IV.2009.00725

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Peter

Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1956 geborene A.___, von Beruf Elektromonteur/-installateur, litt - gemäss medizinischer Aktenlage - seit 1987 unter stärkeren Rückenschmerzen. Im September 1989 wurde er erstmals am Rücken operiert (Spondylodese von zwei lumbalen Segmenten). In der Folge ging es ihm etwas besser; er war jedoch nie mehr völlig beschwerdefrei. Im Verlauf des Jahres 2001 nahmen die Rückenschmerzen wieder so stark zu, dass eine weitere Operation (Re-Spondylodese lumbal) notwendig wurde. Postoperativ folgte eine länger dauernde Rehabilitation mit ambulanter, medikamentös unterstützter Physiotherapie (Urk. 12/32/2). Nachdem der Versicherte bis am 31. August 2003 als Geschäftsführer für die B.___ AG (Business Unit C.___) tätig gewesen war, erforderten die gesundheitlichen Beschwerden eine berufliche Umstellung. Seit dem 1. September 2003 arbeitet der Versicherte nun als Leiter Technik für die D.___ AG (Urk. 12/34/1), bei der er schon in den Jahren 1977 bis 1993 angestellt gewesen war (Urk. 12/54/3-4).
1.2     Im April 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die beruflich-erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse ab. Insbesondere liess sie den Versicherten durch Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, begutachten (vgl. Gutachten vom 15. Dezember 2004 [Urk. 12/32]). Mit Verfügungen vom 13. Juli 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für die Monate April bis August 2003 eine ganze und ab 1. September 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % eine Viertelsrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. In der Begründung wurde unter anderem festgehalten, aus ärztlicher Sicht sei der Versicherte seit April 2002 nicht mehr in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen. Eine leichte, den Rücken nicht belastende wechselbelastende Tätigkeit, im Rahmen derer er nicht länger als zwei Stunden in der gleichen Stellung verharren müsse und die Möglichkeit habe, Pausen einzulegen, um aufkommende Verspannungen anzugehen, sei ihm jedoch während 8 Stunden pro Tag zumutbar. Da in diesem Zeitraum mit notwendigen Pausen von circa 90 Minuten zu rechnen sei, resultiere eine effektiv mögliche Arbeitszeit von ungefähr 6,5 bis 7 Stunden. Dies entspreche in etwa der vom Versicherten neu (seit 1. September 2003) ausgeübten Tätigkeit (Urk. 12/40, 12/41). Auf die gegen die Verfügungen vom 13. Juli 2005 erhobene Einsprache der Swiss Life trat die IV-Stelle mangels innert Frist verbesserter Einsprache androhungsgemäss nicht ein (Urk. 12/46).
1.3     Im April 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 12/64). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse hob die Verwaltung die Viertelsrente - in Bestätigung des Vorbescheids vom 3. September 2008 (Urk. 12/75) - mit Verfügung vom 4. August 2009 auf Ende des der Zustellung des Verwaltungsaktes folgenden Monats auf, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. August 2009 erhob der Versicherte mit Eingaben vom 8. August (Urk. 1) sowie vom 14. September 2009 (Urk. 7) Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids auch weiterhin mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, beziehungsweise eventualiter sei ein neues neutrales und umfassendes interdisziplinäres medizinisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 7 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 13. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Moment - bis zum Erlass der rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 4. August 2009, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich insoweit ins Gewicht, als im Zuge der 5. IV-Revision mit der Einfügung von Art. 31 IVG veränderte Modalitäten hinsichtlich der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente Eingang ins Gesetz gefunden haben (vgl. E. 1.3, hiernach). Betreffend Invaliditätsbemessung hat die 5. IV-Revision hingegen keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht, so dass die zur diesbezüglichen altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Artikel 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als 1500 Franken beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der 1500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Gemäss Rechtsprechung findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen der Rentenbezügerin oder dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
1.4     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung Urteile F. vom 15. März 2006, I 583/05, E. 2.3.2, vom 11. Januar 2005, I 444/04, E. 5.3.2, und vom 14. Dezember 2004, I 486/04, E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 102 E. 4a, Urteil vom 20. November 2006, I 569/06, E. 3.3).
1.5     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 371 E. 2c S. 373 und 387 E. 1b S. 390).
