Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1985 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer leichten Aortenstenose und an Minderintelligenz, weshalb ihr die Invalidenversicherung (IV) ab 1. Oktober 1988 Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziffer 313 und 403 (kongenitale Oligophrenie) des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen erbracht hat (vgl. Urk. 14/3; Urk. 14/5-6; Urk. 14/10; Urk. 14/13; Urk. 14/31). Die Versicherte absolvierte nach einem Berufsvorbereitungsjahr von 2001 bis 2003 eine Anlehre als hauswirtschaftliche Betriebsgehilfin im Stift '___', gemeinnützige Stiftung für Behinderte (Urk. 14/22; Urk. 14/26-27; Urk. 14/40; Urk. 14/44). Ab 11. August 2003 arbeitete sie für den Verein Y.___ als Hausangestellte (Urk. 14/55). Nachdem das Stift '___' am 25. Juli 2003 um Überprüfung eines allfälligen Rentenanspruchs der Versicherten gebeten hatte (Urk. 14/44), gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 26. August 2003 unter Massgabe eines Invaliditätsgrades von 71 % eine ganze Rente per 1. August 2003 (Urk. 14/59). Anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle der Versicherten am 11. Oktober 2004 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 74 % weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der IV habe (Urk. 14/72). Von August 2006 bis August 2008 hatte die Versicherte im Wohnheim '___' ein Praktikum als Kassenhilfe absolviert (Urk. 14/84/2). Seit 6. Juni 2007 ist X.___ verheiratet und am 7. Juli 2007 gebar sie eine Tochter (Urk. 14/78).
Anlässlich eines amtlichen Revisionsverfahrens erklärte die Versicherte am 27. Oktober 2008 zuhanden der IV-Stelle, ihr Gesundheitszustand sei gleich geblieben und sie sei im eigenen Haushalt tätig (Urk. 14/79). In der Folge klärte die IV-Stelle die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 14/80-81) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 9. Februar 2010; Urk. 14/84). Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 stellte sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % die Reduktion ihrer ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 14/87) und verfügte am 11. Juni 2009 in diesem Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 8. Juli 2009 durch ihren Beistand (Urk. 1/1) und am 10. August 2009 durch ihren Rechtsvertreter (Urk. 1/2) Beschwerde erheben. Mit Beschwerdeergänzung vom 8. September 2009 liess sie beantragen, die Verfügung vom 11. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Urk. 9). Am 6. Oktober 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 19. Oktober 2009 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet sowie der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war (Urk. 18), liess diese mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 auf die Einreichung einer Replik verzichten (Urk. 20).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG). In Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des EVG vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des EVG vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2. Zwischen den Parteien ist hauptsächlich streitig, in welchem Umfang X.___ im Gesundheitsfall seit der Geburt ihrer Tochter erwerbstätig bzw. in welchem Umfang sie als Hausfrau und Mutter beschäftigt wäre. Die IV-Stelle begründete die Reduktion der ganzen auf eine halbe Invalidenrente in der angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2009 im Wesentlichen damit, dass die Versicherte seit der Geburt ihrer Tochter am 7. Juli 2007 als Mutter und Hausfrau tätig sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei voller Gesundheit einer Tätigkeit mit reduziertem Pensum nachgehen würde. Die Qualifikation werde deshalb neu auf 50 % Erwerb / 50 % Aufgabenbereich Haushalt festgelegt (Urk. 14/89/2; Urk. 2). In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versicherte bei im übrigen unveränderter Sachlage im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, einer vollzeitlichen Tätigkeit nachzugehen, da ihrer Familie ansonsten keine menschenwürdige Existenz gewährleistet wäre. Ferner sei es der Rechtsprechung zufolge unzulässig, allein aus dem Umstand, dass eine verheiratete Frau ein Kind bekomme, darauf zu schliessen, dass diese im Rahmen einer traditionellen Rollenverteilung zuhause bleiben würde. Somit sei der Statuswechsel zu Unrecht erfolgt und die Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1/2; Urk. 9).