Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00748
IV.2009.00748

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Frick


Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Samuelsson Goecke Laur Antoniadis & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ arbeitete vom 15. Februar 1988 bis zu der durch sie veranlassten Kündigung per 30. September 2008 als Magazinerin für die Y.___ (Urk. 7/12/2 und 7; Urk. 7/12/16). Am 16. Dezember 2008 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/4/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/1-3; Urk. 7/9; Urk. 7/11-13) und zog die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, der Z.___ Versicherungen AG (nachfolgend: Z.___), bei (Urk. 7/10/1-43). Mit Vorbescheid vom 28. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe, da bei ihr keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 7/16), und mit Vorbescheid vom 29. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass auch kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 7/17). Nachdem die Versicherte am 22. Mai 2009 „Einsprache“ gegen letzteren erhoben hatte (Urk. 7/19), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juni 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30 % einen Rentenanspruch (Urk. 2) und mit Verfügung vom 16. Juni 2009 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 7/23).

2.         Betreffend Rente liess die Versicherte am 17. August 2009 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde führen und beantragen, die Verfügung vom 15. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein interdiziplinäres Gutachten einhole und hernach über die Rente nochmals entscheide und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Evalotta Samuelson ein unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6) und die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 21. August 2009 angesetzte Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit versäumt hatte (Urk. 4; Urk. 5/1), wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Gerichtsverfügung vom 7. Oktober 2009 abgewiesen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, die angestammte Tätigkeit (Sandwichmacherin) sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit) wäre ihr „noch mit einem Pensum von 100 % möglich bei einem Gewichtslimit für Hebe- und Tragebelastungen von 5 Kilogramm (kg)“. Dafür kämen verschiedene Tätigkeiten in Industrie und Produktion in Frage. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 25 % betrage der Invaliditätsgrad 30 %, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt im Vorfeld ausführlich abgeklärt worden (Urk. 2).
         Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, es könne nicht auf den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) abgestellt werden. Es sei daher von der begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin (Dr. med. B.___, Prakt. Ärztin) bei diesem schweren organischen Schaden auszugehen. Sie sei in der bisherigen stehenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer sitzenden zu 50 %. Sollte das Gericht nicht auf die Einschätzung der behandelnden Ärztin abstellen, sei die Sache zwecks Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei einem versierten und erfahrenen Spezialisten zurückzuweisen (Urk. 1).

3.
3.1     Am 9. Dezember 2008 führte Dr. B.___, bei der die Beschwerdeführerin seit 1987 in Behandlung steht (Urk. 7/11/4), zuhanden der Z.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Varusgonarthrose beidseits (Urk. 7/10/4). Aus medizinischer Sicht sei es dieser zumutbar, eine Viertelstunde zu stehen, einen halben Kilometer zu gehen und während acht Stunden zu sitzen. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei zumutbar. Berufliche Massnahmen seien keine angezeigt (Urk. 7/10/5).
3.2     Mit Arztbericht vom 26. Februar 2009 diagnostizierte Dr. B.___ zuhanden der IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine symptomatische Varusgonarthrose beidseits und - ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine mittelgradige Schalleitungsschwerhörigkeit links, eine Hypertonie und Adipositas (Urk. 7/11/4). Geistig und psychisch sei die Beschwerdeführerin unauffällig. Eine Heilung sei nicht möglich, unter Knorpelschutz sei ein Bremsen des Fortschreitens der Destruktion möglich, in Zukunft werde ein Kniegelenkersatz nötig. Als Sandwichmacherin sei die Beschwerdeführerin seit dem 4. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/11/5). Die Einschränkungen liessen sich durch medizinische Massnahmen nicht vermindern. Bei einer sitzenden Tätigkeit wäre ein 50%iger Einsatz möglich (Urk. 7/11/6).
3.3     Dem Arztbericht der Klinik C.___, Orthopädie, an die IV-Stelle vom 30. März 2009 ist die Diagnose einer symptomatischen Varusgonarthrose beidseits, links symptomatischer als rechts, und als Nebendiagnose Adipositas zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin sei im Moment zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/13/6). Bereits bei der letzten Konsultation sei dieser eine valgisierende Tibiakopfkorrekturosteotomie vorgeschlagen worden, da sie für die Implantation einer Knie-TP ein relativ junges Alter aufweise. Sie sei im Moment jedoch mit einer Operation nicht einverstanden und möchte es weiterhin mit Schmerzmitteln und Physiotherapie probieren. Inzwischen sei sie arbeitssuchend für einen sitzenden Job (Urk. 7/13/7).
3.4     Dr. A.___ hielt in seiner auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 8. April 2009 fest, Dr. B.___ habe zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit widersprüchliche Aussagen gemacht. Die Angaben im Bericht vom 26. Februar 2009 seien nicht nachvollziehbar, während hingegen ihre Angaben am 9. Dezember 2008 nachvollziehbar begründet seien. Es gelte also eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Eine „wechselbelastende überwiegend sitzende Tätigkeit sei bei einem Gewichtslimit für Hebe- und Tragebelastungen von 5 kg“ zumutbar (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. April 2009; Urk. 7/14/3).

