IV.2009.00737

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___

Beigeladene


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1958 geborene X.___ ist Vater dreier Kinder (Z.___, geboren 1985, A.___, geboren 1988 sowie B.___, geboren 1992 [Urk. 9/9]). Mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), vom 7. November 2007 wurden ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente sowie Kinderrenten für die Kinder A.___ und B.___ zugesprochen (Urk. 9/77 S. 1).
1.2     Mit Schreiben vom 10. Februar 2009, betitelt mit "Abtretung Kinderrente für X. B.___" ersuchten die Y.___ die Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes um direkte Auszahlung der Kinderrente für B.___ ab 1. März 2009 an sie (Urk. 8/7). Auf Nachfrage der Ausgleichskasse hinsichtlich der Gründe (Urk. 8/4) führten sie in einem Schreiben vom 10. Juli 2009 an, die Y.___ würden für die Kosten der Fremdplatzierung von B.___ ab 1. März 2009 in einem Kinder- und Jugendheim aufkommen, und der Versicherte selbst beziehungsweise seine Ehefrau habe das Drittauszahlungsgesuch unterzeichnet (Urk. 8/6). Entsprechend dem Gesuch hielt die IV-Stelle daraufhin in der Verfügung vom 22. Juli 2009 fest, die Kinderrente von B.___ von monatlich Fr. 684.-- werde mit Wirkung ab 1. August 2009 direkt an die Y.___ ausgezahlt  (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kinderrente für B.___ sei weiterhin direkt ihm auszuzahlen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. beziehungsweise 23. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 6/1-2, Urk. 7). Die mit Verfügung vom 18. November 2009 zum Prozess beigeladenen Y.___ (Urk. 10) stellten in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 den Antrag, die Kinderrente von B.___ sei aufgrund der Beendigung ihrer Unterstützung mit Wirkung ab Dezember 2009 wieder an den Beschwerdeführer auszuzahlen (Urk. 12).
         Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 ersuchte das Gericht die Y.___ um Einreichung des Merkblattes "über die Drittauszahlung von Renten der AHV/IV und das Taschengeld an Bevormundete und Unterstützte" und um schriftliche Beantwortung einzelner Fragen im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Drittauszahlungsgesuchs (Urk. 24). Mit der Eingabe vom 17. Februar 2011 beantworteten die Y.___ die Fragen des Gerichts und reichten das verlangte Merkblatt ein (Urk. 28-29). Nachdem den Parteien Gelegenheit gegeben worden war, zu den neu eingegangenen Akten der Y.___ Stellung zu nehmen (Urk. 30), verzichtete die IV-Stelle am 8. März 2011 auf eine Stellungnahme (Urk. 32). Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig.
         Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet.
1.2     Gemäss Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) wird die Kinderrente wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgebundene Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.
1.3     Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist; und (lit. a) die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
1.4     Das Abtretungsverbot in Art. 22 Abs. 1 ATSG schliesst das Ausstellen einer Inkassovollmacht nicht aus. Darunter wird die Befugnis einer Person verstanden, im Auftrag des Gläubigers eines Schuldners dessen Leistungen entgegenzunehmen. Im Unterschied zu einer Abtretung bewirkt die Vollmacht keine Änderung in der Gläubigerstellung, sie ist sodann jederzeit widerrufbar (vgl. Peter Hollinger, Die Sicherung des Leistungszweckes in der Sozialversicherung, Diss. Bern 1983 S. 127 ff.). Weil mit der Ausstellung einer Inkassovollmacht eine unzulässige Umgehung des Abtretungsverbots von Rentenleistungen einhergehen kann, ist eine darauf bezogene Prüfung im Einzelfall erforderlich (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 22 Rz 9 mit weiteren Hinweisen). Von einer Umgehung des Abtretungsverbotes kann dann nicht die Rede sein, wenn mit deren Ausstellung der Vollmacht dem Gebot der zweckmässigen Rentenverwendung nachgelebt werden soll, denn das Abtretungsverbot hat zum Ziel, den Schutz des Rentenberechtigten vor dem eigenen Ungenügen und vor der Ausbeutung anderer sicherzustellen, mithin die Gewährleistung der zweckmässigen Verwendung der Rente (vgl. Hollinger, a.a.O., S. 123 f.).
2.      
