IV.2009.00750

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichter Peter

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Die 1969 geborene X.___ arbeitete bis 31. März 2002 als Montagemitarbeiterin für die Y.___ AG (letzter effektiver Arbeitstag: 3. April 2001; Urk. 11/5) und bezieht seit dem 1. April 2002 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 53 % eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) (Verfügungen vom 18. Juni und 9. Juli 2004; Urk. 11/ 21; Urk. 11/23; Urk. 11/22). Mit der Rentenzusprache wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne von medizinisch-therapeutischen Massnahmen auferlegt (Urk. 11/21/2). Ihr Anspruch auf eine halbe Rente wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens von der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. April 2005 bestätigt (Urk. 11/30).
         Anlässlich des nächsten Revisionsverfahrens erklärte die Versicherte der IV-Stelle am 3. Juni 2008, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 11/34). Die Verwaltung klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 11/35-36) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 18. Februar 2009 gestützt auf das Gutachten von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 11/38) die Einstellung der halben Rente in Aussicht (Urk. 11/42). Nachdem die AXA-ARAG Rechtsschutz AG als nunmehrige Rechtsvertreterin der Versicherten hiegegen am 16. März 2009 Einwände erhoben (Urk. 11/44) und diese am 22. April 2009 ergänzt (Urk. 7/50) sowie zwei Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. und 16. März 2009 (Urk. 11/47; Urk. 11/48) eingereicht hatte, stellte die IV-Stelle die halbe Rente der Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2009 per 31. Juli 2009 ein (Urk. 2). Am 13. Juli 2009 ersuchte die AXA-ARAG Rechtsschutz AG die IV-Stelle unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. A.___ vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/55) sowie eines Ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 2009 (Urk. 11/56/6) um Wiedererwägung der renteneinstellenden Verfügung (Urk. 11/56).

2.       Am 17. August 2009 liess X.___ durch ihre Vertreterin Beschwerde gegen die renteneinstellende Verfügung vom 12. Juni 2009 erheben und beantragen, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Rente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1; Urk. 7). Diese schloss am 25. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1).
1.2     Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung stützen (sog. substituierte Begründung).
         Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache auf Grund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteile des Bundesgerichts 8C_1012/2008 vom 17. August 2009, E. 2.2, und 9C_575/ 2007 vom 18. Oktober 2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die halbe Rente, welche die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2002 bezog, mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2009 zu Recht per 31. Juli 2009 einstellte.
2.2     Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von PD Dr. J.___ vom 16. Dezember 2008 damit, dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes  eingetreten und der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit mit vollem Pensum zumutbar sei. Diese Arbeitsfähigkeit sei innert sechs Monaten mit einer Trainingstherapie respektive einem muskulären Aufbautraining erreichbar, wobei sie sie die Versicherte bereits mit Verfügung vom 18. Juni 2004 aufgefordert habe, eine solche schadenmindernde Massnahme durchzuführen. Bei einem Invaliditätsgrad von 5 % sei kein Rentenanspruch ausgewiesen (Urk. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 wies die IV-Stelle ergänzend darauf hin, dass nach Lage der Akten bereits bei der Rentenzusprache von einer vollen Arbeitsfähigkeit zumindest in angepasster Tätigkeit hätte ausgegangen werden müssen, so dass auch eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Rente nach Art. 53 Abs. 2 ATSG im Raum stehe (Urk. 10).
2.3     X.___ ist demgegenüber der Ansicht, dass sich ihr Gesundheitszustand keinesfalls verbessert habe. Es seien psychische Beschwerden im Sinne einer mittelschweren bis schweren Depression hinzugekommen und ihre Rücken- und Beinbeschwerden seien entgegen der Ansicht der IV-Stelle gemäss Dr. A.___ nicht generell durch Muskeltraining verbesserbar. Ihr Gesundheitszustand habe sich demzufolge sogar verschlechtert und es stehe ihr eine ganze Rente zu (Urk. 1; Urk. 7).

3.
