Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00738
IV.2009.00738

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1972 geborene X.___ ist ohne Berufsausbildung. Sie ist seit 2004 Mutter eines Sohnes und arbeitete im Familienunternehmen, einem Käsereibetrieb, als Allrounderin bis zu dessen Konkurs im Frühjahr 2006 (Urk. 8/20 S. 3, Urk. 8/37, S. 2).
         Am 4. April 2002 hatte sie bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), eine AC-Gelenksluxation links und eine Thoraxkontusion links erlitten (Urk. 8/22). Am 19. Januar 2004 erlitt sie einen Hirninfarkt im Mediastromgebiet rechts (Urk. 8/5 S. 5) und im März 2008 wurde ein Mammakarzinom links diagnostiziert (Urk. 8/80).
         Am 7. Januar 2005 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 8/1), da ihre Ausdauer nur noch gering sei, sie nicht länger als 15 Minuten stehen könne und unter Müdigkeit, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen leide. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 1. November 2007 (Urk. 8/47) stellte die IV-Stelle in Aussicht, der Versicherten ab 1. März 2004 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 2004 eine ganze, bis zum 31. März 2005 befristete, Invalidenrente auszurichten. Ab 1. April 2005 sei der Anspruch auf eine Rente zu verneinen. Am 20. November 2007 erhob die Winterthur Columna (zuständiger Unfallversicherer) vorsorglich Einwand (Urk. 8/52) den sie am 13. Dezember 2007 präzisierte (Urk. 8/62). Die Versicherte liess ihrerseits am 26. November 2007 Einwand erheben (Urk. 8/55). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Berichte ein und gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie in Auftrag (Urk. 8/64), welches am 5. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/74). Am 16. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 14. August 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. März 2004 eine volle (recte: ganze) Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2009 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG  festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
2.6     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).

3.      
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente anstelle einer Viertelsrente für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai 2004 sowie ein Anspruch auf eine Invalidenrente über das Datum vom 31. März 2005 hinaus. Nicht bestritten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige bei einer Aufteilung von 70 % Erwerbsarbeit und 30 % Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt.
3.2     Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, aus den Abklärungen habe sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2003 in ihrer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit zu 25 % eingeschränkt sei. Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines ganzen Jahres liege jedoch frühestens seit dem 31. März 2004 vor, damit stehe der Versicherten ab dem 1. März 2004 eine Viertelsrente und ab dem 1. Juni 2004 eine ganze Rente zu.
         Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich im Jahr 2005 verbessert und die bisherige Tätigkeit sei ihr wieder zu 75 % zumutbar gewesen. Ab 1. April 2005 liege aus ärztlicher Sicht noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % vor, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente bestehe.
3.3     Die Beschwerdeführerin führt dagegen an, sie leide seit März 2008 an Krebs und ihr behandelnder Psychiater Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestiere ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Sie verlangt eine ganze Rente ab dem 1. März 2004, ohne dies jedoch im Weiteren eingehender zu begründen.

4.      
4.1.    Die Beschwerdeführerin wurde am 4. April 2002 in eine Auffahrkollision verwickelt, wobei sie sich eine HWS-Distorsion, eine AC-Gelenksluxation links und eine Thoraxkontusion links zuzog.
4.2     Der behandelnde Arzt Dr. med. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % seit Dezember 2002 bis auf Weiteres aufgrund bleibender Schmerzen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (ärztlicher Bericht vom 26. November 2003, Urk. 8/4)
         Mit Bericht zu Handen der Winterthur hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, Spez. Rheumatologie, am 11. Januar 2005 fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine unfallbedingte 25%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Allrounderin im elterlichen Käsereibetrieb (Urk. 8/4 S. 6 ff., S. 10). Eine Zumutbarkeitsbeurteilung für eine leidensangepasste Tätigkeit nahm er jedoch nicht ausdrücklich vor. Er hielt dazu Folgendes fest: „Vor dem unfallfremden Ereignis betrug die tägliche Arbeit 75 %, was bei 42 Stunden/Woche 31,5 Stunden entspricht. Diese Zeit reduziert die tägliche Arbeit bei 5 Tage/Woche um 2,1 Stunden. Die Begründung liegt in einer vermehrten Erholungsbedürftigkeit sowie einer schmerzbedingten Verlangsamung der Aufgabenerfüllung.“ Dies zeigt, dass er einerseits offenbar gar von einer 50%igen Einschränkung bezogen auf ein 100 %-Pensum ausging, anderseits eben gerade nicht prüfte, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war.
