Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 26. Oktober 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.1 1. X.___, geboren 1971, absolvierte von 1988 bis 1989 eine Anlehre bei der Y.___. Im Jahre 2001 arbeitete sie für einige Monate bei der Z.___ AG in A.___ und von 2001 bis 2003 als Sachbearbeiterin im Bereich Buchhaltung bei der B.___ AG in M.___ (Urk. 7/1 Ziff. 1.3, Ziff. 6.2-3). Am 26. Dezember 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen, eine Angststörung sowie Adipositas bei der Invalidenversicherung des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ein (Urk. 7/5; Urk. 7/8; Urk. 7/11-13; Urk. 7/22) und zog einen Bericht der letzten Arbeitgeberin (Urk. 7/9/1-3) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 7/7; Urk. 7/20).
1.2 Mit Verfügung vom 17. November 2005, welche nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/46/5-7). Dagegen erhob die Versicherte am 1. Dezember 2005 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/45), welches mit Beschluss vom 16. Januar 2006 nicht auf die Beschwerde eintrat (Urk. 7/51) und die Akten der IV-Stelle zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwies (Urk. 7/51 S. 3). Daraufhin wies die IV-Stelle die Einsprache mit Entscheid vom 23. Mai 2006 ab (Urk. 7/57). Die dagegen am 22. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 7/63/27-31) wurde vom hiesigen Gericht am 26. September 2006 in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Prozess-Nr. IV.2006.00565; Urk. 7/65).
1.3 Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) C.___. Das Gutachten wurde am 27. Dezember 2007 erstattet (Urk. 7/80 = Urk. 7/84). Mit Schreiben vom 12. März 2008 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung (Urk. 7/87).
Zur Beurteilung des von der Versicherten am 14. Januar 2008 gestellten Gesuches um Ausrichtung von Hilflosenentschädigung (Urk. 7/81) fand am 16. Juli 2008 eine Abklärung vor Ort statt (Urk. 7/110). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/111-113) wurde der Versicherten am 14. August 2008 mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 7/127). Diese Verfügung wie auch diejenige vom 23. Juli 2009, mit der weiterhin eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde (Urk. 7/153), erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/88-89; Urk. 7/102; Urk. 7/130), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht (Urk. 7/100) erstattet und eine ergänzende Stellungnahme der C.___-Ärzte (Urk. 7/109) sowie weitere Unterlagen (Urk. 7/133) eingeholt wurden, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. September 2007 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/149/1-2/3-4/5-7 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Juli 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung, soweit damit ab 1. Oktober 2007 eine halbe Rente zugesprochen wurde, und um Zusprache einer ganzen Rente. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 24. August 2009 zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die den Invaliditätsgrad, dessen Bemessung und die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die die Revision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Gemäss § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist nach einer Rückweisung dem neuen Entscheid jene rechtliche Beurteilung zu Grunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das C.___-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin nicht mehr ausüben könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr bis zum 24. Juni 2007 zu 30 % zumutbar. Ab dem ersten Begutachtungstermin vom 25. Juni 2007 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert; aus ärztlicher Sicht sei ab diesem Zeitpunkt eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
Zu den Pseudohalluzinationen der Beschwerdeführerin werde im C.___-Gutachten ausdrücklich Stellung genommen. Hierbei handle es sich um Symptome, deren diagnostische Zuordnung der fachärztlichen Einschätzung überlassen blieben. Weiter sei die Auskunft des C.___ nachvollziehbar, wonach aufgrund einer offenkundig reduzierten Motivation der Beschwerdeführerin bei der Aufgabenbearbeitung keine vertiefende testdiagnostische Abklärung erfolgt sei und daher die durchgeführten arbeitspsychologischen Tests auch nicht im Gutachten berücksichtigt worden seien. Da die Ergebnisse der Testung bereits durch das C.___ gewürdigt worden seien, müsse der Fall aus medizinischer Sicht als umfassend abgeklärt gelten (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass sich ihr Gesundheitszustand ab Juni 2007 nicht verbessert habe. Zudem sei in Anbetracht des beschriebenen Beschwerdebildes nicht ersichtlich, welche behinderungsangepassten Tätigkeiten ihr noch zumutbar sein sollten. Darüber hinaus handle die Beschwerdegegnerin widersprüchlich, wenn sie zum einen eine ausserhäusliche Tätigkeit im Umfang von 60 % als zumutbar erachte und gleichzeitig ab Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuspreche mit der Begründung, es sei eine lebenspraktische Begleitung notwendig, weil die Beschwerdeführerin ohne Begleitperson weder die Körperpflege durchführen noch selbständig wohnen noch ausserhäusliche Verrichtungen tätigen oder Kontakte pflegen könne und eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung dauernder Isolation notwendig sei. Zudem sei das C.