IV.2009.00729
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, absolvierte eine agronomische Schule in Serbien und war von 1980 bis 1990 bei der Y.___ Zürich als Hilfskraft angestellt. Danach war er bei den Z.___ als Betriebsangestellter im Bereich der Wagenreinigung beschäftigt. Aufgrund von Kreislaufbeschwerden und Schwindel musste er die angestammte Arbeit am 13. Oktober 1996 niederlegen und konnte fortan nur noch in einem stark eingeschränkten Rahmen arbeiten (Urk. 8/3, Urk. 8/6 und Urk. 8/9).
Am 15. August 1997 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem das seitens der Z.___ eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 4. März 1997 (Urk. 8/12) und den Bericht der Neurologischen Klinik des B.___s Zürich vom 30. März 1998 (Urk. 8/13). Ausserdem liess sie einen Abklärungsbericht betreffend berufliche Massnahmen erstellen (Urk. 8/14). Nach Erlass der Mitteilung vom 4. August 1998 sprach sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Rente zu (Urk. 8/17). Per 1. März 1999 wurde das Arbeitsverhältnis bei den Z.___ aus medizinischen Gründen beendet (Urk. 8/26).
1.2 Im Rahmen einer amtlichen Revision verlangte die IV-Stelle im Januar 1999 beim Versicherten den Fragebogen für eine Rentenrevision ein (Urk. 8/27) und zog den Verlaufsbericht von Dr. med. C.___ vom 9. März 1999 (Urk. 8/29) bei. Mit Mitteilung vom 11. Mai 1999 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/30).
Bei der im Juni 2001 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 8/32) liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/34) erstellen und zog erneut einen Verlaufsbericht von Dr. C.___ vom 5. Juli 2001 (Urk. 8/33) bei. Anschliessend teilte sie dem Versicherten am 7. August 2001 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe (Urk. 8/35).
Nachdem im Januar 2004 eine weitere Revision eingeleitet worden war (Urk. 8/43), erhöhte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 23. Februar 2004 den Rentenanspruch per 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 8/46).
1.3 Im Zuge einer weiteren im Februar 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 8/51) liess die IV-Stelle einen IK-Auszug (Urk. 8/52) erstellen und zog den Bericht von Dr. C.___ vom 11. April 2008 (Urk. 8/53) sowie des Stadtspitals D.___ vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/55) und von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin, vom 2. Mai 2008 bei. Ausserdem liess sie das interdisziplinäre Gutachten des F.___ (F.___) vom 20. Februar 2009 erstellen (Urk. 8/62).
Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte sie dem Versicherten an, dass gestützt auf den Invaliditätsgrad von 35 % neu kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 8/66). Mit Eingaben vom 8. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 liess der Versicherte dagegen Einwand erheben (Urk. 8/72 und 8/75). Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. September 2009 auf (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 liess X.___ am 7. August 2009 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer ganzen Rente beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 31. August 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisionsrechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens (Arbeitsfähigkeit) - sei es aufgrund eines objektiv geminderten Schweregrades ein- und desselben Leidens, sei es aufgrund einer verbesserten Leidensanpassung der versicherten Person - nicht aus. Ob eine derartige tatsächliche Änderung oder aber eine revisionsrechtlich unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustands vorliegt, bedarf - auch mit Blick auf die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person - einer sorgfältigen Prüfung (vgl. auch Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 259). Dabei gilt auch hier der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächlicher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 in Sachen G., 9C_149/2009, Erw. 3.2.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rentenaufhebende Verfügung damit, der Gesundheitszustand habe sich gebessert. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätigkeit weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Seit Januar 2009 sei er jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der anhand eines Einkommensvergleiches errechnete Invaliditätsgrad belaufe sich auf 35 %, weshalb die Rente per Ende August 2009 aufgehoben werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, auf das Gutachten des F.___ könne nicht abgestellt werden, da darin viele seiner Beschwerden nicht berücksichtigt worden seien. Seit der erstmaligen Rentenzusprache hätten seine somatischen und psychischen Beschwerden soweit zugenommen, dass er Anspruch auf eine volle Rente habe (Urk. 1). Er legte seiner Beschwerde Arztzeugnisse von Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ bei (Urk. 3/3, Urk. 3/4).
3. Mit Mitteilung vom 4. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 64 % erstmals eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 8/17). Daraufhin ergingen am 11. Mai 1999, am 7. August 2001 und am 1. Januar 2004 je eine Mitteilung der IV-Stelle, worin festgehalten wurde, dass sich betreffend den Invaliditätsgrad von 64 % keine Änderung ergeben habe (Urk. 8/30, Urk. 8/35 und Urk. 46 ). Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 wurde die Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 35 % aufgehoben (Urk. 2).
