Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Röllin
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, angelernte kaufmännische Angestellte, arbeitete zuletzt vom 11. August 2003 bis 30. September 2009 in einem Pensum von rund 30 % als Kioskverkäuferin bei der Y.___ AG in Z.___ und A.___ (Urk. 8/126; Urk. 8/143/18 f.), wobei der letzte effektive Arbeitstag der 14. November 2007 war (Urk. 8/143/22). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/125/1; vgl. Urk. 8/143/22). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
1.2 Bereits am 2. Mai 1984 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen andauernd starken Unterbauchschmerzen mit Fieber und chronischem schmerzhaftem Scheidenulkus zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 16. März 1987 sprach die IV-Stelle der Versicherten schliesslich rückwirkend ab 1. Februar 1984 eine bis 31. August 1985 befristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/35).
Am 5. Mai 1987 meldete sich die Versicherte alsdann wegen den Folgen eines (Auto-)Unfalles am 24. Dezember 1985 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/40). Mit Verfügung vom 16. März 1988 sprach die IV-Stelle der Versicherten rückwirkend ab 1. Dezember 1986 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/52). Nach mehreren Rentenrevisionen, die keine Änderung des Rentenanspruchs zur Folge hatten, teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 20. August 2004 mit, infolge der 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bestehe seit dem 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 8/121). Anlässlich der aktuellen Rentenrevision wurden Auskünfte bei der Versicherten (Rentenfragebogen vom 12. August 2008, Urk. 8/123), ein Arztbericht von Dr. B.___ (Bericht vom 11. September 2008, Urk. 8/125), ein Arbeitgeberbericht (Bericht der Y.___ AG vom 22. September 2008, Urk. 8/126) eingeholt sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (Urk. 8/130; inklusive Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, vom 28. Oktober 2008, Urk. 8/130/9-20) beigezogen. Mit Mitteilungen vom 19. Mai 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe ein unveränderter Anspruch auf die bisherige Invalidenrente (Urk. 8/135; Invaliditätsgrad 67 %).
1.3 Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 ersuchte die Versicherte um eine beschwerdefähige Verfügung (Urk. 8/138). Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten in der verlangten Form, aber begründungslos mit, weiterhin einen unveränderten Anspruch auf die bisherige Invalidenrente zu haben (Urk. 2).
2. Hiergegen liess die Versicherte am 14. August 2009 durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli, Kloten, Beschwerde mit den Anträgen erheben, die Verfügung vom 26. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei ihr eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2008 zuzüglich des allfälligen Verzugszinses auf einem Viertel der Rente seit dem 1. Juli 2010 zuzusprechen; in prozessualer Hinsicht sei ein umfassendes polydisziplinäres (insbesondere orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten für die Zeit seit November 2007 anzuordnen, wobei der Gutachter nach dem Verfahren gemäss Art. 44 ATSG zu bestimmen sei (Urk. 1 S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 26. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12).
Mit Schreiben vom 5. November 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 9. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Eingabe vom 26. Februar 2010 liess die Beschwerdeführerin ein Gutachten der SUVA Basel vom 7. Januar 2010 einreichen (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin unverändert nur einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente oder infolge eines am 14. November 2007 erlittenen Raubüberfalles nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente hat.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise den weiter bestehenden Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente unbegründet bejaht (Urk. 2 S. 1). In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2009 begründete sie diesen Anspruch im Wesentlichen damit, das von der SUVA in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten sei voll beweiskräftig und äussere sich in nachvollziehbarer Weise zu den gesundheitlichen Folgen des Raubüberfalles vom 14. November 2007. Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit ihrem Autounfall bereits zweimalig polydisziplinär (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) begutachtet worden. Diese bisherige medizinische Aktenlage sei unbestritten geblieben und habe zur bisherigen Dreiviertelsrente geführt. Der RAD-Arzt habe angesichts des vom Hausarzt attestierten stationären Zustandes in Bezug auf die bisherigen Leiden nur eine psychiatrische und nicht eine erneute polydisziplinäre Abklärung verlangt. Während in Bezug auf das orthopädisch-neurologische Grundleiden von einem stationären Zustand ausgegangen werden könne, hätten sich die Folgen des Raubüberfalles aus psychiatrischer Sicht nicht dauerhaft auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Auf das Einholen eines weiteren polydisziplinären Gutachtens könne verzichtet werden. Der mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Bericht vom 17. Juli 2009 bestätige lediglich die Befunde des psychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2008. Es treffe zwar zu, dass die rentenbestätigende Verfügung hätte begründet werden müssen. Dieser Mangel habe aber mit der Beschwerdeantwort geheilt werden können, da das urteilende Gericht über volle Kognition verfüge. Ausserdem sei das formlose Verfahren bei amtlichen Revisionen ohne leistungsbeeinflussende Änderung gesetzlich ausdrücklich zugelassen (Urk. 7 S. 2 f.).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe widerrechtlich die Ablehnung der Rentenerhöhung nicht begründet. Zudem habe die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 28. Oktober 2008 abgestellt. Dr. C.___ halte selbst fest, die Auswirkungen des Vorzustandes nicht beurteilen zu können. Er habe keine Vorakten beigezogen, sondern bloss mit ihr ein 90minütiges Gespräch geführt und zweimalig mit dem Hausarzt telefoniert, und schliesslich einzig die Frage beantwortet, ob die weitere Arbeitsunfähigkeit auf den Raubüberfall zurückzuführen sei. Bei Gewaltopfern könne ein Angstanfall überall, in ganz alltäglichen Situationen auftreten. Wie sie den Arbeitsweg oder die Arbeit an sich bewältigen könnte und wie sie unerwartete Situationen meistere, habe Dr. C.___ nicht abgeklärt. Der RAD-Arzt Dr. med. L.___ habe keine eigenen Überlegungen angestellt und sei auch nicht Facharzt für Psychiatrie. Ihre Situation und ihr Gesundheitszustand müssten umfassend und aktuell betrachtet werden, auf die in den Jahren 1985, 1989 und 1994 erstellten polydisziplinären Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Reaktion von Menschen auf Raubüberfälle sei unterschiedlich. Dr. C.___ stelle auf allgemeine Erfahrungen ab, was ungenügend sei. Es müsse auch geprüft werden, inwieweit insbesondere die vordergründig als geheilt geltende urogenitale Affektion einen Einfluss auf die Reaktion habe. Eine Belastung ausserhalb des privaten Umfeldes sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin habe durch den Raubüberfall eine massive psychische Verletzung und Störung erlitten. Der Hausarzt deute ihre Reaktionen als Stupor, was eine schwere Erkrankung darstelle. Eine Besserung des Zustandes seit dem Raubüberfall am 14. November 2007 sei nicht eingetreten. Auch der Hausarzt sehe nun keinerlei Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsfähigkeit mehr. Bereits bei geringer Belastung träten Angstzustände auf, welche zu einer eigentlichen Blockade führten und eine geregelte Arbeitsleistung verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs arbeitsmüde und habe zuletzt trotz den seit Jahrzehnten bestehenden psychischen und physischen Problemen zu rund 30 % als Kioskfrau gearbeitet. Das Gutachten vom 7. Januar 2010 zuhanden der SUVA stelle klar, dass zurzeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe und folglich ein Invaliditätsgrad von 100 % vorliege (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 12 S. 2 f.; Urk. 17 S. 1).
2. Vorweg zu prüfen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Entscheidverfahren.
2.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 390 Erw. 5.1, 127 V 437 Erw. 3d/aa). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 9 zu Art. 42 ATSG). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist indes selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 E. 5.1 mit Hinweis).
2.2 Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Begründungspflicht. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Aktenstück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien angehört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 242 Ew. 2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 130 II 540 Erw. 4.3, 129 I 236 Erw. 3.2, 124 V 180 f. Erw. 1a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 22. November 2007, 8C_511/2007, Erw. 4.2.2).