___-Gutachten nicht beweiskräftig, insbesondere seien die durchgeführten Testungen im Gutachten weder ausgewertet noch erwähnt worden (Urk. 1 S. 4 f.). Ohne die Durchführung von Tests sei die Frage nach den kognitiven Fähigkeiten nicht genügend überprüfbar. Weiter seien entscheidende Krankheitssymptome nicht einer Diagnose zugeordnet worden (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Die im Zeitpunkt des Urteils vom 26. September 2006 vorliegenden Arztberichte wurden dort zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 7/65 Erw. 3.1-3.5):
3.2 Dr. med. D.___, Leitender Arzt, Psychiatrie-Zentrum E.___, hielt im Bericht vom 4. Januar 2005 fest, dass die Beschwerdeführerin vom 30. April bis 19. Mai 2003 hospitalisiert gewesen sei. Anlässlich des Aufenthaltes stellte er die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21; Urk. 7/5 S. 1). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. D.___, für die Zeit vor der Hospitalisation keine Angaben machen zu können. Während des Klinikaufenthaltes habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; beim Austritt sei aber in der Krankengeschichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermerkt worden (Urk. 7/5 S. 1 f.).
3.3 Mit Bericht vom 11. Januar 2005 nannte Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie Panikattacken. Als Diagnosen, welche sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, erwähnte sie eine Adipositas, eine intermittierende Hypertonie, eine Psoriasis vulgaris sowie Heuschnupfen (Urk. 7/8 lit. A). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe seit Februar 2004 bis heute eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/8 lit. B).
Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/8/4). Sie hielt ferner fest, dass sich die Beschwerdeführerin schon seit ihrer Kindheit depressiv gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin leide seit einem Autounfall, bei welchem sie als Beifahrerin beteiligt gewesen sei, unter Panikattacken. In der Folge habe sie dann ihre Arbeitsstelle verloren (Urk. 7/8 lit. D Ziff. 3).
3.4 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, der die Beschwerdeführerin ab 15. Dezember 2004 behandelte, nannte im Bericht vom 28. März 2005 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13/5 lit. A):
- Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33)
- Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er keine (Urk. 7/13 lit. A).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. G.___ fest, dass bis heute eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege; diese habe seit März 2003 vermutlich zwischen 50 und 100 % betragen. Ab Dezember 2004 sei die Beschwerdeführerin stark mit der Arbeitssuche beschäftigt gewesen, habe aber krankheitsbedingt wenig Chancen gehabt. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen (Urk. 7/13/5).
Auf längere Sicht dürfte sich an der stark eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit kaum etwas verändern. Therapeutisch müsste aber, sofern die Beschwerdeführerin weiterhin gut kooperiere, bei Gewichtsreduktion und guter psychopharmakologischer Einstellung, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erreichbar sein (Urk. 7/13/5).
In der bisherigen Tätigkeit als ungelernte Büroangestellte sei die Beschwerdeführerin vom 30. April bis 19. Mai 2003, vom 2. August bis 10. September 2003 und vom 17. September bis 2. Oktober 2003, somit während der Klinikaufenthalte, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit 1. Dezember 2004 bestehe bis auf weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/13/6) beziehungsweise - für leichte Büroarbeiten - eine solche von circa 10 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 7/13/4 unten).
3.5 Im Bericht vom 5. April 2005 hielten Dr. med. H.___, Oberarzt, und pract. med. I.___, Assistenzarzt, Psychiatrische Privatklinik J.___, fest, dass bei der Beschwerdeführerin vom 2. August bis 10. September 2003 sowie vom 17. September bis 2. Oktober 2003 eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung bestanden habe (ICD-10: F33.1). Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit beruhten lediglich auf der Beurteilung anlässlich der stationär-psychiatrischen Behandlung. Ob derzeit Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien, könnten sie nicht beantworten. Während der Hospitalisation habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen (Urk. 7/12/1).