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und die Diagnosen seien unverändert jene einer Aortenstenose (leichte) und einer Minderintelligenz (Intelligenzquotient = 56; Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. Z.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, vom 13. November 2008; Urk. 14/81). Dem Haushaltabklärungsbericht vom 9. Februar 2009 - der auf einer Abklärung in der Wohnung der Versicherten (die diese mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind bewohnt) und im Beisein der Mutter und des Ehemanns beruht - ist zu entnehmen, dass die Versicherte mit dem Haushalt und dem Kind überfordert sei und den Alltag ohne Unterstützung ihrer Mutter und ihres Ehemannes nicht bewältigen könnte. Dieser spreche und verstehe jedoch schlecht Deutsch und seine Intelligenz sei ebenfalls eingeschränkt (Urk. 14/84/1). Bezüglich dem Zeitpunkt und den Gründen für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit gibt die Abklärungsperson an, die Versicherte, die nur im geschützten Rahmen arbeiten und ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte, sei seit 7. Juli 2007 Hausfrau und Mutter. Was die Frage nach einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall betrifft führte die Abklärungsperson an, die Versicherte habe ein vor der Geburt ihres Kindes angefangenes Praktikum nach dem Mutterschaftsurlaub zu Ende gemacht. Die Kinderbetreuung habe in dieser Zeit ihre Mutter übernommen. Die Versicherte sei mit der Kinderbetreuung, dem Haushalt und den alltäglichen Lebenssituationen überfordert, eine ausserhäusliche, geschützte Erwerbstätigkeit sei der Versicherten in der jetzigen Situation nicht mehr möglich. Diese habe erwähnt, dass sie eventuell wieder arbeiten (Teilzeit) möchte, wenn die Tochter in den Kindergarten gehe. Die finanzielle Situation betreffend ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Ehemann der Versicherten Fr. 2'100.-- / Monat verdiene (Urk. 14/84/2; Urk. 9 S. 4 bezüglich Lohn des Ehemannes). Dieser sei mit einem 100%igen Pensum als massiv unterbezahlte Küchenhilfe in einem Restaurant angestellt gewesen, seit 1. Februar 2009 arbeite er mit einem 50%igen Pensum als Postbote und suche eine weitere 50%ige Stelle. Die monatlichen Ausgaben für die Wohnungsmiete betrügen Fr. 1'379.-- und für die Krankenkasse Fr. 515.-- (Urk. 14/84/3).
3.2 Unter Berücksichtigung der Frühinvalidität der Versicherten, der Art ihrer Limitierung und der übrigen Aktenlage kann für die Beantwortung der heiklen, weil rein hypothetischen Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Versicherte aktuell ohne gesundheitliche Einschränkung einer erwerblichen Beschäftigung nachgehen würde, weder unbesehen auf die Angaben der Versicherten anlässlich der Haushaltabklärung - bei der neben der Versicherten auch deren Mutter und deren Ehemann anwesend waren - noch auf deren Erwerbsbiografie abgestellt werden. Zur Bemessung des hypothetischen Erwerbsgrades respektive zur Überprüfung der von der IV-Stelle vorgenommenen Qualifikation (50 % / 50 %) sind deshalb hilfsweise statistische Werte beizuziehen.
3.3 Den Angaben des Bundesamtes für Statistik, Statistisches Lexikon der Schweiz, kann hinsichtlich der Erwerbssituation von Müttern und Vätern (mit Partnern) nach Alter des jüngsten Kindes im - vorliegend relevanten - Jahr 2008 Folgendes entnommen werden: Danach sind von Müttern (oder Vätern) mit jüngstem Kind im Alter von 0-6 Jahren 34.1 % nichterwerbstätig, 52.9 % teilerwerbstätig (wovon 30.9 % zu einem Pensum von unter 50 % und 22.0 % im Umfang zwischen 50 % und 89 %) sowie 13 % gehen einer (vollen) Erwerbstätigkeit im Umfang von 90-100% nach (vgl. "Erwerbssituation von Müttern und Vätern (mit Partnern) nach Alter des jüngsten Kindes 2008, Tabelle cc-d-20.05.03.01). Damit errechnet sich gestützt auf die Mittelwerte dieser Kategorien (nichterwerbstätig, erwerbstätig, teilerwerbstätig), dass Mütter, deren jüngstes Kind 0-6 jährig war, im Jahr 2008 durchschnittlich im Umfang eines Pensums von 35 % (genau: 35,36 %) einer Erwerbstätigkeit nachgingen.
