Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00736
IV.2009.00736

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann


Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1961, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse und später Weiterbildungen im Bereich Massage. Seit 1995 war sie hauptsächlich als Coiffeuse selbständig erwerbstätig; in den Jahren 1998 bis 2000 arbeitete sie zudem (nebenberuflich) als Tagesmutter beziehungsweise ab September 1999 teilzeitlich (ohne regelmässige Arbeitszeit) als Pflanzgartenangestellte für das Forstrevier B.___. Nachdem sich A.___ unter Hinweis auf Gelenkschmerzen und Borreliose mit Gesuch vom 2. April 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 6/1) und die IV-Stelle Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durchgeführt hatte (unter Beizug der SUVA-Akten), sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Mai beziehungsweise 13. Mai 2003 mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 bis zum 31. März 2002 eine ganze sowie mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe Invalidenrente zu, letztere nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % (Urk. 6/34-35). Diesen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle im Rahmen verschiedener durchgeführter Rentenrevisionsverfahren (vgl. Mitteilung vom 27. August 2004 [Urk. 6/47], Verfügung vom 4. März 2005, [Urk. 6/55]; bestätigt durch Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 [Urk. 6/62], Mitteilung vom 29. August 2007 [Urk. 6/68]).
         Nachdem die Versicherte im Oktober 2007 ein Gesuch um Übernahme von Kosten für berufliche Massnahmen (Beiträge an die Kosten für die begonnene Ausbildung zur Maltherapeutin) gestellt hatte (Urk. 6/69), klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse abermals ab, wobei sie die Versicherte durch das Zentrum C.___ begutachten liess (Gutachten vom 18. April 2008; Urk. 6/78) und eine berufliche Abklärung der Versicherten im Bereich der industriellen Produktion veranlasste (bei X.___; vgl. IV-Abklärungsbericht vom 17. Dezember 2008; Urk. 6/99). Gestützt auf diese Untersuchungen und nachdem die IV-Stelle berufliche Abklärungen mit Mitteilung vom 17. Februar 2009 als abgeschlossen bezeichnet hatte (Urk. 6/104), verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 16. Juni 2009 die Einstellung der Invalidenrente (Urk. 6/114 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob A.___ mit Eingabe vom 15. August 2009 (Urk. 1) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 16. Juni 2009 aufzuheben und es sei ihr weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (1.), es sei ein Einkommensvergleich anhand einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit im Atelier- oder Beschäftigungsbereich vorzunehmen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei (3.).
         Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 10. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Versicherten am 14. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache verbessert habe. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen, namentlich dem Gutachten der C.___, sei die Versicherte für an ihre gesundheitliche Problematik angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Der Einkommensvergleich ergebe (unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges beim Invalideneinkommen von 10 %) keine Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2     Die Versicherte macht dagegen im Wesentlichen geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern vielmehr verschlechtert habe (Urk. 1).

3.      
3.1     Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 16. Juni 2009, wie die IV-Stelle gestützt auf das Gutachten der C.___ angenommen hat, in einem solchen Ausmass verbessert hat, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht, oder - was die Beschwerdeführerin geltend macht - vielmehr verschlechtert hat. Vergleichsbasis bildet dabei - da sie auf einer materiellen Prüfung des Sachverhalts beruht - die durch Einspracheentscheid vom 1. Juni 2005 (Urk. 6/62) bestätigte Verfügung vom 4. März 2005 (Urk. 6/55).
3.2     Der Verfügung vom 4. März 2005 lag im Wesentlichen das Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 28. Januar 2005 (Urk. 6/53) zugrunde. Darin hatte Dr. E.___ einen Status nach Lyme Borreliose Stadium II sowie ein cervikovertebrales Syndrom rechts im obersten Drittel der HWS erhoben. Er hatte im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe ein rechtsseitiges cervikovertebrales Syndrom mit Druckdolenzen im Bereich des obersten Drittels der HWS und des musculus trapezius superior rechts. Zudem bestünden diverse subjektive Angaben von Beschwerden, die sich zur Zeit zwar nur schwer objektivieren liessen, aber glaubwürdig seien. Insbesondere für eine selbständige Coiffeuse seien diese Beschwerden arbeitseinschränkend. Zur Zeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/53).