2.1     Die Verfügung vom 22. Juli 2009 betreffend Drittauszahlung der laufenden Kinderrente von B.___ an die Y.___ ist auslegungsbedürftig, denn sie enthält einzig die folgende Begründung: "Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kann dem Gesuch um Auszahlung der Kinderrente zugunsten von B.___ direkt an die Y.___ statt gegeben werden." In den rechtlichen Erwägungen führt sie zudem sowohl die gesetzlichen Grundlagen zur eigentlichen Drittauszahlung im Sinne von Art. 20 ATSG wie auch die Möglichkeit einer Drittauszahlung gestützt auf eine Inkassovollmacht an.
2.2     Aus der Begründung des Gesuchs der Y.___ vom 10. Juli 2009 geht hervor, dass sie sich für die Berechtigung zur Auszahlung der laufenden Rentenleistungen an sie auf den Umstand stützten, dass die Ehefrau des Versicherten am 5. Februar 2009 das Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an eine Drittperson oder Behörde" als Stellvertreterin unterzeichnet hatte. Darin wurde in Punkt 6 um Auszahlung der Kinderrente von Fr. 686.-- für B.___ an die Stadt D.___, Sozialzentrum C.___, und auf ein bestimmtes Postcheckkonto mit dem Fallvermerk des Sohnes ersucht (Urk. 8/3). Die Stellvertretung sei deshalb erfolgt, weil der Versicherte fast erblindet sei (Urk. 12, 28).
         Begründet wurde das Gesuch weiter damit, dass es um die Einrichtung einer Zahlstelle gehe und nicht um eine Abtretung. Der Sohn des Versicherten, geboren am ___1992, sei seit März 2009 in einem Heim platziert. Für die Kosten von ca. Fr. 10'500.-- monatlich und für die Nebenkosten von Fr. 360.-- sowie den Unterhalt des Sohnes komme das Gemeinwesen auf. Gemäss den SKOS-Richtlinien und den Handlungsanweisungen seien Kinderrenten und andere für den Unterhalt des Kindes bestimmte Sozialversicherungsleistungen an das unterstützende Gemeinwesen zu überweisen. Würden die für den Unterhalt des Kindes ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen weiterhin den Eltern ausbezahlt, obwohl das Gemeinwesen für den Unterhalt und die Platzierungskosten aufkämen, sei eine zweckmässige Verwendung der für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen nicht gewährleistet oder zumindest gefährdet, was eindeutig dem Zweck von Art. 20 ATSG widerspreche. Bei Platzierung eines Jugendlichen in einem Kinder- und Jugendheim lägen oft schwierige familiäre und angespannte finanzielle Verhältnisse vor. Eine zweckmässige Verwendung der Kinderrente sei deshalb zumindest gefährdet. Wenn das Gemeinwesen den Eltern die direkt an sie ausbezahlten Rentenbetreffnisse jeweils in Rechnung stellen müsse, sei dies erfahrungsgemäss mit zusätzlichen Aufwendungen für Mahn- und nicht selten auch Betreibungskosten verbunden. Der Verfahrensaufwand sei geringer, wenn die Sozialversicherungsleistungen direkt dem für den Unterhalt aufkommenden Gemeinwesen ausbezahlt werden könnten (Urk. 8/6 S. 2).
         Aus dem Dargelegten folgt, dass die Y.___ der Ansicht ist, für ihr Gesuch über eine gültige, weil dem Sinn des Abtretungsverbots nicht zuwiderlaufende, ihnen durch die Ehefrau des Versicherten eingeräumte Inkassovollmacht zu verfügen. In gleichem Sinne wurde das Gesuch auf Seiten der verfügenden Beschwerdegegnerin verstanden, begründet sie doch in der Beschwerdeantwort ihren Antrag auf Gutheissung der Beschwerde unter anderem damit, dass eine solche Inkassovollmacht jederzeit widerrufen werden könne, was der Versicherte getan habe (Urk. 7).
         Damit ist vorab zu prüfen, ob die Drittauszahlung der laufenden Kinderrente für B.___ an die Sozialen Dienste ab August 2009 zu Recht aufgrund einer gehörig eingerichteten Inkassovollmacht erfolgt ist.
3.
3.1     Der Anspruch auf eine Kinderrente steht dem Inhaber der Stammrente zu, vorliegend also dem Beschwerdeführer und nicht dem Sohn. Die Kinderrente zur Stammrente dient ausschliesslich dem Unterhalt und der Erziehung des Kindes (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., S. 412).
