einschränkung der Lungenfunktion erachtete sie die Versicherte aus pneumologischer Sicht zu 30 bis 40 % arbeitsunfähig (Urk. 7/37/7).
4.
4.1 Das Gutachten der B.___ wurde von den Fachärzten der relevanten Fachbereiche erstellt. Es wurde unter Berücksichtigung der Vorakten und nach eigenen Untersuchungen gemacht. Die Beschwerdeführerin rügt die Tatsache, dass eine pneumologische Untersuchung unterlassen worden sei (Urk. 1 S. 6).
Den Gutachtern war die Tatsache bekannt, dass die Versicherte in den Jahren 2006 und 2007 wegen zwei Lungenentzündungen hatte behandelt werden müssen, sie massen dieser Tatsache jedoch zu Recht keine Bedeutung zu, war die Versicherte doch damals geheilt. Die IV-Stelle unterbreitete die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte der späteren Behandlung durch Dr. C.___ nachträglich den Gutachtern zu einer Stellungnahme. Die Gutachter sprachen sich dafür aus, dass die von Dr. C.___ wegen des Lungenleidens attestierte Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30-40 % bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden müsse (Urk. 7/49). Das leuchtet ein. Denn wie aus dem Beiblatt zum Bericht von Dr. C.___ hervorgeht, hat die Fachärztin für die Möglichkeit einer rein sitzenden und damit körperlich leichten Tätigkeit gar "ganztags" angegeben. Einschränkend vermerkte die Fachärztin allerdings, dass erneute Infektionen der Luftwege unbedingt zu vermeiden seien. Deshalb seien der Kontakt zu grösseren Menschenmengen, Kleinkindern wie auch ein feuchtes oder staubiges Klima zu meiden (Urk. 7/37/5, 7/37/7). Dem sollte somit bei der Berücksichtigung des 50%igen Tätigkeitsprofils einer leichten Tätigkeit zusätzlich Rechnung getragen werden. Eine zusätzliche Begutachtung der Versicherten aus diesem Grund ist jedoch nicht nötig.
4.2 Die Tatsache allein, dass sich seit der ersten Rentenzusprache zum damals vorhandenen Krebsleiden und Herzleiden neue Diagnosen gesellt haben, bedeutet nicht unbedingt, dass sich während des Vergleichszeitraums keine Besserung im Gesamtbild ergeben haben könnte. Die Grundlage der ersten Rentenzusprache war die noch nicht lange zurückliegende Krebsbehandlung, wobei damals noch ein Verdacht auf einen weiteren auffälligen Befund geäussert worden war. Die Situation war durch die Folgen der Krebsbehandlung dominiert und akzentuiert. Anlässlich der Begutachtung im B.___ konnte hingegen festgestellt werden, dass sich die onkologische Situation glücklicherweise stabilisiert hatte und keine Lokalrezidive vorhanden waren. Noch immer seien gewisse Inkontinenzprobleme vorhanden, die Versicherte trage Einlagen, dies jedoch nur, wenn sie auswärts sei. So trage sie zur Begutachtung in O.___ eine Binde, die am Mittag und dann am Abend gewechselt werden müsse (Urk. 7/33/13). Diese Ausführungen durch die Versicherte selber weisen darauf hin, dass sie gelernt hat, mit diesen zweifellos sehr unangenehmen Folgen der damaligen Bestrahlung umzugehen und sie in den Alltag weitgehend zu integrieren. Erfreuliche Tatsache ist denn auch, dass die Versicherte seit Januar 2007 vermag, auswärts ganztags ein Kleinkind zu betreuen, was ihr offenbar Freude bereitet (Urk. 7/33/36).