3.3     Die rentenaufhebende Verfügung vom 16. Juni 2009 beruht in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten des C.___ vom 18. April 2008. Darin hatten die verantwortlichen Ärzte (Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie) gestützt auf ihre Untersuchungen, bildgebende Abklärungen (Röntgenbilder vom 14. März 2008 je der Halswirbelsäule und der Hände beidseits) sowie eine am 25./26. Februar 2008 durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhoben:
- Fibromyalgiesyndrom
- Zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- muskuläre Dekonditionierung
- unauffälliges Röntgenbild (14.3.2008)
- Status nach Lyme-Borreliose mit manifester Arthritis im Sommer 2000
- Status nach Rocephintherapie
- Vitamin D Mangel.
         Zusammenfassend führten die verantwortlich zeichnenden Ärzte im Wesentlichen aus, es bestünden seit Jahren Schmerzen im Bereich des gesamten Bewegungsapparates. Diese seien einerseits gut vereinbar mit einem Fibromyalgiesyndrom aufgrund der anamnestischen Angaben sowie der derzeitigen klinischen Befunde. Hinweise auf eine Erkrankung aus dem entzündlich-rheumatischen Formenkreis könnten derzeit weder klinisch noch radiologisch erhoben werden, hingegen seien die angegebenen Nackenschmerzen mit einem leichten cervikovertebralen Schmerzsyndrom, begünstigt durch eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung, vereinbar.
         Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter unter Berücksichtigung der im Rahmen der EFL gemachten Feststellungen im Wesentlichen aus, die angestammte Tätigkeit als Coiffeuse sei der Versicherten halbtags zumutbar. Dabei seien Kurzpausen zur Entlastung erforderlich; diese Einschränkung sei durch das häufige Arbeiten auf Brusthöhe sowie die Einnahme von Zwangshaltungen begründbar. Leichte körperliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar mit Einschränkungen betreffend Arbeiten auf Brusthöhe oder darüber, sowie manuelle Tätigkeiten, welche einen erhöhten Kraftaufwand der Hand benötigten. Soweit die Arbeitsfähigkeit (in angestammter Tätigkeit) überhaupt rückwirkend beurteilt werden könne, sei diese arbiträr mit 50 % seit dem 1. Februar 2002 anzunehmen. Eine richtungsweisende Verschlechterung, welche durch klinische Befunde oder bildgebende Abklärungen erhärtet werden könnten, lägen nicht vor. Die allfällige Veränderung im Rahmen der Zunahme der Beschwerden sei zumindest teilweise auf eine zunehmende Dekonditionierung zurückzuführen (Urk. 6/78 S. 7 ff Ziff. 5).
4.      
