IV.2009.00746

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, ist gelernter Elektrotechniker und arbeitete ab 1997 zusammen mit seiner späteren zweiten Ehefrau in verschiedenen Spielsalons; der Betrieb erfolgte im Rahmen einer Einzelfirma, als deren Inhaberin die Ehefrau figurierte ("Abklärungsbericht für Selbständigererwerbende" der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], IV-Stelle, vom 13. Juni 2006, Urk. 9/39 S. 2).
1.2     Am 1. November 2002 wurde X.___ im Spielsalon A.___ überfallen und meldete dieses Ereignis der Alpina Versicherungen (Alpina), bei der er unter anderem über eine Versicherung für Selbständigerwerbende nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) verfügte, als Unfall (Unfallmeldung UVG vom 28. April 2003, Urk. 9/8 S. 27). Die Alpina beziehungsweise die "Zürich" Versicherungs Gesellschaft ("Zürich") als deren Rechtsnachfolgerin liess durch die Neurologische Klinik des Spitals B.___ das Arztzeugnis UVG vom 16. Juni 2003 (Urk. 9/8 S. 38-39) und durch die Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.___ das Arztzeugnis UVG vom 17. Juni 2003 (Urk. 9/8 S. 36-37) erstatten, führte am 20. August 2003 mit X.___ und seiner Ehefrau ein Gespräch an deren Wohnort (Bericht vom 27. August 2003, Urk. 9/8 S. 20-22) und liess sich verschiedentlich durch die Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.___ Bericht erstatten (vgl. die Berichte vom 19. Januar und vom 27. Juli 2004, Urk. 9/8 S. 34-35 und Urk. 9/8 S. 32-33). Des Weiteren zog sie die Akten über die polizeilichen Einvernahmen bei, die im Anschluss an den Überfall vom 1. November 2002 durchgeführt worden waren (Urk. 9/8 S. 41-86).
1.3     Am 22. September 2004 meldete sich X.___ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1). Die IV-Stelle zog die erwähnten Akten der "Zürich" bei und holte den Bericht von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 28. Oktober 2004 (Urk. 9/9 S. 1-4 mit dem Bericht des Medizinisch Radiodiagnostischen Instituts D.___ vom 19. Oktober 2004 im Anhang, Urk. 9/9 S. 5), den Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 8. Dezember 2004 (Urk. 9/18) und den Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 31. Januar/4. Februar 2005 (Urk. 9/24) ein. Ferner nahm sie die Berichte von Dr. med. E.___, Psychiatrische Dienste F.___, Forensischer Dienst, vom 28. Dezember 2005 und vom 10. März 2006 zu den Akten (Urk. 9/26 und Urk. 9/34); dieser Arzt behandelte den Versicherten während eines - nicht mit den Versicherungsangelegenheiten zusammenhängenden - Strafvollzugs in der Anstalt Y.___ (Dauer vom 5. September 2005 bis zur Versetzung in die Halbfreiheit am 4. Januar 2007 und der bedingten Entlassung am 4. Mai 2007; vgl. das Schreiben der Anstalt Y.___ vom 4. Juli 2006, Urk. 9/45, und die Eingabe des Versicherten vom 16. März 2010, Urk. 11, mit den eingereichten Vollzugsdaten des Kantons Zürich, Urk. 12/1+2). Des Weiteren liess sich die IV-Stelle von der "Zürich" das Gutachten von Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychiatrie, vom 23. Februar 2006 zustellen, das diese in Auftrag gegeben hatte (Urk. 9/47 S. 13-38), und nahm danach eine Stellungnahme dazu von Dr. E.___ vom 6. April 2006 entgegen (Urk. 9/51 S. 4-7). Schliesslich führte sie die besagte betriebliche Abklärung durch (Bericht vom 13. Juni 2006, Urk. 9/39).
         Mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/57; vgl. auch die Feststellungsblätter vom 1. September und vom 12. Oktober 2006, Urk. 9/48 und Urk. 9/56).
         Auf die Beschwerde von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich diese Verfügung mit Urteil vom 28. Dezember 2007 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese eine umfassende medizinische, insbesondere psychiatrische, Untersuchung veranlasse und hernach neu verfüge (Urk. 9/71; Prozess Nr. IV.2006.01007). Das Urteil blieb unangefochten.
1.4     In Nachachtung dieses Urteils beschaffte die IV-Stelle zunächst von Dr. E.___ sämtliche Berichte über die Behandlung von X.___ während der Zeit des Strafvollzugs (Urk. 9/80 S. 1-13), darunter neu den nach der Versetzung in die Halbfreiheit verfassten Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 9/80 S. 6-9). Danach liess sie durch das H.___ das interdisziplinäre Gutachten vom 18. November 2008 erstellen (internistische und allgemeine Fallführung durch Dr. med. J.___, psychiatrische Teilbegutachtung durch Dr. med. K.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, neurologische Teilbegutachtung durch Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie; Urk. 9/103 S. 1-16 mit den neu beigezogenen Unterlagen im Anhang, nämlich einem Kurzaustrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums M.___ vom 8. Juni 2007, Urk. 9/103 S. 18, und einem Bericht des Spitals N.___ vom 20. Juni 2008, Urk. 9/103 S. 17), ungeachtet dessen, dass sich der Versicherte im Vorfeld gegen eine Begutachtung in dieser Institution gewandt hatte (vgl. die Korrespondenz in Urk. 9/95-102).
