IV.2009.00709

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, war zuletzt seit 1990 als Betriebsarbeiter bei der Y.___, Z.___, tätig (Urk. 14/12 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 8. Februar 2003 zog er sich beim Versuch, zwei verklemmte Frachteinheiten zu lösen, eine Bizepssehnenruptur am rechten Arm zu, welche am 10. Juni 2003 rekonstruiert wurde (Urk. 14/9/166 Ziff. 4 und Ziff. 6, Urk. 14/9/162). Per Ende Januar 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf (Urk. 14/12 Ziff. 2.1-2).
1.2     Am 2. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 14/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 14/7, Urk. 14/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 14/12) ein. Zudem zog sie Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Urk. 14/9, Urk. 14/17, Urk. 14/21) bei.
         Mit Vorbescheid vom 22. April 2008 (Urk. 14/23) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer befristeten Rente in Aussicht, wogegen dieser am 23. Mai 2008 Einwände erhob (Urk. 14/28). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 14/30) ein und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 12. November 2008 erstattet wurde (Urk. 14/33).
         Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 14/42 und Urk. 14/51 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine bis 30. Juni 2007 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit danach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 19 % aus.

2.
2.1     Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 27. Juli 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und ihm sei mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 1 unten). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2009 (Urk. 13) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.
2.2     Mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 (Urk. 15) zog der Beschwerdeführer sein beschwerdeweise gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) sinngemäss zurück.
         In Antwort auf seine schriftliche Anfrage vom 30. September 2010 (Urk. 17) wurde der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 über den Stand des Beschwerdeverfahrens informiert (Urk. 18).
2.3     Mit Beschluss vom 28. März 2011 wurde der Beschwerdeführer auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht und ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug eingeräumt (Urk. 20), welche er unbenutzt verstreichen liess.

3.       Die SUVA, welche für die Folgen des Unfalles vom 8. Februar 2003 Heilkosten und Taggeldleistungen erbracht hatte, stellte diese per Ende März 2007 ein (Urk. 14/9/40-41). Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 (Urk. 14/11) sprach sie dem Versicherten auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19 % eine Invalidenrente ab 1. April 2007 zu. Die vom Beschwerdeführer gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid vom 19. September 2007 (Urk. 14/19) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2009 im Prozess Nr. UV.2007.00466 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu den Akten genommen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und die Modalitäten der Rentenanpassung (Art. 88a Abs. 1 IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. oben). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 E. 3.2, 118 V 24 E. 6d, 105 V 160 E. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 283 E. 2a).
1.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6     Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nachteil einer Partei ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).
        
2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2006 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Es hätten reine Unfallfolgen vorgelegen, weshalb sie sich auf den Entscheid der SUVA stütze. Ab 1. Februar 2006 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. April 2007 sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit zu 100 % wieder zumutbar gewesen (Verfügungsteil 2 S. 1 unten), weshalb ab diesem Zeitpunkt der Invaliditätsgrad in Anlehnung an die SUVA nur noch rentenausschliessende 19 % betragen habe (Verfügungsteil 2 S. 2 oben).
         Ihre weiteren Abklärungen hätten sodann ergeben, dass seit dem 19. Juli 2008 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen bestehe. Aus versicherungsmedizinischer Sicht handle es sich dabei aber nicht um den gleichen Gesundheitsschaden, der den Rentenanspruch vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 ausgelöst habe. Aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens sei das Wartejahr am 19. Juli 2008 neu eröffnet worden. Nach Ablauf des Wartejahres am 19. Juli 2009 werde sie den Anspruch auf Leistungen neu überprüfen (Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu Unrecht an den Entscheid der SUVA angelehnt, denn es lägen nicht nur Unfallfolgen vor (S. 3 Ziff. 1). Er sei psychisch krank und seine behandelnde Psychiaterin habe ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Auch mit Blick auf die Feststellungen im psychiatrischen Gutachten vom 12. November 2008 sei sicher von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 3 f. Ziff. 2).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die seit Februar 2007 bezogene ganze Rente zu Recht per Ende Juni 2007 aufgehoben hat.