         Der Unfallversicherer erkannte mit Verfügung vom 13. Februar 2006 auf eine 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit „in der bisherigen Tätigkeit in der Käseproduktion und im Büro“ (Urk. 8/22 S. 2).
4.3     Für die Zeit vor dem Hirninfarkt vom 19. Januar 2004 ist den Akten nichts darüber zu entnehmen, inwiefern die Beschwerdeführerin auch in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dennoch rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, ausnahmsweise auf die genannten ärztlichen Befunde abzustellen, da die Beschwerdeführerin im elterlichen Betrieb im Jahr 2003 - trotz Teilzeittätigkeit und Einschränkung - mehr verdiente (Jahreseinkommen Fr. 66'000.-- gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto, Urk. 8/34), als sie in einer vollzeitlichen Tätigkeit gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) hätte erzielen können (Fr. 48'584.60; LSE 2003, Total, Niveau 4, Frauen, berechnet auf ein Jahreseinkommen bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Std.). In dem Sinn rechtfertigt sich auch ein Prozentvergleich.
4.4     Damit hat die IV-Stelle zur Berechnung der Wartezeit, resp. des Rentenbeginns nach dem Hirninfarkt zu Recht auf eine dannzumal bestehende gesundheitsbedingte Einschränkung von 25 % erkannt.
4.5     Die Beschwerdeführerin war folglich im frühest möglichen Zeitpunkt eines hypothetischen Renteneintritts nach dem erlittenen Unfall (4. April 2003) unbestrittenermassen lediglich noch zu 25 % arbeitsunfähig, damit konnte also kein Anspruch auf eine Rente entstehen. Dies weil die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ gegeben sein müssen (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung resp. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
4.6     Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 2. März 2010, 9C_985/2009, Erw. 4.3, mit weiteren Hinweisen).
4.7     Demnach ist das Wartejahr unter Berücksichtigung der 25%igen Arbeits-unfähigkeit zufolge des Unfalls vom 4. April 2002 und mit einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Hirninfarkts vom 19. Januar 2004 von 100 % zu berechnen. Unter Berücksichtigung des Schaltjahrs (366 Tage) wird bei 293 Tagen zu 25 % und 73 Tagen zu 100 % Arbeitsunfähigkeit das Wartejahr mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % am 31. März 2004 erfüllt. Wenn zum ersten Mal und gleichzeitig über den Anspruch auf eine niedrigere und anschliessend eine höhere Rente Beschluss gefasst wird, wird die höhere Rente vom ersten Tag des Monats an ausgerichtet, in dem die Zeitspanne von drei Monaten abläuft (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] 2010 mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 Satz 1 IVV und AHI Praxis 2001 S. 277, ZAK 1983 S. 501). Dies ergibt einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. März 2004, wie die IV-Stelle richtig feststellte.
4.8     Im weiteren Verlauf ist zu berücksichtigen, dass bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit im Hinblick auf eine revisionsweise Neufestsetzung des Rentenanspruchs gemäss Art. 17 ATSG die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald die ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art 88a Abs. 2 IVV). Daraus folgt, dass eine revisionsweise Erhöhung der Rente keine neue Wartezeit voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 2. März 2010, 9C_985/2009, Erw. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV beginnt nicht vor der Entstehung des Rentenanspruchs zu laufen, weshalb die seit dem Hirninfarkt am 19. Januar 2004 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 1. Juni 2004 berücksichtigt werden konnte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 2. März 2010, 9C_985/2009, Erw. 4.4.3). Folglich hat die IV-Stelle auch den Beginn der ganzen Rente korrekt ermittelt.


5.      
5.1     Nicht grundsätzlich bestritten wird, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge zu Beginn des Jahres 2005 wieder verbesserte.
