IV.2009.00752

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 10. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, war seit dem 7. April 1975 (Urk. 7/9 Ziff. 2.1) vorerst als Betriebsangestellter, ab 1. Juli 1990 als Betriebssekretär (Urk. 7/2/3) und ab dem Jahre 2005 als Sekretariatsmitarbeiter und Kurier (Urk. 7/2/1) bei den Y.___ tätig, als er sich am 2. März 2008 bei der Invalidenversicherung für Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/1) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/6) bei und holte bei der behandelnden Ärztin des Versicherten Arztberichte (Urk. 7/8, Urk. 7/14/1-16) und bei den Y.___ einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/9) ein. Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/24) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2009 einen Anspruch des Versicherten auf Umschulungsmassnahmen (Urk. 7/26). Mit Vorbescheid vom 24. März 2009 (Urk. 7/33) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 59 % fest und stellte dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. März 2007 in Aussicht. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 7/46 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 59 % fest, sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zu und stellte dem Versicherten den Erlass einer weiteren Rentenverfügung für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis 30. Juni 2009 zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht.
        
2.       Dagegen erhob die Versicherte am 17. August 2009 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2009 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Verfügung einer Dreiviertelrente ab 1. März 2007 zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 1). Dem Beschwerdeführer wurde am 8. September 2009 eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei, und dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Abzug vom Tabellenlohn von 20 % vorzunehmen sei, womit ein Invaliditätsgrad von 59 % und ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiere (Urk. 2).
1.2     Der Beschwerdeführerin bringt hiegegen zur Hauptsache vor, dass bei der Invaliditätsbemessung von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 65 % auszugehen und dass bei der Bemessung des Invalideneinkommens ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen sei. Dabei resultiere ein Invaliditätsgrad von 64 % und ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente (Urk. 1 S. 3).  

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Im Folgenden ist vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung zu prüfen.
3.2     Die Ärzte des Z.___, Klinik für Radio-Onkologie und Nuklearmedizin, erwähnten in ihrem Bericht vom 22. Februar 2006, dass eine am 21. Februar 2006 durchgeführte Drei-Phasen-Ganzkörperskelett-Szintigraphie keinen Nachweis für entzündliche Veränderungen im Bereich der Ellenbogengelenke und der Hände des Beschwerdeführers ergeben habe. Es bestehe ein geringfügig erhöhter Knochenumbau in den Fingergelenken und in den Ellenbogengelenken (Urk. 7/14/14). Diskrete Veränderungen bestünden auch in beiden Kniegelenken und in den Schultergelenken. Ob es sich bei den sehr diskreten Veränderungen um Prozesse im Rahmen einer Psoriasis-Arthritis oder um degenerative Prozesse handle, könne szintigraphisch nicht sicher beurteilt werden (Urk. 7/14/15).
3.3     Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 1. April 2008 eine seit 2005 bestehende Psoriasis Arthritis und eine Psoriasis der Kopfhaut (Urk. 7/8 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide unter Schmerzen in den Finger- und Handgelenken bei körperlich schweren Arbeiten. (Urk. 7/8 Ziff. 3.4). Es sei eine Umschulung angezeigt. In seiner bisherigen Berufstätigkeit bei den Y.___ sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2006 die Ausübung körperlich schwerer Arbeiten nicht mehr möglich. Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten (Urk. 7/8 Ziff. 5.2).
3.4     Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 24. April 2008 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/14/7)
- Verdacht auf Psoriasisarthropathie mit/bei:
- Arthritis MCP III links und MCP II rechts, diverse Tendinopathien der Flexorsehnen beidseits
- Kopfhautpsoriasis
         Sie führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil. An seinem gegenwärtigen Arbeitsplatz bei den Y.___ sei er als Allrounder („Mädchen für Alles“) tätig. Dabei handle es sich um eine in geistiger Hinsicht anspruchslose Tätigkeit. Eine etwas fordernde Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 70 % ausüben (Urk. 7/14/9). In behinderungsangepassten Tätigkeiten, ohne das Heben von schweren Gegenständen, ohne den Gebrauch beider Hände unter Kraftaufwand und ohne repetitive Ellenbogen- oder Handbewegungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % (Urk. 7/14/7).
 3.5    Der Arzt des medizinischen Dienstes der Y.___, Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2008 (Urk. 7/15/2) aus, dass die behandelnde Ärztin des Beschwerdeführers eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % bis 70 % festgestellt habe. Der Beschwerdeführer sollte an seinem Arbeitsplatz keine Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht tragen und heben und keine leichten Gewichte repetitiv tragen und heben; Arbeiten, welche die Finger und die Handgelenke belasteten, sollte der Beschwerdeführer nicht regelmässig oder über eine längere Zeit ausüben; Überkopfarbeiten und Arbeiten mit repetitiven Belastungen des rechten Armes sollten vermieden werden. Ideal wäre eine Tätigkeit mit der Möglichkeit, die Körperposition zwischen Stehen, Gehen und Sitzen zu wechseln, ohne grob manuelle Arbeiten und ohne repetitive Bewegungsabläufe und Gewichtsbelastungen.
3.6     Die Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2008, dass auf Grund der Psoriasisarthropathie mit dem Befall mehrerer Gelenke und belastungsabhängiger Schmerzen und Bewegungseinschränkungen ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Gestützt auf die Beurteilung durch Dr. B.___ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs ein volles Arbeitspensum bei einer Leistung von 70 % ausüben könne (Urk. 7/31/3).