         Nach Vornahme eines Einkommensvergleichs (Stellungnahme der Berufsberatung vom 14. Januar 2009, Urk. 9/111) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Januar 2009, dass sie ihm für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 31. März 2006 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % zuzusprechen gedenke, währenddem sie seinen Anspruch auf eine Rente ab dem 1. April 2006 zu verneinen beabsichtige, da der Invaliditätsgrad infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem 1. Januar 2006 nur noch 25 % betrage (Urk. 9/113; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 11. Februar 2008, Urk. 9/110). Mit Verfügung vom 9. Juli 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 7/128 mit der Begründung in Urk. 9/122, Urk. 2).
1.5     Die "Zürich" hatte mit Verfügung vom 20. Juli 2007 den Anspruch von X.___ auf Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 1. November 2002 verneint, da für seine Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau keine Versicherungsdeckung bestehe. Ausserdem hatte sie festgehalten, dass ihre Leistungspflicht auch bei gegebener Versicherungsdeckung nach Ablauf von sechs Monaten (nach dem besagten Ereignis) nicht mehr gegeben wäre, da es ab dann an einem natürlichen und einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle (Urk. 9/66). Mit Entscheid vom 10. Dezember 2007 hatte die "Zürich" die Einsprachen des Versicherten und der Helsana Versicherungen AG (Helsana) abgewiesen (Urk. 9/70).
         In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerden des Versicherten und der Helsana mit Urteil vom 11. September 2009 insoweit teilweise gut, als es die "Zürich" für die Dauer der ersten sechs Monate nach dem 1. November 2002 zu Leistungen verpflichtete (Urk. 13; Prozess Nr. 2008.00009, damit vereinigt Prozess Nr. UV.2008.00012). Dieses Urteil wurde nicht weitergezogen.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 9. Juli 2009 liess X.___, erneut vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, mit Eingabe vom 17. August 2009 (Urk. 1) ebenfalls wieder Beschwerde erheben und die Weitergewährung der halben Rente ab dem 1. April 2006, eventuell befristet bis Ende Februar 2009, beantragen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon der Versicherte am 5. Oktober 2009 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Mit nachträglicher Eingabe vom 16. März 2010 (Urk. 11) liess der Versicherte dem Gericht Unterlagen über den Strafvollzug in den Jahren 2005 bis 2007 zukommen (Urk. 12/1+2).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 9. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Dies gilt auch bereits für die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 in Kraft getreten waren (vgl. BGE 130 V 343 und 445). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (Art. 28 Abs. 1 IVG in der damals in Kraft gewesenen Fassung).
2.3
2.3.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 9. Juli 2007, I 707/06, Erw. 3.3.1 mit Hinweis).
         Im Besonderen sind nach Art. 25 Abs. 2 IVV die beiden massgebenden Erwerbseinkommen eines invaliden Selbständigerwerbenden, der zusammen mit Familienmitgliedern einen Betrieb bewirtschaftet, aufgrund seiner Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen.
2.3.2   Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 Erw. 1c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Januar 2004, I 336/03, Erw. 6.2).
         Unter diesem Aspekt kann von einer versicherten Person unter gewissen Umständen verlangt werden, dass sie ihre Tätigkeit als Selbständigerwerbende aufgibt und eine gesundheitlich besser angepasste unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Auch hier sind bei der Zumutbarkeitsbeurteilung sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen, in subjektiver Hinsicht etwa die verbliebene Leistungsfähigkeit, das Alter, die berufliche Stellung und die Verwurzelung am Wohnort und in objektiver Hinsicht beispielsweise der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 8. Januar 2004, I 336/03, Erw. 6.2).
2.4     Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der hier massgebenden, bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b).
2.5     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist gestützt auf Art. 88a Abs. 1 IVV die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

3.
3.1     Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Dauer des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und auch die Höhe der Rente.