3.1     Die Rentenverfügungen, mit denen der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2002 eine halbe Rente zugesprochen wurde, datieren vom 18. Juni und 9. Juli 2004 (Urk. 11/21-23) und basieren gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/17) im Wesentlichen auf dem Arbeitgeberbericht vom 4. Juli 2002 (Urk. 11/5), dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der Versicherten vom 4. Juli 2002 (Urk. 11/7), dem Bericht von Dr. med. C.___ vom 8. Juli 2002 (Urk. 11/61-4) sowie dem polydisziplinären Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS D.___ (MEDAS) vom 20. Januar 2004 (Urk. 11/15/1-17).
         Dr. C.___, bei der die Versicherte seit 1991 in hausärztlicher Behandlung steht, diagnostizierte am 8. Juli 2002 eine Diskopathie L5/S1 mit therapieresistenter Lumboischialgie bestehend seit September 2000, ein Brachiocervikalsyndrom seit Januar 2002 sowie einen rezidivierenden Ulcus ventriculi und attestierte der Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und eine 50%ige (halbtägige) Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 11/6/1).
         Dem Gutachten der MEDAS, das in medizinischer Hinsicht die Entscheidbasis bildete, sind die „Hauptdiagnose“ eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms (anamnestisch mögliche intermittierende Nervenwurzelirritation L5 rechts) bei/mit subligamentärer medianer bis paramedian rechtsseitiger Diskushernie L5/S1, Osteochondrose L5/S1, Diskusprotrusion L4/5 bei der Differentialdiagnose einer segmentalen Instabilität, Torsionsskoliose, lumbosacraler Hyperlordose sowie Haltungsinsuffizienz/muskulärer Dekonditionierung sowie die „Nebendiagnosen“ einer psychogenen Überlagerung der Rückenschmerzen (ICD-10 F54) bei einer zugrunde liegenden Persönlichkeitsstruktur mit histrionischen Zügen, eines Nikotinabusus sowie einer diagnostischen Laparoskopie wegen unklarer Abdominalsymptomatik 1989 zu entnehmen (Urk. 11/15/9). Aufgrund der stehend verrichteten Arbeit als Industriearbeiterin in der Kaffeemaschinenproduktion bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. In körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeiten unter Vermeidung von Lastenheben über zehn Kilogramm (kg) sowie Stehen von über zwei Stunden (h) bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags). Nach konsequenter Durchführung eines muskulären Aufbautrainings (zur Kräftigung und Stabilisation der Rumpfmuskulatur) über drei bis sechs Monate sollte eine kontinuierliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % im Verlaufe von höchstens sechs Monaten nach Abschluss der Trainingstherapie realisiert werden können. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/15/10-11).
3.2     Laut dem der Bestätigung der halben Rente zugrunde liegenden Verlaufsbericht von Hausärztin Dr. C.___ vom 8. März 2005 hatte die Physiotherapie nur zu einer geringen und nicht anhaltenden Besserung der seit Jahren rezidivierenden und aktuell als Lumboischialgien rechts auftretenden Rückenbeschwerden und des vermutlich als Folge der lumbalen Schonhaltung aufgetretenen Zervikalsyndroms geführt (Urk. 11/27).
3.3
3.3.1   Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rentenaufhebung diagnostizierte Dr. C.___ mit Bericht vom 5./8. August 2008 weiterhin eine Diskopathie L5/S1 mit therapieresistenter Lumboischialgie, bestehend seit September 2000, ein Brachiocervikalsyndrom seit Januar 2002 sowie einen rezidivierenden Ulcus ventriculi und neu einen Ferritinmangel. Der Gesundheitszustand der Versicherten verschlechtere sich. Es bestünden auch eine schmerzbedingte depressive Stimmungslage und Angstzustände, vor allem Angst vor einer Lähmung. Nach der medikamentösen Behandlung und der regelmässigen Einhaltung des Heimturnprogramms sei die Beschwerdeführerin angesichts der zunehmenden Schmerzen eventuell bereit, sich in nächster Zeit operieren zu lassen, so dass die Arbeitsfähigkeit dadurch möglicherweise verbessert werden könne (Urk. 11/36).
