IV.2009.00740

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1955 geborene X.___ meldete sich am 26. Juni 2006 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte, nachdem sie erwerbliche sowie medizinische Abklärungen getätigt und die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 12/15-18) beigezogen hatte, mit Vorbescheid vom 5. Januar 2007 (Urk. 12/27) den Rentenanspruch des Versicherten mangels eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens. Auf dessen Einsprache (Urk. 12/29) hin verfügte sie am 12. März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 12/36).
1.2     Am 17. April 2008 ersuchte X.___ erneut um Ausrichtung von Leistungen der IV (Urk. 12/46). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten am 26. Januar 2009 von den Ärzten des Begutachtungsinstituts W.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom 16. Februar 2009, Urk. 12/56). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/59-61) negierte sie - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit - den Rentenanspruch mit Verfügung vom 16. Juni 2009 (Urk. 2) wiederum.

2.       Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. August (Urk. 1) beziehungsweise 7. September 2009 (Urk. 7) Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügung vom 16. Juni 2009 sei ihm - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle - eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente zuzusprechen (Urk. 7 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 8. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.





Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG; entspricht dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Art. 7 ATSG). Gemäss dem im Rahmen der 5. IV-Revision neu eingefügten, im Wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechenden (vgl. BGE 135 V 215 Erw. 7; ferner Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 6 zu Art. 7) und seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).



2.
2.1     Die IV-Stelle begründete die erneute Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer - wie bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Abweisung des Rentenbegehrens - in der Lage sei, einer geeigneten Tätigkeit im Pensum von 100 % nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1, Urk. 11).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber - unter Hinweis auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. med. Y.___ vom 7. März 2008 (Urk. 8) - auf den Standpunkt, er sei aufgrund psychischer und physischer Beeinträchtigungen in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7 S. 2).