3.6 Im Bericht vom 30. Juni 2005 hielt Dr. G.___ auf Nachfrage des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin fest, die Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2004 zu behandeln, wobei er den Tagesablauf nicht speziell exploriert habe (Urk. 7/22/1 Ziff. 1-2).
Dr. G.___, bei dem ein- bis dreimal monatlich Konsultationen stattfänden (Urk. 7/22/1 Ziff. 6), führte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus, die Adipositas bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt zu haben. Es sei beeindruckend, unter welchen körperlichen Schwierigkeiten und unter welcher Scheu und Scham die Beschwerdeführerin bedingt durch die Adipositas leide; insofern werde die Arbeitsfähigkeit dadurch beeinflusst (Urk. 7/22/1 Ziff. 3).
3.7 Gestützt auf diese Berichte gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Tätigkeit schlüssig beurteilen lasse. Die vorliegenden Abklärungen erwiesen sich als unzulänglich, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit abkläre und danach erneut verfüge (Urk. 7/65 Erw. 4.2-4.3).
4.
4.1 Auf entsprechende Anfrage durch die Ärzte des C.___ führte Dr. G.___ mit Bericht vom 11. November 2007 (Urk. 7/100) aus, es sei seit seinem letzten Bericht vom 30. Juni 2005 eine deutliche Zustandsverschlechterung eingetreten. Seit Juni 2005 hätten sich neben depressiven Phasen auch die Körperschemastörungen in Form von Kleinheitsgefühl sowie insbesondere die Zwangssymptome verstärkt. Es sei seit mindestens eineinhalb Jahren eine Zwangsstörung als zusätzliche, eigenständige Diagnose in Erscheinung getreten. Seit wenigen Monaten hätten sich zudem stark beeinträchtigende Pseudohalluzinationen in Form von Stimmen, die miteinander diskutierten, eingestellt. Die Zustandsverschlechterung sei derart massiv, dass eine bildgebende Untersuchung des Schädels veranlasst werde (Urk. 7/100 Ziff. 1).
Es sei seit längerer Zeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Die Konzentration sei derart massiv gestört, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr lesen könne und beim Schreiben rasch erschöpfe. Die Belastbarkeit sei so gering, dass selbst die Arztkonsultationen als beschwerlich erlebt würden. Das Auffassungsvermögen sei mindestens leicht eingeschränkt, während die Anpassungsfähigkeit aufgrund einer starken Einengung durch die Krankheitssymptome massiv beeinträchtigt sei (Urk. 7/100 Ziff. 2).
Als aktuelle Diagnose nannte Dr. G.___:
Zwangsstörungen, Zwangshandlungen und -gedanken, gemischt (ICD-10 F42.2)
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)
Adipositas permagna
Es fänden monatlich ein bis drei Konsultationen statt (Urk. 7/100 Ziff. 3-4).
Es bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit; eine behinderungsangepasste Restarbeitsfähigkeit sei nicht mehr gegeben. Die starke Konzentrationsstörung sei gegeben und beeinträchtige jede Leistungsfähigkeit (Urk. 7/100 Ziff. 5-6).
4.2 Nach Durchführung einer internistischen (Urk. 7/84 S. 11 f.) und einer psychiatrischen Untersuchung (Urk. 7/84 S. 13 ff.) gelangten die C.___-Gutachter unter Berücksichtigung der Akten (Urk. 7/84 S. 1-6) sowie der Anamnese (Urk. 7/84 S. 6-10) mit Gutachten vom 27. Dezember 2007 zu folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84 S. 18):
1. rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0)
2. vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
3. Panikstörung (ICD-10 F41.0)
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine
4. Adipositas Grad III nach WHO bei einem BMI von 43.5 kg/m2 ohne metabolische Störungen
5. Psoriasis vulgaris
Abgesehen von der Adipositas sei der internistische Status unauffällig. Die Psoriasis sei zur Zeit sehr diskret ausgeprägt und demzufolge vernachlässigbar. Aus internistischer Sicht lasse sich aufgrund der Adipositas in der zuletzt ausgeübten sitzenden Bürotätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, was die Beschwerdeführerin selbsteinschätzend ebenfalls meine (Urk. 7/84 S. 20).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Komorbidität von Zwangshandlungen, Panikstörungen und der rezidivierend depressiven Störung im zuletzt ausgeübten Beruf, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Ausbildung überfordert gefühlt habe, zu 100 % eingeschränkt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aktuell zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/84 S. 21).