4.
4.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten gilt es festzuhalten, dass sich sowohl Dr. C.___ (Urk. 7/15/2) als auch Dr. D.___ (Urk. 7/31/3) in ihren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in behinderungsangepassten Tätigkeiten der Einschätzung durch Dr. B.___ vom 24. April 2008 anschlossen. Danach sei dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten, ohne das Heben von schweren Gegenständen, ohne den Gebrauch beider Hände unter Kraftaufwand und ohne repetitive Ellenbogen- oder Handbewegungen im Umfang eines Arbeitspensums von 60 % bis 70 % zuzumuten (Urk. 7/14/7). Demgegenüber vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 1. April 2008 die Meinung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 100 % zuzumuten sei (Urk. 7/8 Ziff. 5.2).
4.2     Die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 24. April 2008 erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung) vorausgesetzten Kriterien (vgl. Erw. 2.4). Denn es ist auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumatologie ist, davon auszugehen, dass sie über die für die Beurteilung des streitigen medizinischen Sachverhalts notwendige ärztliche Spezialisierung verfügt. Sodann gilt es zu beachten, dass Dr. B.___, deren Bericht eine Anamneseerhebung enthält (Urk. 7/13/7-8), die medizinischen Vorakten und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigte. Schliesslich vermögen die von dieser Ärztin gezogenen Schlussfolgerungen auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere erscheint als schlüssig, dass Dr. B.___ gestützt auf ein von ihr verfasstes Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von 60 % bis 70 % feststellte (Urk. 7/14/7). Auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. B.___ ist daher abzustellen.
4.3     Nicht abgestellt werden kann indes auf die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 1. April 2008 (Urk. 7/8 Ziff. 5.2). Denn einerseits verfügt Dr. A.___, welcher Facharzt für Allgemeinmedizin ist, nicht über die für die vorliegend im Streite stehenden Leiden angezeigte fachärztliche Spezialisierung. Andererseits lässt sich dem Bericht von Dr. A.___ im Gegensatz zur Beurteilung durch Dr. B.___ vom 24. April 2008 keine nachvollziehbare und überzeugende Begründung der festgestellten uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb vorliegend darauf nicht abgestellt werden kann.
4.4     Der Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. D.___ kann insoweit nicht gefolgt werden, als diese in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2008 einerseits die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ übernahm und andererseits gestützt darauf davon ausging, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines vollen Arbeitspensums bei einer auf Grund eines erhöhten Pausenbedarfs verminderten Leistung von 70 % zuzumuten sei (Urk. 7/31/3). Denn Dr. B.___ stellte eine Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang eines Bereichs von 60 % bis 70 % fest (Urk. 7/14/7). Diesbezüglich gilt es die Rechtsprechung zu beachten, wonach in vergleichbaren Konstellationen, bei denen ein ärztlicher Experte die Arbeitsfähigkeit nicht in einem Wert sondern in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite einschätzt, praxisgemäss auf den Mittelwert abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen V. vom 19. August 2009, 9C_226/2009, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Dieses Vorgehen vermeidet Rechtsungleichheiten, die sich einstellen können, wenn der eine Gutachter die an sich gleiche Beurteilung in einem einzigen Wert, der andere aber in einer mehr oder weniger grossen Spannbreite ausdrückt. Gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ erscheint eine Arbeitsfähigkeit von 60 % tendenziell als zu niedrig und ein solche von 70 % als eher zu hoch. Es rechtfertigt sich daher, für die Invaliditätsbemessung den Mittelwert von 65 % heranzuziehen. Insofern ist den diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) daher stattzugeben.