5.2     Von den Folgen des Hirninfarkts erholte sie sich vollständig, wie dem Bericht der C.___ vom 6. Juli 2005 (Urk. 8/13 S. 5 ff.), gestützt auf die als letzte bezeichnete Untersuchung vom 17. Februar 2005 zu entnehmen ist. Darin wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % attestiert.
5.3     Auch dem Bericht einer Kontrolluntersuchung am D.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 8/20) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Einschränkungen mehr klagte. Damals wurde ebenfalls festgehalten, die Beschwerdeführerin arbeite wieder zu 75 % im elterlichen Betrieb. Erwähnt wurde zwar eine 25%ige Erwerbsfähigkeitsminderung, welche auf eine schmerzende Schulter zurückgehe, dennoch arbeitete sie offenbar mehr als die 70 %, welche sie anlässlich der am 15. März 2006 durchgeführten Haushaltsabklärung als gewünschtes Erwerbspensum angab (Bericht vom 5. April 2007, Urk. 8/37).
5.4     Der behandelnde Arzt Dr. A.___ gab am 20. April 2005 an, dass ab dem 22. März 2005 bis auf Weiteres lediglich noch eine auf den Unfall zurückzuführende Einschränkung von 25 % vorliege (Urk. 8/5).
5.5     Damit ist auch die Aufhebung der Rente ab dem 1. April 2005 nicht zu beanstanden.

6.       Am 15. März 2006 liess die IV-Stelle eine Haushaltabklärung vornehmen (Bericht vom 5. April 2007, Urk. 8/37). Dabei wurde eine Einschränkung für diesen Bereich von lediglich 4,5 % ermittelt. Gewichtet mit dem Anteil der Haushaltstätigkeit von 30 % ergibt dies ein Teil-Invaliditätsgrad von nur gerade 1,35 %. Das ist vorab auf die Mithilfe der im selben Haushalt lebenden Eltern der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die Haushaltabklärung wird von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen.

7.      
7.1     Die von der IV-Stelle veranlasste psychiatrische Begutachtung, deren Bericht am 5. August 2008 erstattet wurde (Urk. 8/74) ergab eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus psychischen Gründen ab Mai 2006.
         Damit steht diese Beurteilung nicht im Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Bericht von Dr. Z.___ vom 22. November 2007 (Urk. 3), der darin ebenfalls auf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Mai 2006 schloss. Allerdings erwähnte Dr. Z.___ in einem undatierten Arztbericht an die IV-Stelle (Eingangsdatum 13. Januar 2009, Urk. 8/81) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2006 bis Oktober 2007 sowie eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2007 bis Februar 2008. Danach sei der Kontakt abgebrochen. Dieser Bericht steht im Widerspruch zu seinem (ausführlicheren) Schreiben vom 22. November 2007 (Urk. 3) ohne diesen auch nur ansatzweise zu begründen, weshalb darauf ohnehin nicht abgestellt werden kann.
7.2     Eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen wurde denn auch bei der Berechnung des Invaliditätsgrads durch die IV-Stelle berücksichtigt. Allerdings ist festzustellen, dass eine Reduktion von 70 % auf 50 % eine Erwerbseinbusse (bei einem Prozentvergleich) von 28,6 % ergibt. Gewichtet auf den Erwerbsbereich resultiert ein Teil-Invaliditätsgrad von 20 % und nicht von 14 %. Die IV-Stelle hat hier eine doppelte Gewichtung vorgenommen, wobei dies vorläufig nichts am Ergebnis ändert, wie nachstehend aufzuzeigen ist.
7.3     An dieser Stelle ist festzuhalten, dass es sich rechtfertigt, nach wie vor einen Prozentvergleich vorzunehmen. Dies daher, weil die Beschwerdeführerin nach dem Konkurs des elterlichen Betriebs im Jahr 2006 diese Stelle ohnehin verloren hätte und somit nach dieser Zeit nicht mehr dort arbeiten konnte. Auf den im Jahr 2003 dort erzielten Verdienst von Fr. 66'000.-- kann damit bereits aus diesem Grund nicht mehr abgestellt werden. Daher ist für die Ermittlung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (Total, Niveau 4, Frauen) abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2010 in Sachen G., 9C_130/2010, Erw. 3.3.1, mit weiteren Hinweisen), was einen Prozentvergleich erlaubt.