1.6     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 126 E. a S. 128; ARV 1996/97 Nr. 28 S. 152 E. 3c). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invalidität[sbemessung], Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteile des Bundesgerichts vom 7. Mai 2007, I 907/06, E. 3.2.1 beziehungsweise vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, E. 3.2). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a S. 393; SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60, U 378/05, E. 5.2 und 5.3; SVR 2005 AlV Nr. 8 S. 25, C 214/03, vom 23. April 2004 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2007, 9C_575/2007, E. 2.2).

2.       Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die mit Verfügung vom 13. Juli 2005 ab 1. September 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % zugesprochene Viertelsrente zu Recht mit Revisionsverfügung vom 4. August 2009 aufgehoben hat.
         Die IV-Stelle führte zur Begründung der Rentenaufhebung an, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes weiterhin im Umfang eines 75 %-Pensums zumutbar sei. Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 17. Juni 2008 habe er jedoch ein deutlich höheres Einkommen erzielt als zur Zeit der Rentenzusprache (Urk. 2 S. 2).
         Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 nochmals massiv verschlechtert (Urk. 7 S. 8). Der Invaliditätsgrad habe sich von 42 % auf 55 % erhöht (Urk. 7 S. 12). Selbst unter Berücksichtigung des von der IV-Stelle errechneten Invalideneinkommens hätte er weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 7 S. 13).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wesentlich geändert haben. Dies beurteilt sich aufgrund eines Einkommensvergleichs.
         Bei der Festsetzung des für den Einkommensvergleich massgebenden Valideneinkommens ist die Verwaltung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne den Gesundheitsschaden weiterhin - wie bis am 31. August 2003 - als Geschäftsführer für die B.___ AG (Business Unit C.___) tätig wäre. Dies ist zu Recht unbestritten. Gemäss Fragebogen vom 14. Februar 2005 der D.___ AG, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1. September 2003 als Leiter Technik arbeitet, hätte dieser in seiner bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer der B.___ AG ein Jahreseinkommen von Fr. 180'000.-- erzielen können (Urk. 12/34/2 Ziff. 16). Diesen Lohn setzte die Verwaltung bei der erstmaligen Rentenzusprache dem hypothetischen Valideneinkommen (Einkommen ohne invalidisierende Gesundheitsschädigung) gleich (vgl. Urk. 12/40/6). Im Rahmen des Revisionsverfahrens rechnete die IV-Stelle das Valideneinkommen von Fr. 180'000.-- im Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung auf ein Einkommen von Fr. 188'607.60 für das Jahr 2007 hoch (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/75/2). Dass diese Bemessung rechtswidrig wäre, geht nicht aus den Akten hervor.
3.2     Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der (damaligen) Invaliditätsbemessung geltend macht, dass zufolge beruflicher Karriereentwicklung von einem wesentlich höheren Valideneinkommen hätte ausgegangen werden müssen (nämlich von Fr. 248'963.74 für das Jahr 2003 und von Fr. 260'353.43 für das Jahr 2007 [Urk. 7 S. 10 ff.), ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass das Valideneinkommen bei Eintritt der Invalidität hypothetisch festgelegt wird und spätere Änderungen desselben - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 17 Rz 19). Zum Anderen ist festzuhalten, dass sich die Annahme eines Fr. 188'607.60 übersteigenden Valideneinkommens nicht mit einer mutmasslichen Lohnentwicklung bei den früheren Arbeitgebern stützen lässt. Gemäss Auszügen aus dem Individuellen Konto (IK) vom 20. November 2003 beziehungsweise vom 15. Mai 2008 bezog der Beschwerdeführer stark schwankende Löhne mit Maxima von Fr. 216'265.-- im Jahr 1992 und von Fr. 213'898.-- im Jahr 1993 (als Angestellter der X.___ AG [Urk. 12/25/2]). Hingegen erzielte er in den - diesen Spitzenjahren - vorhergehenden und nachfolgenden Jahren Einkommen die jeweils - zum Teil deutlich - unter den von der IV-Stelle als Grundlage genommenen Fr. 180'000.-- (für das Jahr 2003) lagen (vgl. Urk. 12/25).
