Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00743
IV.2009.00743

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Hübscher


Urteil vom 6. Juli 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die am ... 1956 geborene X.___ reiste am ... 1982 aus Kroatien in die Schweiz ein (Urk. 8/1). Zuletzt arbeitete sie von 1989 bis 2003 als Hilfsköchin im Y.___ (Urk. 8/1/5). Am 5. August 2002 war sie als Beifahrerin im Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt und erlitt dabei ein HWS-Distorsions-Trauma (Urk. 8/31/5-6). Sie meldete sich am 15. November 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Insbesondere gestützt auf das vom Z.___ erstellte Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2006 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/36). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. März 2006 (Urk. 8/40) wurde mit Entscheid vom 25. Januar 2007 abgewiesen (Urk. 8/56), worauf die Versicherte am 1. März 2007 Beschwerde beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 8/59), welches Verfahren am 13. Juli 2007 infolge Rückzugs der Beschwerde vom 22. Juni 2007 (Urk. 8/64) als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 8/63).
         Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, vom 1. Juli 2008 ersuchte X.___ „um Vornahme einer Rentenrevision bzw. Neuanmeldung und um Eingliederungsmassnahmen und Ausrichtung einer ganzen Rente“ (Urk. 8/67). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Auszug aus dem individuellen Konto vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/70) sowie die Auskünfte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 19. August 2008 (Urk. 8/77) ein. Des Weiteren zog sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juli 2008 (Urk. 8/71), von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, vom 18. August 2008 (Urk. 8/79), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. September 2008 (Urk. 8/80) und von Dr. med. E.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 24. September 2008 (Urk. 8/81) bei.
         Am 14. Januar 2009 erging der Vorbescheid (Urk. 8/84), mit welchem der Versicherten eröffnet wurde, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe, weshalb bei einem Invaliditätsgrad von 10 % kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/84). Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, am 22. Januar 2009 Einwände erheben (Urk. 8/85). Am 11. Juni 2009 erliess die IV-Stelle eine mit dem Vorbescheid identische Verfügung (Urk. 2).

2.
2.1         Hiergegen erhob X.___ am 17. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. Im Weiteren stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1), wozu sie einen Protokollauszug der Sitzung der Sozialbehörde/Sozialhilfe der Stadt F.___ vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/1) und die Abrechnung des Sozialamtes F.___ bezüglich der Auszahlung (der Unterstützungsleistungen) an den Ehemann der Beschwerdeführerin für den Monat August 2009 (Urk. 6/2) einreichte.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-98).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint dies, da aufgrund der ärztlichen Berichte sowie der Stellungnahme des G.___ vom 12. Januar 2009 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie keine Veränderung des übrigen Sachverhaltes hätten festgestellt werden können (Urk. 7).
1.3     Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrem letzten Antrag auf eine Invalidenrente verschlechtert habe. Sowohl psychisch als auch körperlich sei sie heute derart eingeschränkt, dass sie kaum mehr eine Arbeit verrichten könne. Sie könne sicherlich nicht mehr das Einkommen erzielen, welches die IV-Stelle ihr anrechne. Während eines Klinikaufenthaltes seien neue medizinische Unterlagen erstellt worden. Sie werde diese nachreichen (Urk. 1). In ihrer Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 1. Juli 2008 hatte die Beschwerdeführerin überdies vorbringen lassen, dass im Arztbericht von Dr. B.___ vom 25. Juli 2003 eine mittelgradige reaktive Depression festgestellt worden sei. Nachdem der behandelnde Arzt nun auch im Juli 2008 eine schwerere Depression habe erkennen können, sei nicht mehr von einer blossen (depressiven) Episode auszugehen. Es liege vielmehr eine eigenständige losgelöste schwere psychiatrische Erkrankung vor (Urk. 8/67/2).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
         Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf bei der Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsabklärung auf eine Haushaltabklärung grundsätzlich nicht verzichtet werden. Es kann nur dann von einer solchen Abklärung abgesehen werden, wenn der zur Erreichung einer rentenbegründenden Gesamtinvalidität erforderliche IV-Grad im Haushaltsbereich derart hoch ausfallen müsste, dass eine entsprechende Einschränkung nach den Grundsätzen der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli 2008 in Sachen A., 9C_13/2008, Erw. 5.1, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2008 in Sachen M., 9C_596/ 2007, Erw. 4.3).
