Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1968 geborene X.___, Elektromonteur mit Fähigkeitsausweis (Urk. 6/1 S. 4), erlitt am 1. September 2002 beim Springen aus dem 2. Stock eines berennenden Hauses unter anderem eine Impressionsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers. Die konservative Behandlung durch die Ärzte der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Y.___ konnte nach regelrechtem Heilungsverlauf am 18. September 2003 abgeschlossen werden (Urk. 6/7 S. 3 ff.).
1.2 Am 18. Mai 2006 meldete sich X.___ mit dem Hinweis, dass er aufgrund der Folgen des Unfalls vom 1. September 2002 im erlernten Beruf als Elektromonteur nicht mehr arbeitsfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) traf daraufhin medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 3. September 2007 einen Leistungsanspruch, da sie aufgrund der medizinischen Unterlagen davon ausging, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe (Urk. 6/25). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 im Verfahren IV.2007.01228 in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach einer psychiatrischen Abklärung des Versicherten über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 6/34).
1.3 In Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten in der Z.___. Nach Eingang des Gutachtens vom 24. Februar 2009 (Urk. 6/39) besprach sie mit dem Versicherten die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 6/42-45, Urk. 6/50). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. und 22. Juli 2009 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente beziehungsweise eine Umschulung (Urk. 2, Urk. 9/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 21. und 22. Juli 2009 erhob der Versicherte mit Eingaben vom 17. sowie 20. August 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1) und die Übernahme der Kosten einer Umschulung (Urk. 9/1). Die IV-Stelle beantragte jeweils die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, Urk. 9/6). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 vereinigte das Sozialversicherungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und führte diese unter der Prozessnummer IV.2009.00744 weiter (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 21. und 22. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulungsmassnahmen.
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Ferner setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3). Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3).
2.3
2.3.1 Anlässlich des Standortgesprächs vom 9. April 2009 mit einer Eingliederungsfachperson der Berufsberatung der IV-Stelle gab der Beschwerdeführer einerseits an, er könne sich aus körperlichen Gründen kaum vorstellen, eine Umschulung zu absolvieren, und er wolle sich auch nicht mehr in ein Angestelltenverhältnis zwängen oder sich von einem Vorgesetzten etwas sagen lassen. Andererseits setzte er sich vehement dafür ein, dass die Invalidenversicherung die Kosten der von ihm gewünschten Schulungen zum Bioenergietherapeuten, zum Feuerlaufinstruktor und zum Naturheilpraktiker übernehme. Anderweitige Umschulungen zog er nicht in Betracht (Urk. 9/7/50; vgl. auch Urk. 7).
2.3.2 Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten, wohl vorwiegend zu freiberuflichen therapeutischen Tätigkeiten befähigenden Ausbildungen nicht zu einer wesentlichen Verbesserung der Verdienstmöglichkeiten führen würden im Vergleich zu jenem Einkommen, welches er bei gegebener Restarbeitsfähigkeit ohne weitere Ausbildung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) als unselbständigerwerbender Hilfsarbeiter verdienen könnte. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden inklusive 1/12 vom 13. Monatslohn) für Hilfsarbeiten beträgt gemäss den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Löhne 2006 im Überblick, TA1 S. 25) für Männer nämlich Fr. 4'732.--. Auf das Gesamtjahr gerechnet entspräche dies nach Massgabe eines 40-stündigen Wochenpensums einem Jahreseinkommen von Fr. 56'784.--. Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) ist zu entnehmen, dass er in den Jahren 1998 bis 2002 als selbständigerwerbender Marktfahrer deutlich geringere Jahreseinkommen erwirtschaftete (Urk. 6/9 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 6/40 S. 6 sowie Urk. 9/7/50 S. 3), wobei nicht davon auszugehen ist, dass er als ausgebildeter Bioenergietherapeut, Feuerlaufinstruktor oder Naturheilpraktiker wesentlich mehr als Fr. 56'732.-- pro Jahr verdienen würde. Auch sind diese Ausbildungen nicht notwendig, um vor Verlust der noch vorhandenen beträchtlichen Erwerbsfähigkeit zu schützen. Ferner ist aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Feuerlaufseminare betreibt sowie mit Blick auf die in der eingereichten Anmeldung (Urk. 7) für eines seiner Seminare aufgeführte Internet-Seite www.A.___.ch fraglich, ob er die anbegehrten Ausbildungen überhaupt benötigt, um im gewünschten Bereich tätig zu sein. Aufgrund des Gesagten fehlt es den vom Beschwerdeführer geplanten Umschulungsmassnahmen an der Eingliederungswirksamkeit. Zudem ist aufgrund seiner Aussagen anlässlich des Beratungsgesprächs vom 9. April 2009 zumindest fraglich, ob überhaupt ein genügend gefestigter Wille zur beruflichen Eingliederung und mithin die subjektive Eingliederungsfähigkeit besteht. Aus diesen Gründen hat die Invalidenversicherung nicht für die Kosten der beantragten Ausbildungen aufzukommen. Die das Leistungsbegehren abweisende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2009 besteht mithin zu Recht.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die IV-Stelle lehnt die Ausrichtung einer Invalidenrente ab mit der Begründung, dass gestützt auf das nachvollziehbare Gutachten der Z.__ ungeachtet der vorübergehenden Leistungsminderung von 20 % von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Hinsichtlich der Invaliditätsbemessung sei sodann zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen erlernten Beruf bereits Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben und sich gemäss IK-Auszug mit einem relativ bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt habe. Der Invaliditätsgrad liege deshalb unter der rentenbegründenden Schwelle von 40 % (Urk. 2, Urk. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Die IV-Stelle habe es zum einen unterlassen, die Ergebnisse der psychiatrischen Abklärung im Z.__ in ihre Beurteilung mit einzubeziehen, zum anderen könne es nicht sein, dass ein Hilfsarbeiter gleich viel verdiene wie ein ausgelernter Elektromonteur (Urk. 1).