Ergibt sich somit gestützt auf diese statistischen Werte, dass Mütter in der Situation der Beschwerdeführerin (mit Partner und jüngstem Kind bis zu 6 Jahren) durchschnittlich zu einem Pensum von 35 % erwerbstätig sind, zeigt sich, dass die IV-Stelle bei der Berücksichtigung des Erwerbsbereichs zu 50 % grosszügig zu Gunsten der Versicherten vorgegangen ist. Mit Blick auf diese Werte ist folglich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte, wie in der Beschwerde geltend gemacht wird, im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 100 % nachgehen würde, zumal eine Erwerbstätigkeit zu einem Pensum von über 50 % nur gerade auf 35 % der Mütter mit jüngstem Kind in der genannten Alterskategorie zutrifft. Anzumerken ist, dass die statistischen Werte nicht nach dem Beweggrund für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterscheiden, womit sie auch diejenigen Pensen erfassen, bei denen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine finanzielle Notwendigkeit zugrunde liegt. Bezüglich dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachten finanziellen Notwendigkeit ist im Übrigen festzuhalten, dass der Ehemann der Versicherten zum Zeitpunkt des Haushaltsabklärungs-Berichts zwar tatsächlich eine 50%ige Anstellung inne hatte und damit lediglich Fr. 2'100.-- verdiente, dass es sich jedoch dabei nur um eine vorübergehende Situation handelte, hatte er doch bis kurz vor der Erhebung im Haushalt der Versicherten vom 29. Januar 2009 eine Anstellung mit 100%igem Pensum inne gehabt (vgl. Bericht vom 9. Februar 2009 [Urk. 14/84] und Arztbericht Dr. Lauter vom 13. November 2008 [Urk. 14/ 81]) und war auf der Suche nach einer ergänzenden 50%igen Arbeitsstelle (Urk. 14/84/3). Damit wäre die Versicherte auch im Gesundheitsfalle nicht gezwungen, eine 100%ige Arbeitstätigkeit auszuüben, und es ist mit der IV-Stelle von einem Statuswechsel (von 100%iger Erwerbstätigkeit zu 50%iger Erwerbstätigkeit und 50%iger Haushaltstätigkeit) auszugehen und der Invaliditätsgrad somit anhand der gemischten Methode zu bestimmen.
4. Es bleibt, die Einschränkungen der Versicherten in ihrer erwerblichen Arbeitsfähigkeit und in der Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt sowie deren Auswirkungen zu prüfen. Die Einschätzung der IV-Stelle bezüglich der Einschränkungen im Haushaltsbereich von 30.95%, die auf der Haushaltsabklärung vom 29. Januar 2009 respektive dem diesbezüglichen Bericht vom 9. Februar 2009 beruht, blieb unbestritten (Urk. 1/1; Urk. 1/2; Urk. 9). Sie ist auch im Lichte der übrigen Akten nicht zu beanstanden, weshalb bezüglich des Haushaltsbereichs von einem Teilinvaliditätsgrad von 15.48 % auszugehen ist (Urk. 14/85/2). Auch die Berechnung des Invaliden- und des Valideneinkommens durch die IV-Stelle - die im Übrigen in gleicher Weise vorgenommen worden ist wie bereits ihm Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 14/71; Urk. 14/46) - ist grundsätzlich unbestritten und nicht zu beanstanden. Somit ist von einem Valideneinkommen - das korrekterweise gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV (Versicherte ohne Ausbildung; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 29. Juli 2003; Urk. 14/46) errechnet worden ist - von Fr. 29'000.--, einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 5'931.90 (das auf dem Arbeitgeberbericht des Wohnheims '___' vom 1. Oktober 2004 [vgl. Urk. 14/69] beruht) und einem daraus resultierenden Teilinvaliditätsgrad von 80 % auszugehen. Das ergibt insgesamt einen Invaliditätsgrad von 55.48 %, der der Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente verschafft. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zufolge unentgeltlicher Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Honorarnote vom 18. Oktober 2010 machte Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, einen Aufwand sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 3'005.80 (inkl. Barauslagen, obschon nicht spezifiziert [3 % von Fr. 2712.50] und MWSt) geltend (Urk. 23). Dieser Betrag erscheint als angemessen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sind Rechtsanwalt Sebastian Lorentz deshalb für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse Fr. 3'005.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entrichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 3'005.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).