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Sachbearbeiterin bestehe seit der Kündigung im Februar 2003. Inwieweit eine behinderungsangepasste Tätigkeit in den letzten fünf Jahren möglich gewesen wäre, sei retrospektiv nicht beurteilbar; diesbezüglich müsse man sich auf die Akten abstützen. Dr. G.___ habe der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 28. März 2005 ab 1. Dezember 2004 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres attestiert. Mit Bericht vom 11. November 2007 sei Dr. G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Bezüglich der Diagnosen sei man mit der Beurteilung durch Dr. G.___ konform. Allerdings sei die von ihm attestierte volle Arbeitsunfähigkeit, bei der die Konzentrationsstörungen einen wesentlichen Anteil bildeten, nicht nachvollziehbar. Aktuell lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren. Das psychiatrische Belastungsprofil gestalte sich wie folgt (negatives Leistungsbild): Die Beschwerdeführerin habe Schwierigkeiten bei der interpersonellen Kontaktgestaltung, die Anpassungs- und Teamfähigkeit sei eingeschränkt. Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen und Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden. Strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien aus versicherungsmedizinischer Sicht angezeigt. Im Haushalt betrage die Einschränkung 10 bis 20 %, was sich vor allem auf die schlechten Tage beziehe, an denen die Beschwerdeführerin ihren Haushalt kaum erledigen könne. Gemäss eigenen Angaben könne sie ihren Haushalt ansonsten selbst führen (Urk. 7/84 S. 22 f.).
Die Adipositas führe bei der Beschwerdeführerin zu keinem invalidisierenden Gesundheitsschaden. Aktuell fänden sich keine Hinweise für diesbezügliche Spätfolgen. In einer leichten bis mittelschweren, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht voll arbeitsfähig. Eine weitere Gewichtsreduktion sei ihr medizinisch zumutbar und werde von ihr auch angestrebt (Urk. 7/84 S. 23).
Die Beschwerdeführerin sei kinderlos und wohne allein. Hinsichtlich ihres Tagesablaufs gebe sie an, dass sich dieser je nach Ausprägung ihres Morgentiefs gestalte. Sie versuche, täglich nach draussen zu gehen, wobei sie teilweise infolge der zunehmenden Ängste wieder rasch umkehren müsse. Die Haushaltstätigkeiten könne sie an guten Tagen problemlos verrichten, auch das Einkaufen sei dann kein Problem. Früher habe sie gerne gelesen, was ihr jetzt aber infolge ihrer Konzentrationsschwierigkeiten nicht mehr möglich sei. Weiter helfe sie beim Aufbau einer Online-Gruppe, bei der sich die Mitglieder per Internet gegenseitig zur Gewichtsreduktion motivierten. Zudem pflege sie einen regelmässigen Kontakt mit ihren Eltern (Urk. 7/84 S. 7).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe aktuell aufgrund der psychiatrischen Problematik eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Firma Jecklin. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine 60%ige Restarbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht empfehle man, die medikamentöse Therapie mittels eines stimmungsstabilisierenden Medikaments zu erweitern. Damit sollte eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines Jahres erreicht werden. Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg, den sich die Beschwerdeführerin wünschen würde, würde eine Begleitung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche unumgänglich sein (Urk. 7/84 S. 21).
4.3 Gegenüber der psychiatrischen Konsiliaria Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Tagesablaufs aus, sie versuche, so oft wie möglich die Wohnung zu verlassen, was ihr aufgrund ihrer Zwänge und Ängste jedoch selten gelinge. Mit Hilfe von Schlafmitteln könne sie schlafen, wache jedoch spätestens um vier oder fünf Uhr morgens auf. Sie habe sich sozial zurückgezogen, wolle auch niemand Neuen kennen lernen. Sie treffe sich immer am Mittwoch und Samstag mit den Eltern zum Kaffee trinken. Weiterhin habe sie ihre Termine beim Psychiater, mache den Haushalt selbst und habe eine Weight Watchers-Gruppe im Internet gebildet (Urk. 7/84 S. 15).
