Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2009.00730
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II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Meyer als Einzelrichter
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 1. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete zuletzt seit März 1988 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 12/6/1 Ziff. 1, Ziff. 5). Am 14. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 12/1/6 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 12/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 12/6) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 12/7-8) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/4, Urk. 12/9-14, Urk. 12/23-25) bei.
1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2006 (Urk. 12/47 = Urk. 12/49) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, ihm ab 1. Januar 2004 eine bis 31. Juli 2005 befristete ganze Rente zuzusprechen (Urk. 12/47/10). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 12/48, Urk. 12/50-56) wies die IV-Stelle die vom Versicherten erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 12/57) ab.
1.3 Die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 (Urk. 12/57) erhobene Beschwerde des Versicherten vom 1. November 2006 (Urk. 12/58/3-7) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Juni 2007 (Urk. 12/60) ab.
2.
2.1 Am 19. März 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/61).
Die IV-Stelle holte wiederum einen IK-Auszug (Urk. 12/101) sowie verschiedene Arztberichte (Urk. 12/63, Urk. 12/65, Urk. 12/77/7-9, Urk. 12/82, Urk. 12/87) ein. Zudem zog sie erneut Akten des Unfallversicherers (Urk. 12/69, Urk. 12/78, Urk. 12/81, Urk. 12/91) bei. Des Weiteren veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 28. Januar 2009 erstattet wurde (Urk. 12/90).
2.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/93-98) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 12/103 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 12/103/11) ab 1. März 2007 eine ganze Rente zu (Urk. 12/103/12).
3. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Poststempel vom 11. August 2009 Beschwerde (Urk. 1). Da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte, wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. August 2009 Frist angesetzt, um eine verbesserte Beschwerde einzureichen (Urk. 3). In der Folge reichte dieser am 27. August 2009 eine verbesserte Rechtsschrift ein und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter (Urk. 5 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2009 (Urk. 10-11) beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 11 S. 2), worauf dem dem Versicherten am 11. November 2009 die Beschwerdeantwort zugestellt wurde (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer Kinderrente für seine Tochter A.___ hat. Unbestritten ist dagegen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.
3.
3.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 15. Juli 2009 ab 1. März 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 2 letzte Seite). Entsprechend wurden ihm für die Zeit von März 2007 bis Mai 2009 Rentenleistungen nachgezahlt (Urk. 2 S. 1 f.). Dabei wurde jedoch keine Kinderrente für die Tochter A.___ ausgerichtet. Diese befand sich allerdings vom 16. August 2004 bis 15. August 2007 in Ausbildung zur Medizinischen Praxisassistentin (Urk. 6/1) und absolvierte danach vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 die Berufsmatura (Urk. 6/3).
3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente.
Nach Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dauert bei Kindern, die noch in Ausbildung sind, der Anspruch auf eine Waisenrente bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3.3 Da sich die Tochter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Rentenzusprache ab 1. März 2007 noch bis zum 15. August 2007 in Ausbildung befand und danach vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 die Berufsmatura absolvierte, wobei sie zu diesem Zeitpunkt das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, besteht während der entsprechenden Zeit in grundsätzlicher Hinsicht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Kinderrente.
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2009 (Urk. 10), unter Einreichung der Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband vom 29. Oktober 2009 (Urk. 11), eingeräumt hatte, dass ein solcher Anspruch des Beschwerdeführers bestehe, liegen diesbezüglich heute übereinstimmende Anträge der Parteien vor. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Rente (inklusive Kinderrente) des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 neu berechne.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Verwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese die Höhe der Rente des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. März 2007 bis 31. August 2007 sowie vom 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2009 (im Sinne der Erwägungen) neu berechne.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin
MeyerEpprecht