IV.2009.00707

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene X.___ arbeitete zuletzt von Juni 2005 bis zur wirtschaftlich bedingten Kündigung per Ende April 2007 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert (Urk. 8/1, Urk. 8/13). Nachdem er sich bereits am 31. März 2006 anlässlich eines Unfalls eine Kontusion des Kopfes, des Halses und der rechten Schulter zugezogen hatte, erlitt er am 27. November 2006 einen weiteren Unfall, bei welchem er sich das Handgelenk und die Schulter rechts stauchte (Urk. 8/32/5 und Urk. 8/3/58). In der Folge war er zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/13/4). Die SUVA trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung sowie Taggeld. Am 9. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte beruflich-erwerbliche (Urk. 8/9, Urk. 8/10, Urk. 8/13) sowie medizinische (Urk. 8/7, Urk. 8/22) Abklärungen, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/3, Urk. 8/12, Urk. 8/15, Urk. 8/16, Urk. 8/25, Urk. 8/26, Urk. 8/29, Urk. 8/32) und liess den Versicherten beruflich abklären (Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 31. Januar 2008, Urk. 8/27).
1.2     Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 schloss die SUVA den Fall ab und gewährte für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 27. November 2006 gestützt auf ein Erwerbsunfähigkeit von 11 % eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2009 (Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen im Unfall vom 31. März 2006 per Verfügungsdatum ein (Urk. 8/39). Die gegen die Verfügung vom 21. Januar 2009 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 9. April 2009 ab (Urk. 8/47).
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 31. März 2009, Urk. 8/44) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine befristete halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 zu (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob der Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur unter Beilage weiterer Arztberichte (Urk. 3/10-11) am 27. Juli 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 25. Juni 2009 und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2009 sowie einer halben Invalidenrente ab dem 1. Februar 2009 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 22. September 2009 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11) und reichte zwei Arztberichte ein (Urk. 12/1-2). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2009 zeigte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf Duplik an (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit und deren Befristung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin berief sich hinsichtlich ihrer Beurteilung des Invaliditätsgrades auf die medizinischen Abklärungen der SUVA. Danach habe nach Ablauf des Wartejahres am 28. November 2007 weiterhin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, vorübergehend kurzzeitig jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gestützt auf die stationäre medizinische Beurteilung vom 30. September bis 31. Oktober 2008 durch die Rehaklinik Z.___ (Austrittsbericht vom 2. November 2008, Urk. 8/32) sei ab diesem Zeitpunkt die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit als ganztags zumutbar zu erachten. Weiter handle es sich bei der gesundheitlichen Einschränkung des Beschwerdeführers um reine Unfallfolgen, weshalb unter Heranziehung der Verfügung der SUVA vom 21. Januar 2009 ebenfalls von einem Invaliditätsgrad von 11 % auszugehen und daher die halbe Rente ab Eintritt der Verbesserung aufzuheben sei (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer macht hingegen im Wesentlichen geltend, er leide auch unter diversen, von der SUVA als unfallfremd qualifizierten Beschwerden, welche die Beschwerdegegnerin durch die Übernahme des Erwerbsunfähigkeitsgrades von 11 % der Unfallversicherung nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 5). So attestiere ihm der Hausarzt lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 6). Die Sache sei daher zur genügenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 11 S. 5). Da er bis zum 31. Oktober 2009 immer zwischen 100 % und 50 % und dann wieder ansteigend auf 100 % arbeitsunfähig und darum für einen Arbeitgeber wirtschaftlich gesehen nicht zumutbar gewesen sei (Urk. 1 S. 4), sei ihm ab Austritt aus der Rehaklinik Z.___ während drei Monaten noch eine ganze und danach eine halbe Invalidenrente zu gewähren (Urk. 1 S. 6).

3.
3.1
3.1.1   Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, Hausarzt, untersuchte den Beschwerdeführer einen Tag nach dessen Unfall am 27. November 2006. Zum Unfallhergang berichtete er, der Beschwerdeführer habe für das Zudecken des Lastwagens mit einer Blache eine Holzstange zu Hilfe genommen, welche ihm das rechte Handgelenk und den Arm zurückgebogen habe. Er leide an lokalen Druck- und Bewegungsschmerzen im rechten Handgelenk. Bei Handgelenksbewegungen sei ein klickendes Geräusch hörbar. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 28. November 2006 bis voraussichtlich 16. Januar 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und wies ihn für die weitere Behandlung Dr. med. B.___, FMH Orthopädie, zu (Arztzeugnis vom 28. März 2007 an die SUVA, Urk. 8/3/34).