3.3         Aktenwidrig ist sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Treppensturz vom 14. Februar 1994 und die Rückenproblematik hätten zu einem Karriereknick und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die X.___ AG im Jahr 1994 geführt (Urk. 7 S. 10 Ziff.7.2), war doch der Beschwerdeführer im Februar 1994 gar nicht mehr bei der X.___ AG, sondern (seit Januar 1994) bei der Firma F.___ AG angestellt (vgl. Urk. 12/25/2), die denn richtigerweise auch die Unfallmeldung betreffend Misstritt beim Sprung von einer Treppe/Rampe (am 14. Februar 1994) ausfüllte (vgl. Urk. 12/15/7). Im Übrigen war der Beschwerdeführer nach der operativen Versorgung der am 14. Februar 1994 erlittenen Bänderruptur bereits ab 1. Mai 1994 wieder vollständig arbeitsfähig (vgl. Bericht von Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 15. Mai 1994 [Urk. 12/15/2]). Mithin kann aufgrund der Akten die geltend gemachte berufliche Karriere und die damit angeblich verbundene Lohnentwicklung nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Vielmehr kann beziehungsweise konnte mit der Verwaltung auf die Angaben der aktuellen Arbeitgeberin vom 14. Februar 2005 (Urk. 12/34/2 Ziff. 16) abgestellt werden, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Dies gilt umso mehr, als die D.___ AG mit Fragebogen vom 17. Juni 2008 bestätigte, dass der Beschwerdeführer in der ursprünglichen Tätigkeit (Geschäftsführer B.___ AG, Business Unit C.___) ohne Gesundheitsschaden Fr. 180'000.-- bis Fr. 200'000.-- verdienen würde (Urk. 12/69/3 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2007 (2004: 0,9 %; 2005: 1,0 %; 2006: 1,2 %; 2007: 1,6 % [vgl. B 10.2 Lohnentwicklung, Nominal Total, in: Die Volkswirtschaft 05/2011, S. 91]) ergibt sich dementsprechend nach der zutreffenden Berechnung der Verwaltung für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 188'607.63, welches der revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs zugrunde zu legen ist.

4.
4.1    
4.1.1   Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalideneinkommen, wenn besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, weiter anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2010, 9C_772/2009, E. 2).
4.1.2   Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) geht die IV-Stelle vom Verdienst im seit 1. September 2003 bestehenden Anstellungsverhältnis bei der D.___ AG aus. Dies ist aufgrund der gegebenen Verhältnisse nicht zu beanstanden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 117 V 18 mit Hinweisen) und grundsätzlich unbestritten.
4.1.3   Gemäss IK-Auszug vom 15. Mai 2008 belief sich das Einkommen des Beschwerdeführers bei der D.___ AG im Jahr 2007 auf Fr. 164'432.-- (Urk. 12/65). Gestützt darauf berechnete die IV-Stelle - in Anwendung von Art. 31 IVG - ein Invalideneinkommen von Fr. 144'945.75 und einen Invaliditätsgrad von 23,15 % (Urk. 2 S. 2). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Betrag von Fr. 164'432.-- seien fälschlicherweise Fr. 32'000.-- für Spesenentschädigungen enthalten. Da mehr als dieser Spesenbetrag für Geschäftszwecke verwendet worden sei, betrage das tatsächlich vorliegende relevante Bruttoeinkommen im Jahr Fr. 132'432.-- (Urk. 7 S. 11). Unter Berücksichtigung von Art. 31 IVG resultiert gemäss der Berechnung des Beschwerdeführers ein Invalideneinkommen von Fr. 117'792.85 und - bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 260'353.43 - ein Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 7 S. 12).
4.2
4.2.1   In der Arbeitgeberbescheinigung vom 14. Februar 2005 hatten die Verantwortlichen der D.___ AG - bei einem damals ausbezahlten Lohn von Fr. 10'670.-- pro Monat - angegeben, ein Lohn von Fr. 8'000.-- monatlich entspräche in Wirklichkeit der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers  (Urk. 12/34/2 Ziff. 12 ff.). Gestützt auf diese Angaben hatte die IV-Stelle das Invalideneinkommen im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache für das Jahr 2003 auf lediglich Fr. 104'000.-- (13 x Fr. 8'000.--) festgelegt (Urk. 12/35/3, Urk. 12/40/6).
4.2.2   Zu prüfen ist vorab, ob im Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2007 erzielt hat, weiterhin ein Soziallohnanteil enthalten ist: Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ein eigenes Interesse daran haben können, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277, 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zur versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (RKUV 1996 Nr. U 240 S. 95).