Kardiologisch wurde die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch Dr. med. F.___, Facharzt für Kardiologie und Obmann des Vereins G.___, eingehend befragt und auf dem Fahrradergometer belastet. Er machte sich ein ausführliches und sorgfältiges Bild der ehemaligen Tätigkeit der Versicherten und erfuhr so, dass ihre Arbeit zu 50 % in einer körperlich leichten, sitzenden administrativen Tätigkeit und zu 50 % in einer mittelschweren Tätigkeit mit körperlichem Einsatz bei Asylanten zu Hause, teilweise auch als Zügelhilfe, bestanden hatte (Urk. 7/33/42). In der Belastungsuntersuchung konnte der Arzt die von der Versicherten geklagte Leistungsminderung bei Belastung gut nachvollziehen. Er führte aus, dass sich eine schwere chronotrope Inkompetenz zeige, indem die Versicherte praktisch den Puls und den Blutdruck unter Belastung nicht steigern könne und damit eine Leistungsminderung von 70 % der Sollleistung bestehe. Wenn der kardiologische Gutachter bei diesem Befund in der Folge eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit für eine mittelschwere und schwere Tätigkeit, und auch eine zu 50 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit für eine leichte sitzende Tätigkeit attestierte, die von den Gesamtgutachtern in der Folge übernommen wurde, so leuchtet das ein und liegt im nachvollziehbaren Ermessen des Arztes. Keine Änderung in diesem Punkt bringt das von der Versicherten eingereichte Schreiben der Kardiologie des Stadtspitals D.___ vom 23. September 2009 (Urk. 12). Denn Dr. F.___ hatte in seinem Gutachten die Vorbringen der Versicherten, sie leide vermehrt an Leistungsminderungen, an Atemnot und Palpitationen im Sinne von Vorhofflimmern und wahrscheinlich auch Vorhofflattern, berücksichtigt und die halbtägige sitzende Tätigkeit in Beachtung dieser Befunde festgelegt. Allerdings scheint die konkrete alte Tätigkeit der Versicherten aufgrund der immerhin immer wieder vorkommenden körperlichen Belastungen dem zumutbaren Profil einer leichten sitzenden Tätigkeit nur teilweise zu entsprechen; es ist denn auch nicht der konkrete ehemalige Arbeitsplatz Referenzpunkt, sondern eine allgemein sitzende Tätigkeit (vgl. unten Erw. 5.3.3).
Aus psychiatrischer Sicht sodann bestehen zwar neue Diagnosen mit der Folge von leichtgradigen Leistungsbeeinträchtigungen. Der Psychiater stellte jedoch nach einer sorgfältigen Anamnese fest, wahrscheinlich habe die Versicherte zur Zeit der Chemotherapie und im Nachgang des Verlusts der Arbeitsstelle an einer mittelgradigen Depression gelitten. Denn die Versicherte hatte für die damalige Zeit angegeben, sie habe stundenlang geweint, sich kraftlos gefühlt und sei sehr traurig gewesen wegen der Unfähigkeit arbeiten zu können. Sie habe an Gefühlen allgemeiner Sinnlosigkeit gelitten und es seien Suizidgedanken aufgetreten (Urk. 7/33/21). Für die Zeit der Begutachtung durch das B.___ berichtete die Versicherte über noch zeitweise auftretende depressive Verstimmungen, die etwa zwei- bis dreimal im Monat während etwa zwei Tagen auftreten würden. Gleichzeitig berichtete sie von einer mehr positiven als negativen Stimmung, Freudlosigkeit bestehe nicht, ebensowenig bestünden Gedächtnis- und Konzentrationsbeeinträchtigungen (Urk. 7/33/22). Daraus kann abgeleitet werden, dass auch in psychischer Hinsicht von einer Stabilisierung und Verbesserung der Situation gesprochen werden kann.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation, wie sie bei Rentenzusprache vorgelegen hat, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwar nicht von einer Reduktion der Anzahl Diagnosen, jedoch von einer Verbesserung der Gesamtsituation durch Stabilisierung, Anpassung und Gewöhnung ausgegangen werden darf.
Zu prüfen ist somit, wie sich diese Verbesserung auf die erwerbliche Situation auswirkt.
5.
5.1 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.2 Bei Rentenzusprache wurde die Versicherte als zu 80 % erwerbstätig und als zu 20 % im Haushalt tätig eingestuft. Anlässlich der nun zu beurteilenden Rentenrevision behielt die Beschwerdegegnerin diese Qualifikation bei. Die Beschwerdeführerin rügt, sie wäre nun zu 100 % arbeitstätig, weil ihr Ehegatte ebenfalls zum Invalidenrentner geworden sei (Urk. 1 S. 12). Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Haushaltabklärung im November 2008 von sich aus angegeben, sie wäre im Gesundheitsfall noch immer zu 80 % arbeitstätig (Urk. 7/38). Dieser Aussage, die die Versicherte ohne Kenntnis des Ausgangs der Rentenrevision gemacht hatte, ist Glauben zu schenken. Zwar ist es richtig, dass der Ehegatte eine Invalidenrente bezieht, doch war seine Arbeitsfähigkeit bereits ab Oktober 2001 andauernd eingeschränkt und wurde ihm die Rente bereits ab 1. Oktober 2002 zugesprochen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Juli 2007 in Sachen Yvan Cohen gegen SVA, Verfahren Nr. IV.2006.00217). Mithin hat sich in dieser Hinsicht in der Familie nichts verändert, so dass dem im Prozess nun vorgebrachten Argument einer ganztägigen Erwerbstätigkeit wegen der Invalidisierung des Ehemannes nicht gefolgt werden kann.