4.1     Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der C.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten angenommen hat, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Vergleicht man die der Verfügung vom 4. März 2005 sowie vom 16. Juni 2009 zugrunde liegenden ärztlichen Angaben, so ist ersichtlich, dass nicht nur die Versicherte anlässlich der Begutachtung durch die C.___ im Vergleich zu den Angaben noch bei Dr. E.___ über ausgedehntere Beschwerden, etwa nunmehr Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat, klagte. Auch die Gutachter des C.___ stellten im Vergleich zu den von Dr. E.___ erhobenen Befunden eine zusätzliche Diagnose, indem sie neu insbesondere ein Fibromyalgiesyndrom erhoben. Alsdann gingen die Gutachter des C.___ wie schon Dr. E.___ unverändert von einer Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Coiffeuse von 50 % aus. Wenn sie zudem festhielten, diese Arbeitsfähigkeit bestehe - soweit retrospektiv überhaupt beurteilbar - seit 2002, ist auch gestützt auf diese Angabe nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten im Verlauf verbessert hat. Eine Verbesserung wird von den begutachtenden Ärzten denn auch weder ausdrücklich noch implizit festgestellt. Vielmehr führten diese zur Frage der IV-Stelle nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 2002 aus, eine richtungsweisende Verschlechterung, welche durch die klinischen Befunde oder bildgebenden Abklärungen erhärtet werden könne, liege nicht vor, "allfällige Veränderungen im Rahmen einer Zunahme der Beschwerden sei zumindest teilweise auf eine zunehmende Dekonditionierung zurückzuführen" (Urk. 6/78 S. 8). Diese Angaben, soweit aus diesen eine Veränderung der medizinischen Verhältnisse ersehen werden kann, lassen jedenfalls nicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen. Daran ändert auch nichts, dass der Versicherten im Gutachten der C.___ nunmehr eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % attestiert wird (Urk. 6/78 S. 7), ist doch aufgrund der Akten auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit keine Verbesserung erstellt.
4.2     Entgegen der Auffassung in der Beschwerde kann gestützt auf das Gutachten jedoch auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Soweit in der Beschwerde eine solche damit begründet wird, dass die verantwortlichen Ärzte eine allfällige Veränderung im Rahmen einer Zunahme der Beschwerden zumindest teilweise auf eine zunehmende Dekonditionierung zurückgeführt hätten (Urk. 1 S. 1), ist anzumerken, dass eine Dekonditionierung nicht ohne Weiteres zu einer von der Invalidenversicherung zu berücksichtigenden Arbeitsunfähigkeit zu führen vermag (vgl. etwa Urteil des EVG vom 11. August 2006, I 601/05, Erw. 2.3), und diese auch vorliegend nicht invalidisierend sein kann, zumal, was die Versicherte nicht in Frage stellt, rekonditionierende Massnahmen von den Gutachtern als zumutbar und offenbar erfolgversprechend erachtet wurden (vgl. Therapieempfehlung, Urk. 6/78 S. 8). Aber auch im Umstand, wonach die Gutachter zusätzlich die Diagnose einer Fibromyalgie stellten, kann keine Verschlechterung ersehen werden. So vermag nach der Rechtsprechung eine Fibromyalgie als solche nicht ohne Weiteres eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 65) und ist - was anhand der von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze zu prüfen ist (vgl. wiederum BGE 132 V 65 E. 4.2.2 unter Hinweis auf BGE 131 V 354) - vorliegend zu verneinen, dass die diagnostizierte Fibromyalgie im Falle der Beschwerdeführerin ausnahmsweise (zufolge Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung) invalidisierenden Charakter hat. So wurde weder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer diagnostiziert, noch kann im Falle der Versicherten, die noch in geringem Umfang arbeitstätig ist (Urk. 6/78 S. 14), von einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden. Ebensowenig ist das Kriterium des Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person erfüllt, ergibt sich doch nach Lage der Akten nicht, dass die Versicherte eine (fach-)ärztliche Behandlung konsequent (aber erfolglos) in Anspruch genommen hätte (Urk. 6/78 S. 4). Das weitere Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung liegt alsdann nicht in einer erheblichen Ausprägung vor (Zervikovertebrales Syndrom). Selbst wenn die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten massgebenden Kriterien (namentlich ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung sowie das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinns) als gegeben zu erachten wären, liessen diese die Schmerzüberwindung insgesamt nicht als unzumutbar erscheinen. Im Ergebnis stimmt damit letztlich auch überein, dass die begutachtenden Ärzte trotz der ergänzend diagnostizierten Fibromyalgie weiterhin von einer unveränderten Arbeitsfähigkeit ausgegangen sind.
4.3     Zusammenfassend kann aufgrund des Gutachtens weder von einer Verbesserung noch von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Damit ist kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen, weshalb es beim Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bleibt.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Juni 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).