         Der Beschwerdeführer liess die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 insoweit unbeanstandet, als ihm damit für die Zeit von November 2003 bis März 2006 eine halbe Rente gewährt wurde. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bildet allerdings dort, wo eine Rente rückwirkend zugesprochen und gleichzeitig revisionsweise herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben wird, nicht nur der beanstandete Teil der Verfügung Gegenstand der richterlichen Überprüfungsbefugnis, sondern es sind auch die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten in die gerichtliche Beurteilung einzubeziehen, damit die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rentenabstufung oder -befristung sachgerecht beurteilt werden kann (vgl. BGE 131 V 164, 125 V 417 f. Erw. 2d). Die nicht beanstandeten Elemente des Streitgegenstandes überprüft die Beschwerdeinstanz jedoch nur dann, wenn hierzu aufgrund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 125 V 417 Erw. 2c).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hatte ihre ursprüngliche, rentenverneinende Verfügung vom 11. Oktober 2006 (Urk. 9/57) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. G.___ zuhanden der "Zürich" vom 23. Februar 2006 (Urk. 9/47 S. 13-38) gestützt. Dr. G.___ war zum Schluss gelangt, dass in der ersten Zeit nach dem Überfall vom 1. November 2002 eine darauf zurückzuführende psychische Störung vorgelegen habe, dass danach jedoch andere - unfallfremde und auch krankheitsfremde - Faktoren vorgeherrscht hätten (Urk. 9/47 S. 31).
         Das Sozialversicherungsgericht hatte das Gutachten von Dr. G.___ im Urteil vom 28. Dezember 2007 als ungenügende Entscheidungsgrundlage beurteilt, vor allem weil es auf unvollständigen Untersuchungen beruht habe, allein auf die Unfallfolgen fokussiert gewesen sei und zur Frage nach der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit keine Auskunft gegeben habe (Urk. 9/71 S. 9). Des Weiteren hatte das Gericht auch den Berichten von Dr. E.___ vom 28. Dezember 2005 sowie vom 10. März und vom 6. April 2006 (Urk. 9/26, Urk. 9/34 und Urk. 9/51 S. 4-7) keine genügenden Informationen entnehmen können und hatte dies damit begründet, dass Dr. E.___ seine Schätzung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit auf 40 % beziehungsweise 20-30 % nicht näher begründet habe und dass ein allfälliger Einbezug der krankheitsfremden aktuellen Haftsituation nicht auszuschliessen sei (Urk. 9/71 S. 9). Auf der anderen Seite hatte das Gericht eine krankheitswertige Einschränkung in somatischer und psychischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Berichte der Neurologischen Klinik und der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ (Urk. 9/8 S. 38-39 und Urk. 9/24 sowie Urk. 9/8 S. 36-37, Urk. 9/8 S. 34-35, Urk. 9/8 S. 32-33 und Urk. 9/18) aber auch nicht von vornherein von der Hand weisen können (vgl. Urk. 9/71 S. 10). Diese Erwägungen hatten zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Begutachtung geführt, worauf diese das interdisziplinäre Gutachten des H.___ vom 18. November 2008 erstellen liess (Urk. 9/103 S. 1-16).
3.3
3.3.1   Dr. L.___ als neurologischer Teilgutachter des H.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an einen Badeunfall im Jahr 1996 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom im Bereich der Halswirbelsäule entwickelt habe, dass es im Laufe der letzten Jahre jedoch zu einer erfreulichen Besserung gekommen sei und der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den letzten Monaten nur noch ab und zu Verspannungen in der Nackenmuskulatur verspüre, welche ihn im Alltag nicht beeinträchtigten. Klinisch zeige die Halswirbelsäule eine freie Beweglichkeit, und aus neurologischer Sicht könne heute weder eine Diagnose gestellt noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (Urk. 9/103 S. 12 f.). Dr. L.___ hielt es allerdings unter dem Hinweis auf den Bericht der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ vom 31. Januar/4. Februar 2005 (Urk. 9/24) zumindest nicht für ausgeschlossen, dass damals vom Nacken ausgehende Einschränkungen bestanden hatten. Tatsächlich hatte die Neurologische Klinik des Spitals B.___ schon im Arztzeugnis UVG vom 16. Juni 2003 von "Nackenschmerzen nach Bedrohungssituation" gesprochen (Urk. 9/8 S. 38), und es ist daher gut denkbar, dass das Ereignis vom 1. November 2002 in der ersten Zeit die vorbestandenen Nackenprobleme verstärkt hatte.