3.4     Der Orthopädische Chirurg PD Dr. J.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 22. Oktober und am 16. Dezember 2008, veranlasste ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 7/66/8) sowie eine neurologische Standortbestimmung im Nerv, Zentrum für Neurologie (Nerv) und erstattete am 16. Dezember 2008 Bericht. Er stellte die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms (ICD-10 M54.9; bei/mit MRI LWS Oktober 2008: Keine Wurzelkompression, klinisch keine radikulären Ausfälle, elektrophysiologisch keine pathologischen Befunde) sowie eines Verdachts auf Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Dr. J.___ hielt fest, dass die Halswirbelsäule röntgenologisch eine Streckhaltung aufweise, das Beckenbild unauffällig sei, die Degeneration der Lendenwirbelsäule zwischen 2001 und 2008 minimal zugenommen habe und das aktuelle MRI der Lendenwirbelsäule eine leichte diffuse Diskusprotrusion L5-S1 ohne Nervenwurzelkompressionen sowie eine Osteochondrose L5/S1 zeige. Die Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts habe keine weitere klinische Bedeutung hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die von der Versicherten angegebenen Beschwerden fänden "ausser einem lumbospondylogenen Syndrom nur wenig anatomisches Korrelat"  (Urk. 11/38/13). Die Explorandin sei in jeder körperlich leichten, wechselbelastenden Arbeit unter Vermeidung von Lastenheben über 15 kg sowie Stehen über zwei Stunden an Ort und ohne vornübergeneigtes Arbeiten voll arbeitsfähig. Geeignet wäre eine teils stehende, teils sitzende Arbeit mit der Möglichkeit, zwischendurch umher zu gehen, wie das beispielsweise bei der Montage von leichten Teilen möglich sei. Auch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, zwischendurch aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen, wäre geeignet. Wenn die von der MEDAS gemachten Prognosen respektive Therapieempfehlungen richtig umgesetzt worden wären, das heisst wenn die Selbstlimitierung der Versicherten diese nicht blockiert hätte, wäre sie neun Monate nach dem MEDAS-Gutachten vom 20. Januar 2004 für eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig geworden. Die Explorandin sei also ab 1. November 2004 in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Das MEDAS-Gutachten sei seines Erachtens sehr präzise und konkret. Leider seien die dort gemachten Vorschläge nicht umgesetzt worden. Die Angaben zu Klinik, Symptomatologie und Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin Dr. C.___ seien viel zu patientenfreundlich und weit weg von jeder Realität (Urk. 11/38/14).
         Dem von PD Dr. J.___ veranlassten Gutachten des Nerv vom 2. Dezember 2008, wo am 11. November 2008 eine „somato-sensorisch evozierte Potentiale“-Untersuchung (Urk. 11/38/21-22) und am 2. Dezember 2008 eine Elektroneuromyographie (Urk. 11/38/20) vorgenommen wurden, ist zu entnehmen, dass anamnestisch eine langjährige Symptomatik mit rechtsbetonten Lumbalgien, welche sich bei längerem Sitzen, Stehen und Liegen verstärkten und bei längerem Gehen mit einem Schweregefühl im rechten Bein einhergingen. Seit langer Zeit bestehe ein isoliertes Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Grosszehe. Seit einem Jahr trete fluktuierend ein Taubheitsgefühl am ventrolateralen Oberschenkel rechts auf. Klinisch, elektrophysiologisch und nadelmyographisch weise - passend zum MRI Befund vom 23. Oktober 2008 - nichts auf eine Läsion der Wurzeln L5 oder S1 hin. Bei der Prüfung des Lasègue-Zeichens würden die Schmerzen ausschliesslich lumbal lokalisiert, eine radikuläre Ausstrahlung lasse sich nicht reproduzieren. Die Beschwerden seien möglicherweise durch ein lumbospondylogenes Syndrom ausgelöst. Allerdings habe bislang weder durch Physiotherapie noch nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eine Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Nebenbefundlich bestehe auf Grund von Anamnese und Klinik der Verdacht auf eine Reizung des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Für eine Radikulopathie ergäben sich bei normalen Germatom-SSEPs und aufgrund des MRI-Befundes keine Anhaltspunkte. Ursache für die Irritation des Nervus cutaneus femoris lateralis sei wahrscheinlich eine intermittierende Kompression der Leistenregion (differentialdiagnostisch: verursacht durch einschnürende Kleidung; Urk. 11/38/17).