3.1.2   Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/3/43-45) eine Schulterkontusion/-Distorsion rechts, eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne, eine SLAP-Läsion, eine Handgelenksdistorsion rechts sowie eine leichte Läsion des TFCC (Urk. 8/3/43). Er sah ein Operationsprozedere für den 22. Februar 2007 im Krankenhaus Sanitas zur SLAP-Repair mit offener Naht der subtotal gerissenen Supraspinatussehne sowie der cranialen Anteile der Subscapularissehne vor und rechnete mit einer Hospitalisationsdauer von ca. fünf Tagen und einer anschliessenden Arbeitsunfähigkeit von drei bis fünf Monaten (Urk. 8/3/45). Im Operationsbericht vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/3/37-38) hielt Dr. B.___ zum postoperativen Prozedere die Mobilisation des Armes aktiv und passiv fest und verordnete dem Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung (Verordnung zur Physiotherapie vom 7. März 2007, Urk. 8/3/36).
3.1.3 Im Zwischenbericht vom 2. Mai 2007 (Urk. 8/3/26) notierte Dr. B.___ eine deutliche Besserung der Beweglichkeit. Bei weiterhin physiotherapeutisch sorgfältigem Auftrainieren der Beweglichkeit und der Kraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für weitere vier Wochen. Anlässlich der nächsten Kontrolle am 30. Mai 2007 ersah Dr. B.___ eine insgesamt weitere Besserung der Problematik. Schmerzhaft sei vor allem noch die schulterstabilisierende Muskulatur. Die Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur bestehe weiterhin. Für leichtere Arbeiten auch mit Chauffeurarbeiten könne in vier bis sechs Wochen eine mindestens Teilarbeitsfähigkeit wieder realisiert werden (Zwischenbericht vom 20. Juni 2007, Urk. 8/3/20). Im Bericht vom 27. Juli 2007 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 8/7) gab Dr. B.___ an, dass die Schulterbeweglichkeit jetzt fast vollständig frei und endphasig noch schmerzhaft sei, wobei der Beschwerdeführer vor allem die Kraft noch weiter auftrainieren müsse. Daneben bestehe aber eine Einengung des Foramens C4/5 rechts mehr als links, was zu vermehrten Schmerzen in der Schulter führen könne. Diesbezüglich stelle sich die Frage, inwieweit diese Situation durch einen operationellen Eingriff gebessert werden könne, da der Beschwerdeführer vor allem durch diese Schmerzen im Nackenbereich massiv gestört sei. Zusätzlich sei die neurologisch eingeschränkte Muskelfunktion wegen der Nervenwurzelkompression abzuklären. Der Beschwerdeführer werde deshalb Dr. med. C.___, Spezialist FMH für Neurologie, zur neurologischen Abklärung aufsuchen und dann zur weiteren Beurteilung einer eventuellen Behandlung der Halswirbelsäule (HWS) an Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, zugewiesen (Urk. 8/7/4).
3.1.4 Die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Juli 2007 durch Dr. med. E.___ ergab die Diagnosen einer leichten Zervikalgie und Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie den Status nach Kontusion des Kopfes, der HWS und der rechten Schulter am 31. März 2006. Subjektiv klage der Beschwerdeführer weiterhin über Beschwerden in der rechten Schulter und in der HWS. Er bekomme immer noch Physiotherapie für die rechte Schulter. Gelegentlich nehme er Schmerzmittel. Er mache sich Sorgen, weil er keine Stelle habe. Objektiv sei die Beweglichkeit der HWS wie auch der Schulter rechts gut. Bezüglich der HWS bestünden keine radikuläre Zeichen. Die bildgebenden Dokumentationen, namentlich das MRI (= magnetic resonance imaging), zeigten Osteochondrosen C4/C5 mit Neuroforamenstenosen rechts, weniger links, sowohl auf der Höhe C4/C5 als auch C5/C6 ohne entsprechendes klinisches Korrelat. Dem Beschwerdeführer sei eine leichte Arbeit ohne das dauernde Heben von Gewichten über drei Kilogramm ganztags zumutbar. Daher werde eine 50%ige Vermittelbarkeit ab 20. August 2007 fixiert. Bezüglich der HWS bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 2. August 2007, Urk. 8/15/33-36).