2.5     Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin ist auf das Begehren der Beschwerdeführerin (Neuanmeldung) eingetreten und hat deren Leistungsanspruch, nachdem sie materielle Abklärungen vorgenommen hat, abermals verneint. Sie qualifizierte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung erneut als Teilerwerbstätige, welche zu 70 % im Erwerbsbereich und zu 30 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig ist (Urk. 8/96/2). Diese Einschätzung blieb unbestritten (Urk. 1) und ergibt sich zudem aus den Akten (Urk. 8/1/5, Urk. 8/4 sowie Urk. 8/70), weshalb darauf abzustellen ist.
3.2     Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob sich seit des einen Rentenanspruch verneinenden Einspracheentscheides vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/56) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/96) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin nunmehr eine Rente hätte zusprechen müssen.
3.3    
3.3.1   Die bis zum erwähnten Einspracheentscheid vorliegenden medizinischen Akten wurden im Gutachten des Z.___ vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) aufgeführt, weshalb sie hier nicht nochmals einzeln erwähnt werden.
         Am Gutachten des Z.___ wirkten die Internisten Dres. med. H.___ und I.___ sowie der Rheumatologe Dr. med. J.___ und der Psychiater Dr. med. K.___ mit. In Würdigung der medizinischen Akten und den Ergebnissen der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 7. und 11. November 2005 stellten sie folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31/14): 1. eine leichte bis mittelgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) und 2. ein tendomyotisches cervicocephales und rechtsseitiges cervicobrachiales Syndrom ohne strukturelles Korrelat. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten die Experten isolierte phobische Störungen (ICD-10 F40), eine Adipositas Grad I nach WHO (BMI=30,6 kg/m2), eine Visusverminderung beidseits sowie einen Verdacht auf Thalassaemia minor. Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde erachteten die Experten die Beschwerdeführerin aufgrund der somatischen Gesundheitsstörungen für eine schwere bis mittelschwere Tätigkeit und damit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe zu 100 % arbeitsunfähig. Zumutbar sei indes eine behinderungsangepasste Tätigkeit, vorwiegend ohne Überkopfarbeiten und ohne Elevation bzw. repetitive Kraftbelastung des rechten Armes. Aufgrund der psychiatrischen Diagnose bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Global gesehen sei die Beschwerdeführerin demnach behinderungsangepasst zu 70 % arbeitsfähig (Urk. 8/31/16).
3.3.2 Zu dieser Einschätzung gelangen die Experten aufgrund folgender fachärztlicher Beurteilungen:
3.3.3 Gemäss der rheumatologischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Urk. 8/31) fand sich kein Hinweis für eine wesentliche strukturelle Läsion an der Halswirbelsäule oder am rechten Schultergelenk, welcher das damals vorliegende chronische Schmerzsyndrom hätte erklären können. Es liege ohne Zweifel eine inadäquate Schonhaltung des rechten Armes vor, welche auch die leichte Schwellung über dem Handrücken und die minime livide Verfärbung erklären könne. Hingegen fänden sich nach nunmehr dreijährigem Verlauf keinerlei weitere trophische Störungen, welche auf eine fokale strukturelle Läsion oder auch einen dauerhaften Nichtgebrauch des rechten Armes hinweisen würden. Insgesamt könne das Schmerzbild aus rheumatologisch-somatischer Sicht nicht zufriedenstellend erklärt werden. Deswegen könne aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch zumindest für eine stehende oder sitzende Arbeit auf Tischhöhe ohne Heben des rechten Armes über die Horizontale oder repetitive Kraftausübung des rechten Armes keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Hingegen sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe aufgrund ihrer Beschwerden wohl nicht mehr einsatzfähig (Urk. 8/31/11).
3.3.4 Bezüglich der psychiatrischen Untersuchungsbefunde sind dem Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 folgende Diagnose und Beurteilung zu entnehmen: Nach dem Unfall der Beschwerdeführerin habe bei dieser eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorgelegen. Diese Störung stehe natürlich im direkten Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Die aktuell präsentierte psychische Symptomatik sei nicht mehr mit dem Unfallgeschehen zu vereinbaren. Vielmehr stehe jetzt die depressive Symptomatik im Sinne einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.01, ICD-10 F32.11) im Vordergrund. Die Schmerzsymptomatik sei ein somatoformer Ausdruck der depressiven Störung. Zusätzlich bestehe eine isolierte phobische Störung (ICD-10 F40). Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund der depressiven Störung in ihrer Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt sein (Urk. 8/31/13-14).