3.
3.1
3.1.1   Der Verfügung der IV-Stelle vom 12. März 2007 (Urk. 12/36) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde:
         Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 29. Dezember 2005 nachstehende Diagnosen (Urk. 12/15 S. 1):
- Sinusitis
- Bronchitis
- Pleuritis
- Gastritis-Heliobacterinfektion des Magens
- Diabetes mellitus
- Depression
         Der Diabetes mellitus bestehe seit zirka 1999; die Beschwerden im Zusammenhang mit den weiteren Diagnosen seien kurz vor der erstmaligen Konsultation vom 17. Oktober 2005 aufgetreten. In Anbetracht der Depression und der anlässlich der letzten Konsultation geklagten beidseitigen Armschmerzen sei die Prognose nicht gut (Urk. 12/15 S. 1).
3.1.2   Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 26. August 2006 folgende die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen (Urk. 12/21 S. 1 = Urk. 6/8):
- Depressive Entwicklung, aktuell mittelgradig depressiv, ICD-10 F32.11, seit August 2005
- Diabetes mellitus, seit 2001
- Chronische Schmerzsymptomatik lumbal/untere Extremitäten beidseits unklarer Ätiologie, seit Oktober 2005       Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, rheumatogen
- Nikotinabusus, seit der Jugend
         Beim - seit dem 1. Februar 2006 bei ihm in Behandlung stehenden - Patienten sei es infolge einer Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes, einer allgemein belasteten psychosozialen Situation sowie einer existenziellen Problematik ab August 2005 zu einer depressiven Entwicklung gekommen. Angesichts der sich bereits abzeichnenden Chronifizierung und Fixierung der psychischen Störung sei die Prognose eher ungünstig (Urk. 12/21 S. 2). Dem Beschwerdeführer, der seit dem 28. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/21 S. 1), sei - dauerhaft - keine (auch behinderungsangepasste) Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 12/21 S. 4).
3.1.3   Am 31. August 2006 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/19 S. 5 = Urk. 6/1 S. 1):
- Panvertebralsyndrom, Muskelschmerzen, Verdacht auf Fibromyalgie
- Schlecht einstellbarer insulinpflichtiger Diabetes mellitus
- Angstbetonte Depression
         Keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (Urk. 12/19 S. 5):
- Chronische Raucherbronchitis
- Status nach Gastritis mit Helicobacterinfektion des Magens
         Seit dem 17. Oktober 2005 sei der Beschwerdeführer - sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit - zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/19 S. 5 und S. 4).
3.1.4   Dr. med. A.___, Ärztin des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, gelangte in ihrer am 27. November 2006 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 12/25 S. 3 f.) zum Schluss, dass der Diabetes mellitus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zeitige. In den Akten fänden sich Anhaltspunkte für das Vorliegen psychosozialer Belastungsfaktoren, die das Beschwerdebild ausgelöst hätten und es nun unterhielten. Die diagnostizierten psychischen Leiden seien, soweit sie sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkten, invalidenversicherungsrechtlich nicht bedeutsam. Die angestammten Tätigkeiten (Hilfselektromonteur, Hilfsgärtner, Hilfskoch) seien dem Beschwerdeführer demnach ohne Einschränkung zumutbar (Urk. 12/25 S. 4).
3.1.5   Am 16. Januar 2007 bescheinigte Dr. Y.___ dem Beschwerdeführer eine seit dem 1. Februar 2006 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/28).
3.1.6   Dr. Z.___ hielt am 16. Februar 2007 fest, der Beschwerdeführer sei - krankheitsbedingt - seit dem 1. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/34).
3.2
3.2.1   Aus den seit der am 12. März 2007 verfügten Leistungsverweigerung (Urk. 12/36) ergangenen medizinischen Beurteilungen geht Folgendes hervor:
         Nachdem Dr. Y.___ am 21. Januar 2008 aus psychischen und physischen Gründen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit als sehr unwahrscheinlich bezeichnet hatte (Urk. 12/45 S. 1 = Urk. 6/13), stellte er am 7. März 2008 nachstehende Diagnosen (Urk. 6/7 = Urk. 8):
- Depressive Entwicklung, aktuell mittelgradig depressiv
- Chronische Schmerzsymptomatik lumbal/untere Extremitäten beidseits; Differentialdiagnose: somatoforme Schmerzstörung, rheumatogen
- Diabetes mellitus
         Aufgrund der physischen und psychischen Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer ausserstande, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen; die Nützlichkeit einer derartigen Massnahme stehe im vorliegenden Fall jedoch ausser Zweifel. Aufgrund der eingeschränkten kognitiven Ressourcen würde der Patient wohl auch von einem Deutschkurs kaum profitieren; einem entsprechenden Versuch stünde indes nichts im Wege (Urk. 6/7).
3.2.2   Am 8. April 2008 teilte Dr. Y.___ der IV-Stelle eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertige, mit (Urk. 12/42). Am 5. Januar 2009 gab der genannte Arzt an, es bestehe weiterhin und wohl dauerhaft eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/60 S. 1).
3.2.3   Dr. Z.___ gab am 6. Januar 2009 an, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 31. Januar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/60 S. 4).
3.2.4   Die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ stellten in ihrem Gutachten vom 16. Februar 2009 (Urk. 12/56) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/56 S. 15):
- Diabetes mellitus, ICD-10 E11.9
- ungenügend eingestellt mit HbA1c-Wert von 9,9 % (Norm<6,3)
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle, ICD-10 M54.80
- altersentsprechend unauffälliger radiologischer Befund an Hals- und Lendenwirbelsäule (Röntgenuntersuchung vom 27. Dezember 2005 beziehungsweise vom 2. Mai 2006 und MRI vom 28. Juni 2006)
- mässig eingeschränkte Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule
         Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus nachstehenden Diagnosen (Urk. 12/56 S. 15):
- Leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0
- Schmerzverarbeitungsstörung, ICD-10 F54
- Kardiopathie unklarer Ätiologie
- tachykarder Sinusrhythmus mit Herzfrequenz von 100/min.-    möglicherweise diabetogen bedingt
- linksanteriorer Hemiblock
- Arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt), ICD-10 I10
- Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 30 py), ICD-10 F17.1
- Uhrglasnägel
- möglicherweise idiopathisch, Differentialdiagnose: zentrale Zyanose
         Die im Rahmen der Untersuchung des Bewegungsapparates erhobenen objektivierbaren Befunde vermöchten die vom Beschwerdeführer geklagten multiplen Beeinträchtigungen kaum erklären. Aufgrund der Wirbelsäulenbeschwerden sei dem Exploranden das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg nicht mehr zumutbar. Wegen der im Zusammenhang mit dem (sehr schlecht eingestellten) Diabetes mellitus stehenden Symptomatik erwiesen sich selbst- oder fremdgefährdende Tätigkeiten als ungeeignet. Die psychische Gesundheitsstörung habe keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit. Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer demnach - derzeit und schon seit Oktober 2005 - in der Lage, in zeitlich uneingeschränktem Umfang einer körperlich leichten bis mittelschweren adaptierten Tätigkeit nachzugehen (Urk. 12/56 S. 16 und S. 18).
3.2.5   RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt am 24. Februar 2009 fest, gestützt auf das Gutachten des Begutachtungsinstituts W.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 12/56) sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor imstande sei, einer körperlich leichten bis mittelschweren Arbeit, wie sie auch die zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Hilfselektromonteur, Hilfsgärtner und Hilfskoch darstellten, im Pensum von 100 % nachzugehen. Im Hinblick auf die Selbsteingliederungspflicht erscheine eine aktivierende Trainingstherapie als dringend angezeigt (Urk. 12/57 S. 3).