3.1.5   Am 14. August 2007 untersuchte Dr. C.___ den Beschwerdeführer konsiliarisch neurologisch. Im Bericht vom 15. August 2007 (Urk. 8/15/37-40) diagnostizierte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma (Unfall 31. März 2006) mit persistierendem Cervikalsyndrom rechts (MRI vom 25. Juni 2007, deutlich mittelschwer eingeengtes schweres Foramen C4/5 rechts) und persistierender Brachialgie rechts mit Kraftverminderung, ein wahrscheinlich radikuläres Reiz- und Ausfallssyndrom C6 rechts (mit grösster Wahrscheinlichkeit traumatischer Ursache) sowie einen Status nach Schulterverletzung rechts (Unfall vom 31. Januar 2007 [korrekt: 27. November 2006]) mit trotz gelungener Operation Restbeschwerden im Schulterbereich und seit diesem zweiten Unfall verstärkter Brachialgie rechts (Urk. 8/15/37). Er empfahl die Weiterführung der Schmerztherapie und der vorgesehenen physikalischen Therapie der Schulter. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass diese durch Dr. B.___ zu beurteilen sei. Persönlich glaube er aber nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen glaubhaften Beschwerden ab 20. August 2007 zu 50 % einsatzfähig sei (Urk. 8/15/39).
3.1.6   Nach einer weiteren Untersuchung am 21. August 2007 vermerkte Dr. B.___ im Bericht vom 24. August 2007 (Urk. 8/15/25-26), dass von Seiten der Schulter die Beweglichkeit fast vollständig frei sei. Nach wie vor bestehe eine kombinierte Schulter/HWS-Schmerzproblematik, wobei es sich nun vorwiegend um eine HWS-Problematik handle. Die Einsatzfähigkeit der Schulter sei jetzt vor allem noch durch die verminderte Kraft reduziert. Diesbezüglich sei der Beginn eines Arbeitseinsatzes gewünscht und sinnvoll, wobei aufgrund der kombinierten Problematik HWS und Schulter primär halbtags leichte Arbeiten, in Frage kämen, was einer Arbeitsfähigkeit von 25 % entspreche. Dies sei auch mit Dr. E.___ von der SUVA besprochen und von ihm befürwortet worden. Die entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung auf dem SUVA-Schein werde er deshalb auf 75 % ab dem 20. August 2007 abändern. Dr. E.___ werde sich auch dafür einsetzen, dass die SUVA sich um eine Arbeitsmöglichkeit für den arbeitswilligen Beschwerdeführer kümmere. Gemäss der Empfehlung von Dr. C.___ werde der Beschwerdeführer noch Dr. D.___ zur Beurteilung der HWS-Problematik zugewiesen (Urk. 8/15/26).
3.1.7   Anlässlich der konsiliarischen Untersuchung vom 14. September 2007 diagnostizierte Dr. D.___ eine Cervicalgie, einen Status nach HWS-Kontusion sowie eine psychosoziale Belastungssituation (Bericht vom 20. September 2007, Urk. 8/15/16-18). Der Schultergürtel sei horizontal und die Beweglichkeit des Schultergürtels wie auch die Schultergelenke seien nicht eingeschränkt. Die rohe Kraft in der Ellbogenflexion und -extension wie auch in der Schulteranteversion sei vermindert. Es stelle sich die Frage, ob es sich hier um eine Schmerzhemmung handle oder um eine reelle Kraftreduktion. Die Reflexe erschienen weitgehend normal. Der Beschwerdeführer habe keine Sensibilitätsstörungen des rechten Armes. Die HWS-Beweglichkeit sei nicht schwerwiegend eingeschränkt in Bezug auf Inklination, Reklination und Rotationen. Die Haltung des Kopfes sei aber konstant schief. Auf den MRI der HWS sei keine schwere Pathologie zu sehen. Es handle sich um ein komplexes Problem im Bereiche der rechten Schulter, des rechten Schultergürtels und der rechten HWS-Seite bei Status nach zwei Traumata in diesem Bereich 2006 und 2007 (recte: 2006) und einer schwierigen Situation am Arbeitsplatz. Mit einem operativen Eingriff sei in jeder Hinsicht sehr grosse Vorsicht geboten, da die psychosoziale Situation ungünstig sei und die Arbeitsplatzsituation ohne wesentliche Perspektive. Der Beschwerdeführer müsse zuerst sein berufliches Leben wieder auf die Reihe bekommen, damit er überhaupt richtig gesund werden könne. Mit einer beruflichen Perspektive könne er schrittweise wieder eingesetzt werden und die Restbeschwerden, welche sicher vorhanden und auch real seien, verlören ihre grosse zentrale und vernichtende Bedeutung. Sinnvoll sei die Weiterführung der Physiotherapie, welche auch durch Steroidinfiltrationen foraminal rechtsbetont ergänzt werden könne. Zudem sollte der Beschwerdeführer genügend Schmerzmittel nehmen, damit er nachts gut durchschlafen könne und morgens einen guten Start habe. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, wenn eine gute Physiotherapie und Analgesie durchgeführt und der Beschwerdeführer langsam wieder aus seiner persönlichen Katastrophensituation hinausgeführt werde (Urk. 8/15/17-18).
