Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00708
IV.2009.00708

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Grieder-Martens


Urteil vom 19. Februar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, war vom 1. März 2002 bis zur per 30. Juni 2004 ausgesprochenen Kündigung bei der Y.___ in G.___ als Mitarbeiterin im Verkauf und an der Kasse tätig (Urk. 8/1 Ziff. 1.1-1.3, Ziff. 6.3.1, Urk. 8/10/10). Am 4. Oktober 2005 meldete sie sich wegen seit 2003 bestehender Migräneanfälle sowie Schulter- und Fussbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2-3 und Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/11 = Urk. 8/33/50-54, Urk. 8/13 = Urk. 8/33/55-56, Urk. 8/18, Urk. 8/21 = Urk. 8/33/12-26), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/7) ein.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/26-27) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 10. September 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 8/29 = Urk. 8/33/8-10). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Oktober 2007 Beschwerde (Urk. 8/33/3-7). Mit Urteil vom 17. März 2008 hob das hiesige Gericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurück (Urk. 8/36 = Urk. 3/3).
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle ein medizinisches Gutachten ein (Urk. 8/42 = Urk. 3/4) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47-48) mit Verfügung vom 3. Juli 2009 das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 8/51 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Vernehmlassung vom 10. September 2009, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (Urk. 7), wurde der Versicherten am 20. Oktober 2009  zugestellt (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008 einzig noch eine rheumatologische Begutachtung angezeigt gewesen sei und dass gestützt auf das in der Folge eingeholte rheumatologische Gutachten von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 2, Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass im Vordergrund die Kopfschmerzproblematik stehe, welche diversen Ursachen zuzuordnen sei. So bestünden laut dem nach dem Rückweisungsentscheid veranlassten rheumatologischen Gutachten eine zervikogene Komponente, Sinusitiden und diverse internistische Unklarheiten; auch frage sich in der Annahme einer Migränekomponente, ob nicht eine Anfallsprophylaxe durchzuführen sei. Unter Berücksichtigung aller Faktoren sei aktuell auch eine leichte Tätigkeit maximal zu 50 % zumutbar. Dass in den einzelnen Fachbereichen vom Fehlen einer Erkrankung ausgegangen werde, ändere nichts daran, dass die Kopfwehproblematik in ihrer Gesamtheit zu betrachten sei. Zudem sei auch zu berücksichtigen, dass Kopf- und Schulterschmerzen sich gegenseitig beeinflussten und dass zwar keine psychiatrische Erkrankung, aber doch ein extremer Erschöpfungszustand diagnostiziert worden sei. Angesichts der Vielfältigkeit der interagierenden Leiden sei auch ein Leidensabzug von 10 % ungenügend (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 4 und 5).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und insbesondere, ob der diesbezüglich relevante Sachverhalt genügend abgeklärt wurde.

3.       Im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008 (Urk. 8/36) lagen folgende entscheidrelevante Arztberichte vor:
- Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, vom 18. November 2005 (Urk. 8/11)
- Bericht von PD Dr. med. A.___, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom 30. Januar 2006 (Urk. 8/13)
- Bericht von Prof. Dr. med. B.___, FMH für Neurologie, vom 3. Mai 2006 (Urk. 8/18)
- Bericht von Dr. med. C.___, FMH Oto-Rhino-Laryngologie, vom 5. April 2006 (Urk. 8/21/27-28 = Urk. 8/21/34-35 = Urk. 8/33/38-39 = Urk. 8/33/45-46 = Urk. 8/33/57-58)
- Psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Dr. med. D.___, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Juni 2007 (Urk. 8/21/1-15)
         Gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten von Dr. D.___ wurde vom Fehlen einer psychiatrischen Erkrankung ausgegangen (Urk. 8/36 Erw. 4.1 S. 8). In somatischer Hinsicht wurde gestützt auf die Berichte der Dres. A.___, B.___ und C.___ festgestellt, dass aus der rezidivierenden Pilzsinusitis und den damit im Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen und nachfolgenden Operationen unbestrittenermassen nur kürzere Arbeitsunfähigkeiten resultierten (Urk. 8/36 Erw. 4.2 S. 8). Aufgrund des Berichts von Dr. Z.___ wurde darauf geschlossen, dass zwar klare Hinweise für eine sich möglicherweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Schulterproblematik bestünden, dass jedoch eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fehle, weshalb die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (Urk. 8/36 Erw. 4.2 S. 8).
        