Anlässlich der drei Revisionen in den Jahren 1999, 2001 und 2004 wurde jeweils ein Verlaufsbericht von Dr. C.___ (Urk. 8/29, Urk. 8/33 und Urk. 8/44) eingeholt. Dr. C.___ beurteilte die gesundheitliche Situation jedes Mal als unverändert. Alle drei Berichte basieren weder auf ausführlichen medizinischen Untersuchungen noch enthalten sie eine Befunderhebung. Die jeweiligen Revisionsverfügungen basierten demnach nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit umfassender Sachverhaltsabklärung und können somit nicht als zeitliche Vergleichsbasis dienen. Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 1998 (Urk. 8/17) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) der massgebliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.
4.1 Die Verfügung des Jahres 1998 (Urk. 8/17), mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 1997 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte unter anderem auf dem Gutachten von Dr. A.___ und dem Bericht der neurologischen Poliklinik des B.___s Zürich. Am B.___ Zürich wurden beim Beschwerdeführer im Bericht vom 8. April 1997 eine chronifizierte Migräne, eine arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II und ein Status nach Lumboischialgie S-1 rechts diagnostiziert (Urk. 8/13). Dr. A.___ führte im Gutachten vom 4. März 1997 aus, der Beschwerdeführer klage vorwiegend über Kopfweh und Schwindel sowie über weitere diffuse vegetative Symptome. Objektiv sei eine medikamentös schlecht eingestellte Hypertonie feststellbar. Die Ergebnisse würden auf eine Non-Compliance betreffend die Tabletteneinnahme hindeuten (Urk. 8/12). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte dahingehend, dass der Versicherte unbedingt wieder sein Pensum von 50 % bei den Z.___ aufnehmen solle. Den Ärzten war dabei bekannt, dass die Z.___ dem Versicherten zuvor eine leichtere Tätigkeit zugewiesen hatten, um seinen Beschwerden Rechnung zu tragen, die jedoch nicht dauerhaft war und bei der er keine eigenständige Leistung erbringen konnte (Urk. 8/12/4, 8/12/7, 8/3). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging daraufhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus (Urk. 8/15) und die IV-Stelle errechnete unter Ermittlung des Invalideneinkommens mit Hilfe von Arbeitsplatzdokumentationen den Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 8/14).
4.2 Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am F.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch begutachtet. Im Gutachten vom 20. Februar 2009 stellten die Ärzte die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und einer Coxarthrose beidseits (Urk. 8/62). Für den Beschwerdeführer persönlich würden aktuell die Kopfschmerzen, welche jeweils mit einem Tinnitus und einem Schwankschwindel verbunden seien, sowie die Stuhlinkontinenz im Vordergrund stehen.
Die internistische Untersuchung ergab ein metabolisches Syndrom, welches aktuell völlig ungenügend behandelt sei und ein deutlich erhöhtes kardiovaskuläres Risikoprofil darstelle. Aus rein internistischer Sicht ergäben sich daraus jedoch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Das gleiche gelte für die Stuhlinkontinenz. Die rheumatologische Untersuchung ergab sodann eine eingeschränkte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie beider Hüftgelenke, weshalb die angestammte Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ nicht mehr zumutbar sei. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei aus rheumatologischer Sicht hingegen voll zumutbar. Im Rahmen der neurologischen Untersuchung konnte die Kopfschmerzsymptomatik am ehesten als Spannungskopfschmerz nach ICD-10: G44.2 klassifiziert werden. Jedoch konnte der neurologische Gutachter keine daraus entstehenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit feststellen. Vielmehr gebe es seitens des Beschwerdeführers Anzeichen für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, welche auf eine Aggravation hindeuten würden. Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung konnten keine Hinweise für das Vorliegen eines Krankheitsbildes aus dem psychiatrischen Formenkreis festgestellt werden.
In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand habe sich insbesondere aus rheumatologischer Sicht klar verschlechtert. Aufgrund der rheumatologischen Problematik sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Wagenreiniger bei den Z.___ zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere Tätigkeit) bestehe ab dem Zeitpunkt der Begutachtung jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit.
4.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 13. Juli 2009 eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F.45.4) sowie Migräne (ICD-10: G43). Der Beschwerdeführer leide seit 2008 an einer schweren Depression mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Kraftlosigkeit, sozialem Rückzug, Schlafstörungen und Appetitverminderung. Die am F.___ erhobenen Befunde seien hingegen nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit belaufe sich auf 100 % in jeglicher Tätigkeit. Eine willentliche Überwindung der Beeinträchtigung sei nicht mehr möglich, weshalb die Prognose schlecht sei (Urk. 3/3). Dr. med. H.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 27. Juli 2009 eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 3/4).
5.
