Ersatzrichterin Condamin
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 20. Mai 2011
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Tochter A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene, 1985 erstmals in die Schweiz eingereiste (vgl. Urk. 8/4) gebürtige Brasilianerin M.___, die gemäss den Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Zürich abgesehen von einem 1986 in der Schweiz absolvierten Schneiderinnenkurs über keine Berufsausbildung verfügt, reiste gemäss den vorliegenden Akten nach mehrjährigem Brasilienaufenthalt (November 1996 bis April 2007) im Frühling 2007 erneut in die Schweiz ein und meldete sich im Juni 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1), ohne seit ihrer Wiedereinreise über einen längeren Zeitraum hinweg einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein (vgl. Urk. 8/27). Nach Durchführung beruflich-erwerblicher und medizinischer Abklärungen sowie des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 8/20) verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Juni 2009 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. Juni 2009 erhob die Versicherte am 22. Juni 2009 Beschwerde mit dem Antrag um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 1/1-2; vgl. Urk. 3 und 8/31-34). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Zu ergänzen ist, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; s. etwa auch Urteile des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008, 8C_286/2007, E. 4, vom 24. September 2007, I 844/06, E. 2.3.2, vom 5. September 2007, I 828/06, E. 4.3, vom 5. Januar 2007, I 701/05, E. 2 am Ende, mit zahlreichen Hinweisen) nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle und im Streitfall das Gericht in jedem Fall von Amtes wegen ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätten. Mit Blick auf den das Administrativverfahren und den Sozialversicherungsprozess beherrschenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 am Ende ATSG) ist jedoch der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (der unterschiedlichen Fachrichtungen) nur zulässig, wenn sich daraus im Rahmen freier, pflichtgemässer Würdigung der Beweise (Art. 61 lit. c am Ende ATSG; vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396 und E. 4.1 S. 400; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, I 86/07, E. 3) ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes ergibt, mithin nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; vgl. 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 29. März 2007, I 86/07, E. 4.3 und vom 5. September 2007, I 828/06, E. 4.3); namentlich muss aufgrund antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden dürfen, dass weitere Beweismassnahmen an der gewonnenen Überzeugung der Verwaltung oder des Gerichts nichts mehr ändern könnten, andernfalls der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist.
Die IV-Stelle kam nach Durchführung einer Abklärung vor Ort und nach Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge und dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit, das heisst zum Beispiel eine leichte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin, in der Produktion oder im angestammten Beruf als Schneiderin ohne Benutzung von gefährlichen Maschinen im Umfang von 100 % eines Vollzeitpensums zumutbar wäre. Ein Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen nicht leistungsbegründenden Invaliditätsgrad von lediglich 3 % (Urk. 2).
Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 1).
3.
3.1 Im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 4. Oktober 2007 wurden folgende Diagnosen erhoben (Urk. 8/17/10):
1. High-Flow AVM (Arteriovenöse Malformation) parietal rechts mit intraventrikulärer Blutung am 11. September 2007
- Status nach Teilembolisation am 18. September 2007
- Status nach Embolisation 1994
- Sekundäre Epilepsie unter Tegretolbehandlung
- Flow-related Aneurysmen der A. communicans anterior und der MCA rechts
2. Verwirrung und Agitation
- DD: Durchgangssyndrom
3. Atemwegsinfekt
- DD: Bakteriell, parasitär
4. Helmintheninfekt mit Strongyloides stercoralis
- Verdacht auf pulmonale Manifestation
- Vermox 30. September bis 2. Oktober 2007
5. Hyporegeneratorische, normochrome normozytäre Anämie
- DD: Entzündlich
Zum Verlauf hielten die Ärzte des Spitals B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2007 in deutlich gebessertem, noch leicht reduziertem Allgemeinzustand nach Hause habe entlassen werden können (Urk. 8/17/12; vgl. auch Kurzaustrittsbericht vom 3. Oktober 2007 [Urk. 8/7]).
