Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 16. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1956 geborene X.___ meldete sich am 17. Juni 1999 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 4. September 2001 (Urk. 8/18) mit, dass mangels Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kein Rentenanspruch bestehe. Auf hiegegen erhobene Einsprache (Urk. 8/22) hin liess die IV-Stelle die Versicherte anfangs Dezember 2001 psychiatrisch begutachten (Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/30, Urk. 8/31) sprach sie ihr in der Folge mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu (Urk. 8/40). Diesen Rentenanspruch bestätigte sie anlässlich des im Jahr 2004 von Amtes wegen initiierten Revisionsverfahrens (Urk. 8/44) mit Schreiben vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/57). Gestützt auf die im Rahmen des im Jahr 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/59) erneut getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen teilte die IV-Stelle der Versicherten am 23. Juli 2008 mit, dass die Rente aufgrund des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit aufgehoben werde (vgl. Vorbescheid, Urk. 8/67). Auf Einsprache der Versicherten (Urk. 8/68, Urk. 8/75) hin verfügte sie am 29. Juni 2009 die Aufhebung der Rente per 31. Juli 2009 (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess die Versicherte am 5. August 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente zu gewähren.
2. Eventualiter sei eine Abklärung durch die Klinik Teufen, Dr. med. Y.___, in Auftrag zu geben, um daraufhin neu zu entscheiden.
3. Subeventualiter sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben, um über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die IV-Stelle schloss am 15. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Rentenaufhebung im Wesentlichen damit, dass - nach durchgeführtem Stenting - eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands in kardiologischer und überdies auch in psychiatrischer Hinsicht eingetreten sei, aufgrund derer es der Beschwerdeführerin - unter Ausserachtlassung der aus invaliditätsfremden Gründen (Adipositas permagna) bestehenden Beschwerden - wieder zumutbar sei, vollzeitlich der angestammten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, angesichts der im Rahmen des Revisionsverfahrens getroffenen unzulänglichen medizinischen Abklärungen, insbesondere des Fehlens einer psychiatrischen Beurteilung, sei die Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 2) in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen (Urk. 1 S. 2 f.). Da sich ihr - namentlich psychischer - Gesundheitszustand keineswegs verbessert habe, sei die Rente zu Unrecht aufgehoben worden (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1
3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Urk. 8/40) erfolgte gestützt auf folgende medizinischen Beurteilungen:
Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Departement für Innere Medizin, Kardiologie, stellten am 13. Juli 1998 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/7 S. 4):
- Arterielle Hypertonie
- aktuell normaler Blutdruck unter Therapie mit Zestoretic
- Extrakardialer Thoraxschmerz
- Adipositas
Die Hypertonie sei mittlerweile - unter Therapie mit Zestoretic - gut eingestellt. Die nach wie vor geklagten thorakalen Schmerzen seien atypisch; diesbezüglich habe bereits die im Jahr 1996 durchgeführte Koronarangiographie einen unauffälligen Befund ergeben. Der Beschwerdeführerin seien eine regelmässige körperliche Aktivität sowie eine starke Gewichtsreduktion nahegelegt worden (Urk. 8/7 S. 5).
3.1.2 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt am 14. September 1998 fest, aus somatischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Inwieweit aus der psychisch-psychosomatischen Erkrankung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere, müsse der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___ beurteilen (Urk. 8/5 S. 4).
3.1.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte am 30. August 1999 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/7 S. 2):
- Depression
- Hypertonie
- Angina pectoris bei Adipositas (104 kg/168 cm)
- Neurosis cordis
- Myocardiopathie
Die psychischen Funktionen seien beeinträchtigt; die Beschwerdeführerin sei ausserstande, länger als 15 Minuten zu arbeiten und länger als zehn Minuten zu gehen. Auch bezüglich des Tragens und Hebens von Lasten (Urk. 8/7 S. 3) bestehe eine Einschränkung. Betreffend die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit könnten keine sicheren Angaben gemacht werden; diesbezüglich sei eine ergänzende medizinische Abklärung indiziert (Urk. 8/7 S. 1).
