IV.2009.00745

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
 

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Juli 2009 die Auszahlung der der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % ab April 1999 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen ganzen Invalidenrente (vgl. Urk. 8/42) per sofort sistierte und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. August 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2009 (Urk. 7),


in Erwägung,

dass die angefochtene Verfügung erging, nachdem die Beschwerdeführerin zwischen Juni und August 2008 observiert worden war und die Medizinische Abklärungsstelle Y.___ ihre Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vom 27. Juli 2005 (Urk. 8/71) am 10. Juni 2009 in Kenntnis der Observationsunterlagen erheblich revidiert hatte (Urk. 8/85),
dass die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung einen durch die Observationsunterlagen entstandenen Verdacht auf ungerechtfertigten Leistungsbezug geltend macht, welcher weiter abgeklärt werden müsse, und die Sistierung der laufenden Rentenauszahlungen mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit von Leistungen begründet, welche möglicherweise ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden müssten, weil sie von der Beschwerdeführerin zu Unrecht erwirkt worden seien (Urk. 2),
dass die Beschwerdegegnerin somit die Sistierung der laufenden Rentenauszahlungen als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr durch die Observierungsunterlagen entstandener Verdacht bestätigen sollte,
dass vorsorgliche Massnahmen dazu dienen, die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen, ohne jedoch den Endentscheid zu präjudizieren, was durch Sicherungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter Interessen) erfolgen kann, vorsorgliche Massnahmen in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren sind, nur vorläufige Geltung haben und mit Erlass der Endverfügung dahinfallen sowie lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhen, da sie bei Dringlichkeit zu erlassen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2009, C-676/2008, E. 4.1 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur),
dass sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiellen Recht ergibt und deren Erlass im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhängig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, sowie, dass das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, nach der Rechtsprechung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz in der Bundessozialversicherung gilt (vgl. E. 4.2 des zitierten Urteils),
dass gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1), der Versicherungsträger zudem auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2), sowie nach Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wobei die Verwaltung in allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs vorsorgliche Massnahmen treffen kann,
dass für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen grundsätzlich die gleichen Prinzipien gelten wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung, weshalb zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (vgl. E. 4.4 des zitierten Urteils),
dass es sich bei Renten um Ersatzeinkommen handelt, bei denen eine erhebliche Gefahr besteht, dass Rückforderungen uneinbringlich sind, weshalb die Rechtsprechung dem Interesse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig ein erhebliches Gewicht beimisst (vgl. E. 4.3.1 des zitierten Urteils),
dass bei Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug ein rasches und konsequentes Vorgehen der Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der Versicherten und der Steuerzahlenden, aber auch der Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente liegt, da es nicht nur um die Vermeidung eines finanziellen, sondern auch eines immateriellen Schadens geht, nämlich um das Vertrauen in die Invalidenversicherung als Sozialversicherung (vgl. E. 4.3.2 des zitierten Urteils),
dass nach der Praxis zum Entzug der aufschiebenden Wirkung bei Beschwerden gegen die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung von Renten das Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel höher gewichtet werden als das Interesse der versicherten Person an der Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird, und selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Person begründet (vgl. E. 4.4.2 des zitierten Urteils),
dass die sofortige Sistierung von Rentenzahlungen aufgrund des Verdachts eines ungerechtfertigten Leistungsbezugs für die Beschwerdeführerin zweifellos eine grosse seelische Belastung darstellt,
dass die vorsorgliche Massnahme sich aber lediglich in zeitlicher Hinsicht einschneidender auswirkt als der Entzug der aufschiebenden Wirkung nach einer revisionsweisen Verfügung der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente und ein begründeter Verdacht, dass die sistierten Leistungen durch die versicherte Person im Sinne von Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG zu Unrecht erwirkt wurden, diese einschneidendere Auswirkung durchaus rechtfertigt,
dass die Observation der Beschwerdeführerin, welche den Verdacht aufkommen liess, sie habe ihre Rentenleistungen zu Unrecht erwirkt, im Lichte der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Observationen in der Sozialversicherung gemäss BGE 135 I 169 nicht als offensichtlich unzulässig erscheint und die diesbezüglichen rechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 4 f.) erst im Rahmen der materiellen Beurteilung näher zu prüfen sein werden,
dass erhebliche Diskrepanzen bestehen zwischen den anamnestischen Befunden zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Alltag, welche durch deren Befragung am 18. Juni 2008 (vgl. Urk. 8/85/3) erhoben wurden, und denjenigen, welche sich - zeitgleich (Sommer 2008) - durch die Observation ergaben (vgl. Urk. 8/85/4),
dass die medizinischen Experten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.___ in ihrer Reevaluation vom 10. Juni 2009 eine gegenüber der Beurteilung vom Juli 2005 deutlich verbesserte Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellten (Urk. 8/85/19 f.),
dass die Diskrepanzen zwischen den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag vom Sommer 2008 und den diesbezüglichen Drittbeobachtungen im Lichte der späteren ärztlichen Feststellung einer deutlich verbesserten Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den Verdacht zu begründen vermögen, die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung durch den mitinvolvierten Unfallversicherer im Jahr 2008 bewusst falsche Angaben zu ihrer Leistungsfähigkeit im Alltag gemacht, um die Weiterausrichtung nicht mehr gerechtfertigter Rentenleistungen zu bewirken,
dass dieser Verdacht durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Observationsunterlagen (Urk. 1 S. 5 ff.) - welche ebenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung noch näher zu prüfen sein werden - nicht ausgeräumt wird,
dass unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über den Rentenanspruch überwiegt,
dass mit dem vorliegenden Entscheid nicht über den Rentenanspruch befunden wird, weshalb der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung einer (im übrigen nur parteiöffentlichen) Verhandlung nicht zu hören ist,
dass - weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen im Streit liegt - das Verfahren kostenlos ist (e contrario Art. 69 Abs. 1bis IVG),


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).