4.2.3         Entgegen den früheren Angaben vom 14. Februar 2005 (Urk. 12/34/2 Ziff. 12 ff.) wird in der Arbeitgeberbescheinigung der D.___ AG vom 17. Juni 2008 keine Soziallohnkomponente mehr erwähnt. Vielmehr bestätigte die Arbeitgeberin ausdrücklich, der Lohn entspreche der Arbeitsleistung (Urk. 12/69/3 Ziff. 2.10). Auch der Beschwerdeführer selbst machte nicht geltend, dass der von ihm angegebene Bruttoverdienst von Fr. 132'432.-- im Jahr 2007 Soziallohn enthalte, wenn er auch ausführte, dass dieser "hohe Betrag" nur unter Ausschöpfung sämtlicher Ressourcen zustande gekommen sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 8.2). Nach dem Gesagten steht fest und ist unbestritten, dass das bei der D.___ AG (im Jahr 2007) erzielte Einkommen - zumindest im Umfang von Fr. 132'432.-- - keinen Soziallohnanteil umfasst.
4.3     Zu prüfen ist weiter die Anwendbarkeit von Art. 31 IVG: Der unter E. 1.1 hiervor dargelegte materiell-intertemporalrechtliche Grundsatz, wonach diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden (oder rechtlich zu ordnenden) Sachverhalts Geltung haben, führt im vorliegenden Fall zur Anwendung des bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechts, da die revisionsrechtlich relevante Erhöhung des Erwerbseinkommens bereits vor dem 1. Januar 2008 eingetreten war und sich somit der von Art. 31 IVG rechtlich geordnete Sachverhalt vollständig unter dem früher geltenden Recht erfüllt hatte. Keine Bedeutung ist demgegenüber dem (bloss zufälligen) Umstand beizumessen, dass die Rentenaufhebungsverfügung erst unter der Herrschaft der 5. IV-Revision erlassen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2010, 9C_833/2009, E. 3.3 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Mai 2004, C 51/04, E. 1).
4.4
4.4.1   Zu prüfen ist ferner, ob vom im Jahr 2007 erzielten Einkommen - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - bei der Berechnung des Invalideneinkommens Fr. 32'000.-- unter dem Titel "Spesenentschädigungen" abzuziehen sind: Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 Ingress IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der die diesbezügliche Detailregelung enthält, sieht im Ingress (in der bis Ende 2008 in Kraft gewesenen Fassung) ausdrücklich vor, Unkostenentschädigungen stellten nicht Bestandteil des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohns dar. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 32'000.-- wären daher insoweit nicht dem Invalideneinkommen zuzurechnen, als sie einen pauschalisierten Ersatz für tatsächlich entstandene Erwerbsunkosten darstellten. Ob dies zutrifft muss aber - wie auch die Frage der Anwendbarkeit von Art. 31 IVG - nicht abschliessend beantwortet werden, wie die folgenden Ausführungen zeigen.
4.4.2   Es kann offen bleiben, ob als Invalideneinkommen die im Jahr 2007 insgesamt erzielten Fr. 164'432.--, die von der IV-Stelle - unter Anwendung von Art. 31 IVG - angenommenen Fr. 144'945.75 oder aber die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fr. 132'432.-- (beziehungsweise die von ihm unter Anwendung von Art. 31 IVG errechneten Fr. 117'792.85 [vgl. Urk. 1 S. 12]) als Invalideneinkommen zu gelten haben. Denn alle Varianten führen bei der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 188'607.63 (mit 12,82 %, 23,15 % beziehungsweise 29,78 % [und 37,55 %]) zu einem Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründet. Die leistungsaufhebende Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 4. August 2009 ist somit rechtens.
4.5         Anzumerken bleibt, dass der Invaliditätsgrad keine medizinische, sondern eine wirtschaftliche Grösse ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer optimal eingegliedert ist und seine Arbeitsfähigkeit erwerblich umsetzen kann, ist die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht massgebend. Zwar mögen die vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen in der rein zahlenmässigen Schätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit voneinander abweichen (vgl. Bericht des Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 15. Mai 2008 [Urk. 12/66/2]; Bericht des Dr. med. N.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 14. Juni 2008 [12/68/2]; Bericht des Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 18. Juni 2008 [Urk. 12/70/7 ff.]). Keiner dieser Stellungnahmen ist aber zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Verrichtung der seit 1. September 2003 effektiv ausgeübten Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Deswegen erübrigen sich weitere Abklärungen. Aus einer erneuten - vom Beschwerdeführer (eventualiter) beantragten - medizinischen Untersuchung würde keine Änderung des Invaliditätsgrades resultieren, da dieser als wirtschaftliche Grösse vom Verhältnis zwischen den - hier (ausreichend genau) feststehenden (vgl. E. 3.3 und 4.6 hievor) - Grössen des Validen- und Invalideneinkommens abhängt (vgl. dazu Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002, I 442/01, E. 2.a/dd).

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rentenanstalt Swiss Life, Postfach, 8022 Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).