Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ arbeitete vom 1. Juli 2003 bis 30. April 2005 als Krankenschwester bei der Z.___. Ab 2. Mai 2005 bezog sie Arbeitslosenentschädigung (Arbeitgeberbericht vom 30. Mai 2007, Urk. 8/10, und Auskunft der Arbeitslosenkasse E.___ vom 27. November 2007, Urk. 8/16). Am 18. Januar 2006 rutschte X.___ auf einer Treppe aus. Sie brach sich dabei das rechte Fussgelenk und verletzte sich am Rücken. Dr. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, attestierte ihr eine vom 18. Januar bis 28. März 2006 dauernde Arbeitsunfähigkeit (Unfallmeldung vom 8. Februar 2006, Urk. 8/8/13, und Unfallschein, Urk. 8/8/14). Am 28. März 2006 stürzte X.___ erneut und erlitt eine distale, nicht dislozierte Radiusfraktur links, eine Handgelenkskontusion links, eine Kniekontusion links und eine Rissquetschwunde an der Oberlippe (Unfallmeldung vom 16. Mai 2006, Urk. 8/8/7, und Bericht des B.___ vom 28. März 2006, Urk. 8/8/5-6). Dr. A.___ attestierte ihr eine bis am 30. Juni 2006 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein, Urk. 8/8/8). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/8). Am 10. April 2007 wurde die Versicherte von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert (Urk. 8/16/1). Am 11. April 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt E.___, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 23. April 2007, Urk. 8/7), zog die Akten der SUVA (Urk. 8/8 und 8/18) und der Arbeitslosenkasse E.___ (Urk. 8/16) bei und holte Arztberichte bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin, (Bericht vom 24. April 2007, Urk. 8/9) bei Dr. A.___ (Bericht vom 28. September 2007, Urk. 8/11) sowie bei Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 20. März 2008, Urk. 8/20) und einen Arbeitgeberbericht der Z.___ (Urk. 8/10) ein. Am 14. Oktober 2008 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 8/36). Am 13. Januar 2009 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten im Sinne einer Schadenminderungspflicht, sich einer intensiven physikalischen, psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen (Urk. 8/39). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 13. Januar 2009, Urk. 8/41, und Einwand vom 19. März 2009, Urk. 8/49) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 16. Juni 2009 ab 1. August 2009 eine Dreiviertelsrente zu. Die IV-Stelle qualifizierte die Versicherte dabei als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig (Urk. 2).
1.2 Hiergegen liess X.___ durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, am 28. Juli 2009 Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2009.00710) und beantragen, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 28. August 2009 sprach die IV-Stelle X.___ zudem eine vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2009 befristete Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/2). Hiergegen liess X.___ am 18. September 2009 durch die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, ebenfalls Beschwerde erheben (Prozess Nr. IV.2009.00924) und beantragen, es sei ihre eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Vereinigung des Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 16. Juni 2009 (Prozess Nr. IV.2009.00710; Urk. 10/1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10/7).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 26. Oktober 2009 wurde das Verfahren gegen die Rentenverfügung vom 28. August 2009 (Prozess Nr. IV.2009.00924) mit dem Prozess Nr. IV.2009.00710 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 10/9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ihre Qualifizierung als teilerwerbstätig und die entsprechende Anwendung der gemischten Methode zur Berechnung des Invaliditätsgrades. Sie sei lediglich erwerbstätig. Aufgrund ihrer persönlichen Situation - sie wohne alleine in einer 1-Zimmerwohnung - sei sie nicht im Aufgabenbereich tätig. Die Tatsache, dass sie mit einem geringeren Einkommen leben könne, führe nicht zur Anwendung der gemischten Methode. Sie habe demnach bei einem Invaliditätsgrad von 71 % im Erwerbsbereich Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 und Urk. 10/1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen im Wesentlichen ein, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden lediglich zu 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 7 und Urk. 10/7).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Dr. C.___ hielt mit Bericht vom 24. April 2007 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches cervicovertebrales und cervicocephales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS mit Osteochondrosen und Intervertebralarthrosen, ventraler Spondylose sowie linksseitiger Foramenstenose C4/5, (2) ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom, bei s-förmiger Kyphoskoliose mit ventraler Spondylose der LWS und Osteochondrose L5/S1, (3) eine beginnende Femoropatellararthrose, (4) eine Diabetes mellitus Typ II und (5) eine Adipositas permagna fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (6) eine chronisch venöse Insuffizienz, (7) ein beginnendes Fibromyalgiesyndrom, (8) eine chronische Epicondylopathia humeri radialis beidseits und (9) eine depressive Entwicklung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/9).