         Unbestritten ist die Zusprache der befristeten ganzen Rente. Da die gerichtliche Prüfung indes den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (Erw. 1.4) und das Gericht in einer vorläufigen Beurteilung zum Schluss gekommen ist, dass dem Beschwerdeführer unter Umständen gar nie eine Rente hätte zugesprochen werden dürfen (Sachverhalt Ziff. 2.3), ist zunächst dieser Frage nachzugehen.

3.
3.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Klinik B.___, welcher im Juni 2003 die rechte Bizepssehne des Beschwerdeführers operativ rekonstruiert hatte (vgl. Urk. 14/9/162), liess der Beschwerdegegnerin am 13. April 2007 die Krankengeschichte des Beschwerdeführers zukommen (Urk. 14/7/9-13). Aus den Sprechstundennotizen von Dr. A.___ geht hervor, dass der Heilungsverlauf nach dem operativen Eingriff gut war und er den Beschwerdeführer ab November 2003 für leichte Arbeit versuchsweise wieder voll arbeitsfähig schrieb (vgl. Notizen bis und mit 30. Oktober 2003). Ab Sommer 2005 traten jedoch vermehrt Schmerzen am Ellbogen mit Ausstrahlung in den Daumen, im Knie und auch am rechten Fuss auf (vgl. Notizen ab 24. August 2005). Nachdem Dr. A.___ dem Beschwerdeführer am 25. August und am 6. Oktober 2005 zunächst eine  Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hatte, erachtete er ihn ab Februar 2006 bezüglich des Ellbogens, des Knies und des oberen Sprunggelenks (OSG) zu 100 % als arbeitsunfähig (vgl. Notizen ab 3. Mai 2006). Die letzte Sprechstundennotiz datiert vom 14. Dezember 2006. Damals bestätigte Dr. A.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit und führte aus, bezüglich des Ellbogens zur Zeit keine weiteren Therapiemöglichkeiten zu sehen. Was das Kniegelenk anbelange, so denke er, dass einmal ein gutes Aufbautraining gemacht werden sollte, um so die femoropatelläre Schmerzproblematik in den Griff zu bekommen. Bezüglich des Fusses sei der Beschwerdeführer in der Uniklinik C.___ in Weiterbehandlung.
3.2         Nachdem der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2005 und im September 2006 durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, untersucht worden war (vgl. Urk. 14/9/78-81 und Urk. 14/9/113-115), untersuchte dieser den Beschwerdeführer am 22. Dezember 2006 ein weiteres Mal. In seinem vom gleichen Tag datierenden Bericht (Urk. 14/9/50-55) führte er aus, der Beschwerdeführer berichte von einem dauernden Schmerz im Bereich des rechten Ellbogens und auf der Unterseite (volar) des Vorderarmes. Bisweilen verspüre er einen starken stechenden Schmerz in der Ellenbeuge. Auch im rechten Bein habe er ständig Beschwerden, im Fuss ausgeprägter als im Knie (S. 2 unten).
         Dem Eingriff vom 6. Februar 2006 (Narbenresektion und Neurolyse des Medianus vom distalen Ober- bis Unterarm; vgl. Operationsbericht, Urk. 14/9/103-104) sei nur ein Teilerfolg beschieden gewesen. Die ausstrahlenden Schmerzen in die Hand seien behoben worden, die lokale Empfindlichkeit in der Ellenbeuge sei geblieben. Eine nochmalige neurologische Evaluation habe keine Hinweise für eine persistierende Medianusreizung ergeben (vgl. Bericht vom 1. November 2006, Urk. 14/6/69-70). Die Beschwerden würden klar der distalen Bizepssehne zugeordnet. Griffige therapeutische Möglichkeiten stünden nicht zur Verfügung, die einzige Möglichkeit sei, die Belastung des rechten Armes zu limitieren. Angesichts der nach wie vor kräftigen Muskulatur sei ein erhebliches Potential vorhanden (S. 5 Mitte).
         Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Verlauf des Jahres 2006 zunehmend beklagten Beschwerden im Bereich des rechten Knies sei dieses im März 2006 [richtig: Mai 2006] mittels Kernspintomographie (MRI) abgeklärt worden. Diese habe ein kleines Meniskusganglion medial ergeben (vgl. Bericht vom 9. Mai 2006, Urk. 14/9/73), das aber für die Symptomatik nicht verantwortlich gemacht werden könne. Ein klinisch fassbarer Reizzustand im Gelenk bestehe heute nicht und habe auch früher nicht bestanden. Ebenso fehlten Hinweise für eine Binnenpathologie. Die Muskulatur sei kräftig, der Quadrizeps etwas verkürzt (S. 5 Mitte). Wie Dr. A.___ bereits vorgeschlagen habe, könne diese Problematik noch therapeutisch angegangen werden. Alle Befunde rechtfertigten es aber nicht, eine verminderte Belastbarkeit des rechten Knies anzunehmen.
         Die vom Beschwerdeführer im Laufe des Jahres 2006 geklagten Beschwerden im rechten Sprunggelenk, an welchem er im Jahr 1997 eine Distorsion erlitten habe, seien in der Uniklinik C.___ bis hin zum MRI (vgl. Bericht vom 16. November 2006, Urk. 14/9/66-67) eingehendst abgeklärt worden. Eine wesentliche Pathologie habe sich nicht gefunden; ein Behandlungsbedarf bestehe nicht. An der Fusssohle rechts medial bestehe ein unfallfremdes Fibrom, welches jedoch höchstens gering störe (S. 5 unten).
         Zusammengefasst lasse sich eine wesentliche Beeinträchtigung weder am Knie noch am Fuss nachweisen. Die Gelenksfunktionen seien gut, Reizzustände fehlten. Die Muskulatur und Sohlenbeschwielung seien kräftig, so dass von einem voll belastbaren Bein auszugehen sei. Das Fibrom medial an der Fussohle begründe heute keine wesentliche Einschränkung. Was übrig bleibe, sei eine verminderte Flexionskraft im rechten Ellbogen. Bis zum Vorliegen des neuen Röntgenbildes habe er die Arbeitsunfähigkeit bestätigt, dann werde neu evaluiert (S. 6).
3.3     In Ergänzung zu seinem Bericht vom 22. Dezember 2006 (Erw. 3.2) hielt Dr. D.___ mit Bericht vom 12. Januar 2007 fest, die neuen Röntgenbilder des rechten Ellbogens vom 3. Januar 2007 (vgl. Bericht vom 3. Januar 2007, Urk. 14/9/49) zeigten einige Verkalkungen in den Weichteilen, welche nicht völlig scharf begrenzt und leicht inhomogen in der Dichte seien (Urk. 14/9/47 oben). Er interpretiere diese als Residuen der Sehnenreinsertion mit Augmentation. Aufgrund der Klinik - fehlende Überwärmung, fehlende Rötung - wie auch des radiologischen Befundes sei wenig wahrscheinlich, dass diese Verkalkungen einem aktiven Prozess entsprächen (Urk. 14/9/47 Mitte).
         Zusammen mit der Klinik dürfe weiterhin von einer zwar guten, nach oben aber doch limitierten Belastbarkeit des rechten Ellbogens ausgegangen werden. Gewichte über 20 Kilogramm sollten mit dem rechten Arm nicht gehoben werden. Auch starke auf den Ellbogen wirkende Schläge und Vibrationen und ebenso sehr flinke Streck- und Beugebewegungen seien zu vermeiden. Bei Beachtung dieser Belastungsgrenze dürfe von einem ganztägigen Arbeitseinsatz ausgegangen werden (Urk. 14/9/47 Mitte).
3.4     Am 7. Mai 2007 berichtete Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie (Urk. 14/10/2-6), bei welchem der Beschwerdeführer seit September 2003 in Behandlung steht (Ziff. 4.1). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronische Ellbogenschmerzen rechts, bestehend seit 8. Februar 2003
- Gonarthrose, rechts mehr als links, bestehend seit etwa 2005
- chronische OSG-Schmerzen rechts, bestehend seit etwa 2006
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom, bestehend seit 2006
- reaktive Depression, bestehend seit 2006
         In der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter erachtete Dr. E.___ den Beschwerdeführer vom 24. August 2005 bis 31. Januar 2006 zu 50 % und ab 1. Februar 2006 bis auf Weiteres zu 100 % als arbeitsunfähig (Ziff. 3, Ziff. 6.2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit attestierte er ihm seit Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier bis sechs Stunden pro Woche (Ziff. 6.2).