2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die rentenbestätigende Verfügung vom 26. Juni 2009 nicht begründet (vgl. Urk. 2). Diese Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren wiegt erheblich, wird aber gemildert durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/134) die Überlegungen entnehmen konnte, von welchen sich die Beschwerdegegnerin beim Erlass der Verfügung leiten liess (vgl. Urk. 1 S. 5). Zudem begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid nachträglich im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 10. September 2009 (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin konnte sich im vorliegenden Verfahren, in welchem sowohl der Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft werden können, dazu und dem zugrunde liegenden aktenkundigen Sachverhalt äussern. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus rein formellen Gründen überdies zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde, die nicht mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache vereinbar wäre und einen formalistischen Leerlauf darstellen würde, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
3.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist insbesondere eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (zur Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung vgl. Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.4; in Sachen Z. vom 12. September 2006, U 422/05, Erw. 4.1; in Sachen B. vom 15. März 2006, U 213/04, Erw. 4.2; in Sachen P. vom 2. Februar 2006, U 381/04, Erw. 3.2 und in Sachen B. vom 27. Januar 2006, I 715/05, Erw. 6.2) nicht per se invalidisierend. Vielmehr muss diesbezüglich dargelegt sein, inwieweit sie nicht durch zumutbare Willensanstrengung überwindbar sein soll (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 18. August 2009, 9C_554/2009, Erw. 7; Urteile des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.5, in Sachen G. vom 20. April 2006, I 696/05, Erw. 3.2.2). Es besteht eine Vermutung, dass die posttraumatische Belastungsstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung und therapeutisch überwindbar sind. Bestimmte Umstände können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess indes unzumutbar machen, weil die versicherte Person nicht über die dafür notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, bei welchem der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar erscheint, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (BGE 130 V 358 f. Erw. 3.3.2; Urteil des EVG in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.5). Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 mit Hinweisen; Urteil des EVG in Sachen N. vom 16. Juni 2005, I 77/05, Erw. 1.2).
3.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 E. 5.1, 125 V 352 E. 3a).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis gemäss den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (BGE 130 V 396). Eine solche Diagnose ist eine rechtlich notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (BGE 132 V 69 Erw. 3.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern, allenfalls bei geeigneter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten (BGE 127 V 299 Erw. 5a), oder mit anderen Worten, ob die diagnostizierte Störung mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar wäre (BGE 131 V 50 Erw. 1.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen B. vom 28. Dezember 2006, I 203/06, Erw. 4.1). Diese Frage beurteilt sich nach einem weitgehend objektivierbaren Massstab unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 und 2.2.4; BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc; Urteil des Bundesgerichts in Sachen T. vom 11. April 2007, I 772/06, Erw. 4.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Verfügung vom 20. August 2004 (Urk. 8/121), in welcher sie der Beschwerdeführerin bei unveränderten Verhältnissen eine Dreiviertelsrente zusprach, indirekt auf das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums E.___ vom 25. November 1989 (Urk. 8/61) und das polydisziplinäre Gutachten der Klink F.___ vom 17. Oktober 1994 (Urk. 8/91/2-11):
4.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums E.___ vom 25. November 1989 (Urk. 8/61) hielt folgende Diagnosen fest (S. 12):
- postkontusionelles leichteres organisches Psychosyndrom;
- Status nach Patellamehrfragmentenfraktur rechts, konsolidiert;
- posttraumatsiche femorpatellare Knochenschädigung;
- Status nach Ausriss der Eminentia intercondylica lateralis rechts, konsolidiert;
- Status nach posttraumatsicher Algodystrophie rechtes Knie;
- Status nach Weichteilverletzung der linken Hand mit Strecksehnendurchtrennung (heute geheilt) und Nervenverletzung mit störenden Dysaesthesien im Bereich der Finger III und IV;
- abnorme seelische Entwicklung auf Polytrauma bei schwerem Verkehrsunfall.
Die geklagten Beeinträchtigungen der intellektuellen Funktionen seien nur zum Teil organischer Natur, teilweise seien sie Ausdruck einer abnormen seelischen Verarbeitung des Unfallgeschehens und deren Folgen. Auch die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks könnten nicht mehr vollständig objektiviert werden. Die Stabilität sei kaum beeinträchtigt, die Beweglichkeit frei, dystrophische Zeichen würden klinisch fehlen. Zu objektivieren seien noch eine beginnende Knorpelschädigung femoropatellar sowie radiologisch Residuen einer abgelaufenen Algodystrophie. Die noch objektivierbaren Unfallfolgen würden kein Entlasten mit Stöcken mehr rechtfertigen. Im Bereich der linken Hand könnten die Beschwerden ebenfalls nur teilweise objektiviert werden, insbesondere finde sich kein Substrat für die angegebene Schwäche und Kraftlosigkeit. Hingegen seien immer noch störende Dysaesthesien vorhanden (S. 13). Allgemein könne weitgehend ein Endzustand angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor dem Unfallereignis psychisch auffällig gewesen und habe bereits damals psychisch abnorme Reaktionen gezeigt. Es bestehe zudem eine asthenische Persönlichkeit mit Neigung zu infantiler Verhaltensweise, zu Regression. Die Beschwerdeführerin zeige eine über das übliche Ausmass hinausgehende psychische Fehlentwicklung. Die vormalige urogenitale Affektion könne als abgeheilt angesehen werden (S. 14 f.). Eine dauernde, rein unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit als Sekretärin bestehe nur wegen der Folgen der Contusio cerebri mit dem leichten psychoorganischen Syndrom, im Umfang von 25 %. Im Haushalt betrage die Beeinträchtigung aufgrund der noch bestehenden Einschränkungen im Bereich des Bewegungsapparates rund 20 % (S. 15).