Hinsichtlich der psychiatrischen Befunde führte Dr. K.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Im Gespräch hätten sich keine Anhaltspunkte für Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörungen ergeben. Der formale Gedankengang sei auf die psychischen Beschwerden, die die Lebensführung stark beschränkten, eingeengt. Es würden Zwangshandlungen seit Sommer 2006 beschrieben, zudem Ängste und plötzlich auftretende Panikattacken. Seit Anfang 2007 träten akustische Halluzinationen und Depersonalisationserleben auf. Der affektive Rapport sei gut herstellbar, die Stimmung der Beschwerdeführerin sei insgesamt leicht gedrückt, dabei wirke sie rat- und hoffnungslos. Das Selbstwertgefühl sei vermindert. Sie berichte von einem Morgentief und sozialem Rückzug sowie von Schlafstörungen mit frühmorgendlichem Erwachen trotz Schlafmedikation. Derzeit träten keine Suizidgedanken auf (Urk. 7/84 S. 16).
Die Symptome entsprächen einem depressiven Zustandsbild leichtgradiger Ausprägung. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin seit einem Jahr unter Zwangshandlungen. Sie beschreibe nachvollziehbar, dass es unter Stress und Belastung zu einer Symptomverstärkung komme, so dass es ihr dann unmöglich sei, ihre Vorhaben auszuführen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit zeige sich vor allem die Komorbidität von Zwangshandlungen, Panikstörungen und der rezidivierend depressiven Störung als limitierend. Bisher sei es nicht gelungen, die Beschwerdeführerin durch die ambulante psychiatrische Therapie ausreichend zu stabilisieren. Deshalb bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die aufgrund der fehlenden Ausbildung für die Beschwerdeführerin überfordernd gewesen sei, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Durch die Panikstörung und die Zwänge komme es zu einer verminderten Anpassungsfähigkeit, die die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke. Sie sei insgesamt weniger belastbar, so dass sie an einem Arbeitsplatz bei einer intellektuell leichten Tätigkeit nicht unter Zeitdruck stehen sollte (Urk. 7/84 S. 17 f.).
Bezüglich der Konzentrationsfähigkeit hätten sich in den Untersuchungen keine Einschränkungen gezeigt. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin deshalb zur Zeit zu 40 % arbeitsunfähig. Medikamentös wäre es noch möglich, mittels eines stimmungsstabilisierenden Medikaments eine Verbesserung zu erzielen. Der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Therapie zuzumuten; die Zwangshandlungen und die Panikstörung sollten verhaltenstherapeutisch behandelt werden. Derzeit liege ein labiler Gesundheitsschaden vor. Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg, den sich die Beschwerdeführerin wünsche, sei eine Begleitung und Hilfe bei der Arbeitssuche nach Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes unumgänglich (Urk. 7/84 S. 18).
4.4 Mit Bericht vom 10. Juni 2008 (Urk. 7/109) führten die C.___-Ärzte aus, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerdesymptome und Behinderungen, die an schwerwiegende kognitive Defizite hätten denken lassen, zwei arbeitspsychologische Testungen erfolgt seien. Als Basistest sei der international anerkannte Symptomvalidierungstest (Green Word Memory Test) verwendet worden, der sich besonders zur Erfassung von Simulations- oder Aggravationstendenzen eigne. Bei den Ergebnissen, die die Beschwerdeführerin dabei erreicht habe, sei statistisch gesehen mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass an beiden Testtagen eine deutlich reduzierte Motivation bei der Aufgabenbearbeitung vorgeherrscht habe. Aufgrund dieser Erkenntnis sei von einer weiteren, vertieften testdiagnostischen Abklärung abgesehen worden, da die Testergebnisse überwiegend wahrscheinlich nicht den aktuellen Stand der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin wiedergegeben hätten und die Tests somit nicht verwertbar gewesen wären. Dementsprechend habe man auf eine separate Auflistung der arbeitspsychiatrischen Testung verzichtet (Urk. 7/109).
