Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00715
IV.2009.00715

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig als Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann


Beschluss vom 30. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Tax Competence AG
Patricia Stiegler
Gätternstrasse 4, Postfach 45, 8142 Uitikon Waldegg

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



1.       Mit Verfügung vom 12. November 2007 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die bisher an A.___ ausgerichtete ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente herab. Diese Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2009 im Prozess IV.2008.00036 aufgehoben. Das Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Noch vor Rechtskraft dieses Urteils hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juli 2009 die Invalidenrente der Versicherten im Zuge der Pensionierung des Ehemannes auf der Basis einer halben Rente ab 1. Juli 2009 neu berechnet und eine neue Rentenhöhe festgelegt (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2009 liess die Versicherte mit Eingabe vom 31. Juli 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 3. Juli 2009 sei aufzuheben, sofern überhaupt darauf eingetreten werden könne, und es sei ihr über den 1. Januar 2008 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 1).
         Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung gleichen Datums ein, mit welcher sie die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 2) in Umsetzung des mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen Urteils des hiesigen Gerichts vom 26. Juni 2009 (Prozess Nr. IV.2008.00036) in Wiedererwägung zog und die Rentenhöhe auf der Grundlage einer ganzen Rente ab 1. Juli 2009 neu berechnete (Urk. 9/3). Mit weiterer Verfügung vom 8. Oktober 2009, welche die (im Prozess Nr. IV.2008.00036 aufgehobene) Verfügung vom 13. Dezember 2007 ersetzt, hat die Beschwerdegegnerin die Höhe der ganzen Rente ausserdem für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 neu berechnet (Urk. 9/1).
         Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 setzte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um sich dazu zu äussern, ob sie an der Beschwerde festhalte und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Es ist daher androhungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde mit dem eingangs gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 1) festhält.

3.       Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 Erw. 2.1; 125 V 413 Erw. 1a S. 414).

4.       Die von der Beschwerdeführerin beantragte und dahingehend begründete Weiterausrichtung einer ganzen (anstatt der zwischenzeitlich ausgerichteten halben) Rente über den 1. Januar 2008 hinaus (Urk. 1) ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2009, welche ausschliesslich eine Neuberechnung der Rentenhöhe beinhaltet (Urk. 2). Über die Frage der Höhe des Invaliditätsgrades und des daraus sich ergebenden Umfangs des Rentenanspruchs wurde bereits mit Urteil vom 26. Juni 2009 im Prozess IV.2008.00036 - wenn auch bei Einreichung der Beschwerde vom 31. Juli 2009 (Urk. 1) noch nicht rechtskräftig - entschieden. Anderseits bringt die Beschwerdeführerin nichts gegen die mit der angefochtenen Verfügung neu vorgenommene Rentenberechnung vor, die einzig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte. Damit äussert sich die Beschwerdeführerin einerseits nicht zum mit der Verfügung vom 3. Juli 2009 festgelegten Anfechtungsgegenstand, und stellt anderseits Anträge, die nicht zum Anfechtungsgegenstand gehören und über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

5.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Ausgangsgemäss wäre die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Da sich die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung jedoch in guten Treuen zu der Beschwerde veranlasst sah, ist von einer Kostenfolge abzusehen (§ 64 Abs. 3 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

Das Gericht beschliesst:
1.         Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.         Von einer Kostenauflage wird abgesehen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Tax Competence AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).