4.1.2 Das neurologische Teilgutachten vom 17. Oktober 1994 des polydisziplinären Gutachtens der Klinik F.___ (Urk. 8/91/2-11) wurde vom leitenden Arzt der Neurorehabilitation der Klinik, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, erstellt. Er hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 8/91/9):
- mittelschwere posttraumatische Hirnfunktionsstörungen mit Wesensveränderungen;
- Kniegelenksarthrose rechts mit retropatellärer Präarthrose und leichte globalmotorische Störungen;
- posttraumatische Kopfschmerzen.
Die Schädigungen würden sich namentlich in einer stark reduzierten Arbeitsfähigkeit und in einer erheblich reduzierten Lebensqualität bemerkbar machen. Es ständen vorwiegend mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit erhöhter Ermüdbarkeit, reduzierter Belastbarkeit, Störungen in Konzentration, Gedächtnis, Lernen und Umstellfähigkeit sowie Planen im Vordergrund. Es handle sich vorwiegend um ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma, nur möglicherweise komme eine neurotische Entwicklung mit mangelnder psychischer Belastbarkeit nach dem Unfall hinzu. Frühere, wahrscheinlich psychosomatische Störungen seien bis zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeheilt und verschwunden gewesen, so dass eine vollständige Leistungsfähigkeit vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe im Dezember 1985 mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Contusio cerebri, verbunden mit einer wesentlichen Halswirbelsäulen (HWS) - Distorsion durchgemacht. Insgesamt seien die noch vorliegenden Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit posttraumatischer Art, unfallfremde Faktoren würden nunmehr eine vernachlässigbare Rolle spielen. Wesentliche Verbesserungen seien keine mehr zu erwarten. Arbeitsmässig sei die derzeitige Belastung mit einem zeitlich selbst einteilbaren Pensum von rund einem Viertel beziehungsweise ausnahmsweise von rund einem Drittel zumutbar, sie entspreche etwa der möglichen Obergrenze. Die Haushaltführung sei zu 70 % zumutbar. Die posttraumatischen neuropsychologischen Funktionsstörungen würden die Belastbarkeit und damit namentlich die quantitative Arbeitsleistung erheblich reduzieren (Urk. 8/91/8-10).
Das psychiatrisch-psychosomatische Teilgutachten vom 1. September 1994 (Urk. 8/91/12-22) erstellten der leitende Arzt der psychosomatischen Abteilung der Klinik, Dr. med. H.___, FMH Neurologie, und der Oberarzt der psychosomatischen Abteilung, I.___, Psychiater. Sie stellten in psychiatrisch-psychosomatischer Hinsicht folgende Diagnosen (Urk. 8/91/21):
- organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma (ICD-10 F07.2);
- möglicherweise neurotische Entwicklung mit mangelnder psychischer Belastbarkeit nach dem Unfall.
Für Aggravation und Simulation beständen keine Anhaltspunkte, jedoch spiele natürlich die Tatsache eine Rolle, dass die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit Fachkenntnisse im Versicherungswesen erworben habe (Urk. 8/91/21).
Im neuropsychologischen Bericht vom 24. August 1994 (Urk. 8/91/23 f.) hielten Dr. G.___ und Dr. phil. J.___, Psychologe FSP, zusammenfassend fest, es fände sich eine mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung. Im Gegensatz zu früheren Untersuchungen sei eine mögliche psychische Fehlverarbeitung nicht mehr relevant. Die Resultate seien typisch für Patienten mit einer substantiellen traumatischen Hirnschädigung (Urk. 8/91/24).