4.5 Dr. med. L.___, Praktischer Arzt und Mitglied des RAD, hielt am 9. Mai 2008 fest, dass im MEDAS-Gutachten ausdrücklich zu den Pseudohalluzinationen Stellung bezogen werde. Hierbei handle es sich um Symptome, deren diagnostische Zuordnung der fachärztlichen Einschätzung überlassen blieben. Zudem würden auch vom behandelnden Psychiater Dr. G.___ die Pseudohalluzinationen und Depersonalisierungssymptome nicht unter den Diagnosen berücksichtigt, diese entsprächen den von den begutachtenden Ärzten gestellten Diagnosen. Weiter sei nachvollziehbar, dass aufgrund einer offenkundig reduzierten Motivation der Beschwerdeführerin keine vertiefende testdiagnostische Abklärung erfolgt sei und die durchgeführten arbeitspsychologischen Tests daher auch nicht im Gutachten Erwähnung gefunden hätten (Urk. 7/137/2-3).
4.6 Dr. G.___ diagnostizierte im Beiblatt zum Anmeldeformular und Fragebogen für eine Hilflosenentschädigung vom 5. Februar 2008 (Urk. 7/91) eine gemischte Zwangsstörung (ICD-10 F42.2), eine Panikstörung (ICD-10 F 41.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33; Urk. 7/91/1). Die Beschwerdeführerin bedürfe seit Jahren der regelmässigen und erheblichen Hilfe bei der Köperpflege; sie könne nicht alleine baden und duschen, da dies Panikattacken auslöse. Bei der Fortbewegung im Freien benötige sie seit 2004 eine Begleitperson, ebenso bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Es sei seit 2004 die regelmässige Anwesenheit einer Begleitperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt notwendig. Seit Mitte 2007 benötige die Beschwerdeführerin Hilfe bei Umzug und Reinigung sowie Begleitung beim Einkaufen (Urk. 7/91/4-6).
4.7 Am 28. April 2008 fand bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Abklärung betreffend Hilflosigkeit statt. Im Abklärungsbericht vom 16. Juli 2008 (Urk. 7/110) wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/110 S. 1):
- Zwangsstörung, gemischte
- Panikstörung
- rezidivierende depressive Störung
- Adipositas per magna
- Psoriasis vulgaris
- Status nach zwei Verkehrsunfällen 1997 und 2003
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin gehe es ihr schlecht. Sie leide unter zunehmender Nervosität sowie an Panikattacken mit Atemnot und Erstickungsängsten. Sie habe grosse Konzentrationsschwierigkeiten (Urk. 7/110 S. 1).
Seit Juni 2007 bekomme sie unter der Dusche Panikattacken. Sie leide dann unter Atemnot und habe das Gefühl, dass sie ersticke oder ohnmächtig werde. Sie dusche deshalb nur, wenn eine Person anwesend sei. Das Gefühl, dass jemand da sei, der ihr im Notfall helfen könne, reiche schon aus. Bis Ende 2007 sei jeweils eine Kollegin vorbeigekommen, jetzt mache dies ihr Vater (Urk. 7/110 S. 2).
Durch die vielen Panikattacken und die Medikamente sei sie oft müde und könne deshalb nicht so gut putzen. Ihr Vater komme etwa einmal pro Woche vorbei und motiviere sie zum gemeinsamen Putzen. Da sie sowohl im Lift wie im Treppenhaus Panikattacken bekomme, nehme er ihre Wäsche jeweils mit zum Waschen. Kochen tue sie nicht, sie esse immer kalt, da sie unter Kontrollzwang leide. Sie benutze weder den Backofen noch den Herd noch die Mikrowelle, da sie Angst habe, diese nicht abgeschaltet zu haben. Sie kontrolliere auch mehrmals täglich, ob die Wohnungstüre abgeschlossen sei. Das Geschirr bleibe mehrere Tage liegen; wenn sie einen besseren Tag habe und sich aufraffen könne, erledige sie den Abwasch (Urk. 7/110 S. 3).