3.1.8   Eine weitere kreisärztliche Untersuchung vom 17. Oktober 2007 ergab bei unveränderter Diagnose neu eine zumutbare 50%ige Vermittelbarkeit ab 22. Oktober 2007. Dr. E.___ berichtete, objektiv sei die Beweglichkeit der HWS und der Schulter rechts gut. Bezüglich HWS bestünden keine radikulären Zeichen. Die bildgebende Dokumentation zeige deutliche Osteochondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Neroforamenstenosen rechts, weniger links, auf Höhe C4/C5 und C5/C6. Ein entsprechendes klinisches Korrelat fehle bei der heutigen Untersuchung. Der Beschwerdeführer werde für eine berufliche vierwöchige Abklärung in der Rehaklinik Z.___ angemeldet (Bericht der SUVA vom 25. Oktober 2007, Urk. 8/15/5-8).
3.1.9   Im Bericht vom 23. November 2007 (Urk. 8/22/8-9) hielt Dr. B.___ fest, der Ansatz von Dr. D.___, primär die beruflichen Aussichten wieder herzustellen, sei korrekt und die Einschätzung von Dr. E.___, dass leichte Arbeiten ohne das Anheben von Gewichten über drei Kilogramm ganztags zumutbar seien, entspreche der Realität. Das Problem sei allerdings, eine entsprechende Arbeit zu finden. Mit der Frage der von Dr. D.___ empfohlenen foraminalen Infiltration im Bereich der HWS werde der Beschwerdeführer Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, zugewiesen.
3.1.10 Am 9. Januar 2008 untersuchte Dr. F.___ den Beschwerdeführer konsiliarisch. Im Bericht vom 12. Januar 2008 (Urk. 8/26/13-14) führte er an, dass aktuell klinisch Beschwerden ausgehend vom rechten AC-Gelenk mit Ausstrahlung in die Halsregion rechts im Vordergrund stünden. Hinweise für eine radikuläre Komponente im Bereiche der mittleren bzw. unteren HWS rechts seien zurzeit nicht ersichtlich. Daher habe er von einer foraminalen Infiltration abgesehen und stattdessen eine steroidhaltige Infiltration am rechten AC-Gelenk verabreicht.