5.3
5.3.1 Vorab festzustellen ist, dass im Haushaltsbereich, der mit 20 % zu gewichten ist, die Beschwerdegegnerin mittels eines Haushaltabklärungsbericht einen gesamthaften Invaliditätsgrad von 1,9 % ermittelt hat, der seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird (Urk. 1 S. 19). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass dies unrichtig wäre, weshalb dem zu folgen ist.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Versicherte in erwerblicher Hinsicht im Gesundheitsfall weiterhin als Leiterin des Asylbereichs tätig wäre und errechnete so das Valideneinkommen der Versicherten. Im Jahr 2003 betrug das Einkommen der Versicherten Fr. 6'846.30 pro Monat (Urk. 7/3), was ein Jahreseinkommen Fr. 89'001.90 ergab. Angepasst an die Nominallohnentwicklung, die im vorliegenden Fall, da die Versicherte weiterhin eine Stelle im öffentlichrechtlichen Sozialwesen innegehabt hätte, anhand dieser Sparte vorzunehmen ist (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnentwicklung Frauen 2002-2009, Index 1993=100, T1.2.93, Abschnitt M, N, O; 2003: 112,9 2008: 120,5), ergibt sich ein Valideneinkommen für das Jahr 2008 bei einem Pensum von 80 % von Fr. 94'993.20.
5.3.3 Für das Invalideneinkommen ist aufgrund der Tatsache, dass die Versicherte seit 2003 keine angepasste Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik abzustellen, wie die Beschwerdegegnerin richtigerweise erkannt hat (Urk. 7/51/1). Dabei nahm sie als Basis an, die Versicherte könne im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen mit dem Anforderungsniveau 1+2 und einem Pensum von 50 % tätig sein und gewährte einen Abzug vom statistischen Lohn von 10 % (Urk. 7/51), während die Beschwerdeführerin nur noch den Lohn für eine einfache Tätigkeit und einen Abzug von 25 % für die Berechnung des Invalideneinkommens für massgeblich erachtet (Urk. 1 S. 18).
Es ist der Beschwerdegegnerin darin Recht zu geben, dass nicht einzusehen ist, weshalb die Versicherte nur noch einfache und repetitive Hilfstätigkeiten ausüben kann. Die Beschwerdeführerin erlernte den Beruf einer Arztgehilfin, den sie mit Diplom abschloss, machte weiter eine Ausbildung zur Heimerzieherin, die sie ebenfalls mit Diplom beendete und arbeitete ab 1993 bei den K.___ in I.___, zuletzt als Leiterin des Asylbereichs. Sie hatte Administrationsaufgaben, eine Teamführung, Betreuungs- und Koordinationsaufgaben zu bewältigen (Urk. 7/3/4). Es ist in der Tat nicht einzusehen, weshalb der Versicherten, die vor allem auf körperlich schwere bis mittelschwere Arbeiten verzichten muss und möglichst nicht mit Menschenmengen, Kleinkindern und feuchtem oder staubigem Raumklima in Kontakt kommen sollten, nicht weiterhin eine durchaus auch anspruchsvolle, selbständig zu erledigende, sitzende Tätigkeit zumutbar sein sollte. Denn Konzentrationsstörungen oder Ähnliches liegen nicht vor, der eingeschränkten Gesamtbelastung wird mit einem Pensum von 50 % Rechnung getragen. Da die Versicherte jedoch sehr lange im öffentlichen Bereich gearbeitet und im Gesundheits- und Sozialbereich ihre Ausbildungen absolviert hat, rechtfertigt es sich, bei ihr auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 des Bundesamtes für Statistik T1 (Zentralwert), öffentlicher und privater Sektor zusammen, Gesundheits- und Sozialwesen, Kategorie 1+2, Frauen, abzustellen. Bei einem so ermittelten monatlichen Einkommen von Fr. 6'729.--, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit im Jahr 2008 im Gesundheits- und Sozialwesen von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Jahreseinkommen bei einem 50%-Pensum von Fr. 41'989.--. Selbst bei einem maximal zulässigen leidensbedingten Abzug von 25 % (BGE 126 V 75) resultiert bei einem Valideneinkommen von Fr. 94'993.20 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'491.75 sowie nach Gewichtung der nur teilweisen Erwerbstätigkeit mit dem Faktor 0,8 (BGE 125 V 161 Erw. 6) und nach Addition des Invaliditätsgrades im Haushaltbereich von 1,9 % ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 55,4 %, der nicht zu mehr als einer halben Invalidenrente berechtigt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2009 ist damit zu bestätigen.
Anzufügen bleibt, dass die Versicherte gut ausgebildet ist und über viele Jahre berufliche Praxiserfahrung verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass keine beruflichen Massnahmen notwendig sind, um ihr auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine selbständige und qualifizierte sitzende Teilerwerbstätigkeit zu ermöglichen. Zudem war sie im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 61 Jahre alt, weshalb in Anbetracht der noch verbleibenden eher kurzen Zeit der Erwerbstätigkeit kein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), die Spruchgebühr von Fr. 700.-- ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).