In orthopädischer Hinsicht beschrieb der Co-Chefarzt der Klinik, Dr. med. K.___, Orthopädische Chirurgie FMH, für das orthopädische Konsilium am 26. August 1994 als röntgenologische Diagnose eine beginnende mediale Arthrose sowie eine retropatelläre Präarthrose (Urk. 8/91/27). Bei der Gesamtbeurteilung würden vier Probleme eine Rolle spielen. Eines sei die Bewegungskoordination, welche zumindest für den bewussten Bereich sichtlich gestört sei und welche vermutlich für das häufige Übertreten des rechten Fusses mitverantwortlich sei. Das zweite sei ein vermutlich lumboradiculärer Restzustand mit leichter Abschwächung der peronealen Muskulatur und der Zehenextensoren rechts, was die Propriozeption des rechten Fusses zusätzlich beeinträchtige. Der Restzustand nach der Kniebinnenläsion sei das dritte Element, wobei man innerhalb dieser Problematik einerseits die Schmerzhaftigkeit im Bereich von Gelenkspalt und Pes anserinus von den Problemen mit der Patella und dem Streckapparat unterscheiden könne. Die Entkalkung der rechten Patella und auch des rechten Knies sei relativ auffällig, aber nicht akut, sondern ein Restzustand nach Fraktur oder auch Sudeckscher Dystrophie. Die Kniebeweglichkeit sei frei, die Trophik sei unauffällig, so dass man sicher sagen könne, dass heute keine Algodystrophie mehr mit im Spiel sei. Der röntgenologische Befund des Kniegelenkes sei erheblich, während der klinische Befund im Moment nicht sehr eindrücklich sei, was wahrscheinlich auf die Schonung des Knies durch die Beschwerdeführerin zurückgehe. Die Schmerzhaftigkeit im Bereich des Knies korrespondiere mit diesem Befund, nicht aber die konsequente Stockverwendung. Diese müsse man zum grösseren Teil der gestörten Propriozeption und der Koordinationsstörung zuschreiben. Für die Arbeit, welche die Beschwerdeführerin ausführe, sei der Befund nicht sehr stark beeinträchtigend. Es sei höchstens in Betracht zu ziehen, dass sie neben ihrer Arbeit einen Haushalt führe und wegen Verlangsamung in den Haushaltsarbeiten nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung stehe, um im gleichen Umfang wie früher der Arbeit nachzugehen (Urk. 8/91/27 f.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Verfügung vom 26. Juni 2009 auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. C.___, einen Bericht des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, sowie die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Chirurgie (Urk. 8/134):
4.2.1 Dr. C.___ stellte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2008 - die Begutachtung hatte am 25. Juni 2008 stattgefunden - zuhanden der SUVA (Urk. 8/130/9-20) fest, ein manifestes, schwer depressives Zustandsbild könne verneint werden (Urk. 8/130/15). In diagnostischer Hinsicht dürfe von einer Anpassungsstörung in Remission mit noch bestehender situativ getriggerter Angstsymptomatik (ICD-10 F43.22) ausgegangen werden. Die Remission sei so weit vorangeschritten, dass die Beschwerdeführerin nur noch in spezifischen Situationen eine manifeste Angstsymptomatik erlebe, welche die Schwelle einer Störung mit Krankheitswert übersteige. Ob neben dieser klar beschriebenen und umrissenen Beeinträchtigung noch eine weitere psychopathologische Symptomatik zumindest zeitweilig subsyndromal Einfluss auf das Erleben der Beschwerdeführerin nehme, welche in Bezug auf die erlittenen biographischen Belastungen oder eventuell auf das Unfallereignis vor über zwanzig Jahren stehe, lasse sich aufgrund der mangelnden Faktenkenntnis nicht abschliessend beantworten. Bislang habe aufgrund der Persistenz der Symptomatik aber eine Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit nicht realisiert werden können (Urk. 8/130/18). Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ habe ihm im Rahmen der telefonischen Nachfrage vom 25. Juni 2008 mitgeteilt, vor allem im Hinblick auf die bisherige Kiosk-Tätigkeit weiterhin an einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzuhalten, bezüglich einer beruflichen Alternative wäre eine Heraufsetzung der Arbeitsfähigkeit möglich. Am 28. Oktober 2008 habe Dr. B.___ telefonisch dann die Absicht der Beschwerdeführerin mitgeteilt, einen Wiedereinstieg in eine berufliche Tätigkeit finden zu wollen, wobei die bisherige Kiosk-Tätigkeit wohl nicht in Frage kommen werde (Urk. 8/130/14). Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die vom Überfall her noch verbleibende Angstsymptomatik nicht mit der Stärke einer Störung von Krankheitswert manifestieren werde, so dass bei einer angepassten Tätigkeit (nicht im Kiosk, nicht alleine in einem Büro respektive Verkaufsraum, kein direkter Kontakt mit Geld oder mit Kunden an der Kasse, keine Tätigkeit, wo mit der plötzlichen Begegnung mit fremden Menschen gerechnet werden muss) keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe, die auf die Folgen des Ereignisses vom 14. November 2007 zurückzuführen wäre (Urk. 8/130/19).