3.1.11 Vom 7. Januar bis 1. Februar 2008 befand sich der Beschwerdeführer in einer vierwöchigen beruflichen Abklärung in der Rehaklinik Z.___. Im Bericht vom 31. Januar 2008 (Urk. 8/25) hielten die Fachpersonen der Rehaklinik Z.___ fest, der Beschwerdeführer habe die vierstündige Arbeitszeit eingehalten. Während des Aufenthalts in der Abteilung Berufliche Eingliederung habe er stets einen leidenden Ausdruck (Mimik und Äusserungen) gezeigt. Seine Behinderung sei immer wieder zum Thema geworden. Er habe ausserdem erwähnt, dass ihm zurzeit alles über den Kopf wachse. Oft habe er sich während der Abklärungszeit über Probleme geäussert, welche eine Wiedereingliederung erschweren würden. Er sehe sich selbst in der freien Wirtschaft behinderungsbedingt und altershalber als nicht eingliederbar. Das Leistungsverhalten sei bei den zugewiesenen Arbeiten, unter Berücksichtigung der Behinderung, im Wesentlichen konstant gewesen. Die Leistungsbereitschaft werde als fraglich beurteilt (Urk. 8/25/2). Die Einstellung des Beschwerdeführers zur Abklärung sei eher skeptisch gewesen. Die Initiative, selbst etwas zu erarbeiten, habe gefehlt. Aufgrund der Resultate der Berufsabklärung könnten keine beruflichen Massnahmen empfohlen werden. Bei den gemeinsamen Gesprächen seien die Schmerzen im Vordergrund gestanden, so dass es schwierig gewesen sei, über eine berufliche Zukunft zu sprechen. Eine Stellenvermittlung sei wenig Erfolg versprechend. Dem Beschwerdeführer hätten sie empfohlen, sich im Rahmen seiner zumutbaren Teilarbeitsfähigkeit wieder bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) zu melden. Der SUVA werde die Einleitung des Fallabschlusses empfohlen (Urk. 8/25/3).
3.1.12 Im Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 8/29/33) führte Dr. F.___ zuhanden der SUVA auf, der Beschwerdeführer klage über rechtsseitige Schulterbeschwerden vor allem bei Überkopfarbeiten. Zudem bestünden therapieresistente Nackenschmerzen rechts vor allem bei Extensions- und Rotationsbewegungen der HWS. Er ersah ein demonstratives Schmerzverhalten. Am rechten Schultergelenk seien die Innenrotation, die Abduktion und die vordere Elevation gut um einen Drittel eingeschränkt und endphasig schmerzhaft. Das AC-Gelenk sei rechts druckdolent. Der Jobetest sei rechts positiv (bezüglich Schmerz und Schwäche). Im Bereiche der oberen und unteren HWS bestehe eine Dysfunktion mit muskulärer Dysbalance. Neurologisch könne er keine Ausfälle objektivieren. Als Lastwagenchauffeur halte er den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig. In therapeutischer Hinsicht sei es ausserordentlich wichtig, der Dekonditionierung entgegenzuwirken und Copingstrategien zu entwickeln.
3.1.13 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), Rheuma- und Rehazentrum V.___, hielt im Bericht vom 19. Juni 2008 zuhanden von Dr. B.___ (Urk. 8/29/6-7) ein chronifiziertes Zervikovertebral- und Zervikobrachialsyndrom rechts fest und schlug bei unbefriedigendem Ansprechen auf eine gezielte Physiotherapie für die HWS und Schmerzbehandlung, allenfalls unter Einsatz eines schmerzmodulierenden und stimmungsaufhellenden Antidepressivums, eine stationäre Intensiv-Rehabilitation mit Berücksichtigung der psychologischen Aspekte vor. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Arbeit bezifferte er auf 50 %. Die Situation sei schwierig beurteilbar und in gewissem Sinne auch verfahren. Es liege ein Status nach offenbar zwei Unfällen vor. Daraus resultiere ein komplexes Schmerzproblem im Bereiche von Nacken und Schulter rechts, das nur teilweise strukturell erklärbar sei. Insbesondere gelange zervikal weder radiologisch noch im wiederholten MRI eine relevante Strukturpathologie (abgesehen von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen) zur Darstellung. Es sei nicht zu übersehen, dass eine funktionelle Komponente mit eine wesentliche Rolle spiele, die am ehesten als Ausdruck einer posttraumatischen Depression zu interpretieren sei. Der Beschwerdeführer sei auf seine Schmerzen fixiert und sehe sich deshalb ausserstande, seine frühere berufliche Tätigkeit als Chauffeur wieder aufnehmen zu können. Ein RAV-Sprachkurs habe wegen Schmerzen und anderen Befindlichkeitsstörungen abgebrochen werden müssen. Eine somatische Behandlung der Beschwerden allein vermöge das Problem nicht zu lösen. Die psychologischen Aspekte sollten mitbeurteilt und mitbehandelt werden. Sinnvoll wäre auch die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) zur Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit.