3.5     Dr. A.___, der die Versicherte von Januar bis März 2009 wirbelsäulenorthopädisch behandelte und bereits am 5. Februar 2003 konsiliarisch untersucht hatte (vgl. Urk. 11/15 S. 6), berichtete der IV-Stelle am 16. März 2009, dass die Patientin an diskogenen und teils radikulären Schmerzen, bedingt durch eine fortgeschrittene Diskusdegeneration bei L5/S1 mit Protrusion, leide. Durch eine selektive Nervenwurzelinfiltration L5 links habe er eine deutliche Reduktion der Beinschmerzen herbeiführen können, die seit langem bekannten invalidisierenden Kreuzschmerzen hätten jedoch persistiert. Am 27. Februar 2009 seien diese Beschwerden durch eine Provokationsdiskographie abgeklärt worden. Bei L5/S1 sei nach allen bestehenden Beurteilungskriterien eine positive Diskographie mit Auslösung der typischen Bein- und Kreuzschmerzen gefunden worden. In der darüberliegenden Bandscheibe seien keine typischen Schmerzen provoziert worden, es liege eine negative Provokationsdiskographie vor. Es gebe keine Hinweise dafür, dass chronisch diskogene Kreuzschmerzen durch muskuläres Aufbautraining soweit behandelt werden könnten, dass dadurch eine signifikante Reduktion der Schmerzen respektive eine Verbesserung der Lebensqualität erreicht werden könne. Derzeit seien Abklärungen im Hinblick auf eine operative Therapie im Gange, bei der eine Diskektomie sowie entweder eine Spondylodese oder eine Bandscheibenprothese durchgeführt würden. Aus seiner Sicht sei der Patientin, unter Berücksichtigung der genannten Abklärungsschritte, keine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren (Urk. 11/47/1-2). Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 äusserte er sich kritisch zum Gutachten von PD Dr. J.___ (Urk. 11/55).
3.6.    Die Psychiaterin Dr. B.___ hielt mit Schreiben vom 2. Juli 2009 zuhanden der Hausärztin fest, sie behandle die Versicherte seit dem 24. Juni 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch wegen einer depressiven Störung, die gegenwärtig nach ICD-10-Kriterien einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode zugeordnet werden dürfe. Aktuell sei die Patientin aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 3/3).

4.
4.1     Dass die IV-Stelle bei ihrem ursprünglichen Rentenentscheid auf die damaligen umfassenden und nachvollziehbaren medizinischen Beurteilungen abstellte, erweist sich entgegen ihrer nunmehrigen Auffassung nicht als zweifellos unrichtig. Dies umso weniger, als die damalige Beweiswürdigung durchaus vertretbar war. So entbehrten die Rückenbeschwerden laut MEDAS-Gutachten nicht eines organischen Substrats und wird die damalige gutachterliche Zumutbarkeitsbeurteilung nicht einmal von dem von der IV-Stelle nun zur Begutachtung herangezogenen PD Dr. J.___ in Frage gestellt. Denn dieser bescheinigt erst ab 1. November 2004, als sich der Erfolg der von den MEDAS-Gutachtern empfohlenen Therapie bei richtiger Umsetzung hätte einstellen müssen, eine der Behinderung angepasste vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Dem Antrag der IV-Stelle, die angefochtene Rentenaufhebung mit der Begründung zu schützen, der ursprüngliche Rentenentscheid hätte in Wiedererwägung gezogen werden können, kann daher nicht gefolgt werden.