4.
4.1     Dass es nach dem Erlass der ursprünglichen leistungsabweisenden Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 12/36) zu einer erheblichen Verschlechterung des psychischen und/oder physischen Gesundheitszustandes gekommen wäre, kann nach Lage der Akten nicht gesagt werden. So ging der behandelnden Psychiater Dr. Y.___, der bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Anspruchsprüfung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 12/21 S. 1, Urk. 12/28), unverändert vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Störung beziehungsweise - differentialdiagnostisch - einer somatoformen Schmerzstörung aus (vgl. Berichte vom 26. August 2006 [Urk. 12/21] und vom 7. März 2008 [Urk. 6/7]). Weshalb es dennoch zu der von ihm berichteten - nicht näher spezifizierten - Verschlimmerung der gesundheitlichen Situation gekommen sei (Urk. 12/42), legte der genannte Arzt, der den Beschwerdeführer lediglich einmal pro Monat behandelt (Urk. 12/56 S. 7), nicht dar.
         Auch aus physischer Sicht präsentiert sich die Situation im Wesentlichen unverändert. So stellten die Experten des Begutachtungsinstituts W.___ - entsprechend den vom Hausarzt Dr. Z.___ schon am 31. August 2006 gestellten Diagnosen (Urk. 12/19 S. 5) - im Wesentlichen einen (nach wie vor ungenügend eingestellten) Diabetes mellitus sowie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom fest. Zwar diagnostizierten die Gutachter überdies (neu) eine Kardiopathie unklarer Ätiologie und eine (indes am 26. August 2006 schon von Dr. Y.___ erwähnte [Urk. 12/21 S. 4]) arterielle Hypertonie (Urk. 12/56 S. 15); eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens aufgrund dieser Leiden nahmen sie jedoch nicht an (vgl. Gutachten vom 16. Februar 2009 [Urk. 12/56 S. 15]).
4.2     Was die - invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame - Auswirkung der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, gelangten die Ärzte des Begutachtungsinstituts W.___ in ihrer - sich umfassend zu den gesundheitlichen Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit äussernden (Urk. 12/56 S. 15 ff.), auf fundierten internistischen (Urk. 12/56 S. 4 ff.), orthopädische (Urk. 12/56 S. 11 ff.) sowie psychiatrischen (Urk. 12/56 S. 7 ff.) Untersuchungen beruhenden, in Kenntnis der Vorakten (Urk. 12/56 S. 2 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (Urk. 12/56 S. 4 f., S. 7 f. und S. 10) ergangenen (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) - Expertise (Urk. 12/56) mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer - schon seit Beginn seiner Beschwerden im Oktober 2005 - in einer leidenangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 12/56 S. 16 und S. 18). Diese Einschätzung wird durch die Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht in Frage gestellt. Dieser unterschied nämlich betreffend die von ihm (nach wie vor) attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht zwischen psychisch und - nicht in sein Fachgebiet fallender - physisch begründeter Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, legte nicht dar, weshalb der Beschwerdeführer gänzlich ausserstande sei, einer (auch leidensangepassten) Arbeitstätigkeit nachzugehen, und hielt die vorgeschlagene Integrationsmassnahme - in sich widersprüchlich - zugleich für nützlich und für unzumutbar (Urk. 6/7).
4.3     Da der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der ersten rechtskräftigen Rentenablehnung demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, erweist sich die Verfügung der IV-Stelle vom 16. Juni 2009 (Urk. 2) als rechtens.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).