Die Wohnung verlasse sie nur selten, da sie draussen ebenfalls Panikattacken bekomme. Sie verlasse die Wohnung nur zum Einkaufen und wenn sie zum Arzt müsse. Ansonsten sei sie immer zu Hause; nur schon der Weg nach draussen sei schwierig. Sie kriege im Lift Panikattacken, also müsse sie zu Fuss nach unten gehen. Wenn sie die Treppe hinunter gehe, habe sie das Gefühl, in den Boden zu laufen, und bekomme deshalb ebenfalls Panikattacken. Sie verlasse die Wohnung deshalb nur in Begleitung (Urk. 7/110 S. 4).
Wenn es ihr Zustand erlaube, gehe sie gemeinsam mit ihrem Vater einkaufen, ansonsten erledige er ihr den Einkauf. Sie müsse jeweils so schnell wie möglich wieder aus dem Laden hinaus. Zu Arztbesuchen begleite sie jeweils ebenfalls der Vater, ebenso bei Amtsstellenbesuchen. Dies einerseits wegen der Panikattacken, aber auch wegen ihrer Konzentrationsstörungen. Den Briefkasten könne sie nicht täglich leeren, sie könne aber ihre Post selbständig öffnen und ablegen. Ebenso könne sie selbst ein Telefonat führen (Urk. 7/110 S. 4).
Sie habe fast keine sozialen Kontakte, nur diejenigen mit ihren Eltern. Sie liege fast den ganzen Tag auf dem Sofa, könne weder fernsehen noch lesen. Ihre Eltern würden sie gerne auf Ausflüge mitnehmen, sie könne aber wegen der Panikattacken nicht mit (Urk. 7/110 S. 4).
Gestützt auf diese Angaben erachtete die Abklärungsperson ab 1. Januar 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund lebenspraktischer Begleitung als ausgewiesen. Zusätzlich sei der Bereich Körperpflege ausgewiesen. Die Revision wurde per 1. Mai 2013 angesetzt (Urk. 7/110 S. 5).
5.
5.1 Es darf aufgrund der medizinischen Akten als erstellt gelten, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit hat (vgl. Urk. 7/84 S. 18, S. 20, S. 23). Solches wird denn auch nicht geltend gemacht.
5.2 Anlässlich der Untersuchungen am MRZ ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Auffassungs-, Konzentrations- oder Gedächtnisstörung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/84 S. 16; Urk. 7/84 S. 11). Dies steht im Gegensatz zu den Feststellungen von Dr. G.___, wonach ihre Konzentration massiv gestört sei (vgl. Urk. 7/100 Ziff. 2). Es ist jedoch zu beachten, dass Dr. G.___ keinerlei Befunde notierte, die diese Konzentrationsstörungen zu dokumentieren vermöchten (vgl. Urk. 7/100), weshalb auf den Bericht von Dr. G.___ vom 11. November 2007 nicht entscheidend abgestellt werden kann.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei ohne Durchführung von Testverfahren die Frage nach den kognitiven Fähigkeiten nicht genügend fundiert überprüfbar (Urk. 1 S. 6), so kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Beeinträchtigungen der Konzentrationsfähigkeit können im klinischen Gespräch oftmals bereits nach kurzer Zeit ausgeschlossen werden, ergeben sich doch aus dem Gesprächsverlauf bereits erste Hinweise, ob der Patient in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, sich in vollem Umfang den durch seine Sinne vermittelten Eindrücken zuzuwenden. Patienten mit Konzentrationsstörungen lassen sich denn auch leicht durch äussere Reize ablenken (Berger, Psychische Erkrankungen, Klinik und Therapie, 2. Auflage 2004, S. 29). Am C.___ wurden jedoch weder anlässlich der internistischen noch der psychiatrischen Untersuchung diesbezügliche Auffälligkeiten festgestellt. Die Gutachter sahen sich deshalb grundsätzlich nicht zwingend veranlasst, weitere Tests durchzuführen. Da aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten (vgl. Urk. 7/109) Symptome schwerwiegende kognitive Defizite denkbar gewesen seien, wurden dennoch Tests veranlasst. Unabhängig vom Ergebnis dieser Testungen ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb diese im Gutachten keinen Eingang fanden; die diesbezüglich nachgereichte Begründung (Urk. 7/109) vermag nicht zu überzeugen.
