Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1947 geborene, ab Dezember 1974 bei der Y.___ als Berufspilot tätig gewesene X.___ meldete sich am 29. Juni 1987 aufgrund einer am 25. April 1986 erlittenen schweren Unterschenkelsplitterfraktur mit sekundärer Knochennekrose und einer Femurquerfraktur bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/1, Urk. 6/4-5). Mit Verfügung vom 26. Oktober 1987 wurde ihm basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % eine Invalidenrente zugesprochen (Urk. 6/10; vgl. auch Urk. 6/8). Diese Rente wurde revisionsweise mit Verfügung vom 29. Juni 1988 aufgehoben, da der Versicherte ab Februar 1988 wieder ohne Einschränkungen in seinem Beruf tätig sein konnte (Urk. 6/17; vgl. auch Urk. 6/16). Nachdem er sich erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/20), da ihm der Linienpilotenausweis durch den ärztlichen Dienst der Y.___ am 7. März 1996 aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Defektheilung mit Spitzfuss-Stellung) wieder entzogen worden war (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/41 S. 9 und S. 22 f.), gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. August 1997 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 73 % mit Wirkung ab 1. März 1997 wieder eine ganze Rente (Urk. 6/37; vgl. auch Urk. 6/19, Urk. 6/30).
1.2 Ein im August 2001 eingeleitetes amtliches Revisionsverfahren führte zu keiner Änderung des Rentenanspruchs (vgl. Urk. 6/42, Urk. 6/46, Urk. 6/48). Die Abklärungen der IV-Stelle ergaben, dass der Versicherte seit März 1998 als Gemeinderat und Vorstand Wasserversorgung der Gemeinde Z.___ tätig war (Urk. 6/42 S. 2, Urk. 6/47, Urk. 6/66). Infolge erreichtem ordentlichem Pensionierungsalter für Y.___-Piloten leitete die IV-Stelle im Februar 2002 ein weiteres Revisionsverfahren ein. Dabei gab der Versicherte an, ohne Gesundheitsschaden wäre er weiterhin bis zum 60. Altersjahr als Pilot erwerbstätig gewesen (Urk. 6/50). Gestützt darauf hielt die IV-Stelle an der Qualifikation des Versicherten als Vollerwerbstätiger und der laufenden ganzen Rente fest (Urk. 6/51-52).
1.3 Im Rahmen einer weiteren amtlichen Rentenrevision gab der Versicherte am 16. Februar 2007 auf dem zugestellten Formular an, sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund von Zirkulationsproblemen im linken Bein verschlimmert. Inzwischen sei er nebenamtlich als Gemeindepräsident der Gemeinde Z.___ tätig (Urk. 6/57). Die IV-Stelle traf in der Folge Abklärungen zum Pensionierungsalter von Linienpiloten (Urk. 6/63-64) und zur invaliditätsbedingten Einschränkung des Versicherten im Erwerbsbereich sowie im Aufgabenbereich als Privatier (Urk. 6/66). Aufgrund der Qualifikation des Versicherten als je hälftig erwerbstätig und im nicht erwerblichen Aufgabenbereich tätig und davon ausgehend, dass er nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot auch im Gesundheitsfall nicht mehr in seinem Beruf gearbeitet hätte, errechnete die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10,5 % und hob die laufende Rente - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/70-76) - mit Verfügung vom 29. Juli 2009 auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 30. Juli 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 27. August 2009 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und 28a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Bei den Erwerbstätigen genügt für die Rentenrevision, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 374 f. mit weiteren Hinweisen).
Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll. So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits im Einzelfall einander ablösen können (BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.1).
