Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00734[8C_392/2011]
IV.2009.00734

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare
Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene X.___ leidet seit einem Unfall im Jahr 1971 unter einer kompletten Paraplegie unterhalb Th 7 (Kompressionsfraktur BWK 6/7; Urk. 7/1). Er bezieht eine Hilflosenentschädigung leichten Grades. Seit 1987 arbeitet er als D.___ bei der Z.___ (Urk. 7/61). Nach einer Überforderungssituation reduzierte er ab November 2008 sein Arbeitspensum von 100 % auf 50 %.
         Am 31. Dezember 2008 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/50). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 22. April 2009 (Urk. 7/65) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2009 Einwand (Urk. 7/66). Am 15. Juni 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 12. August 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anordnung, ihm sei eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2009 (Urk. 6) unter Verweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Diensts vom 16. April 2009 (Urk. 7/62 S. 4 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

2.       Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Rentenbegehrens damit, beim Beschwerdeführer bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit.
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, der Entscheid basiere auf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts.

3.      
3.1     Der Beschwerdeführer unterzog sich nach einer Rotatorenmanschetten-Ruptur im Jahr 2003 am 27. Mai 2004 einer operativen Rekonstruktion und am 2. Oktober 2008 einer Karpaltunnelspaltung aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms (Urk. 7/59 S. 6).
3.2     Am 17. Oktober 2008 attestierte Dr. med. A.___, Oberarzt am Ambulatorium des B.___, dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/49 S. 2). Er hielt fest, im Verlauf der vergangenen fünf Jahre sei es parallel zum natürlichen Alterungsprozess in zunehmendem Masse zu sekundären Problemen aufgrund der chronischen Überlastung der muskulo-skelettalen Strukturen im Bereich der oberen Extremitäten, im Schultergürtel und im Nacken gekommen. Dies habe zu verschiedenen notwendigen operativen Interventionen geführt. Um den folgenschweren Verlauf zu verlangsamen, benötige der Beschwerdeführer zunehmend mehr Zeit für therapeutische Massnahmen (Krafttraining, aber auch zwingende Ruhezeiten), um den aktuellen Zustand nach Möglichkeit zu erhalten. Dies habe zur Folge, dass die zeitliche berufliche Belastung reduziert werden müsse, weshalb eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab November 2008 auf 50 % adäquat und aus ärztlicher Sicht indiziert sei.
3.3     Einem Bericht der B.___, Orthopädie, vom 29. Januar 2009 (Urk. 7/59 S. 6 f) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer auf die Arme bezogen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Lediglich schwere Arbeiten über längere Zeitabstände seien kraftmässig noch nicht möglich.
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt mit Arztbericht vom 18. Februar 2009 (Urk. 7/60 S. 5 f.) fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen in verschiedenen Gelenken der oberen Extremitäten. Es bestünden schwere arthrotische Veränderungen der Fingergelenke beidseits sowie eine eingeschränkte Schulterbeweglichkeit. In den letzten Jahren hätten sich zunehmend Überlastungsschäden an den oberen Extremitäten gezeigt, wobei auf die eingangs genannten zwei chirurgischen Eingriffe verwiesen wird. Darüber hinaus erwähnte er eine rheumatoide Arthritis (bestehend seit ca. 2003) sowie Fingerpolyarthrosen inkl. Rhizarthrosen (bestehend seit ca. 2000). Dadurch sei der Beschwerdeführer vermehrt in der Selbständigkeit, vor allem in der Fortbewegung behindert und habe längere postoperative Arbeitsausfälle zu verzeichnen gehabt. Zusätzlich bestehe der Verdacht auf eine progrediente Systemerkrankung. Dies wirke sich dahingehend aus, dass die Fortbewegung und die Körperpflege zunehmend aufwändiger werde und ein erhöhter Zeitbedarf für den Weg sowie das Bereitmachen gerechnet werden müsse. Darüber hinaus bestehe eine raschere Ermüdung bei chronischen Schmerzen. Aufgrund dessen attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