         Dass die Nackenprobleme den Beschwerdeführer hingegen schon in den letzten Jahren vor dem besagten Ereignis in seiner angestammten Tätigkeit in der Betreibung von Spielautomaten eingeschränkt hätten, ist nicht erstellt. Denn gemäss den Berichten über diese Tätigkeit vom 27. August 2003 ("Zürich"; Urk. 9/8 S. 20-22) und vom 13. Juni 2006 (Beschwerdegegnerin; Urk. 9/39) umfassten die Aufgaben des Beschwerdeführers in den zusammen mit seiner Ehefrau geführten Betrieben - das Sozialversicherungsgericht hatte die Eheleute im unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 11. September 2009 beide als selbständigerwerbend beurteilt (vgl. Urk. 13 S. 11 ff. Erw. 3.2) - die Service- und Technikerarbeiten, die Reparaturen an den Spielautomaten und die Kassenabrechnung, und es war nicht die Rede davon, dass er in der Verrichtung dieser Arbeiten behindert gewesen wäre. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer sowohl gegenüber Dr. C.___ im Oktober 2004 als auch gegenüber den Ärzten der Neurologischen Klinik des Spitals B.___ im Februar 2005 erklärt hatte, er leide seit dem Badeunfall vor neun Jahren an chronischen Nackenbeschwerden, und dass objektiv verschiedene Diskusprotrusionen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden waren (vgl. Urk. 9/9 und Urk. 9/24). Denn Dr. C.___ hatte dem Beschwerdeführer zwar für das Heben schwerer Lasten eine 50%ige Einschränkung attestiert (Urk. 9/9 S. 4), das angestammte Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers umfasste jedoch bei Weitem nicht nur solche körperlich strengen Verrichtungen. Aus diesem Grund ist des Weiteren auch nicht anzunehmen, dass die Nackenproblematik den Beschwerdeführer länger als einige Monate nach dem Ereignis vom 1. November 2002 massgeblich beeinträchtigt hatte, zumal die Neurologische Klinik des Spitals B.___ im Bericht vom 31. Januar/4. Februar 2005 festgehalten hatte, aktuell stehe die psychische Problematik im Vordergrund (Urk. 9/24 S. 2), und dem Beschwerdeführer aus neurologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert hatte. Das Sozialversicherungsgericht war dementsprechend bereits im unfallversicherungsrechtlichen Urteil vom 11. September 2009 zum Schluss gelangt, dass bald nach dem besagten Ereignis nicht eine körperliche Verletzung, sondern eine posttraumatische Stressreaktion prominent gewesen sei (Urk. 13 S. 16 Erw. 3.4.3).
3.3.2   Damit kann hinsichtlich der somatischen Gesundheitsprobleme auf das Gutachten des H.___, das in der Gesamtbeurteilung die Schlussfolgerungen von Dr. L.___ übernahm (vgl. Urk. 9/103 S. 14) und im Übrigen in keinem Widerspruch zu den früheren ärztlichen Einschätzungen steht, abgestellt werden. Zusammengefasst ist demnach von einer Halswirbelsäulenproblematik auszugehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den ersten Monaten nach dem Ereignis vom 1. November 2002 in einem gewissen Mass beeinträchtigt haben mag, sich jedoch weder in den letzten Jahren vorher noch in während längerer Zeit nachher wesentlich ausgewirkt hat. Dies anerkennt grundsätzlich auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 4).
3.4
3.4.1   Was die psychische Problematik betrifft, so gelangte Dr. K.___ als psychiatrischer Teilgutachter des H.___ zu den Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) einer rezidivierenden depressiven Störung (Code F33 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 Code F43.1). Diese Diagnostik steht - abgesehen von der als unzureichend beurteilten Feststellung von Dr. G.___ (vgl. Urk. 9/47 S. 31) - im Einklang mit derjenigen der früher mit dem Beschwerdeführer befassten Fachpersonen der Psychiatrie, nämlich der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ (Urk. 9/8 S. 37, Urk. 9/8 S. 32, Urk. 9/18 S. 1) und von Dr. E.___ (Urk. 9/26 S. 2, Urk. 9/34 S. 1, Urk. 9/51 S. 6, Urk. 9/80 S. 7).
3.4.2   Divergenzen bestehen demgegenüber hinsichtlich der Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.___ war im Bericht vom 8. Dezember 2004 für die Zeit ab dem 4. November 2002 von einer 100%igen und für die Zeit ab dem 17. November 2004 von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte selbständige Tätigkeit ausgegangen (Urk. 9/18 S. 1 und S. 3; vgl. auch die Berichte an die "Zürich" in Urk. 9/8 S. 34-35 und Urk. 9/8 S. 32-33) und hatte festgehalten, voraussichtlich Anfang des nächsten Jahres sollte eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % gegeben sein (Urk. 9/18 S. 2). Dr. E.___ sodann hatte im Bericht vom 28. Dezember 2005 ebenfalls eine 80%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für die selbständige Erwerbstätigkeit und eine 60%ige Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit attestiert (Urk. 9/26 S. 2 f.), und in den Berichten vom 10. März und vom 6. April 2006 hatte er die Arbeitsfähigkeit sogar nur auf 20-30 % beziffert (Urk. 9/34 S. 1, Urk. 9/51 S. 7). Die Gutachter des H.___ schliesslich muteten dem Beschwerdeführer die selbständige Arbeit in den Spielsalons seit dem Ereignis vom 1. November 2002 nicht mehr zu, nahmen hingegen für andere Tätigkeiten bis Ende 2005 eine "gemittelte" 50%ige Arbeitsunfähigkeit und ab Anfang 2006 bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit an (Urk. 9/103 S. 10 f. und S. 14 f.).
3.4.3   Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gutachter des H.___ hätten nicht klar gemacht, ob sie seine Arbeitsfähigkeit lediglich "strenger" beurteilt hätten als die anderen psychiatrischen Fachpersonen oder ob und gestützt worauf sie eine Verbesserung seines psychischen Gesundheitszustandes im Laufe der Zeit konstatiert hätten (Urk. 1 S. 4 ff.).