3.2         Aufgrund der Abklärungen durch das Gericht ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Versicherten das erwähnte Formular anlässlich eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin am 5. Februar 2009 als Stellvertreterin ihres Mannes unterzeichnet hatte (Urk. 28). Dabei kann aufgrund der Ausführungen der Y.___ jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch damals dabei war, und die Ermächtigung an die Ausgleichskasse in Kenntnis des Versicherten und mit dessen Zustimmung unterzeichnet worden war. Solches macht die Beigeladene nicht geltend. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, dass die Ehefrau berechtigt gewesen sei, als Vertreterin des Ehegatten zu handeln, weil es sich dabei um ein laufendes Bedürfnis der Familie im Sinne von Art. 166 des Zivilgesetzbuches (ZGB) gehandelt habe (Urk. 12).
3.3     Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisses der Familie (Abs. 1). Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nur vertreten, wenn er vom andern oder von einem Richter dazu ermächtigt worden ist (Abs. 2 Ziff. 1); wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Aufschub des Geschäfts erduldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnlichen Gründen nicht zustimmen kann (Abs. 2 Ziff. 2).
         Gemäss der herrschenden Lehre gehören zu den laufenden Bedürfnisse der Familie gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung keine Verpflichtungen, für die die Ehegatten zwar beide aufkommen, die aber nicht durch das Zusammenleben bedingt sind, worunter beispielsweise der Unterhaltsbedarf von Kindern gehört, die nicht zu Hause leben (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Rz 8 zu Art. 166; Hausheer, Reusser, Geiser, Kommentar zum Eherecht, Bern 1988, Rz 38 zu Art. 166).
         Vorliegend handelt sich um eine Unterhaltsangelegenheit, die sich aufgrund der Tatsache ergeben hat, dass der Sohn des Beschwerdeführers ausserhalb der Familiengemeinschaft platziert und offenbar in der Folge seitens der Y.___ finanziell unterstützt wurde. Es wurde der Obhutsentzug im Sinne von Art. 310 ZGB und für das Kind ein Beistand beantragt (Urk. 8/5). Die Unterhaltsverpflichtung ergab sich somit gerade nicht aus dem familiären Zusammenleben sondern aufgrund des Getrenntlebens. Eine gesetzliche Vertretungsmacht der Ehefrau gemäss Art. 166 Abs. 1 ZGB war bei dieser Konstellation somit nicht gegeben. Es lag auch kein zeitlicher oder sachlicher Dringlichkeitsfall im Sinne von Art. 166 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vor, der das Absehen von der Zustimmung des Inhabers der Invalidenrente aufgedrängt hätte. Die verfügte Drittauszahlung war daher mangels einer hinreichenden Bevollmächtigung nicht erlaubt.
2.5     Die Situation einer erlaubten Drittauszahlung war auch nicht aufgrund von Art. 20 ATSG gegeben. Die Fürsorgeabhängigkeit und Heimplatzierung des Sohns des Beschwerdeführers alleine reichen nicht als Grund für die Drittauszahlung gestützt auf Art. 20 ATSG aus. Vielmehr muss im konkreten Fall erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet. Die abstrakten und im Voraus angestellten Überlegungen der Y.___ unter Hinweis auf früher gemachte schlechte Erfahrungen in angeblich vergleichbaren Fällen genügen dagegen nicht. Auch kein hinreichender Grund ist die administrative Vereinfachung. Aufgrund der von den Y.___ eingereichten Belege ist mangels Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdeführer die Rentenleistungen nicht für den Unterhalt seines Sohnes verwendet hat oder dazu nicht im Stande war, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Gewährleistung einer zweckgemässen Verwendung der Kinderrente im Sinne von Art. 20 ATSG bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht gegeben war (vgl. Urk. 8/3-7, Urk. 13/1-2). Eine Drittauszahlung gestützt auf diese Bestimmung ist daher ebenfalls nicht zulässig.
2.6     Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, soweit damit die Drittauszahlung der Kinderrente für B.___ ab 1. August 2009 an die Y.___ geregelt wird, und es ist festzustellen, dass die Rente ab 1. August 2009 direkt dem Beschwerdeführer auszuzahlen ist.
3.       Da der Streit um die Drittauszahlung einer Invalidenrente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, unterliegt das Verfahren nicht der Kostenpflicht (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 121 V 18 Erw. 2).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Juli 2009 soweit aufgehoben, als damit die direkte Auszahlung der Rente mit Wirkung ab 1. August 2009 an die Y.___ verfügt wird, und es wird festgestellt, dass die Rente ab 1. August 2009 dem Beschwerdeführer auszuzahlen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).