3.1.14 Dr. E.___ notierte im kreisärztlichen Bericht vom 15. August 2008 (Urk. 8/29/9-13) neu einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei schwierigem professionellen und familiären Hintergrund. Der Beschwerdeführer werde in die Rehaklinik Z.___ zur stationären Rehabilitation und Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten überwiesen. Er bleibe bis zum Eintritt in die Rehaklinik Z.___ 50 % vermittelbar (Urk. 8/29/12).
3.1.15 Vom 30. September bis 31. Oktober 2008 hielt sich der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Z.___ auf. Die behandelnden Ärzte notierten im Austrittsbericht vom 2. November 2008 (Urk. 8/32/5-23) die Diagnosen eines chronischen zervikalen Syndroms und einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit der Schulter rechts (Urk. 8/32/5). Die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei nicht zumutbar, da die Anforderungen aufgrund des Hantierens mit schweren Gewichten und des kraftvollen Armeinsatzes zu hoch seien. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit (Heben von Gewichten bis 15 Kilogramm) sei unter Vermeiden von Hantieren mit Gewichten körpernah, Arbeiten über Schulterhöhe, langdauernder Arbeit über Brusthöhe sowie häufigem wiederholten Krafteinsatz des rechten Armes, Bedienen von vibrationserzeugenden Maschinen und Besteigen von und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie auf solchen zu arbeiten, ganztags zumutbar (Urk. 8/32/6).
3.2
3.2.1   Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Ablauf des Wartejahres am 28. November 2007 bis Eintritt zur stationären medizinische Beurteilung per 30. September 2008 ist unbestritten und nach Lage der medizinischen Akten ausgewiesen (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/15/8, Urk. 8/22/9, Urk. 8/29/33, Urk. 8/29/6, Urk. 8/29/12).
3.2.2   Zu prüfen bleibt die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab 1. Oktober 2008.
         Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ vom 2. November 2008 (Urk. 8/32/5-23). Diese begründeten nachvollziehbar, weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden organisch nicht vollständig erklärbar sind. So hielten sie unter „Diagnostische Beurteilung“ fest, gemäss Artho-MRI der Schulter rechts vom 9. Oktober 2008 seien die Infra- und Supraspinatussehnen intakt. Neben der bekannten SLAP-Läsion zeigten sich ein umschriebener Knorpelschaden im ventralen Abschnitt des Glenoids sowie Veränderungen bei Status nach AC-Gelenksresektion und Akromioplastik. Es gebe keine Anzeichen einer fettigen Atrophie. Die Muskeln seien normal ausgebildet. Auch klinisch seien keine eindeutigen Atrophien oder Schonungszeichen erkennbar. Die gezeigte ausgeprägte Schonung sie medizinisch ungenügend geklärt. Am 17. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer durch Dr. med. H.___, Spitalfacharzt Orthopädische und Handchirurgische Rehabilitation, beurteilt worden. Die Beweglichkeit im rechten Schultergelenk sei sicher endgradig eingeschränkt, jedoch nicht in solchem Ausmasse, wie es vom Beschwerdeführer präsentiert werde. Das Ameisenlaufen über dem rechten Arm werde sehr diffus beschrieben und sei keinem Dermatom zuzuordnen. Zum sicheren Ausschluss einer Radikulopathie sei aber die Empfehlung für ein erneutes neurologisches Konsilium gegeben worden. Der Beschwerdeführer berichte über eine nahezu seit zweieinhalb Jahren bestehende Schonung des rechten Armes. Nach einer so langen Zeit wäre eine deutliche Muskelminderung zu erwarten, was aktuell weder klinisch noch bildgebend verifiziert werden könne. Auch die beklagten Beinschmerzen rechts seien in keinster Weise nachvollziehbar. Die Lendenwirbelsäule (LWS) und sämtliche Gelenke der Extremitäten seien insgesamt unauffällig gewesen. Bei klinisch unauffälliger LWS sei keine Indikation für weitere Abklärungen gestellt worden. Am 30. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer durch Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, beurteilt worden. Dieser kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer muskulär bedingte Beschwerden im Nacken- und Schulterbereich vorlägen ohne dokumentierbare zentrale oder periphere neurologische Ausfälle. Die radikuläre Problematik, insbesondere das früher vermutete radikuläre Reiz- und Ausfallsyndrom C6 rechts, sei heute nicht mehr vorhanden. Aufgrund der subjektiven Angaben wäre höchstens eine Läsion im Segment C8 zu vermuten, was aber nicht zutreffe. Der N. ulnaris, welcher dieses Gebiet innerviere, sei völlig intakt. Es lägen auch keine Hinweise für eine zervikale Myelopathie vor. Somit ergäben sich gar keine Einschränkungen aus neurologischer Sicht. Am 1. Oktober 2008 sei der Beschwerdeführer erstmals durch lic. phil. J.___ psychosomatisch exploriert worden. Er sei etwas agitiert und logorrhoisch gewesen, was jedoch nicht an einer psychischen Störung, sondern an seinem Temperament liege. Es bestehe also keine psychische Störung von Krankheitswert, weshalb eine psychologische Weiterbetreuung nicht nötig sei. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei während des Reha-Aufenthaltes seitens der früher in den medizinischen Akten erwähnten OSG- und Handgelenksproblematik in keinster Weise eingeschränkt gewesen und habe diesbezüglich nie über irgendwelche Beschwerden geklagt (Urk. 8/32/7).