         Da die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung die Folge eines Überfalls war und die Betreiber von Spielsalons erfahrungsgemäss einer erhöhten Gefährdung für solche Ereignisse ausgesetzt sind, drängt sich die Frage auf, ob die Belastungsstörung den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht wesentlich stärker und andersartig einschränkt als in einer Arbeit als Elektrotechniker in einem Bereich, in dem er weniger mit Bedrohungssituationen rechnen müsste als in der Unterhaltungsbranche. Mit dieser Frage hatten sich die behandelnden Psychiater höchstens am Rand auseinandergesetzt. Die Psychiatrische Poliklinik des Spitals B.___ hatte im Bericht vom 8. Dezember 2004 überhaupt keinen Bezug darauf genommen, sondern nur die Einschränkungen im bisherigen Beruf festgelegt und zur Begründung in allgemein gehaltener Form ausgeführt, die Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und tiefer emotionaler Verunsicherung behindere den Beschwerdeführer an der effizienten Erledigung der gestellten Aufgaben (Urk. 9/18 S. 2). Auch Dr. E.___ hatte sich in den Berichten vom 28. Dezember 2005 und vom 10. März 2006 (Urk. 9/26 und Urk. 9/34) nicht auf die Arbeitsumstände in Spielsalons bezogen, und im Bericht vom 10. Januar 2007 hatte er dann den Zustand des Beschwerdeführers als deutlich gebessert bezeichnet, sich aber wiederum nicht zur Frage eines Wechsels in eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Umfeld geäussert (vgl. Urk. 9/80 S. 8). Demgegenüber legte der psychiatrische Teilgutachter des H.___ dar, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit in einem Spielsalon nicht mehr zuzumuten, da er dort vermehrt mit seinen Erinnerungen an den Überfall konfrontiert würde, dass er aber eine andere Tätigkeit ganztags - mit einer gewissen Leistungsminderung um 20 % - zu verrichten in der Lage sei (Urk. 9/103 S. 10 f.).
         Für die Zeit der Begutachtung ist diese Einschätzung des Psychiaters des H.___, die auch in die Gesamtbeurteilung übernommen wurde (Urk. 9/103 S. 14 f.), einleuchtend. Denn dass die Gutachter dem Beschwerdeführer entgegen den früher involvierten Fachpersonen keine mittelschwere (vgl. etwa Urk. 9/18 S. 1), sondern nur noch eine Depression leichten Grades attestierten (vgl. Urk. 9/103 S. 9 und S. 13), spricht entgegen den Zweifeln in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 5) für eine gesundheitliche Verbesserung angesichts dessen, dass Dr. E.___ in seinem aktuellsten Bericht vom 10. Januar 2007 wie gesagt von einer deutlichen Besserung des Gesamtzustandes sprach und im Einzelnen dartat, die affektiven Stimmungsschwankungen seien deutlich weniger aufgetreten, der Beschwerdeführer sei weniger an "schwarzen Gegenständen verhaftet" geblieben und er habe im Rahmen eines Integrationsprogrammes kleinere leichtere Tätigkeiten ausgeübt und diese zuverlässig verrichtet (Urk. 9/80 S. 8). Wenn das Psychiatrie-Zentrum M.___ im Kurzaustrittsbericht vom 8. Juni 2007 die depressiven Episoden des Beschwerdeführers wiederum als mittelgradig bezeichnete (Urk. 9/103 S. 18), so vermag dies entgegen der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) die differenziertere Einschätzung des H.___ nicht in Frage zu stellen, da sich die Diagnostik des Psychiatrie-Zentrums unspezifisch auf den gesamten Zeitraum seit 1996 bezieht und der Beschwerdeführer dort nur kurze Zeit behandelt wurde, bevor der behandelnde Arzt festhielt, aus der Sicht des Ambulatoriums bestehe zur Zeit kein Behandlungsauftrag beim Beschwerdeführer. Des Weiteren kann auch dem Einwand nicht gefolgt werden, die Gutachter des H.___ seien nicht auf die Befunde einer phobischen Angstsymptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals B.___ vom 8. Dezember 2004 eingegangen (vgl. Urk. 1 S. 4). Denn die Gutachter rieten wegen der Konfrontation mit den Erinnerungen an den Überfall von einer Weiterführung der Tätigkeit in den Spielsalons ab und gestanden dem Beschwerdeführer somit einschränkende Auswirkungen der Angstsymptomatik zu. Und soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5), das H.___ habe den Bericht des Spitals N.___ vom 20. Juni 2008 (Urk. 9/103 S. 17) und die dort aufgeführte Persönlichkeitsstörung nicht diskutiert, so gab der Psychiater des H.___ immerhin an, dass er keine Hinweise für eine Persönlichkeitsstörung gefunden habe (Urk. 9/103 S. 11). Gleichermassen hatte Dr. E.___ im Bericht vom 28. Dezember 2005 eine eigentliche Persönlichkeitsstörung als nicht gegeben erachtet (Urk. 9/26 S. 2), und die von ihm befürchtete Entwicklung der posttraumatischen Belastungsstörung in Richtung einer andauernden Persönlichkeitsänderung (Urk. 9/26 S. 2) war gemäss seinen Angaben in den Berichten vom 6. März 2006 (Urk. 9/34) und vom 10. Januar 2007 (Urk. 9/80 S. 7) nicht eingetreten.