3.1.4 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin bezeichnete sich Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 6. April 2001 - unter Hinweis darauf, dass sich im Rahmen der wenigen stattgefundenen Konsultationen keine ernsthafte Psychopathologie habe feststellen lassen - als ausserstande, eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzugeben (Urk. 8/14 S. 1).
3.1.5 Nachdem er die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2001 untersucht hatte, diagnostizierte Dr. med. Y.___, Leitender Arzt Abteilung Psychosomatik der Klinik D.___, Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, in seinem Gutachten vom 11. Januar 2002 (Urk. 8/26) eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) bei Verdacht auf infantile, einfach strukturierte Persönlichkeit. Mindestens seit dem Unfall ihres Ehegatten vor rund zwei Jahren sei die Explorandin zu 50 % arbeitsunfähig. Eine substanzielle Besserung des Gesundheitszustands sei kaum mehr zu erwarten. Im Hinblick auf die Erhaltung der Restarbeitsfähigkeit, der Selbständigkeit im Alltagsleben sowie wichtiger sozialer Kompetenzen sei eine ambulante psychiatrische Behandlung äusserst wichtig (Urk. 8/26 S. 3).
3.2 Die Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente im Rahmen des im Jahr 2004 veranlassten Revisionsverfahrens (vgl. Mitteilung 20. Mai 2005, Urk. 8/57) erging aufgrund (ausschliesslich) des Berichts von Dr. B.___ vom 14. Mai 2004. Darin beschrieb dieser den Gesundheitszustand - bei unveränderten Diagnosen - als stationär (Urk. 8/48 S. 1) und hielt fest, die Beschwerdeführerin unterziehe sich einer Psychotherapie sowie physikalischen Massnahmen (Urk. 8/48 S. 2).
3.3
3.3.1 Der am 29. Juni 2009 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) lagen folgende medizinischen Akten zugrunde:
Die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, stellten, nachdem sie die Beschwerdeführerin vom 6. bis 7. Dezember 2007 stationär behandelt hatten, in ihrem Bericht vom 6. Dezember 2007 [richtig wohl: 7. Dezember 2007] nachstehende Diagnosen (Urk. 8/63 S. 3):
- Koronare 1-Gefässerkrankung
- PTCA/Stenting (Cypher) einer 90-99%igen proximalen Intermediärast-Stenose am 6. Dezember 2007
- Myokardszintigraphie (November 2007): kleine Ischämie und kleine Narbe anterior
- Echo November 2007: exzentrisch hypertropher LV, LVEf 69 %, diastolische Dysfunktion, dilatierte Aorta asc. 4 cm
- cvRf: arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Adipositas (BMI 38)
- Bradycardie unklarer Ätiologie
- Verdacht auf SA Block
- Differentialdiagnose: im Rahmen der latenten Hypothyreose
- Arterielle Hypertonie
- Echo November 2007: exzentrisch hypertropher linker Ventrikel, LVEF 69 %, diastolische Dysfunktion, dilatierte Aorta (4,0 cm)
- Adipositas (BMI 38,8 kg/m2)
- Latente Hypothyreose
Es seien eine Dauertherapie mit Aspirin 100 mg/d, eine Behandlung mit Plavix 75 mg/d (für ein Jahr) sowie eine konsequente Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren verordnet worden (Urk. 8/63 S. 4).
3.3.2 Dr. B.___ berichtete am 21. Januar 2008 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Diagnosen hätten sich insofern geändert, als die Beschwerdeführerin nun unter einer koronaren 1-Gefässerkrankung, einer Bradycardie sowie einer Hypothyreose leide (Urk. 8/63 S. 1).