3.2
3.2.1 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.3 Laut Bericht vom 3. Oktober 2007 von Dr. med. B.___, Oberarzt in der Klinik für Orthopädische Chirurgie des Y.___, besteht beim Beschwerdeführer ein Zustand nach konservativ behandelter LWK1 Fraktur vom 1. September 2002 mit Restbeschwerden. Im erlernten Beruf sei er deshalb nicht mehr arbeitsfähig. In einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten von mehr als 10 kg sei ihm hingegen eine Arbeitstätigkeit im Rahmen eines 100 %-Pensums zumutbar (Urk. 6/31 S. 5 f.).
Der Psychiater Dr. med. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 19. Oktober 2007. Im diesbezüglichen Bericht vom 27. November 2007 hielt er fest, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers sei "ein wenig gestört", und er habe aufgrund seiner Beobachtungen nicht den Eindruck, dass er in absehbarer Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgehen können werde. Die Invalidenversicherung soll genauere Abklärungen anordnen (Urk. 6/31 S. 4).
Am 25. und 26. November 2008 wurde der Beschwerdeführer in der Z.__ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (inklusive Labortests). Dem Gutachten vom 24. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen in der unteren Rückengegend bis hin zum Nackenbereich sowie über eine Kraft- und Antriebslosigkeit klagte, welche seiner Ansicht nach durch die am 1. September 2002 erlittene LWK-1-Impressionsfraktur bedingt seien. Aus internistischer Sicht waren bis auf einen positiven Cannabisbefund keine Abweichungen von einem altersentsprechenden Gesundheitszustand erkennbar. In der rheumatologischen Untersuchung imponierte eine deutlich schmerzhaft eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie eine glaubhafte chronische lumbovertebrale Schmerzsymptomatik, wobei das Ausmass der fassbaren Dekonditionierung und der gezeigten Beeinträchtigungen nicht mit den klinischen und radiomorphologischen Befunden erklärt werden konnte. Die fixierte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers sei für einen wesentlichen Anteil der geschilderten Beschwerden ursächlich. Die im Gegensatz zu den Schmerzschilderungen des Beschwerdeführers stehende sehr gut entwickelte Muskulatur sowie die Beschwielung der Handinnenflächen lasse es als wahrscheinlich erscheinen, dass er sich im Alltag durchaus körperlich belaste. In der psychiatrischen Untersuchung konnte eine Persönlichkeit mit Hang zur Schwermütigkeit sowie leichten Ermüdbarkeit mit Mangel an Konzentrationsvermögen, Unlustgefühlen und Angstgefühlen herauskristallisiert werden, was zu den Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0) führte. Aufgrund seiner Behinderungen sei ihm die Arbeit als Elektromonteur nicht mehr zumutbar. Hingegen könne er eine körperlich leichte Verweistätigkeit mit Handhabung von Gewichten bis 7 kg und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg grundsätzlich vollzeitig ausüben. Aufgrund der psychiatrischerseits festgestellten Leistungsminderung durch Dekonditionierung mit vermehrtem Pausenbedarf sei wegen rascher Erschöpfbarkeit die Arbeitsfähigkeit in der Anfangsphase vorübergehend um 20 % eingeschränkt (Urk. 6/40 S. 7 ff.).
3.4 Gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung im Z.__, welches weitgehend identisch ist mit der Beurteilung von Dr. B.___, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Rückenbeschwerden seit Mai 2003 eine körperlich leichte Verweistätigkeit mit Handhabung von Gewichten bis 7 kg und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg ausüben kann, und zwar im Rahmen eines Arbeitspensums von 100 % (Urk. 6/40 S. 13).