1.3 Zur Beantwortung der sich auch anlässlich einer Rentenrevision stellenden Frage nach der anwendbaren Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Einkommensvergleich bei Erwerbstätigen [Art. 16 ATSG] bzw. Betätigungsvergleich bei Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind [Art. 28a Abs. 2 IVG]) ist in allen Fällen und durchgehend eine hypothetische Betrachtungsweise massgebend. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen sei, ergibt sich stets aus der Prüfung, was die versicherte Person (bei sonst unverändert gegebenen Umständen) täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Nicht massgeblich ist demgegenüber, ob es der versicherten Person zumutbar wäre, eine ganze oder teilweise Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da es nicht Sache der Invalidenversicherung ist, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (Meyer, a.a.O., S. 287 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der Aufhebung der laufenden Invalidenrente an, der dem Beschwerdeführer bisher angerechnete Validenlohn könne nicht mehr berücksichtigt werden, weil er im Februar 2007 mit 60 Jahren das offizielle Pensionsalter für Linienpiloten erreicht habe und deshalb davon auszugehen sei, dass er ab diesem Zeitpunkt als Gesunder nicht mehr im Pilotenberuf gearbeitet hätte (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er auch weiterhin als Pilot gearbeitet hätte, da die Linienpilotenlizenz nach aktueller Regelung der europäischen Luftfahrtaufsichtsbehörde erst ab Erreichen des 65. Altersjahrs verfalle. Tatsache sei, dass zahlreiche ehemalige Kapitäne der Fluggesellschaft C.___ nach ihrem Ausscheiden aus der Firma weiterhin als Piloten tätig seien. Ihm seien mehrere Kollegen gleichen Alters bekannt, welche in einem schweizerischen oder ausländischen Flugunternehmen als Piloten arbeiten würden (Urk. 1).
3.
3.1 Bei Einleitung des letzten amtlichen Rentenrevisionsverfahrens Anfang Februar 2007 (Urk. 6/57) hatte der am 3. Februar 1947 geborene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 6/1 S. 1) das 60. Altersjahr erreicht. Die im Januar 2008 getroffenen Abklärungen der IV-Stelle bei der A.___ sowie der Fluggesellschaft C.___ ergaben, dass das ordentliche Pensionierungsalter eines Linienpiloten höchstens bei 60 Jahren lag und eine längere Tätigkeit in diesem Beruf bei der C.___ nicht möglich war (Urk. 6/63-64).
3.2 Gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) entsteht der Anspruch auf die Altersrente bei Männern in der Regel nach Vollendung des 65. Altersjahrs (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG). Eine Ablösung der laufenden Invalidenrente durch eine Altersrente im Sinne von Art. 30 IVG war nach der Pensionierung des Beschwerdeführers damit nicht möglich (vgl. Meyer, a.a.O., S. 369 und Kieser, Änderungen im Valideneinkommen als Revisionsgrund, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 70; vgl. auch Art. 40 AHVG bezüglich der Möglichkeit des Vorbezugs der Altersrente nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahrs). Hingegen tritt bei einem berenteten Linienpiloten analog etwa zu den Berufsfussballern bei Beendigung ihrer Sportlerkarriere (vgl. dazu Meyer, a.a.O., S. 308 sowie Kieser, a.a.O., S. 75 f. mit weiteren Hinweisen) eine revisionsrechtlich relevante Änderung des hypothetischen Valideneinkommens oder gar des Tätigkeitsbereichs ein, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er im hypothetischen Gesundheitsfall nach erreichtem ordentlichem Pensionierungsalter nicht mehr im bisherigen Umfang in seinem Beruf tätig gewesen wäre. Eine unveränderte Ausrichtung der laufenden Invalidenrente hätte nämlich in einem solchen Fall unter Umständen zur Folge, dass er als Invalider für eine Tätigkeit entschädigt würde, welche er im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt hätte (a.M. Kieser, a.a.O., S. 73 f.). Zu prüfen ist, ob und inwiefern der Beschwerdeführer als Gesunder nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot weiterhin erwerbstätig wäre und welches Einkommen er dabei erzielen würde.
3.3
3.3.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, was er im hypothetischen Gesundheitsfall nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot gemacht hätte, sind widersprüchlich.