         Diese Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik Z.___ steht mit den detaillierten somatischen Befunden in Einklang (Urk. 8/32/11-12, Urk. 8/32/15, Urk. 8/32/17, Urk. 8/32/19-20) und erscheint daher überzeugend. Schlüssig ist denn auch die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit. Danach ist dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, seinen körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeit ganztags zumutbar. So ist dem Bericht zu entnehmen, dass infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und mässiger Inkonsistenz die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinische-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Urk. 8/32/6). Ähnlich beurteilten auch Dr. F.___ im Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 8/29/33) und Dr. G.___ im Bericht vom 19. Juni 2008 (Urk. 8/29/6-7) die Schmerzproblematik des Beschwerdeführers. So vermerkte Dr. F.___ ein demonstratives Schmerzverhalten und Dr. G.___ eine Fixierung auf die geklagten Schmerzen. Beide Ärzte konnten jedoch keine neurologischen Ausfälle objektivieren. Zudem führte Dr. F.___ die geklagten Beschwerden unter anderem auf eine Dekonditionierung zurück und wies auf die Wichtigkeit der Entwicklung von Copingstrategien hin (Urk. 8/29/33). Eine Dekonditionierung kann aber in der Regel durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG) grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erw. 2.2). In die gleiche Richtung weist auch die Beurteilung von Dr. D.___ im Bericht vom 20. September 2007 (Urk. 8/15/16-18). Dr. D.___ betonte die psychosoziale Belastungssituation insbesondere im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz. Er erachtete deshalb einen Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit als notwendige Voraussetzung für die vollständige Gesundung des Beschwerdeführers, was nichts anderes bedeutet, als dass er den Beschwerdeführer für grundsätzlich arbeitsfähig hielt. Der anlässlich der vierwöchigen beruflichen Abklärung in der Rehaklinik Z.___ gewonnene Eindruck (vgl. Bericht vom 31. Januar 2008, Urk. 8/25) bestätigt zudem die von der Rehaklinik Z.___ im Bericht vom 2. November 2008 eingehend dargelegte, ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers.