3.3.3 Am 17. beziehungsweise 18. März 2008 gaben die Ärzte des Universitätsspitals W.___, Herz-Kreislauf-Zentrum, an, die Arbeitsfähigkeit der - einen stationären Gesundheitszustand aufweisenden - Beschwerdeführerin lasse sich allenfalls durch eine deutliche Gewichtsreduktion verbessern (Urk. 8/64 S. 4). Da die thorakalen Beschwerden bereits seit Jahren unverändert persistierten, sei - bei nunmehr saniertem Koronarsystem - von einer muskuloskelettalen Genese auszugehen. Die Belastungsdyspnoe sei auf die Adipositas permagna zurückzuführen (Urk. 8/64 S. 8). Die physische Leistungsfähigkeit könne nicht beurteilt werden (Urk. 8/64 S. 4). Hinsichtlich der in der Vergangenheit wohl bestandenen Depressionen sei aktuell keine Abklärung erfolgt. Nebst den kardiologischen Kontrollen sei allenfalls ein Kuraufenthalt zur Gewichtsreduktion angezeigt (Urk. 8/64 S. 5).
4.
4.1 Während aufgrund der zitierten ärztlichen Beurteilungen jedenfalls feststeht, dass seit der Rentenzusprache zu den bereits zuvor diagnostizierten physischen Beeinträchtigungen eine koronare 1-Gefässerkrankung, eine Bradycardie sowie eine Hypothyreose hinzutraten (Urk. 8/63 S. 1 und S. 3, Urk. 8/64 S. 2), lässt sich hinsichtlich der (für die ursprüngliche Leistungsgewährung ausschlaggebend gewesenen) psychischen Symptomatik nicht schliessen, ob sich diese - soweit sie denn noch vorhanden ist - in rentenrelevanter Weise verändert hat. Die sowohl von der Beschwerdeführerin selbst (vgl. Revisionsfragebogen vom 13. August 2007 [Urk. 8/59]) als auch von ihrem Hausarzt Dr. B.___ (vgl. Verlaufsbericht vom 21. Januar 2008 [Urk. 8/63]) berichtete Verschlechterung des Gesundheitszustands bezog sich wohl - zumindest vordergründig - auf die physischen Beschwerden. Zu deren Einfluss auf die Leistungsfähigkeit äusserte sich Dr. B.___ gar nicht (Urk. 8/63 S. 1 f.), und die Ärzte des Universitätsspitals W.___ hielten lediglich fest, dass sie sich ausserstande sähen, eine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abzugeben (Urk. 8/64 S. 4). In Bezug auf das psychische Leiden hat die IV-Stelle, nachdem ihre anlässlich des ersten Rentenrevisionsverfahren erfolgten Bemühungen, einen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ erhältlich zu machen, erfolglos geblieben waren (Urk. 8/46, Urk. 8/47, Urk. 8/49, Urk. 8/50) und diese in der Folge verstarb (Urk. 8/75 S. 2), auf eine Abklärung verzichtet und (jedenfalls) ab dem Jahr 2008 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen (Urk. 8/70 S. 3). Aus dem Umstand, dass die Kardiologen des Universitätsspitals W.___ hinsichtlich der - ihnen aufgrund entsprechender anamnestischer Angaben bekannten - depressiven Störung keine Abklärungen veranlasst hatten (Urk. 8/64 S. 5), lässt sich indes ebenso wenig auf eine mit dem Wiedererlangen der 100%igen Arbeitsfähigkeit einhergehende psychische Besserung schliessen wie aufgrund der Tatsache, dass Dr. B.___ am 21. Januar 2008 keine einschlägige Diagnose stellte (Urk. 8/63). Im fraglichen Bericht beschränkte sich der genannte Arzt nämlich offensichtlich darauf, die seit der letzten Berichterstattung neu hinzugetretenen Diagnosen festzuhalten.
4.2 Da die Akten nach dem Gesagten keine genügende Grundlage für die Beurteilung der aktuellen - sowohl psychischen als auch physischen - Leistungsfähigkeit bilden, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie fundiert abkläre, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert habe, und hernach über deren weiteren Rentenanspruch neu befinde.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Ausgangsgemäss ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- pk.vista
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).