3.4     Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.4.1 Gemäss dem Arztbericht des Psychiaters Dr. B.___ vom 12. Juli 2008 liegen bei der Beschwerdeführerin eine hochgradige physische und psychische Erschöpfbarkeit, ein gehemmt depressiver Zustand mit Antriebsarmut, Interesse- und Freudlosigkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Schlafstörungen, generelle ausgeprägte Ängstlichkeit, Ängste, das Haus zu verlassen, sowie ein seit Jahren bestehender schwerer sozialer Rückzug vor (Urk. 8/71/3). Dr. B.___ stellte einen stationären chronifizierten Verlauf fest und diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine seit Herbst 2002 bestehende rezidivierende mittelgradige depressive Störung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F33.11/43.1) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom „Kopf/Schultern/ rechter Arm/Rücken“ - seit August 2002 bestehend - (Urk. 8/71/2). Nach der Einschätzung von Dr. B.___ ist der Beschwerdeführerin keinerlei Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 8/71/6). Die gleiche Diagnose hatte Dr. B.___ bereits am 29. November 2003 gestellt und gestützt darauf die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig erklärt (Urk. 8/6/1-4).
3.4.2 Dr. E.___, an welche die Beschwerdeführerin Anfang 2008 zur Fortsetzung der Psychotherapie überwiesen worden war, erstattete der Beschwerdegegnerin am 24. September 2008 ihren Bericht. Nach den von Dr. E.___ erhoben Befunden zum psycho-pathologischen Status der Beschwerdeführerin ist diese bewusstseinsklar sowie allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken auf ihre Schmerzen und die durch den Unfall entstandene Invalidisierung eingeengt und misstrauisch. Hinweise auf hypochondrische Ängste, inhaltliche Denkstörungen im Sinne von paranoider Verarbeitung bestünden, jedoch seien keine Sinnestäuschungen explorierbar. Es würden ferner Ich-Störungen im Sinne von Ich-Schwäche, Depersonalisations- und Derealisationsphänomene bestehen. In der Stimmung sei die Beschwerdeführerin depressiv, ängstlich, jammerig, psychomotorisch eher unruhig. Es liege zudem ein sozialer Rückzug vor (Urk. 8/81/3). Dr. E.___ diagnostizierte auf ihrem Fachgebiet eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1), Merkmale einer Persönlichkeitsstörung Cluster-Gruppe B (ICD-10 F60.8) sowie einen Zustand nach Autounfall vom 5. August 2002 mit Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) mit anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand, am rechten Oberarm und im Nacken. Als Hilfsköchin sei die Beschwerdeführerin zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/81/6).
3.4.3 Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Gynäkologen vom 22. April bis 3. Juni 2008 behandelt hatte, hielt in seinem Bericht vom 18. August 2008 fest, die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sei im Lot, es lägen eine Hyperlordose der LWS sowie ein Schulterhochstand rechts mit verkürzter und druckdolenter langer Nackenmuskulatur beidseits, rechtsbetont, vor. Weiter bestehe eine freie, aber dolente HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen mit aktivem Widerstand bei Prüfung. Die BWS und LWS seien unauffällig, Schulter rechts mit endphasig schmerzhaften Bewegungen, Painful arc ab 90 Grad (Urk. 8/79/9). Dr. C.___ diagnostizierte ein seit 5. August 2002 bestehendes chronisches Impingement-Syndrom der rechten Schulter und - anamnestisch - ein chronisches zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom bei Status nach HWS-Distorsion am 5. August 2002 mit posttraumatischer Belastungsstörung (Urk. 8/79/8). Die Frage der Arbeitsfähigkeit könne von ihm aufgrund einer Einzelkonsultation mit Therapiekontrolle vier Wochen später nicht beurteilt werden (Urk. 8/79/13).