Im Fragebogen für Rentenrevisionen gab er im Februar 2002 auf Anfrage der IV-Stelle an, ohne Gesundheitsschäden wäre er bis zum 60. Altersjahr weiterhin bei einer Airline geflogen (Urk. 6/49-50). Anlässlich der Abklärung bei ihm zu Hause gab er der Abklärungsperson am 22. Oktober 2007 zu Protokoll, die Frage nach seiner heutigen theoretischen Tätigkeit im Gesundheitsfall sei schwer zu beantworten. Eine Tätigkeit als Linienpilot wäre altersbedingt nicht mehr möglich gewesen, und die Arbeit bei einer privaten Fluggesellschaft wäre finanziell nicht interessant gewesen. Er habe einem über 60jährigen Kollegen, welcher heute noch für eine Privatgesellschaft fliege, bereits mehrmals geraten, mit der Fliegerei aufzuhören (Urk. 6/66 S. 2 f.).
Demgegenüber machte er im Einwand- und Beschwerdeverfahren geltend, in der Zwischenzeit habe die europäische Aufsichtsbehörde Joint Aviation Authorities eine Reglementsänderung eingeführt, gemäss welcher eine Weiterbeschäftigung als Linienpilot bis zum 65. Altersjahr erlaubt sei. Deshalb sei anzunehmen, dass er als Gesunder weiterhin in der Fliegerei tätig wäre (Urk. 1, Urk. 6/72).
Vorliegend ist zunächst massgeblich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall gemäss den Angaben der Fluggesellschaft C.___ (Urk. 6/63) spätestens nach Erreichen des 60. Altersjahrs pensioniert worden wäre, und die blosse Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung bei einer anderen Fluggesellschaft (vgl. Urk. 6/72, 6/74-75) nicht zwingend zur Schlussfolgerung führt, dass er davon auch Gebrauch gemacht hätte. Hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Angesichts der Erwerbslaufbahn des Beschwerdeführers nach Zusprechung der laufenden ganzen Invalidenrente aufgrund der vollständigen Arbeitsunfähigkeit als Pilot mit Verfügung vom 27. August 1997 (Urk. 6/37) - der Beschwerdeführer hat das ihm in einer leidensangepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zumutbare 100%ige Arbeitspensum (vgl. Urk. 6/22, Urk. 6/25, Urk. 6/44, Urk. 6/57-58) soweit aus den Akten ersichtlich nie ausgeschöpft (vgl. Urk. 6/59, Urk. 6/66 S. 2) - und der von ihm gegenüber der Abklärungsperson gezeigten unverständigen Haltung gegenüber einem Kollegen, der auch nach erreichtem ordentlichem Pensionsalter weiterfliegt (Urk. 6/66 S. 2 f.), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er nach der ordentlichen Pensionierung weiterhin als Pilot (teilzeitlich oder vollzeitig) gearbeitet hätte.
3.3.2 Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Gesunder nach seiner Pensionierung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas Anderes gemacht hätte, als was er nun als gesundheitlich eingeschränkte Person macht, bestehen nicht. Es ist also davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall zu 50 % im Rahmen eines öffentlichen Amtes erwerbstätig und zu 50 % als Privatier im Aufgabenbereich tätig wäre. Trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist er im erwerblichen Bereich nicht eingeschränkt (vgl. dazu auch den Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___ vom 1. März 2007 [Urk. 6/58 S. 3 f.]). Für den Aufgabenbereich als Privatier ist unbestrittenermassen auf die von der IV-Stelle anlässlich der Abklärung beim Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2007 ermittelte Einschränkung von 21 % (Urk. 6/66 S. 4) abzustellen. Ausgehend von der je hälftigen Tätigkeit im privaten Aufgabenbereich und in der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines öffentlichen Mandats ergibt sich so der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von aufgerundet 11 % (21 % mal 0,5), welcher die rentenbegründende Schwelle von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) nicht mehr erreicht. Die Aufhebung der laufenden ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 29. Juli 2009 ist somit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- gehen ausgangsgemäss zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).