4.2     Zu prüfen bleibt, ob seit der Rentenzusprechung eine revisionsrechtlich bedeutsame Veränderung eingetreten ist.
         Die von den MEDAS-Gutachtern festgestellte Diskushernie L5/S1 und die Diskusprotrusion L4/5 werden von PD Dr. J.___ insofern bestätigt, als er dem aktuellen MRI noch eine leichte diffuse Diskusprotrusion L5-S1 entnimmt. Er äussert sich allerdings nicht dazu, ob sich die diskogenen Befunde zurückgebildet beziehungsweise verringert haben. Ansonsten stellt er im Wesentlichen die gleichen Diagnosen wie die MEDAS-Gutachter und die neurologischen Abklärungen haben sogar noch neu zum Verdacht auf eine Neuropathie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts geführt. Soweit PD Dr. J.___ Wurzelkompressionen, radikuläre Ausfälle und elektrophysiologisch pathologische Befunde ausschliesst, deutet dies nicht auf eine Verbesserung hin. Denn die MEDAS-Gutachter waren nur von anamnestisch möglichen intermittierenden Nervenwurzelirritationen L5 rechts ausgegangen. Nach Auffassung PD Dr. J.___s scheint den Beschwerden im Bereich des Kreuzes, mithin dem lumbospondylogenen Syndrom, jedenfalls nach wie vor ein organisches Substrat zugrunde zu liegen, so dass der Eindruck entsteht, es handle sich bei seiner von derjenigen der MEDAS-Gutachter abweichenden Zumutbarkeitsbeurteilung bloss um die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit.
         Einziger konkreter Anknüpfungspunkt für eine Rentenherabsetzung bildet PD Dr. J.___s Aussage, dass bei richtiger Umsetzung der von den MEDAS-Gutachtern abgegebenen Therapieempfehlung spätestens anfangs November 2004 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden wäre. Doch führt PD Dr. J.___ dazu einzig die im MEDAS-Gutachten in Betracht gezogene Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/15 S. 9) als Grund für die Erfolglosigkeit der Therapien an und setzt sich mit dem Verlauf der nach dem MEDAS-Gutachten nach Angaben von Dr. C.___ effektiv durchgeführten Physiotherapie und des regelmässig eingehaltenen Heimturnprogramms (Urk. 11/27, 11/36) nicht auseinander. Folglich kann keineswegs als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass bei gehöriger Erfüllung der der Beschwerdeführerin ursprünglich auferlegten Schadenminderungspflicht in einer angepassten Tätigkeit ab November 2004 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht worden wäre. Dies umso weniger, als Dr. A.___ dem Muskeltraining bei chronischen diskogenen Schmerzen jeglichen Nutzen abspricht (Urk. 11/55 S. 3). Folglich ist PD Dr. J.___s Gutachten auch nicht geeignet, die den bisherigen Rentenanspruch bestätigende Mitteilung der IV-Stelle vom 15. April 2005, die auf der Annahme beruht, dass mit der durchgeführten Physiotherapie die Schadenminderungspflicht erfüllt worden sei (Urk. 11/29-30), in Frage zu stellen.
4.3         Zusammenfassend ergibt sich, dass eine gesundheitliche Verbesserung nicht ausgewiesen ist und deshalb die verfügte Rentenaufhebung vom 12. Juni 2009 nicht geschützt werden kann.
         Der Hinweis von Dr. C.___ auf eine schmerzbedingten depressive Stimmungslage und Angstzustände im Bericht vom 8. August 2008 spricht im Übrigen nicht für eine neu hinzugekommene eigenständige invalidisierende psychische Krankheit, die der weiteren Abklärung bedürfte. Die Beschwerdeführerin selber leitet daraus denn auch keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab. Soweit sie sich am 24. Juni 2009 in psychiatrische Behandlung von Dr. B.___ begab und diese ihr am 2. Juli 2009 aufgrund einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 11/56), so bildet dieser Sachverhalt nicht mehr Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2009 und ist deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht zu überprüfen (vgl. BGE 130 V 140 E. 2.1 mit Hinweis).

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).