4.       Am 20. November 2008 untersuchten Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin, und Dr. med. F.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, die Beschwerdeführerin und erstatteten am 9. Dezember 2008 ihr Gutachten (Urk. 8/42). Darin stellten sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42 S. 8 Ziff. 4.1):

- chronisch rezidivierende anfallsartige Kopfschmerzen (ICD-10 G44)
- seit mindestens 2003 verstärkt
- zum Teil begleitet von Schwindel und Erbrechen
- anamnestisch Migräne
- zervikogene Komponente
- chronische Sinusitiden (Status nach zweimaliger Operation 2004 und 2006 bei Pilzbefall)
- chronischer Schulterschmerz links seit 2003 (ICD-10 M75.0)
- diskretes subakromiales Impingement bei Partialruptur der Supraspinatussehne (MRI Schultergelenk 2005)
- zervikoradikuläre Komponente
- zervikoradikuläre Reizsymptomatik C6 links (ICD-10 M50.1)
- fortgeschrittene erosive Osteochondrose sowie dorsale und ventrale Spondylose C5/6, linksbetonte Unkarthrose C5/6, Einengung des Spinalkanals auf Höhe C5/6 anlagebedingt und durch dorsale Spondylose und der Foramina linksbetont mit möglicher Einengung der Nervenwurzel C6 links (MRI der Halswirbelsäule vom 22.12.2008)
- Status nach Hallux-Operation links am 16.1.08
- persistierende Schmerzen und Bewegungseinschränkung
         In ihrer Beurteilung führten sie aus, dass aufgrund chronischer Sinusitiden Fenestrierungsoperationen bei Pilzbefall durchgeführt worden seien, wobei wegen eines Rezidivs erneut operiert worden sei; die Beschwerden habe dies allerdings kaum beeinflussen können. Auch im aktuellen MRI fänden sich chronische Sinusitiden. Die Beschwerdeführerin leide seit 2003 an linksseitigen Schulterschmerzen, als deren Ursache mittels MRI eine Supraspinatussehnen-Partialruptur diagnostiziert worden sei. Auch beschreibe sie myofasziale Probleme von Nacken- und Schultergürtel linksbetont, weshalb sie auch wiederholt Therapien erhalte. Eine Beschwerdebesserung sei subjektiv jedoch erst zuletzt eingetreten, als sie sich in der Türkei aufgehalten habe; danach seien akut Hals- und Brustwirbelsäulenbeschwerden exazerbiert, weshalb wieder physiotherapeutische Massnahmen begonnen worden seien. Insbesondere die Kopfschmerz- und Schwindelproblematik wie auch eine zunehmende allgemeine Müdigkeit hätten dazu geführt, dass die zuvor 100 % arbeitende Beschwerdeführerin sich völlig zurückgezogen und keine Arbeit mehr gesucht habe und auch im Haushalt praktisch nichts mehr selber erledige (Urk. 8/42 S. 8 Ziff. 5).
         Anlässlich der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin im Bereich der linken Schulter und des linken Grosszehengrundgelenkes nur diskret eingeschränkt präsentiert. Obwohl kein eindeutiger neurologischer Ausfall feststellbar gewesen sei, lasse die Schmerzproblematik am linken Schultergelenk sowie im Bereich des medialen Scapularandes, zusammen mit der eingeschränkten Halswirbelsäule-Flexion und Extension und der gefundenen, doch ausgeprägten degenerativen Veränderung im Segment C5/6, auch an eine radikuläre Reizproblematik C6 links denken; diese Hypothese werde durch das aktuelle MRI der Halswirbelsäule bekräftigt. Bei durch die schweren Degenerationen im Segment C5/6 doch stark eingeengtem zervikalem Spinalkanal seien auch fluktuierende und diffuse Beschwerden durch eine mögliche funktionelle Einengung des Zervikalmarkes erklärbar. Da passiv die Schulterbeweglichkeit nur diskret eingeengt sei und die Rotatorenmanschettenprüfung keinen Hinweis auf eine funktionell relevante Läsion ergebe, scheine die früher festgestellte Supraspinatusruptur aktuell irrelevant zu sein (Urk. 8/42 S. 9).
         In angestammter Tätigkeit im Verkauf und an der Kasse sei die Beschwerdeführerin zu 50 % (halbtags) arbeitsfähig. Aus rein rheumatologischer Sicht könne für leichte Tätigkeiten ohne repetitiven Einsatz des linken Armes sowie ohne weitere Gehstrecken und ununterbrochenes Stehen am Stück keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden. Zur gesamthaften Beurteilung der Arbeitsfähigkeit müssten aber auch die multifaktoriellen Kopfschmerzen sowie der unklare Gewichtsverlust einbezogen werden; dies überschreite jedoch ihr Fachgebiet. Entgegen der Einschätzung von Dr. D.___ scheine ihnen hier jedoch eine zusätzliche Einschränkung vorzuliegen. Zwar enthalte die Kopfschmerzproblematik eine zervikogene Komponente, zusätzlich bestünden aber auch die Sinusitiden weiterhin und seien diverse internistische Probleme noch ungeklärt. Somit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Faktoren aktuell eine leichte Tätigkeit zu maximal 50 % zumutbar (Urk. 8/42 S. 9 f. Ziff. 5 und 6).