3.5     In seinem Bericht vom 19. Juni 2007 nannte Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, als Diagnose eine Verkalkung um die Tuberositas radii bei Status nach Rekonstruktion der Bizepssehne infolge Ausriss distal am 8. Februar 2003 (Urk. 3/1 unten). Er führte aus, klinisch stehe fest, dass der Verlauf der „neo“ Bizepssehne sowie die Beugefalte des Ellbogens sehr dolent seien. Die Flexion sei erhalten, die Extension mit -5° knapp verändert. Die Pronosupination sowie der Grobgriff seien schwach; Sensibilitätsstörungen lägen allerdings keine vor. Radiologisch sei eine eindeutige, weit verbreitete Verkalkung um die Bizepssehne festzustellen. Diese erkläre ohne weiteres die Schmerzen und die Schwäche, insbesondere bei der Pronosupination (Urk. 3/1 Mitte). Eine Resektion dieser Verkalkung wäre sicherlich nötig. Das Argument des Kraftverlusts dürfte eine untergeordnete Rolle spielen, da die Schmerzfreiheit eine nützliche Kraft versichere (Urk. 3/1 unten).
3.6     Am 19. Juli 2008 berichtete Dr. med. G.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie FMH und Familientherapie (Urk. 14/30/7-11), bei welcher der Beschwerdeführer seit September 2006 in Behandlung steht (S. 1 Mitte). Als Diagnose nannte sie eine schwere anhaltende Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22), vorwiegend mit einer Angstsymptomatik und einem schweren depressiven Zustand (S. 3 oben). Des weiteren diagnostizierte Dr. G.___ eine andauernde Persönlichkeitsänderung, ICD-10 F62.80, F62.88 (S. 3 unten).
         Sie führte aus, nachdem die zweite Operation vom 6. Februar 2006 nicht die erhoffte Besserung der Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigung des rechten Armes, Ellbogens und der Hand gebracht habe, sei der Beschwerdeführer zunehmend in eine seelische und psychische Not geraten. Ausschlaggebend dafür seien der Verlust der physischen Leistungsfähigkeit und die dadurch verursachte Arbeitsunfähigkeit gewesen (S. 2 Mitte und unten).
         Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, so sei im Falle des Beschwerdeführers eine ausgesprochen komplexe somatische Problematik mit im Spiel. Auch die psychische Erkrankung habe eine beträchtliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Deren effektive Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei je nach dem Gesundheitszustand verschieden. Je schwerer die somatische Symptomatik, umso grösser sei die negative Auswirkung des psychischen Problems (S. 4 oben). Die psychische Erkrankung potenziere die durch die somatische Problematik bedingte Arbeitsunfähigkeit. Ganzheitlich betrachtet erachte sie den Beschwerdeführer zu 100 % als arbeitsunfähig (S. 4 Mitte).
3.7     Am 12. November 2008 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 14/33). Dieses basierte auf den zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 unten, S. 2 ff.) sowie den am 22. September 2008 im Rahmen eines Explorationsgesprächs gemachten Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 f.) und erhobenen objektiven Befunden (S. 8 f.).
         Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ eine ausgeprägte, mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11).
         Er führte aus, der Beschwerdeführer habe sich in der aktuellen Untersuchungssituation deutlich depressiv mit stark reduzierter Stimmungslage, einer Einschränkung der affektiven Schwingungsfähigkeit, Gedankenkreisen, Freudlosigkeit, Interesselosigkeit, Schlafproblemen, suizidalen Gedanken und diversen somatischen Symptomen wie Nackenschmerzen und weiteren Schmerzen des Bewegungsapparates nach zweifacher Operation am rechten Arm präsentiert (S. 10 Mitte). Diagnostisch handle es sich um ein reaktives depressives Geschehen. Seit Berichterstattung durch die behandelnde Psychiaterin Dr. G.___ im Sommer 2008 habe die depressive Symptomatik an Intensität zugenommen, sodass heute die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt seien (S. 10 unten). Die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung, wie sie Dr. G.___ diagnostiziert hatte (Erw. 3.6), konnte Dr. H.___ demgegenüber nicht bestätigen (S. 10 f.).
         Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeiter bei einer Logistikfirma eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 %. Er führte aus, dass insbesondere die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit erheblich eingeschränkt seien (S. 11 Mitte). In einer angepassten Tätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig, wobei es sich dabei um eine betreute Tätigkeit handeln sollte, die Rücksicht auf die eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Notwendigkeit von Pausen nehmen und keine zeitkritischen Arbeiten beinhalten sollte (S. 11 f.). Dr. H.___ empfahl sodann eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung inklusive Medikation und allenfalls einen Arbeitsversuch in einer angepassten Tätigkeit (S. 12 Mitte).

4.
4.1     Was den somatischen Gesundheitszustand anbelangt, so ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2003 am rechten Arm eine Bizepssehnenruptur zugezogen hatte, welche im Juni 2003 mittels einer seinem rechten Knie entnommenen Sehne rekonstruiert wurde. Nach einem zunächst positiven postoperativen Heilungsverlauf, welcher ab November 2003 gar die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit erlaubt hatte, klagte der Beschwerdeführer ab Sommer 2005 zunehmend über Beschwerden im Ellbogen, aber auch im rechten Knie und am rechten Fuss. Der Operateur Dr. A.___ attestierte ihm daraufhin ab 24. August 2005 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.1). Der Beschwerdeführer ging seiner bisher ausgeübten Arbeit aber dennoch weiterhin zu 100 % nach (vgl. seine Angaben gegenüber Dr. D.___ im Dezember 2005, Urk. 14/9/114 unten), weshalb ihm Dr. D.___ im Dezember 2005 eine volle Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 14/9/114 unten).
         Am 6. Februar 2006 musste sich der Beschwerdeführer sodann einer weiteren Operation unterziehen. Im Zusammenhang mit diesem Eingriff attestierte Dr. A.___ ihm ab Februar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit (Erw. 3.1), welche Dr. D.___ im Dezember 2006 (Erw. 3.2) und Hausarzt Dr. E.___ im Mai 2007 (Erw. 3.4) bestätigten.
         Ausgewiesen ist somit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines somatischen Gesundheitszustands ab Februar 2006 in erheblicher Weise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Entsprechend kann mit der Beschwerdegegnerin davon ausgegangen werden, dass die einjährige Wartefrist im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 1. Februar 2006 zu laufen begann (vgl. Erw. 1.3).
4.2         Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der einjährigen Wartefrist am 1. Februar 2006 aufgrund seines körperlichen Gesundheitszustands in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter bei der Y.___ nicht mehr arbeitsfähig ist. Gegenteiliges ist denn auch den nicht-psychiatrischen medizinischen Berichten (Erw. 3.1-5) nicht zu entnehmen. Fraglich ist, wie es sich mit seiner Restarbeitsfähigkeit verhält.
4.3     Am 12. Januar 2007 attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer in einer Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 20 Kilogramm mit dem rechten Arm und unter Vermeidung von auf den Ellbogen wirkenden Schlägen und Vibrationen sowie sehr flinken Streck- und Beugebewegungen eine volle Arbeitsfähigkeit. Dabei stützte er sich auf seine im Dezember 2005, im September 2006 und im Dezember 2006 durchgeführten umfassenden Untersuchungen - im Rahmen welcher er jeweils auch die Angaben des Beschwerdeführers berücksichtigte (Urk. 14/9/79 oben, Urk. 14/9/113 f., Urk. 14/9/51 f.) - sowie die ihm überlassenen medizinischen Akten, insbesondere auch die bildgebenden (Urk. 14/9/78, Urk. 14/9/80, Urk. 14/9/113, Urk. 14/9/50 f., Urk. 14/9/54, Urk. 14/9 oben). Bereits in seinem Bericht vom Dezember 2006 hatte Dr. D.___ unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde in nachvollziehbarer und begründeter Weise dargelegt, dass sich weder im Bereich des rechten Knies noch des rechten Fusses des Beschwerdeführers wesentliche, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Beeinträchtigungen nachweisen liessen, dass aber aufgrund der eindeutig von der Bizepssehne herrührenden Beschwerden die Belastung des rechten Armes zu limitieren sei. Zur weiteren Abklärung der ebenfalls feststellbaren verminderten Flexionskraft im rechten Ellbogen veranlasste er sodann eine ergänzende Bildgebung, deren Ergebnis er in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen liess (Erw. 3.2-3).
         Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ ist nachvollziehbar begründet und in sich schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. Erw. 1.5).
4.4     Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Beurteilung durch Dr. E.___, welcher dem Beschwerdeführer ab Mai 2007 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich vier bis sechs Stunden pro Woche attestierte (Erw. 3.4). Insbesondere mangelt es seinem Bericht an einer nachvollziehbaren Begründung, inwiefern die durch ihn erhobenen Befunde im Bereich des rechten Knies, der Operationsnarben und des OSG (Urk. 14/10/3 Ziff. 4.5) auf eine derart eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen lassen. Abgesehen davon liess er offenbar auch psychische Komponenten in seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einfliessen, nannte er als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit doch unter anderem eine reaktive Depression. Als Internist und Rheumatologe ist Dr. E.___ allerdings nicht kompetent, verbindlich zum psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.
         Schliesslich rechtfertigt nicht zuletzt der Umstand, dass Dr. E.___ der Hausarzt des Beschwerdeführers ist, eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung seines Berichts. Denn rechtsprechungsgemäss darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
4.5     Dr. F.___ äusserte sich in seinem Bericht vom Juni 2007 nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Erw. 3.5). Allerdings erhob er auch keine Befunde, welche durch Dr. D.___ im Rahmen seiner Beurteilung unberücksichtigt geblieben wären, weshalb sein Bericht keine Zweifel an der Einschätzung durch Dr. D.___ hervorzurufen vermag und dem Abstellen auf Letztere nicht entgegensteht.
4.6         Festzuhalten ist somit, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ umschriebenen Belastungsprofil zu 100 % als arbeitsfähig zu erachten ist, dies entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch nicht erst ab dem 1. April 2007, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung durch Dr. D.___ am 12. Januar 2007.

5.
5.1     Zu prüfen ist, ob sich die aus somatischer Sicht bestehende volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit rentenrelevant auswirkt. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers nach Ablauf des Wartejahres Ende Januar 2007 mindestens 40 % betrug (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).
5.2
5.2.1   Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades stellte die Beschwerdegegnerin auf den von der SUVA in der Verfügung vom 24. Mai 2007 durchgeführten (Urk. 14/11 S. 2) und mit Einspracheentscheid vom 19. September 2007 bestätigten (Urk. 14/19 Ziff. 3) Einkommensvergleich ab, mit der Begründung, dass reine Unfallfolgen vorlägen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
         Der Beschwerdeführer bestritt den von der Beschwerdegegnerin auf 19 % festgesetzten Invaliditätsgrad in dem Sinne, als dass er geltend machte, sie habe zu Unrecht den von der SUVA ermittelten Invaliditätsgrad übernommen, da er nicht nur unter (unfallbedingten) körperlichen, sondern auch unter psychischen Beeinträchtigungen leide.
5.2.2   Aus den medizinischen Akten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser sich offenbar im September 2006 zu Dr. G.___ in psychiatrische Behandlung begeben hatte. Ein erster Bericht der behandelnden Psychiaterin datiert allerdings erst vom 19. Juli 2008. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Operation vom 6. Februar 2006 zunehmend in eine seelische und psychische Not geriet und dass aktuell unter anderem ein depressiver Zustand feststellbar sei (Erw. 3.6). Nach Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. H.___ trat diesbezüglich in der Folge eine Verschlechterung ein, berichtete er doch im November 2008, die durch Dr. G.___ im Sommer 2008 festgestellte depressive Symptomatik habe an Intensität zugenommen, sodass heute die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode erfüllt seien. Nicht bestätigen konnte Dr. H.___ demgegenüber die von Dr. G.___ im Juli 2008 genannte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (Erw. 3.7).
         Eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ist somit erstmals im Bericht von Dr. G.___ vom Juli 2008, und damit über ein Jahr nach Ablauf des aufgrund des somatischen Leidens eröffneten Wartejahres Ende Januar 2007, dokumentiert. Für die Zeit davor finden sich bei den Akten keine medizinischen Berichte, welche eine relevante psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und eine dadurch bedingte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit echtzeitlich belegen würden. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere auf, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom Dezember 2006 weder auf eine mögliche psychische Problematik hinwies noch erwähnte, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung sei, was darauf schliessen lässt, dass zum damaligen Zeitpunkt kein relevantes psychisches Substrat vorlag.
         Im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres Ende Januar 2007 ist somit lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus körperlichen Gründen ausgewiesen (vgl. Erw. 4.6). Diese ist der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen.
5.3     Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte die SUVA zur Beurteilung der Gesundheitssituation und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Berichte von Dr. D.___, insbesondere jene vom Dezember 2006 und vom Januar 2007, ab und erachtete den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % als arbeitsfähig. Gestützt auf diese Einschätzung ermittelte sie alsdann einen Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 14/11 S. 2 oben, Urk. 14/19 lit. B, Ziff. 1b und Ziff. 3b). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 28. April 2009 bestätigte das hiesige Gericht sowohl die Beweiskraft besagter Berichte von Dr. D.___ als auch die Invaliditätsbemessung durch die SUVA (Urk. 19 Erw. 4.3, Erw. 5.1-2).
         Auch im vorliegenden Verfahrend sind die Berichte von Dr. D.___ zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich (Erw. 4). Der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Gesundheitsschaden ist entsprechend identisch mit demjenigen, der im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu beurteilen war. Andere Beeinträchtigungen als jene, welche bereits im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens berücksichtigt wurden, sind nicht erkennbar. Es sind deshalb auch keine Gründe ersichtlich, die ein Abstellen auf den im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ermittelten und mit rechtskräftigem Urteil vom 28. April 2009 bestätigten Invaliditätsgrad von 19 % verbieten würden.
5.4     Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm von Dr. D.___ attestierten Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen (IV-Grad von 19 %) erzielen konnte. Dies bereits ab 12. Januar 2007 und damit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit Ende Januar 2007, weshalb zu keinem Zeitpunkt ein Rentenanspruch bestand.
5.5     Beim ab Mitte Juli 2008 aktenkundigen psychischen Leiden des Beschwerdeführers handelt es sich um einen anderen Gesundheitsschaden als jenen, der die Eröffnung des Wartejahres per 1. Februar 2006 zur Folge hatte. Eine allfällige daraus resultierende rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit wäre mithin nicht auf das gleiche Leiden zurückzuführen, sodass der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Gesundheitsschaden erneut die Voraussetzung der Wartzeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu erfüllen hat, bevor abermals ein Rentenanspruch geprüft werden kann (analoge Anwendung von Art. 29bis IVV). Darauf hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend hingewiesen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). Sie ging in Bezug auf das psychische Leiden des Beschwerdeführers von einer Eröffnung des Wartejahres am 19. Juli 2008 aus und führte aus, sie werde nach dessen Ablauf am 19. Juli 2009 den Anspruch auf Leistungen neu überprüfen (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 Mitte). Damit die Beschwerdegegnerin entsprechend verfahren kann, sind ihr die vorliegenden Akten nach Eintritt der Rechtskraft zu überweisen.

6.         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, dies seit 12. Januar 2007. Deshalb bestand zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente.
         In Abweisung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2009 daher aufzuheben.
         Zur Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund eines psychischen Leidens ein Rentenanspruch zusteht, sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.

7.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, und die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Juli 2009 wird aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Rentenanspruch hat.
2.         Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 5.5 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu prüfe.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).