4.2.2 Dr. B.___ nannte in seinem Bericht vom 11. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/125) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/125/1):
- Status nach Polyblessé bei einem Unfall im Dezember 1985;
- Status nach Contusio cerebri mit verschiedenen Hirnfunktionsstörungen, zusätzlich auch psychische Veränderungen im Sinne einer Konversionsneurose;
- derzeitige reaktive Depression, angedeutete Psychose mit Ängsten und Wahnvorstellungen.
Im Vergleich mit dem Zustand vor vier Jahren verursache nun langes Stehen, Sitzen etc. Rückenweh mit Parästhesien in beiden Beinen und ischialgieformen Schmerzen, ferner leide die Beschwerdeführerin an den Folgen eines Cervikalsyndroms (CVS). Sie sei seit einem Überfall im Kiosk am 14. November 2007 infolge der reaktiven psychischen Störungen (Ängste, Verfolgungsideen) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/125/1).
4.2.3 Der RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, die von Dr. B.___ angegebenen Diagnosen seien in keiner Weise befundunterlegt, weshalb es medizinisch nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle. Schon in seinem Bericht vom 19. März 2004 habe der Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig belegt. Ohne Begutachtung durch einen Psychiater sei eine Zustandsabklärung nicht zu erreichen. Wahrscheinlich müsse zusätzlich noch ein orthopädisches Gutachten, möglicherweise ein neurologisches Gutachten und eine neuropsychologische Testung durchgeführt werden, um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin belegen zu können. Es wäre somit ein polydisziplinäres Gutachten anzustrengen. Aus den vorliegenden Unterlagen lasse sich keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes herleiten (Urk. 8/134/2 f.).
In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt der RAD-Arzt Dr. D.___ fest, die Aussage von Dr. C.___, er sehe keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr, sei befundunterlegt und umfassend begründet. Darauf könne abgestellt werden. Es könne somit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesehen werden (Urk. 8/134/3 f.).
4.3 Nach abgeschlossenem zweiten Schriftenwechsel im vorliegenden Verfahren liess die Beschwerdeführerin ein Gutachten vom 7. Januar 2010, das zuhanden der SUVA Basel erstellt worden war, einreichen (Sachverhalt Erw. 2.4):
Med. pract. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Gutachten für die SUVA vom 7. Januar 2010 (Urk. 18) fest, die Beschwerden der Versicherten liessen sich als ängstliche Reaktion (Schockreaktion) verstehen, wobei nicht das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung zu finden sei. Die Reaktion lasse sich als abklingende posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) klassifizieren (S. 6) und sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 14. November 2007. Es handle sich um eine ereignisreaktive Störung im Sinne einer Anpassungsstörung oder einer abklingenden posttraumatischen Belastungsstörung. Eine traumaspezifische Behandlung könne zu einer weiteren Besserung der Symptomatik führen. Die Prognose sei allerdings zurückhaltend zu stellen. Für eine Arbeit am Kiosk bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Wegen der fortbestehenden psychischen Beeinträchtigung durch die abklingende posttraumatische Belastungsstörung mit wiederkehrenden Schreckerlebnissen und reaktivem Freezing, also Bewegungslosigkeit als Schreckfolge und der daraus resultierenden Erholungszeit, bis die Versicherte wieder in der Lage sei, sich zu bewegen und planvoll zu handeln, sei die Restarbeitsfähigkeit momentan auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar (S. 7).