5.      
5.1     Eine Würdigung des Gutachtens von Dr. F.___ und Dr. E.___ ergibt, dass dieses für die sich in rheumatologischer Hinsicht stellenden Fragen umfassend ist. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/42 S. 5 ff.), berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/42 S. 5) und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (Urk. 8/42 S. 1 ff., S. 11). Weiter leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen (Urk. 8/42 S. 9) sind für die rheumatologische Fragestellung ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt damit den an ein solches gestellten Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist.
         Gestützt darauf ist aus rein rheumatologischer Sicht für leichte Tätigkeiten ohne repetitiven Einsatz des linken Armes von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.2         Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) und der Dres. F.___ und E.___ (Urk. 8/42 Ziff. 5 S. 9 oben und Ziff. 6 S. 10) ist auch davon auszugehen, dass die Kopfschmerzproblematik hinreichend abgeklärt wurde.
         So war bereits gemäss den im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008 aufgeführten medizinischen Berichten davon auszugehen, dass aus der rezidivierenden Pilzsinusitis und den damit im Zusammenhang stehenden Kopfschmerzen und nachfolgenden Operationen unbestrittenermassen nur kürzere Arbeitsunfähigkeiten resultierten (Urk. 8/36 Erw. 3.2-3.4 und 4.2; Urk. 8/13, Urk. 8/18, Urk. 8/21/27-28; vgl. vorstehend Erw. 3). Gestützt darauf ist aus somatischer Sicht eine aus den Kopfschmerzen resultierende Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Selbst wenn zwischenzeitlich ein weiteres Rezidiv der Pilzsinusitis eingetreten sein sollte - das Gutachten der Dres. F.___ und E.___ geht aufgrund des MRI vom 12. Dezember 2008 von chronischen Sinusitiden aus (Urk. 8/42 Ziff. 3.6 und 5 S. 7 f.) - so wäre wiederum eine daraus resultierende längerdauernde Arbeitsunfähigkeit unwahrscheinlich.
         Weiter führte auch Dr. D.___ in ihrem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. Juni 2007 aus, dass bei den berichteten synkopalen Zuständen von vasovagalen Synkopen beziehungsweise funktionell bedingten Episoden, nicht aber von einer dissoziativen Störung auszugehen sei. Wahrscheinlich liege eine Mischsymptomatik aus Migräne- und Spannungskopfschmerzen vor, wobei die Schmerzsymptomatik in den vergangenen Jahren nicht unwesentlich von der Neben- und Stirnhöhlenproblematik unterhalten worden und postoperativ eine deutliche Schmerzbesserung erfolgt sei (Urk. 8/36 Erw. 3.5 S. 6 f., Urk. 8/21/1-15 S. 13; vgl. vorstehend Erw. 3). Entgegen den Ausführungen der Dres. F.___ und E.___ (Urk. 8/42 S. 9) nimmt das Gutachten von Dr. D.___ damit zur Migräneproblematik Stellung und wirken sich die Kopfschmerzen auch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht nicht invalidisierend aus.