Die vom psychiatrischen Gutachter des Z.__ gestellten Diagnosen Dysthymia und Neurasthenie sind aufgrund der erhobenen psychiatrischen Befunde grundsätzlich nachvollziehbar (Urk. 6/40 S. 26 f.). Hingegen kann die attestierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus psychischen Gründen zu Beginn der Wiederaufnahme einer zumutbaren Arbeit aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:
Eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer - hier von keinem Psychiater diagnostizierten - ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt, kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG gleich. Sie ist somit nicht invalidisierend und hier unbeachtlich (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. April 2010, 9C_98/2010, Erw. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Sodann sind bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Neurasthenie die rechtsprechungsgemässen Grundsätze über die nur ausnahmsweise invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (vgl. dazu etwa BGE 131 V 50 Erw. 1.2) analog anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. April 2010, 9C_98/2010, Erw. 2.2.2 mit Hinweisen). Somit ist von der Vermutung auszugehen, dass die Neurasthenie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, wobei bestimmte Umstände den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Beeinträchtigungen notwendigen Ressourcen verfügt. Im vorliegenden Fall kann eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Eine chronische körperliche Begleiterkrankung ist dagegen ausgewiesen, allerdings nur in leichtem Ausmass, da der Wirbelsäulenbefund seit Mai 2003 stabil ist und hierbei von einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine Verweistätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 6/40 S. 12 f.). Zudem spricht die von den Z.__-Gutachtern erhobene sehr gut entwickelte Rückenmuskulatur und Beschwielung der Handinnenflächen nicht für eine besonders schwere Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit (Urk. 6/40 S. 12 f.). Das Vorliegen eines mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung ist nicht ausgewiesen. Der psychiatrische Teilgutachter des Z.__ ging nämlich davon aus, dass nach erfolgter Reintegration in das Berufsleben durchaus mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeiten zu rechnen sei (Urk. 6/40 S. 26 f.). Der den Z.__-Gutachtern geschilderte Tagesablauf (vgl. Urk. 6/40 S. 6 f.) spricht sodann nicht für einen wesentlichen sozialen Rückzug des Beschwerdeführers. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns wurde von den beurteilenden psychiatrischen Fachärzten nicht festgestellt (vgl. Urk. 6/31 S. 4, Urk. 6/40 S. 26 f.). Des Weitern kann nicht - selbst bei Anerkennung der in Bezug auf Neurasthenien beschränkten Therapiemöglichkeiten - von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten medizinischen Behandlung gesprochen werden, da prognostisch mit einer vollständigen Wiedereingliederung zu rechnen ist und von den Z.__-Gutachtern als therapeutische Massnahmen lediglich der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben und das Sistieren des Cannabiskonsums empfohlen wurde (Urk. 6/40 S. 13). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Folgen der Neurasthenie zu verneinen sind (vgl. BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 sowie den im Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 28. April 2010, 9C_98/2010, Erw. 2.2.2 beurteilten Sachverhalt). Auch diese Diagnose vermag somit keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Aufgrund der medizinischen Befunde erscheint es somit als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.5 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer körperlich leichten Verweistätigkeit mit Handhabung von Gewichten bis 7 kg und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg seit Mai 2003 zu 100 % arbeitsfähig ist, steht fest, dass er bei Aufnahme einer zumutbaren Arbeit keine derart grosse Erwerbseinbusse erleiden würde, dass der rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40 % (vorstehend Erw. 3.2.1) erreicht wäre. Dies gilt sogar für den Fall, dass beim Einkommensvergleich als Vergleichseinkommen dasjenige Einkommen herangezogen würde, welches der Beschwerdeführer als Gesunder im erlernten Beruf als Elektromonteur verdienen könnte. Die aktenmässig dokumentierte Erwerbsbiographie, insbesondere die Aufgabe der letzten Stelle als Elektromonteur und die Aufnahme der Berufstätigkeit als Marktfahrer im Jahr 1998 bis zum Unfall am 1. September 2009 (Urk. 6/9, Urk. 6/40 S. 4, 6 und 24 f., Urk. 9/7/50 S. 2) sowie die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den Z.__-Gutachtern und der Berufsberatung der IV-Stelle, wonach er sich nicht mehr vorstellen könne, in einem technischen Beruf beziehungsweise in einem Angestelltenverhältnis "in der materiellen Welt" tätig zu werden, lassen mit der IV-Stelle darauf schliessen, dass er heute als Gesunder nicht als Elektromonteur tätig wäre. Es erscheint vielmehr als überwiegend wahrscheinlich, dass er weiterhin die zuletzt versehene Tätigkeit als selbständigerwerbender Marktfahrer ausüben würde oder aber in den geplanten Berufsfeldern eines Bioenergietherapeuten, Feuerlaufinstruktors und/oder Naturheilpraktikers tätig wäre. Das so erzielte Erwerbseinkommen wäre - ausgehend von den im IK-Auszug ausgewiesenen Jahreseinkommen ab 1998 (vgl. Urk. 6/9) - allerdings deutlich geringer als das Jahreseinkommen eines Elektromonteurs, so dass bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen auf jeden Fall kein relevanter Invaliditätsgrad resultiert.
Die Verneinung eines Rentenanspruchs durch die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) war somit ebenfalls rechtens.
4. Angesichts der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (er ist seit 2004 arbeitslos und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe [Urk. 6/11, Urk. 9/7/50 S. 2]) wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).