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 28. September 2007 (1) eine Adipositas (BMI 33.7), (2) eine Diabetes mellitus, (3) einen Tinnitus aurium links, beidseits Tonabfall, (4) ein Reinke-Ödem rechtsbetont, (5) eine Hypertonie und (6) einen Status nach Spontangeburt 1974. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Mit den genannten Diagnosen sei die Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt (Urk. 8/11).
3.3 Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 20. März 2008 (1) eine seit mindestens 2005 bestehende rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und (2) eine seit etwa 1998 bestehende Panikstörung (ICD-10 F41.0) fest. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht als Krankenpflegerin seit 2005 zu 50 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/20).
3.4 Dr. C.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 18. Juli 2008, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich von Seiten des linken Knies bei symptomatischer Gonarthrose verschlechtert. Es beständen ausgeprägte Anlaufschmerzen mit mühsamem Treppenaufsteigen und rezidivierender Ergussbildung. Eine Knieinfiltration mit Kortison habe praktisch keine Besserung der Schmerzen gebracht. Vom Rücken her habe sich die Situation nicht wesentlich verändert. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nach wie vor 50 % für adaptierte Tätigkeiten (Urk. 8/27).
3.5 Dr. D.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. September 2008 mit, die Beschwerdeführerin habe sich seit Juli 2008 nicht mehr gemeldet. Aufgrund dieser Situation könne er über den weiteren Verlauf, die Behandlungsmassnahmen und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit keine klaren Angaben machen. Ausgehend vom Behandlungsstand und Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juli 2008 und der damaligen Prognose schliesse er darauf, dass sich an der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum März 2008 kaum etwas gebessert habe. Es scheine ihm realistisch, dass in frühestens einem Jahr mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 8/29).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Beschwerdeführerin als zu 80 % erwerbstätig und als zu 20 % im Aufgabenbereich tätig. Betreffend den Erwerbsbereich ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aber noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Feststellungsblatt, Urk. 8/37).
4.2 Bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten die Berichte von Dr. C.___ und von Dr. A.___.
In seinem Bericht vom 28. September 2007 (Urk. 8/11) attestiert Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Diese bestehe seit Behandlungsbeginn im Jahr 2005. Dr. A.___ erklärt nicht, aufgrund welcher Beschwerden die Beschwerdeführerin konkret in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Er legt dabei insbesondere nicht dar, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr ausüben kann. Zuhanden der SUVA hielt Dr. A.___ denn auch zumindest zwischenzeitlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest (Urk. 8/8/8). Die von Dr. A.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sein Bericht keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bildet.
Dr. C.___ hält in ihrem Bericht vom 24. April 2007 (Urk. 8/9) multiple rheumatologische Diagnosen fest und attestiert der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geklagten und durch Dr. C.___ bestätigten Beschwerden ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr ausüben kann. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Dr. C.___ macht hierzu keinerlei Ausführungen, sondern sie hält lediglich die 50%ige Restarbeitsfähigkeit fest. Auch im Bericht vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/27) macht Dr. C.___ hierzu keine Angaben. Da die zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit anhand der Berichte von Dr. C.___ nicht nachvollzogen werden kann, bilden diese ebenfalls keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
4.3 Dr. D.___ attestiert der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht für eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Aus rein psychiatrischer Sicht besteht somit kein Anlass, lediglich noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Da jedoch nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht zu mehr als 40 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt ist, kann selbstredend nicht von einer generellen Restarbeitsfähigkeit von 60 % in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Zudem ist aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin sich zwischen Juli und September 2008 nicht mehr beim behandelnden Psychiater gemeldet hat, eher auf einen nachgelassenen Leidensdruck zu schliessen.
4.4 Zusammenfassen kann anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht schlüssig beurteilt werden. Dies macht die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erforderlich. Die angefochtenen Verfügungen sind somit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, dass aus einer 80%igen Arbeitstätigkeit nicht automatisch darauf geschlossen werden kann, dass die restlichen 20 % für einen Aufgabenbereich benötigt werden. Dies gilt insbesondere bei einer alleinstehenden Person.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demzufolge als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 16. Juni 2009 und vom 28. August 2009 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).