7.4     Weiter ist zu bemerken, dass die psychische Beeinträchtigung im Aufgabenbereich letztlich nicht berücksichtigt wurde, da die Haushaltabklärung zu einem Zeitpunkt vorgenommen wurde, als die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht in ihrer Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war. Auch das Gutachten von Dr. Y.___ äussert sich nicht differenziert dazu, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die psychische Beeinträchtigung im Aufgabenbereich betroffen ist.
         In antizipierter Beweiswürdigung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass selbst bei einer Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ebenfalls zu 50 % eingeschränkt sei, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde. Dies weil bei einer 30%igen Tätigkeit im Aufgabenbereich lediglich ein Teil-Invaliditätsgrad von 15 % und damit (zusammen mit dem Teil-Invaliditätsgrad von 20 % aus dem Erwerbsbereich) gesamthaft ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 35 % zu erreichen wäre.
         Anzumerken ist jedoch, dass in der Regel eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich nicht gleichzeitig denselben Einschränkungsgrad im Aufgabenbereich bewirkt, da dort eben ein Betätigungsvergleich vorzunehmen ist. Gerade die hier gegebenen Umständen des Zusammenlebens der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern im selben Haushalt macht es unwahrscheinlich, dass ein derartiger Einschränkungsgrad überhaupt erreicht werden könnte.
7.5     Damit vermag auch die anerkannte Verschlechterung des Gesundheitszustands in psychischer Hinsicht ab Mai 2006 keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu bewirken.
8.      
8.1     Im März 2008 wurde bei der Beschwerdeführerin ein Mammakarzinom links diagnostiziert. Dr. med. E.___, Onkozentrum F.___, erwähnte in seinem Bericht vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/80), zurzeit bestünden aus onkologischer Sicht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr (Ziff. 1.7, S. 3). Er hielt ebenfalls fest, er habe der Beschwerdeführerin während der Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert. Es scheint jedoch, das dies vorab deshalb der Fall war, weil die Beschwerdeführerin keine derartigen Zeugnisse eingefordert hatte, da sie ohnehin nicht arbeitstätig war.
8.2     Wohl hatten die stationären Spitalaufenthalte (vom 9. bis 14. Mai 2008 und vom 3. bis 9. Juli 2008) alleine noch keine andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Es stellt sich aber die Frage, ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin in der Zeit nach dem operativen Eingriff, während der Zeit der Chemotherapie von April bis Juli 2008 und der Zeit der perkutanen Radiotherapie vom 8. September bis 22. Oktober 2008 sowie der darauffolgenden Rekonvaleszenzzeit gesamthaft gesehen arbeitsfähig war. So erwähnt doch der behandelnde Arzt, dass es trotz prophylaktischer Verabreichung von G-CSF während der intensiven Chemotherapie wiederholt zu neutropenischem Fieber gekommen sei und eine ausgeprägte Reaktivierung der vorbestehenden Depression stattgefunden habe (Urk. 8/80 S. 2). Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Diagnose des Mammakarzinoms für eine gewisse Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit dauerhaft im Sinn von Art. 88a Abs. 2 IVV eingeschränkt war.
8.3     Es ist Sache der IV-Stelle, dies umfassend abzuklären und ebenfalls eine Feststellung darüber zu treffen, ab wann sich der Zustand der Beschwerdeführerin erneut verbesserte. Daher ist die Sache diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9.       Zusammenfassend zeigt sich, dass die erstmalige Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. März 2004 nicht zu beanstanden ist. Ebenfalls korrekt ist die Aufhebung der Rente per 31. Mai 2005. Auch die der Beschwerdeführerin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2006 bewirkt keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad. Allerdings wird die IV-Stelle abzuklären haben, wie sich die Krebserkrankung und deren Behandlung ab März 2008 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben. In diesem Sinn ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.
10.1   Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu, die angesichts des nur teilweisen Obsiegens auf Fr. 300.-- festzusetzen ist.
10.2   Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel, aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2009, soweit damit ein Rentenanspruch ab März 2008 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab März 2008 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-entschädigung vom Fr. 300.-- zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).