3.4.4   Damit leuchtet zusammengefasst auf jeden Fall für die Zeit der Begutachtung vom Oktober 2008 (vgl. Urk. 9/103 S. 1) ein, dass die Gutachter des H.___ dem Beschwerdeführer wohl den angestammten Beruf als Mitbetreiber von Spielsalons nicht mehr zumuteten, ihn hingegen für andere Arbeiten als ganztags einsetzbar erachteten. Die Attestierung einer nur noch 20%igen Einschränkung für diese Arbeiten erscheint als angemessen angesichts dessen, dass die Depression nur noch leicht ausgeprägt war und der Tätigkeitswechsel eine Distanzierung vom angstbelasteten Milieu erwarten liess. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von Dr. E.___ im Bericht vom 10. Januar 2007 sogar im angestammten gemeinsamen Geschäft wieder gewisse Arbeiten zu verrichten vermochte (vgl. Urk. 9/80 S. 8) und dass er aufgrund der Angaben im kantonalen Strafvollzugsformular (Urk. 12/2) nach der Versetzung in die Halbfreiheit per Anfang Januar 2007 teilzeitlich die Tätigkeit im Spielsalon A.___ und im Aussendienst wieder aufnahm.
3.4.5   Dem Beschwerdeführer ist hingegen darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 6), dass die Annahme einer durchschnittlichen 50%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2005 durch die H.___-Gutachter (Urk. 9/103 S. 14 f.) nicht durch eine vertiefte Analyse untermauert ist und damit keine präzise Entscheidungsgrundlage darstellt. Allerdings wiesen die Gutachter auf Schwierigkeiten in der Beurteilung hin, da die Angaben des Beschwerdeführers teilweise inkonsistent gewesen seien (Urk. 9/103 S. 11 und S. 15). Auch die behandelnden Psychiater deuteten verschiedentlich Beurteilungsschwierigkeiten an, indem etwa Dr. E.___ auf die erschwerten Lebensumstände des Gefängnisaufenthaltes und auf eine Eheproblematik hinwies (Urk. 9/26 S. 1 und S. 2, Urk. 9/80 S. 8) und das Spital N.___ vom 20. Juni 2008 die vagen Aussagen des Beschwerdeführers und die Unklarheiten bezüglich des Ansprechens auf die durchgeführten Therapien nannte (Urk. 9/103 S. 17). Unter diesen Umständen sind von weiteren Abklärungen keine neuen, aussagekräftigeren Erkenntnisse zu erwarten. Hinzu kommt, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2005 die Grundlage für die nicht strittige Zusprechung einer halben Rente von November 2003 bis März 2006 bildete, weshalb nach der dargelegten Rechtsprechung Zurückhaltung bei der Überprüfung geboten ist.
         Ebenfalls zutreffend ist indessen der Hinweis des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6), dass sich das Gutachten des H.___ nicht darüber aussprach, weshalb es den Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes genau auf den 1. Januar 2006 festlegte (vgl. Urk. 9/103 S. 14 f.). Tatsächlich berichtete Dr. E.___ am 28. Dezember 2005 (Urk. 9/26) noch von keiner Veränderung, und im Bericht vom 10. März 2006 konstatierte er nur eine leichte Stabilisierung (Urk. 9/34 S. 1). Erst im Bericht vom 10. Januar 2007 beschrieb er die erwähnte deutliche Besserung des Gesamtzustandes (Urk. 9/80 S. 8). Damit ist eine erhebliche, potentiell rentenrelevante Änderung nicht auf den 1. Januar 2006, sondern erst auf den 1. Januar 2007 festzulegen.
3.5
3.5.1   Damit ist zu prüfen, wie sich die festgestellten Einschränkungen erwerblich auswirken.
         Das Sozialversicherungsgericht hatte im Urteil vom 28. Dezember 2007 bereits festgehalten, dass in erwerblicher Hinsicht auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 13. Juni 2006 (Urk. 9/39) abzustellen sei und die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Verfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs zu erfolgen habe (Urk. 9/71 S. 10). Ergänzend ist zu bemerken, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der veranlassten Begutachtung durch das H.___ im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägungen (Erw. 2.3.2) zuzumuten ist, die selbständige Tätigkeit in der Betreibung von Spielsalons aufzugeben und eine geeignetere Arbeit, insbesondere als Angestellter im erlernten Beruf des Elektrotechnikers, anzunehmen. Daraus ergibt sich in Modifikation der zitierten Erwägung im Urteil vom 28. Dezember 2007, dass ein Einkommensvergleich durchzuführen ist, bei dem das Valideneinkommen nach dem Erwerb, der dem Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers entspricht, zu bestimmen ist und das Invalideneinkommens anhand statistischer Löhne zu ermitteln ist. Massgebend für den Einkommensvergleich ist das Jahr 2003, das Jahr des Rentenbeginns (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung).