         Die weiteren durch den Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. C.___ vom 21. April 2009 (Urk. 3/10), Dr. A.___ vom 6. Juli 2009 (Urk. 3/11) sowie der Klinik W.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 12/1) und 17. September 2009 (Urk. 12/2) enthalten keine Angaben, welche die im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2. November 2008 gemachten Feststellungen zu widerlegen vermöchten. Dem Bericht von Dr. C.___ vom 21. April 2009 (Urk. 3/10) ist nichts zu entnehmen, was nicht auch schon den behandelnden Ärzten der Rehaklinik Z.___ bekannt gewesen wäre. So hielt Dr. C.___ denn auch anamnestisch im HWS- und Schulterbreich rechts identische Beschwerden wie bei der letzen Untersuchung im August 2007 fest. Wie Dr. D.___ nahm auch er eine psychosoziale Belastungssituation an (Urk. 3/10 S. 2). Eine solche vermag jedoch in der Regel keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit den Berichten von Dr. A.___ vom 6. Juli 2009 (Urk. 3/11) und der Klinik W.___ vom 17. September 2009 (Urk. 12/2) ist vorab festzuhalten, dass diese nach Verfügungserlass vom 25. Juni 2009 verfasst wurden. Da für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind, sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Keinem der genannten Berichte sind solche entscheidrelevanten Tatsachen zu entnehmen. Die Einschätzung von Dr. A.___ basiert denn auch primär auf den subjektiven Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers, womit die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit einer objektiven Begründung entbehrt. Zudem wurden die aufgeführten Beschwerden in der HWS, der Schulterregion und im rechten Arm im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2. November 2008 ausgiebig berücksichtigt und haben die Ärzte ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in Kenntnis dieser Beschwerden abgegeben. Die Einschlafparaesthesien im rechten Arm wurden bereits von Dr. C.___ im Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 3/10) als pseudoradikulär beurteilt und die LWS- und Beinbeschwerden konnte er nicht objektivieren. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist daher davon auszugehen, dass diese nunmehr zusätzlich geklagten Beschwerden keine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen. Gemäss den Ärzten der Klinik W.___ standen klar die Beschwerden im Nacken und in der rechtsseitigen Trapeziusschulter sowie die Armschmerzen im Vordergrund (Urk. 12/1 S. 2). Darüber klagte der Beschwerdeführer jedoch bereits anlässlich der Beurteilung durch die Rehaklinik Z.___. Zudem enthalten die Berichte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Insgesamt sind auch hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nahe legten.
         Zum Einwand des Beschwerdeführers, seine aus dem ersten Unfall vom 31. März 2006 herrührenden Beschwerden seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass gemäss der Auflistung der Arztberichte im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 2. August 2007 (Urk. 8/15/33-36) damals weder die Röntgenuntersuchung durch Dr. med. K.___ noch die neurologische Untersuchung durch Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, die angegebenen Beschwerden zu objektivieren vermochten. Dies ist auch aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Februar 2007 (Urk. 8/3/43) ersichtlich. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Chauffeur ab dem 15. August 2006 ganztags wieder aufgenommen hat. Nach seinen eigenen Aussagen litt er weiterhin unter Schmerzen, welche er jedoch als nicht so schlimm bezeichnete, als dass er nicht hätte arbeiten können (Urk. 8/3/41). Zudem sind die aus diesem Erstunfall herrührenden Restbeschwerden in die Beurteilung der Rehaklinik Z.___ vom 2. November 2008 eingeflossen, da sie bekannt waren. Nachvollziehbar ersahen die Ärzte jedoch keine invalidisierenden Beschwerden im Zusammenhang mit dem ersten Unfall.
3.2.3   Damit kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Bericht der Rehaklinik Z.___ vom 2. November 2008 ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und er weder in somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ihm daher zuzumuten, zu 100 % einer seinen körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einkommensvergleich auf die Abklärungen der SUVA sowie deren Verfügung vom 21. Januar 2009 ab und ging für die Zeit ab 1. November 2007 bis 31. Oktober 2008 von einem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 1. November 2008 von einem solchen von 11 % aus (Urk. 2). Nach Lage der Akten ist dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.2     Bei der rückwirkenden Zusprechung einer befristeten Rente darf die Rentenaufhebung - in analoger Anwendung von Art. 88a IVV - erst erfolgen, wenn sich eine dauerhafte Besserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, was jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn sich innert dreier Monate eine stabile Situation gezeigt hat (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen, BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd). Die IV-Stelle ist bei der Beschwerdeführerin ab Beginn des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik Z.___ am 30. September 2008 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen und hat die sofortige Renteneinstellung auf diesen Zeitpunkt beziehungsweise per Ende Oktober 2008 hin verfügt (Urk. 2). Richtigerweise ist jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 30. September 2008 auszugehen, von einer Aufhebung des Rentenanspruchs hingegen erst nach Ablauf dreier Monate, also am 31. Dezember 2008 (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. November 2006 i.S. C., I 569/06 E. 3.3).

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. November 2007 bis am 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Ab dem 1. Januar 2009 besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

6.
6.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer hat gemessen an seinem Antrag zu einem kleinen Teil obsiegt. In Anbetracht dieser Tatsache rechtfertigt es sich, ihm eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
6.2     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen. Nachdem der Beschwerdeführer nur zu einem kleinen Teil obsiegt, sind ihm die Gerichtskosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2007 bis am 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln (Fr. 720.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel (Fr. 180.--) auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).