4.      
4.1     Der Beschwerdeführer ist gelernter kaufmännischer Angestellter und arbeitet nach wie vor in einem 50%-Pensum als D.___ (Urk. 7/61). Nach eigenen Angaben reduzierte er seine Arbeitstätigkeit bei der Z.___, weil er den grossen alltäglichen Druck nicht mehr so gut habe aushalten können, wie früher (Urk. 7/54 S. 5). Folglich lag die Ursache für die Reduktion der Arbeitstätigkeit nicht in physischen, invaliditätsbedingten Einschränkungen, sondern ergab sich aufgrund der (invaliditätsfremden) Anforderungen am Arbeitsplatz.
4.2         Nachdem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, die oberen Extremitäten seien stark beeinträchtigt, durfte die IV-Stelle ohne Weiteres auf den Bericht der B.___, Orthopädie, vom 29. Januar 2009 zur Beurteilung der Situation abstellen. Dieser nimmt konkreten Bezug auf die ursprünglich geklagten Beschwerden am linken Arm und den daraufhin vorgenommenen operativen Eingriff vom 2. Oktober 2008. Dem genannten Bericht zufolge bestand drei Monate nach der Operation Beschwerdefreiheit und dem Beschwerdeführer wurde eine auf die Arme bezogene 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
4.3         Demgegenüber erläuterte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 17. Oktober 2008 (Urk. 7/49 S. 2) weder, was er mit dem erwähnten „folgenschweren Verlauf“ meinte, den es zu verlangsamen gelte, noch benannte er konkrete Diagnosen oder physische Einschränkungen, welche den Beschwerdeführer in der Ausübung seiner bisherigen, leidensangepassten Tätigkeit als D.___ tatsächlich einschränken würden. Weiter erwähnte Dr. A.___ einen erhöhten Zeitbedarf für therapeutische Massnahmen. Eine präzise medizinische Indikation für diese Massnahmen, deren Zweck oder den allenfalls notwendigen Zeitaufwand benannte er jedoch nicht. Schliesslich enthält der Bericht auch eine pauschale Feststellung, dass Ruhepausen zwingend notwendig seien. Eine medizinisch objektivierte und nachvollziehbare Begründung fehlt jedoch, wie die IV-Stelle zu Recht feststellte.
4.4     Im Bericht von Dr. C.___ vom 29. Januar 2009 (Urk. 7/59 S. f.) schliesslich wird erwähnt, dass die Fortbewegung sowie die Körperpflege aufwändiger seien und dafür ein erhöhter Zeitbedarf bestehe, darüber hinaus sei der Beschwerdeführer rascher ermüdet wegen chronischer Schmerzen. Zusammenfassend ist jedoch auch diesem Bericht kein objektivierbarer medizinischer Befund zu entnehmen, welcher die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten und seiner Behinderung angepassten Tätigkeit in einem Umfang von 50 % einzuschränken vermöchte.
4.5     In der Beschwerdeschrift wird behauptet, die IV-Stelle habe es versäumt, bei Dr. A.___ soweit notwendig zusätzliche Auskünfte einzuholen, auf eine Rückfrage sei verzichtet worden. Dem ist nicht so. Auf den Einwand des Beschwerdeführers hin sandte die IV-Stelle dem erwähnten Arzt am 14. Mai 2009 das Standardformular „Arztbericht: Berufliche Integration/Rente“ zu. Dieser retournierte das Formular jedoch unausgefüllt, lediglich ergänzt durch eine Kopie seines Schreibens vom 17. Oktober 2008, am 20. Mai 2009 (Urk. 7/68).
         Weiter rügt der Beschwerdeführer, es entspreche einer Erfahrungstatsache, dass Personen, welche in jungen Jahren eine Querschnittlähmung erleiden, mit zunehmendem Alter zusätzliche körperliche Abnutzungserscheinungen und Komplikationen zu beklagen hätten, was zu einer entsprechenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass es Sache der Ärzte ist, diese Abnutzungserscheinungen oder Komplikationen im jeweiligen Einzelfall diagnostisch zu belegen und die daraus resultierenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit so genau wie möglich zu beschreiben. Die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ vermögen diesen Anforderungen nicht zu genügen.
         Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, dass sehr viele Querschnitt-gelähmte während ihrer gesamten beruflichen Laufbahn nie mehr als ein 50%iges Arbeitspensum bekleideten, weshalb die Einwendungen gegen seine Reduktion des Arbeitspensums nicht begründet seien. Dazu ist lediglich festzuhalten, dass jeder Fall individuell konkret zu prüfen ist. Aus einem derartigen Pauschalverweis kann schon daher nichts abgeleitet werden.

5.         Zusammenfassend zeigt sich, dass der Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen ist. Der Beschwerdeführer ist in seiner bisherigen Tätigkeit als D.___ nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer  aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).