3.2 Die Ärzte der neurochirurgischen Klinik des Spitals C.___ stellten mit Bericht vom 25. Juni 2008 die Diagnosen einer High Flow AVM parietal rechts (Teilembolisation der AVM am 18. September 2007; Status nach Embolisation 1994; Symptomatische Epilepsie, Flow related Aneurysmen der A. communicans anterior und der MCA rechts), eines intermittierenden deliranten Zustandsbildes sowie eines Verdachts auf eine Linksherzhypertrophie bei hypertensiver Herzkrankheit (Urk. 8/17/21; vgl. auch Berichte des Spitals C.___ vom 25. September 2007 [Urk. 8/17/14] sowie vom 11. April 2008 [Urk. 8/17/17]). Des Weiteren berichteten die Ärzte des Spitals C.___, dass der intra- und postinterventionelle Verlauf problemlos und Frühmobilisation und Kostaufbau ohne Einschränkung möglich gewesen seien. Im Verlauf sei die Patientin praktisch beschwerdefrei gewesen und bedürfe nur massvoller Analgesie. Der Austritt aus dem Spital C.___ sei drei Tage nach dem Eingriff bei subjektiv gutem Befinden erfolgt (Urk. 8/17/22).
3.3 Der behandelnde Arzt, med. prakt. D.___, Allgemeinmedizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. September 2008 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) ebenfalls eine High Flow AVM parietal rechts unter anderem mit chronischen Kopfschmerzen, Müdigkeit und gestörter Konzentrationsfähigkeit (Urk. 8/17/7). Die Arbeitsfähigkeit im Bereich Haushalt schätzte der Arzt auf 50 %, wobei er davon ausging, dass diese wahrscheinlich nicht gesteigert werden könne. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erachtete er die Beschwerdeführerin seit Juni 1994 bis auf Weiteres als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/17/7). Bezüglich der von ihr angegebenen Beschwerden führte Hausarzt D.___ aus, sie schlafe viel und habe häufig rechtsseitige Kopfschmerzen - vor allem, wenn sie müde sei. Die alltäglichen Verrichtungen führe sie sehr langsam aus. Der Schlaf sei aber nicht gestört. Um in die Praxis zu kommen, brauche sie 30 Minuten, und die Tochter mache mit ihr kurze Spaziergänge von 10 Minuten. Das Bügeln der Kleider verrichte sie im Sitzen. Sie gehe wenig einkaufen, weil sie oft die Sachen vergesse. Sie helfe der Tochter, die zwei Kinder zu betreuen, koche aber nur sehr selten. Med. prakt. D.___ betrachtete den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als stationär und vertrat die Ansicht, ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen (Urk. 8/17/8 f.).
3.4 Am 15. Oktober 2008 fragte die IV-Stelle die Ärzte der neurochirurgischen Klinik des Spitals C.___ unter anderem an, wie sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurochirurgischer Sicht bis zum aktuellen Zeitpunkt und auf längere Sicht hinaus im Haushalts- und Erwerbsbereich beurteilten (vgl. Urk. 8/18/2 oben). Dr. med. E.___, Assistenzarzt Neurochirurgie des Spitals C.___, hielt daraufhin fest, aus neurochirurgischer Sicht habe bei Austritt aus der Klinik keine Veranlassung bestanden, von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden (gelegentliche Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit) könnten jedoch für gewisse Arbeiten limitierend sein. Dies könne aber nicht durch die Ärzte der neurochirurgischen Klinik des Spitals C.___ beurteilt werden (Urk. 8/18/12).