5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kioskverkäuferin aufgrund ihres psychischen Leidens nicht mehr arbeitsfähig ist. Strittig und zu prüfen ist dagegen ihre Restarbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit als angelernte kaufmännische Angestellte beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
5.1 Die Beschwerdeführerin liess erklären, ärztlich bestätigt sei zurzeit und bis auf Weiteres keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden (Erw. 1.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist allein die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
5.2 Die mit der Beschwerdeführerin befassten Ärzte sind uneins hinsichtlich der Diagnose sowie bezüglich der Frage der leidensbedingt zumutbaren Leistungsfähigkeit (vgl. Erw. 4.2 f.):
Hinsichtlich des Ereignisses vom 14. November 2007 erachtet Dr. C.___ die Beschwerdeführerin als nunmehr in einer angepassten Tätigkeit im bisherigen Arbeitspensum von rund 30 % wieder zu 100 % arbeitsfähig (Erw. 4.2.1). Dr. B.___ geht demgegenüber von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Arbeitspensum von rund 30 % aus (Erw. 4.2.2), wobei er in seinem Bericht vom 17. Juli 2009 zuhanden von Rechtsanwältin Dr. Vögeli Galli ausdrücklich darauf hinwies, dass sie für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plädiere und er ihr dies bestätige (Urk. 8/143/23). Der RAD-Arzt Dr. D.___ wiederum vertritt die Ansicht von Dr. C.___, wonach keine Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit mehr bestehe und eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich sei (Erw. 4.2.3).
5.2.1 Die Begutachtung durch Dr. C.___ vom 25. Juni 2008 (Erw. 4.2.1) wurde von einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen (vgl. Erw. 1.2). Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Insbesondere seine Diagnose, dass in Bezug auf das Ereignis vom 14. November 2007 nunmehr bloss von einer Anpassungsstörung in Remission mit einer noch bestehenden situativ getriggerten Angstsymptomatik auszugehen sei (Erw. 4.2.1), erscheint befundunterlegt und begründet. Der Experte hatte Kenntnis davon, dass möglicherweise eine weitere, sich bereits (lange) vor dem Ereignis vom 14. November 2007 manifestierende psychische Beeinträchtigung zumindest zeitweilig subsyndromal Einfluss auf das aktuelle Beschwerdebild nehme (Erw. 4.2.1). Er konnte dies aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zwar nicht ausschliessen, aber aufgrund fehlender Ersichtlichkeit im Rahmen der eigenen Untersuchungen auch nicht bestätigen (vgl. Erw. 4.2.1). Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Es erfüllt die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 3.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
5.2.2 Die Begutachtung durch med. pract. M.___ vom 7. Januar 2010 (Erw. 4.3) wurde ebenfalls von einem Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vorgenommen (vgl. Erw. 4.3). Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Die Darlegung der medizinischen Situation, wonach sich die ängstliche Reaktion (Schockreaktion) der Beschwerdeführerin als abklingende posttraumatische Belastungsstörung klassifizieren lasse und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 14. November 2007 sei (Erw. 4.3), leuchtet zwar noch ein. Die Schlussfolgerung des Experten aber, dass die Restarbeitsfähigkeit infolge der wiederkehrenden Schreckerlebnisse, des reaktiven Freezings als Schreckfolge und der von der Beschwerdeführerin daraufhin benötigten Erholungszeit momentan auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (Erw. 4.3), ist demgegenüber nicht nachvollziehbar. Denn nicht nur Dr. C.___, sondern auch der Hausarzt, Dr. B.___, und die Beschwerdeführerin selbst haben die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit als durchaus zumutbar erachtet (vgl. Erw. 4.2.1). Insbesondere hat M.___ seine Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar begründet. Eine Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit infolge entsprechender Häufigkeit und Intensität der Schreckerlebnisse kann nicht als erstellt betrachtet werden. Das Gutachten vermag infolgedessen insgesamt nicht zu überzeugen. Die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 3.6) sind damit nicht vollumfänglich erfüllt, so dass für die Entscheidfindung nicht darauf abgestellt werden kann.
5.2.3 Dr. B.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Bezüglich seinen Aussagen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend wies der Hausarzt ausdrücklich darauf hin, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit plädiere und er ihr dies bestätige (Erw. 5.3). Entsprechend kann für die Entscheidfindung auch auf die Aussagen von Dr. B.___ nicht abgestellt werden.