         Unter diesen Umständen vermag der Einwand der Beschwerdeführerin beziehungsweise der Rheumatologen Dres. F.___ und E.___, wonach die Kopfschmerzproblematik ungenügend abgeklärt sei, nicht zu überzeugen. Sie erwähnten in diesem Zusammenhang einerseits die Sinusitiden, welche jedoch - wie oben dargelegt - erwiesenermassen nur kürzere Arbeitsunfähigkeiten bewirkten. Im Übrigen stehen ihre Ausführungen, wonach die Operationen die Beschwerden kaum hätten beeinflussen können, im Widerspruch zur Beurteilung von Dr. D.___, welche von einer deutlichen postoperativen Besserung sprach. Auch ihr Verweis auf eine ungeklärte Migränenproblematik ist unbehelflich, zumal Dr. D.___ diese bereits berücksichtigte. Soweit sie auch den unbehandelten Diabetes erwähnen, bleibt unklar, inwiefern dieser im Zusammenhang mit den Kopfschmerzen von Bedeutung sein soll; zudem führen sie den Diabetes selber als eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose auf. Schliesslich kommt auch den weiteren erwähnten Beschwerden wie Erschöpfungszustand und Müdigkeit (Urk. 1 Ziff. 5 S. 5, Urk. 8/42 Ziff. 5 S. 9) kein eigenständiger Krankheitswert zu. Diese bilden wohl eher Teil der ebenfalls beschriebenen psychosozialen Umstände; so spreche und verstehe die Beschwerdeführerin sehr schlecht Deutsch und sei eine Beschwerdebesserung subjektiv erst zuletzt bei einem Aufenthalt in ihrer Heimat eingetreten, wonach diese, bei Rückkehr in die Schweiz, wieder exazerbiert seien (Urk. 8/42 Ziff. 5 S. 8 f.).
5.3     Das rheumatologische Gutachten nennt keinen Zeitpunkt für den Beginn der beurteilten Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/42 Ziff. 6 S. 10) und der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. März 2008 zitierte Bericht vom 18. November 2005 von Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, äusserte sich hierzu nicht schlüssig (Urk. 8/36 Erw. 3.1 S. 5). Da die Dres. F.___ und E.___ keine Verbesserung des Gesundheitszustandes bis zum Begutachtungszeitpunkt erwähnen (Urk. 8/42 Ziff. 5 S. 9), ist von einer auch vor diesem Zeitpunkt geltenden vollen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen.

6.
6.1.
6.1.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.1.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.2     Aus dem Vergleich des an die Nominallohnentwicklung angepassten Valideneinkommens von Fr. 59'329.-- (12 x Fr. 4'900.-- x 1.009) mit dem Invalideneinkommen von gerundet Fr. 43'726.-- nach Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie eines Leidensabzugs von 10 % (12 x Fr. 3'893.-- : 40 x 41.7 x 0.9) resultiert für das Jahr 2004 (frühester möglicher Rentenbeginn) eine Lohneinbusse von gerundet Fr. 15'603.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von 26 % (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2009, Tabelle B10.2 beziehungsweise B9.2, S. 98 f.; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2004, LSE, S. 53, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Frauen; Urk. 8/10 Ziff. 12). Mit Ausnahme der Höhe des leidensbedingten Abzugs, welcher mit 10 % aufgrund der ausgewiesenen Einschränkungen jedoch angemessen erscheint, wurde sie ausserdem nicht bestritten (Urk. 1). Namentlich steht der Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen noch eine breite Palette von möglichen Arbeitstätigkeiten offen. Es ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %.

7.         Zusammenfassend erweist sich daher die angefochtene Verfügung als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).