4.
4.1         Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführerin ihre angestammte, stehende Tätigkeit als Magazinerin (gemäss IV-Stelle Sandwichmacherin) nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1; Urk. 2). Auch bezüglich der - die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden - Diagnose (symptomatische Varusgonarthrose beidseits; Urk. 2; Urk. 7/10/4; Urk. 7/11/4; Urk. 7/13/6 und Urk. 7/14; vgl. oben Erw. 3) sind sich die Parteien einig. Uneinigkeit herrscht demgegenüber bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Währenddem die IV-Stelle gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom 9. Dezember 2008 und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ vom 8. April 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgeht (Urk. 1), erachtet sich die Beschwerdeführerin lediglich als noch zu 50 % arbeitsfähig, wobei sie sich insbesondere auf den jüngsten aktenkundigen Bericht ihrer Hausärztin Dr. B.___ vom 26. Februar 2009 abstützt (Urk. 1). In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2     Der Arztbericht der Klinik C.___ vom 30. März 2009 kann bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht entscheidrelevant sein, da er sich nicht dazu äussert. Vielmehr verweist er lediglich auf die Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit - wohl durch Dr. B.___ - (Urk. 7/13/6-7). Diese hielt mit Bericht vom 9. Dezember 2008 eine angepasste Tätigkeit bei einer Stehdauer von 15 Minuten, einer Gehdauer bis zu einer halben Stunde und einer Sitzdauer von 8 Stunden für zumutbar (Urk. 7/10/5). Mit Bericht vom 26. Februar 2009 erachtete sie lediglich noch eine sitzende Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % als zumutbar (Urk. 7/11/6). Der RAD-Arzt Dr. A.___ - und mit ihm die IV-Stelle - erachten nun die erste Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch Dr. B.___ als nachvollziehbar und die zweite nicht. Es ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass dies nicht einleuchtet (Urk. 1 Rz. 16 und 17). Die beiden Berichte von Dr. B.___ entsprechen sich in der Begründungsdichte und Plausibilität; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Vorzug von einem der beiden Berichte nahelegen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann jedoch auch nicht unbesehen auf den aktuelleren der beiden Berichte von Dr. B.___ abgestellt werden, wird die darin attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit doch nicht weiter begründet und die Abweichung vom lediglich rund drei Monate älteren Bericht vom 9. Dezember 2008 nicht erläutert.
4.3     Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juni 2009 auf keine zuverlässige medizinische Grundlage zu stützen. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden fachärztlichen Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit sowie der Zumutbarkeit und Angemessenheit operativer Korrekturen, welche eine zuverlässige Beurteilung zulassen. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).