5.2.4 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich seit dem Ereignis vom 14. November 2007 keine Änderung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf deren Arbeitsfähigkeit. Zwar wies Dr. B.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführerin nun unter anderem langes Stehen und Sitzen Rückenweh mit Parästhesien in beiden Beinen sowie ischialgieformen Schmerzen verursache und sie an den Folgen eines Cervikalsyndroms leide (Erw. 4.2.2). Eine Arbeitsunfähigkeit aus diesem Grunde hielt Dr. B.___ jedoch nicht fest. Auch seitens der Parteien ist unbestritten, dass sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Ereignis vom 14. November 2007 nicht verändert hat. Die Mutmassung des RAD-Arztes Dr. D.___ beziehungsweise das auf diese Mutmassung gestützte Begehren der Beschwerdeführerin, es sollte ein polydisziplinäres (insbesondere orthopädisches und neurologisches) Gutachten durchgeführt werden (Erw. 4.2.3; Sachverhalt Erw. 2.1), stützt sich nicht auf aktenkundige arbeitsfähigkeitsrelevante Anhaltspunkte, die seit dem Ereignis vom 14. November 2007 neu eingetreten wären. Es kann demzufolge mit dem Hausarzt Dr. B.___ davon ausgegangen werden, dass sich in Bezug auf das "Urleiden" keine Veränderung ergeben hat (vgl. Urk. 8/125/1).
5.2.5 In medizinischer Hinsicht ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Überfall vom 14. November 2007 spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ am 25. Juni 2008 eine Arbeitstätigkeit in bisher geleistetem Umfang in angepasster Tätigkeit wieder zumutbar gewesen ist.
6.
6.1 Entgegen der übereinstimmenden Annahme der Parteien (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/134/3 f.) ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mittlerweile voll erwerbstätig wäre. Gemäss statistischen Untersuchungen arbeitet die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit nur Teilzeit (Bundesamt für Statistik, Erwerbstätigenstatistik, ETS, Tabelle T1.3 Erwerbstätige nach Wirtschaftsfaktoren, Alter, Beschäftigungsgrad, Erwerbsstatus, Geschlecht und Nationalität, Urk. 22/1), was noch stärker für Frauen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren gilt (Beschäftigungsgrad der erwerbstätigen Frauen nach Altersgruppe, Tabelle T 03.02.01.15, Urk. 22/2). Die Beschwerdeführerin hütete zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. C.___ einen Tag pro Woche ihren damals zweijährigen Enkel (Urk. 8/130/43) und hat anlässlich der polizeilichen Befragung im Anschluss an den Überfall ihr Einkommen als "willkommenen Zustupf" - und nicht etwa als Einkommen, auf welches sie finanziell angewiesen wäre - bezeichnet (Urk. 8/130/32). Bei dieser Aktenlage bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, abweichend von der statistischen Wahrscheinlichkeit eine volle Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall anzunehmen. Demzufolge bleibt es bei der Aufteilung 20 % Haushaltstätigkeit und 80 % Erwerbstätigkeit, wie sie erstmals im Jahre 1995 durch die IV-Stelle angenommen und worauf gestützt ein Invaliditätsgrad von 64 % errechnet worden war (Beiblatt zur Rentenverfügung, Urk. 8/98/2).
6.2 Die Versicherte erzielte im Jahre 2007 einen Stundenlohn von Fr. 22.-- (Urk. 8/126/3), was umgerechnet gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'813.35 entspricht (Fr. 22.-- x 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden). Im Jahre 2006 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftsszweigen, Privater Sektor (Tabelle TA1) im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) für Frauen Total Fr. 4'019.--. Im Jahre 2007 war dieser Vergleichslohn teuerungsangepasst um rund 1,5 % höher (vgl. Die Volkswirtschaft 12/2010 S. 91 Tabelle 10.3, Nominallohnindex 1939 = 100; 2006: 2417; 2007: 2453). Bei dieser Sachlage darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die seit dem Überfall bestehenden zusätzlichen qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (nicht im Kiosk, nicht alleine in einem Büro respektive Verkaufsraum, kein direkter Kontakt mit Geld oder mit Kunden an der Kasse, keine Tätigkeit, wo mit der plötzlichen Begegnung mit fremden Menschen gerechnet werden muss) zu keiner Lohneinbusse im Vergleich zur bisherigen Beschäftigung führen, jedenfalls zu keiner, die eine Erhöhung des Invaliditätsgrades von 64 % auf 70 % bewirken würde.
7. Zusammenfassend ist im Zeitpunkt, in welchem die Revision vorgesehen war bzw. die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von ihrem Überfall berichtete (August 2008, vgl. Urk. 8/123), von keiner erheblichen Veränderung der Sachlage mehr auszugehen (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a und b IVV), weshalb der von der Beschwerdegegnerin verfügte unveränderte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 geltenden Fassung) und auf Fr. 1'000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli unter Beilage des Doppels von Urk. 21
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).