5.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht zusammengefasst hervor, dass sich bezüglich der vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter im Bereich Wagenreinigung bei den Z.___ keine Änderungen ergeben haben. Dies ist unter den Parteien soweit unbestritten und durch das Beschwerdebild hinreichend ausgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. So hielt Dr. med. I.___ vom RAD gestützt auf das F.___-Gutachten fest, aus neurologischer Sicht - namentlich in Bezug auf den Schwindel, welcher die ursprüngliche Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinflusst habe - sei eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 8/63/4). Diese Einschätzung lässt sich anhand des neurologischen Teilgutachtens nicht ohne Weiteres nachvollziehen. Im Rahmen der Begutachtung konnten zwar keine sicheren oder wahrscheinlichen Zeichen für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem festgestellt werden und auch bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik zeigte sich eine Diskrepanz zwischen dem erhobenen unbeeinträchtigt wirkenden klinischen Eindruck und der anamnestischen Angabe zur aktuellen Schmerzstärke sowie des nicht geführten Kopfschmerzkalenders und den insgesamt vagen Angaben zur resultierenden Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit (Urk. 8/62/48), jedoch legte der Gutachter nicht weiter dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert haben soll. Es handelt sich dabei lediglich um eine Beurteilung der aktuellen Situation aus Sicht des Gutachters, ohne sich jedoch zum Verlauf des neurologischen Gesundheitszustandes zu äussern. Die Angaben des Gutachters betreffend die Arbeitsfähigkeit sind zudem weitgehend unpräzise. So wies er darauf hin, dass bei der Untersuchung am B.___ Zürich im Jahre 1997 „möglicherweise“ eine grössere Beeinträchtigung bestanden habe. Weiter führte er aus, ein aggravationsbedingter wesentlicher Anteil an den beklagten Beschwerden sei „wahrscheinlich“ und die erhobenen Befunde würden die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „nicht mit der gebotenen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit“ zulassen (Urk. 8/62/49). Insofern lässt das neurologische Teilgutachten weder eine eindeutige Verbesserung des Gesundheitszustandes erkennen, noch lässt es eine präzise Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu.
Darüber hinaus ergab auch die Gesamtbeurteilung im Gutachten keine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Vielmehr hielten die Gutachter unmissverständlich fest, seit der Mitteilung vom 4. August 1998 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Am Bewegungsapparat habe es nachweisbare degenerative Veränderungen gegeben und die Stoffwechselsituation habe sich eher verschlechtert, indem der Beschwerdeführer aktuell das Vollbild eines metabolischen Syndroms präsentiere, welches unter der aktuellen medikamentösen Therapie sehr schlecht eingestellt sei. Ausserdem sei seit März 2008 eine Stuhlinkontinenz hinzugekommen (Urk. 8/62/41). Die Gesamtbeurteilung ist insofern widersprüchlich, als einerseits von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen wurde, gleichzeitig jedoch - mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit - eine verbesserte Arbeitsfähigkeit attestiert wurde. Die ursprünglich attestierte Arbeitsfähigkeit belief sich nämlich lediglich auf 50 % in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 8/15). Mit Blick auf die widersprüchlichen Aussagen der Gutachter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD ohne Weiteres von einem verbesserten Gesundheitszustand ausging.
Aus psychiatrischer Sicht fällt zudem auf, dass sich der psychiatrische Gutachter Dr. J.___ und Dr. G.___ in seinem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht vom 13. Juli 2009 diametral widersprechen. Während Dr. J.___ des F.___ beim Beschwerdeführer keinerlei Anzeichen für Interesseverlust, sozialen Rückzug, Appetitstörungen oder Suizidalität feststellte und unter Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit eine depressive Erkrankung oder somatoforme Schmerstörung ausschloss (Urk. 8/62/54), gab Dr. G.___ an, der Beschwerdeführer leide an Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Antriebs- und Kraftlosigkeit, sozialem Rückzug, Schlafstörungen, Appetitverminderung und anamnestisch vorhandenen Suizidideen. Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie eine Migräne und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 3/3). Angesichts dieser sich diametral widersprechenden Einschätzungen des psychischen Zustandes und der daraus resultierenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, ist eine zuverlässige Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch das Gericht nicht möglich. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand seit der Begutachtung verschlechtert hat.
5.2 Zusammenfassend zeigt sich, dass die gegenwärtige Aktenlage keine abschliessende Beurteilung der Frage zulässt, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit der Mitteilung im August 1998 in einem rentenausschliessenden Ausmass verbessert hat. Demnach ist eine erneute interdisziplinäre Begutachtung notwendig. Diese hat sich insbesondere zum Verlauf des gesundheitlichen Zustandes zu äussern.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen, welche die Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den fortlaufenden Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).