IV.2009.00714

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 14. September 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Erlassgesuch von X.___ vom 5. Mai 2009 (Urk. 6/87) nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/92-93) mit Verfügung vom 7. Juli 2009 abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Juli 2009, mit welcher der Versicherte sinngemäss den Erlass der Rentenrückforderung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. August 2009 (Urk. 5),
nachdem dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2009 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt worden war (Urk. 7),


in Erwägung,
dass der Berechtigte, dem Leistungen zukommen, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen hat (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV),
dass der Bezüger gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten hat,
dass Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, nicht zurückerstattet werden müssen, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, Art. 4 Abs. 1 ATSV),
dass der gute Glaube gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben ist, vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben,
dass der gute Glaube somit einerseits von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist, dass sich die rückerstattungspflichtige Person hingegen auf den guten Glauben berufen kann, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war,
dass sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab beurteilt, wobei aber das dem Betroffenen in seiner Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 8. Juni 2010, 9C_286/2010, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass bei der Prüfung der Gutgläubigkeit zu unterscheiden ist zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen müssen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 8. Juni 2010, 9C_286/2010, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass die IV-Stelle festhielt, die für den Erlass der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte seien nicht erfüllt (Urk. 2, Urk. 5),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, er habe mit dem unrechtmässigen Bezug der Leistungen einen grossen Fehler gemacht und er entschuldige sich dafür, er sei am Anfang einfach hineingerutscht und habe nachher Angst gehabt, den Verdienst irgendwo zu melden, zudem würden er und seine Frau auch ohne die Rückzahlungen an der Existenzgrenze leben (Urk. 1; vgl. auch Urk. 6/87 und Urk. 6/93),
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von November 1999 bis Juni 2006 zu Unrecht Rentenleistungen bezog (vgl. die in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 18. März 2009, Urk. 6/79; sowie Urk. 6/58-59, Urk. 6/71 S. 2 und S. 6, Urk. 6/72, Urk. 6/77, Urk. 6/87, Urk. 6/93),
dass auch die Höhe der Rückerstattung unbestritten blieb (Urk. 6/79 und die unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 22. April 2009, Urk. 6/83-86),
dass hingegen strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für den Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen erfüllt sind,
dass sich aus den Akten ergibt und zudem unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die Meldepflicht verletzte, indem er weder von sich aus noch anlässlich der Rentenrevisionen Angaben über die bestehende Arbeitsfähigkeit und den im Rahmen der Erwerbstätigkeit bezogenen Lohn machte (vgl. Urk. 1, Urk. 2, Urk. 6/40, Urk. 6/55, Urk. 6/77, Urk. 6/87, Urk. 6/93),
dass der Beschwerdeführer von der Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV Kenntnis hatte, zumal in den Mitteilungen beziehungsweise Verfügungen der IV-Stelle darauf hingewiesen worden war (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/39 S. 1, Urk. 6/50 S. 1), und dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1),
dass damit zumindest eine grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung vorliegt, womit gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben) der gute Glaube ohne Weiteres entfällt,
dass eine der erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der Rentenrückerstattung somit offensichtlich nicht erfüllt ist, womit das Erlassbegehren nicht gutgeheissen werden kann, auch wenn sich der Beschwerdeführer entschuldigt hat und er geltend macht, es bestünden finanzielle Schwierigkeiten,
dass die Beschwerde damit abzuweisen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).