3.5.2   Was zunächst das Valideneinkommen betrifft, so gab der Beschwerdeführer anlässlich der betrieblichen Abklärung durch die Beschwerdegegnerin vom Juni 2006 an, er habe in den gemeinsamen Betrieben die Service- und Technikerarbeiten sowie die Reparaturen ausgeführt und habe zudem Kassenabrechnungen gemacht und für eine andere Unternehmung Münzprüfer programmiert (Urk. 9/39 S. 3; vgl. auch den Bericht der "Zürich" vom 27. August 2003, Urk. 9/8 S. 21). Die Beschwerdegegnerin ging von einem Anteil der elektrisch/elektronischen und mechanischen Arbeiten am gesamten Tätigkeitsfeld von 80 % und einem Anteil des Inkassos und der Abrechnungen von 20 % aus (Urk. 9/39 S. 5). Diese Aufteilung ist unbestritten und nicht zu beanstanden. Bei der erwerblichen Gewichtung ist von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2002 auszugehen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin offenbar die Tabelle TA7 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen" herangezogen hat und nicht die üblicherweise verwendete Tabelle TA1 "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor". Denn die Gliederung nach Tätigkeiten in der Tabelle TA7 erlaubt eine plausiblere Zuordnung der Tätigkeitsfelder des Beschwerdeführers als diejenige nach Wirtschaftszweigen in der Tabelle TA1. Der Beschwerdeführer lässt dies auch nicht kritisieren.
         Massgebend für die elektrisch/elektronischen und mechanischen Arbeiten ist der Bereich 12 ("Maschinen einrichten, bedienen, unterhalten"), entsprechend dem korrekten Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39 S. 5). Ebenfalls zu Recht ging die Beschwerdegegnerin vom Anforderungsniveau 2 ("Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten") aus, da der Beschwerdeführer den Beruf des Elektrotechnikers gelernt hat. Der Zentralwert (monatlicher Bruttolohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden; auch Median genannt) beträgt hier für Männer Fr. 6'020.-- (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Für das Inkasso und die Abrechnungen erachtete die Beschwerdegegnerin den Bereich 32 ("Sichern, bewachen") als massgebend. Dies leuchtet nicht ein. Wohl muss das Geld sicher verwahrt werden, die Haupttätigkeit ist jedoch das Erstellen von Rechnungen und Abrechnungen und ist somit dem Bereich 21 (Rechnungs- und Personalwesen) zuzuordnen. Der Beschwerdeführer verfügt hier nicht über eine eigentliche Ausbildung, sondern nur über die im Beruf erworbenen Kenntnisse, sodass das Anforderungsniveau 3 ("Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt") zu wählen ist. Der für Männer gültige Zentralwert beläuft sich hier auf Fr. 6'495.--. Prozentual auf die konkreten Tätigkeitsfelder des Beschwerdeführers aufgeteilt ergibt sich ein monatlicher Wert von Fr. 6'115.-- ([Fr. 6'020.-- x 80 % = Fr. 4'816.--] + [Fr. 6'495.-- x 20 % = Fr. 1'299.--]). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von durchschnittlich 41,7 Wochenstunden (vgl. Die Volkswirtschaft 12-2010, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Teuerung (für Männer von 1933 Indexpunkten im Jahr 2002 auf 1958 Indexpunkte im Jahr 2003; vgl. Die Volkswirtschaft 6-2007, S. 91, Tabelle B10.3) resultiert ein Wert von Fr. 6'457.35 ([Fr. 6'115.-- : 40 x 41,7] : 1933 x 1958), was einen Jahreswert von Fr. 77'488.20 ergibt (12 x Fr. 6'457.35). Dieser Wert ist als Valideneinkommen des Jahres 2003, dem Jahr des Rentenbeginns, einzusetzen.
         Dabei handelt es sich um einen hilfsweise ermittelten Wert, da die Tabellenlöhne auf Daten aus Arbeitsverhältnissen und nicht aus selbständigen Tätigkeiten basieren. Der Wert ist daher auch nicht an den Umstand anzupassen, dass der Beschwerdeführer angab, in der Woche etwa 60 Stunden gearbeitet zu haben. Die Eintragungen im individuellen Konto des Beschwerdeführers wiederum sind nicht tauglich für die Ermittlung des Valideneinkommens, da die Ehefrau den Hauptanteil des Einkommens aus der Geschäftstätigkeit als ihr Einkommen deklarierte (vgl. Urk. 9/21), wogegen der Beschwerdeführer selber viel niedrigere Einkünfte auswies (vgl. Urk. 9/75) und gegenüber den H.___-Gutachtern finanzielle Überlegungen für diese Deklarationsweise angab (vgl. Urk. 9/103 S. 8 und S. 10; vgl. auch das unfallversicherungsrechtliche Urteil vom 11. September 2009, Urk. 13 S. 13 f. Erw. 3.2.2 und 3.2.3).