3.5 Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) kam am 10. November 2008 nach Studium der medizinischen Akten zum Schluss, nach der zweiten Embolisation hätten sich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessert. In optimal leidensangepasster Tätigkeit betrage die verwertbare Restarbeitsfähigkeit 100 %. Als Zeitpunkt dafür könne der 1. August 2008 (drei Monate nach der letzten Embolisation vom 8. April 2008; vgl. Bericht der neurochirurgischen Klinik des Spitals C.___ vom 25. Juni 2008 [Urk. 8/13]) angenommen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten, die nicht an laufenden verletzungsgefährlichen Maschinen verrichtet werden müssten, sowie Tätigkeiten ohne Absturzgefahr und ohne Nacht- und Wechselschichtbelastung vollzeitig zumutbar (Urk. 8/19/4). Daran hielt Dr. F.___ mit Stellungnahme vom 24. April 2009 fest (Urk. 8/29/2).
4.
4.1 Dem Sozialversicherungsgericht ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden; in solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/2007, E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Stellungnahme des Dr. F.___ vom RAD vom 10. November 2008 handelt es sich lediglich um einen Protokolleintrag, der den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht genügt (BGE 125 V 352 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (100 % in optimal leidensangepasster Tätigkeit) beruht primär auf dem Bericht des Dr. E.___ vom Spital C.___ von Oktober 2008, in dem dieser zwar aus neurochirurgischer Sicht nicht von einer bleibenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeit ausging (Urk. 8/18/12), jedoch ausdrücklich festhielt, dass die noch vorhandenen physischen und psychischen Ressourcen von ihm nicht beurteilt werden könnten (Urk. 8/18/9 Ziff. 5.1). Dementsprechend sagte Dr. E.___ auch nichts Genaueres zur Arbeitsfähigkeit. Im Zeitpunkt der Stellungnahme durch Dr. F.___ vom RAD am 10. November 2008 bestand somit lediglich eine aktuelle und zudem erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, nämlich diejenige des behandelnden Arztes D.___, der von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ausging und eine berufliche Umstellung nicht als prüfenswert erachtete (vgl. Bericht vom 9. September 2008 [Urk. 8/17/7 ff.]). Unter diesen Umständen und bei dieser Aktenlage bildet die ohnehin nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahme des RAD vom 10. November 2008 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage.
4.2 Ebenso wenig kann aber auf die Einschätzung des med. prakt. D.___ abgestellt werden. Sein Bericht vom 9. September 2008 ist in seinem Aussagegehalt insgesamt zu unklar sowie zu wenig begründet und nachvollziehbar, als dass er als Entscheidungsgrundlage ausreichte, zumal sich Hausarzt D.___ zu einem wesentlichen Teil auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen scheint. Insbesondere äusserte sich der Arzt auch nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, beziehungsweise verneinte er die Notwendigkeit der Prüfung einer beruflichen Umstellung, ohne dies zu begründen (Urk. 8/17/9 Ziff. 5.2).
4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass erhebliche Lücken in den medizinischen Unterlagen bestehen. Nach Lage der medizinischen Akten ist insbesondere unklar, in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die diagnostizierten somatischen Leiden (High Flow AVM, Verdacht auf Linksherzhypertrophie bei hypertensiver Herzkrankheit) und die geklagten somatischen Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen etc.) eingeschränkt wird, und inwiefern allenfalls auch psychische Beschwerden - wie das in den Berichten des Spitals C.___ vom 25. September 2007 (Urk. 8/17/24), vom 11. April 2008 (Urk. 8/17/17) und vom 25. Juni 2008 (Urk. 8/17/21) diagnostizierte intermittierende delirante Zustandsbild, das einer ausgedehnten antipsychotischen Therapie sowie einer psychopharmakologischen Medikation bedurfte (vgl. Urk. 8/17/15 "Beurteilung, Verlauf") - einen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit haben. Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die offenen medizinischen Fragen polydisziplinär abkläre. Sinnvollerweise wird im Rahmen dieser Abklärung auch den zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Problempunkten (Arthritis, Knie- und Handgelenksarthrosen; Urk. 1/1 und Urk. 8/24) nachzugehen sein. Anschliessend wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch neu zu verfügen haben.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).