3.4.4 Dr. D.___ verweist in seinem Arztbericht vom 6. September 2008 auf die ihm zugegangenen Berichte (Urk. 8/80/8). Dem Gutachten des Spitals A.___ Zürich vom 2. April 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den rechten Arm während der Untersuchung zwar wie in einer Schlinge gehalten habe, doch habe sie beim sich Entkleiden und wieder Anziehen kein Problem gehabt. Das rechte Schultergelenk bewege sich aktiv bis maximal 70 Grad Flexion und 70 Grad Abduktion, während die passive Prüfung des rechten Schultergelenks ein freies Bewegungsausmass zeige (Urk. 8/80/34). Zur Arbeitsfähigkeit wird festgehalten, dass die rheumatologische Untersuchung keine sicheren Befunde ergeben habe, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingen würden (Urk. 8/80/46). Im Arztbericht von Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 5. Dezember 2006 wird festgehalten, dass bei der Kraftprüfung des rechten Arms eine diffuse Schwäche, mehrheitlich schmerzbedingt, festgestellt worden sei. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits eingeschränkt mit Rotationen maximal von 35 Grad, KSA 4/12 cm (Urk. 8/80/11). Dr. D.___ selber diagnostizierte eine Depression, posttraumatisch, mit Angstkomponente und Agoraphobie, bestehend seit 2003, einen HWS-Distorsionsmechanismus sowie eine Schulter- und Handkontusion rechts. In den letzten Jahren sei trotz verschiedener Therapien der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schlechter geworden. Sowohl als Küchenhilfe als auch in angepasster Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/6-8).

4.
4.1     Der Vergleich der medizinischen Unterlagen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.2
4.2.1 Gemäss den vorliegenden Arztberichten hat sich bezüglich der von der Beschwerdeführerin mehrfach geklagten Beschwerden im rechten Arm keine Veränderung ergeben. Nach der Beurteilung des Spitals A.___ vom 2. April 2006 leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen an der rechten Hand, am rechten Oberam und im Nacken, bei Wirbelsäulenfehlform, jedoch bei sonst unauffälligen, rheumatologischer und peripher-neurologischen Untersuchungsbefunden und unauffälligen bildgebenden Verfahren (Urk. 8/80/40). Eine Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Befunden im Z.___-Gutachten vom 29. Dezember 2005 (Erw. 3.3.3) ist damit zu verneinen.
4.2.2 Was die psychische Seite betrifft, hält der G.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2009 zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem sie seit Jahren behandelnden Psychiaters Dr. B.___ „in unverändertem Ausmass an einer depressiven Störung und an einem Schmerzsyndrom“ leide. Zudem habe, so der G.___, auch die Psychiaterin Dr. E.___, welche die Beschwerdeführerin neu behandle, bei dieser keine neuen psychopathologischen Befunde feststellen können (Urk. 8/82/4). Dem ist im Hinblick auf die seinerzeitigen Feststellungen im Z.___-Gutachten (Erw. 3.3.4) beizupflichten.
4.2.3 Die Tatsache allein, dass die involvierten Ärzte für die gleichen Befunde allenfalls andere Diagnosen stellen bzw. zu anderen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gelangen, ist nicht massgebend, da sich der Gesundheitszustand und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in etwa gleich präsentieren, wie anlässlich der Z.___-Begutachtung. Andere Beurteilungen eines gleich bleibenden Sachverhalts sind jedoch unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin hat, trotz einer entsprechenden Ankündigung in der Beschwerdeschrift, keine weiteren Unterlagen eingereicht. Damit ist bezüglich der Arbeitsfähigkeit die Einbusse gleich geblieben (30 % in einer leidensangepassten Tätigkeit). Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht, wie bereits in ihrer Verfügung vom 28. Februar 2006 (Urk. (8/36), bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2007 (Urk. 8/56), in der Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 8/96) von einem unveränderten Invaliditätsgrad von 10 % ausgegangen. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin auf die Abklärung der Einschränkung im Aufgabenbereich (Haushalt) verzichten. Denn aufgrund des Anforderungsprofils einer leidensangepassten Tätigkeit (vorwiegend ohne Überkopfarbeiten und ohne Elevation beziehungsweise repetitive Kraftbelastung des rechten Armes, vgl. 3.3.1) kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt derart hoch eingeschränkt ist, dass ein Invaliditätsgrad von insgesamt mindestens 40 % erreicht würde (vgl. Erw. 2.4 am Ende).
4.3         Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

5.      
5.1     Die Beschwerdeführerin beantragte, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, für welche die Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren gegeben sind (vgl. Urk. 6/1-2), einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt.


Das Gericht beschliesst:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).