3.5.3   Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/111) die Tabelle TA1 der LSE 2002 heranzuziehen. Richtig hat die Beschwerdegegnerin angesichts des erlernten Berufs des Beschwerdeführers den Bereich 32 ("Herst. v. el. Geräten u. Einrichtungen, Feinmechanik") als relevant erachtet, der dem Sektor "Produktion" angehört; daneben fällt aber auch der Bereich 52 ("Detailhandel und Reparatur") des Sektors "Dienstleistungen" in Betracht. Es rechtfertigt sich, vom Durchschnitt der Medianwerte in diesen beiden Bereichen auszugehen. Nicht zu bemängeln ist, dass die Beschwerdegegnerin das Anforderungsniveau 3 als Berechnungsgrundlage genommen hat (Urk. 9/111 S. 2), da der Beschwerdeführer mit seinen verbliebenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht ohne Weiteres eine höhere berufliche Position erhalten dürfte. Der Durchschnitt der beiden Zentralwerte für Männer beträgt Fr. 5'348.50 ([Fr. 5'880.-- im Bereich 32 + Fr. 4'817.-- im Bereich 52] : 2). Wiederum ist eine Aufrechnung unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 41,7 Wochenstunden und der Teuerung (für Männer von 1933 Indexpunkten auf 1958 Indexpunkte) vorzunehmen, was einen monatlichen Wert von Fr. 5'647.90 ([Fr. 5'348.50 : 40 x 41,7] : 1933 x 1958) beziehungsweise einen Jahreswert von Fr. 67'774.80 ergibt (12 x Fr. 5'647.90). Dieser ist aufgrund der zunächst um 50 % verminderten Leistungsfähigkeit zu halbieren, woraus ein Jahres-Invalideneinkommen von Fr. 33'887.40 resultiert. Eine weitere Reduktion durch einen Abzug vom tabellarischen Lohn (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) rechtfertigt sich hier nicht, da der verminderten Leistungsfähigkeit bereits mit der Wahl des tieferen Anforderungsniveaus 3 genügend Rechnung getragen wird.
3.5.4   Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 77'488.20 und des Invalideneinkommens von Fr. 33'887.40 führt zu einem Invaliditätsgrad von 56,27 %. Daraus resultiert ein Anspruch auf eine halbe Rente, der für die Zeit von November 2003 bis März 2006 unbestritten ist und aufgrund der vorstehenden Erwägungen bis März 2007 zu verlängern ist (Erw. 3.4.5; Art. 17 ATSG, Art. 88a Abs. 1 IVV).
3.5.5   Ab April 2007 ist die nur noch 20%ige Einschränkung relevant. Für das Jahr 2003 ergäbe sich unter deren Berücksichtigung ein Jahres-Invalideneinkommen von Fr. 54'219.85 (Fr. 67'774.80 x 80 %). An sich wäre der Einkommensvergleich zwar anhand der Zahlen des Jahres 2007 vorzunehmen; es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich Validen- und Invalideneinkommen in gleicher Weise verändert haben. Deshalb ist die Gegenüberstellung der Werte von Fr. 77'488.20 und Fr. 54'219.80 auch für das Jahr 2007 noch gültig. Es ist daher für die Zeit ab dem 1. April 2007 von einem Invaliditätsgrad von 30.03 % auszugehen, was zur Aufhebung der Rente auf diesen Zeitpunkt hin führt.
3.6     Wie schon im Urteil vom 28. Dezember 2007 ausgeführt (Urk. 9/71 S. 10), bestimmt Art. 21 Abs. 5 ATSG, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden kann für die Zeit, während der sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet. Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 5. September 2005 im Strafvollzug, wurde am 4. Januar 2007 in die Halbfreiheit versetzt und am 4. Mai 2007 bedingt vorzeitig entlassen (Urk. 12/1+2). Eine Sistierung der Rente ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2009 und ist daher auch nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. März 2007 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat, womit über die Frage einer Sistierung jedoch noch nichts gesagt ist.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Der Beschwerdeführer obsiegt nur im Umfang einer zeitlich beschränkten Weitergewährung der halben Rente. Die Prozessentschädigung, die ihm zuzusprechen ist, ist daher auf Fr. 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen. Davon hat der Beschwerdeführer, der zum weitaus grösseren Teil unterliegt, den Teilbetrag von Fr. 600.-- zu übernehmen. Im Umfang von Fr. 200.-- sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2009 dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen bis zum 31. März 2007 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 550.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12/1+2 und Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).