5.3 Fragen stellen sich auch hinsichtlich der Beurteilung der Pseudohalluzinationen der Beschwerdeführerin. Zwar hat Dr. K.___ diese im Rahmen der Befunderhebung (vgl. Urk. 7/84 S. 16) erwähnt, jedoch in der Beurteilung nicht diskutiert und soweit ersichtlich in der Diagnose der depressiven Störung nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 7/84 S. 17):
Bei der heutigen Untersuchung berichtet die Versicherte ebenfalls von Symptomen einer Panikstörung, sodass mehrmals wöchentlich Panikattacken aus heiterem Himmel aufträten. Die depressiven Symptome wie Morgentief, frühmorgendliches Erwachen, vermindertes Interesse, vermindertes Selbstwertgefühl, Gefühl von Wertlosigkeit etc. entsprechen einem depressiven Zustandsbild leichter Ausprägung.
Gleiches gilt für die in den Befund aufgenommenen Depersonalisierungssymptome, die nach Lage der Akten nicht beurteilt und nicht ausdrücklich einer Diagnose zugeordnet wurden. Die Schlussfolgerungen von Dr. K.___ erscheinen deshalb als wenig genau begründet, was sich ebenfalls auf den Beweiswert (vgl. vorstehend Erw. 1.2) des C.___-Gutachtens auswirkt. Dr. K.___ führte zudem aus, dass sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit vor allem die Komorbidität von Zwangshandlungen, Panikstörungen und rezidivierend depressiven Störungen als limitierend erweise. Durch die Panikstörung und die Zwänge komme es zu einer verminderten Anpassungsfähigkeit, die die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränke (vgl. Urk. 7/84 S. 17). Dr. K.___ erachtete die Beschwerdeführerin deshalb als behinderungsangepasst zu 60 % arbeitsfähig. Gleichzeitig hielt Dr. K.___ jedoch fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei derzeit labil und es sei bislang nicht gelungen, mittels ambulanter psychiatrischer Therapie eine Stabilisierung zu erreichen (Urk. 7/84 S. 17 unten f.). Unter diesen Umständen erscheint es als fraglich, ob tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % gegeben ist.
5.4 Unabhängig vom Beweiswert (vgl. vorstehend Erw. 1.2) des C.___-Gutachtens sind dessen Schlussfolgerungen mit den im Rahmen der Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen und insbesondere mit der Zusprache einer Hilflosenentschädigung unvereinbar. Dr. G.___ bestätigte die Notwendigkeit einer Begleitperson bei der Fortbewegung im Freien und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte; es sei zudem eine Begleitperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt notwendig (Bericht vom 5. Februar 2008; Urk. 7/91). Die Abklärung vor Ort vom 28. April 2008 ergab Einschränkungen, die zur Zusprache einer Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund regelmässiger und erheblicher lebenspraktischer Begleitung führte (Urk. 7/114). Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist die Beschwerdeführerin gemäss rechtskräftiger Feststellung der Beschwerdegegnerin dermassen in ihrer Lebensführung eingeschränkt, dass sie regelmässige und erhebliche lebenspraktische Begleitung benötigt, so ist eine behinderungsbedingte Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 60 % nicht nachvollziehbar. Nachdem die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der Hilflosenentschädigung am 14. Januar 2008 stellte (Urk. 7/81/6), konnte diese Thematik in das C.___-Gutachten vom 27. Dezember 2007 noch keinen Eingang finden. Nachdem die angefochtene Verfügung erst am 11. Juni 2009 erlassen wurde, hätte die Gewährung der Hilflosenentschädigung und die damit zusammenhängenden, im Jahr 2008 vorgenommenen Abklärungen in die Beurteilung der Rentenfrage mit einfliessen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen, so dass nun für den selben Sachverhalt zwei sich widersprechende Beurteilungen vorliegen: Aufgrund der Abklärung der Hilflosigkeit müsste eine substantielle Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wohl verneint werden. Ausgehend vom C.___-Gutachten kann jedoch, selbst wenn dessen Beweiswert fraglich ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.
Es kann mithin nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6.
6.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
6.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen und unter Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, welches unter Berücksichtigung der lebenspraktischen Begleitung und der zugesprochenen Hilflosenentschädigung sowie der im C.___-Gutachten vom 27. Dezember 2007 getroffenen Feststellungen Aufschluss über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit zu geben vermag, den Sachverhalt neu beurteile und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Damit erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Sintzel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).