5.       Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens zu prüfen.
5.1     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
5.2     Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer seit dem 7. April 1975 bei den Y.___ tätig (Urk. 7/2/3). Ohne Gesundheitsschaden würde der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Tätigkeit bei den Y.___ im Jahre 2008 einen Verdienst von Fr. 82'118.-- erzielen (Urk. 7/9 Ziff. 2.11). Da Angaben zu dem vom Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden bei den Y.___ mutmasslich im Jahre 2007 erzielten Verdienst in den Akten fehlen, ist vorliegend sowohl bei der Bemessung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Verhältnisse des Jahres 2008 abzustellen. Es ist im Jahre 2008 daher von einem Valideneinkommen von Fr. 82'118.-- auszugehen.

6.
6.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa, 117 V 18 f., je mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. Erw. 4b/aa, 1996 Nr. U 240 S. 95 Erw. 3c).
6.2     Nach Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer weiterhin für die Y.___ tätig. Gemäss den Angaben der Y.___ habe sie dem Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit dem Jahre 2005 keine mit seiner ursprünglichen Arbeitsstelle vergleichbare Arbeitsstelle mehr anbieten können. Der Beschwerdeführer sei teilweise im Kurierdienst eingesetzt worden. Einsätze in der Reinigung und im Bereich Lager hätten aus gesundheitlichen Gründen beendet werden müssen (Urk. 7/29). Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen Gründen einen im Vergleich zu gesunden Mitarbeitern der Y.___ tieferen Lohn bezogen, wobei der Lohn Fr. 61'935.-- im Jahr 2007 nicht der Leistung entsprochen habe, angezeigt wären 30 % gewesen, mithin Fr. 18'580.-- (Urk. 7/30).
         In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ ausgeübten Tätigkeit nicht um eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Sinne des obenerwähnten medizinischen Zumutbarkeitsprofils (vgl. Erw. 3.4) handelte und er einen Soziallohn bezog, weshalb das Invalideneinkommen vorliegend anhand von Tabellenlöhnen zu bemessen ist.
6.3     Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, im Jahre 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).

6.5    
6.5.1   Da der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne das Heben von schweren Gegenständen, ohne den Gebrauch beider Hände unter Kraftaufwand und ohne repetitive Ellenbogen- oder Handbewegungen angewiesen ist (Urk. 7/14/7), muss er auf Grund seines gesundheitlichen Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen, weshalb die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn als gerechtfertigt erscheint.
6.5.2   Sodann ist dem Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung durch Dr. B.___ die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit lediglich im Umfang eines Arbeitspensums von durchschnittlich 65 % zuzumuten. Gemäss der bis anhin noch nicht in die LSE 2008 aufgenommenen Tabelle „Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht Privater Sektor und öffentlicher Sektor (Bund) zusammen“ für das Jahr 2008 (Urk. 10; vgl. auch LSE 2006 S. 16, Tabelle T2*) ist der Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern bei Teilzeit „zwischen 50 % bis 74 %“ von Fr. 4'420.-- um rund 9 % tiefer als der durchschnittliche, auch Teilzeitarbeitsverhältnisse umfassende Lohn von Fr. 4'868.-- (im privaten und öffentlichen Sektor). Dabei handelt es sich um einen einkommensmindernden Umstand.
6.5.3   Zu berücksichtigen sind indes vorliegend auch einkommenserhöhende Umstände wie das Alter des Beschwerdeführers und seine Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 5. Juli 2010, 9C_472/2010, Erw. 2.2). Gemäss der Tabelle A9 der LSE 2008 ist der Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern von einem Alter zwischen 40 und 49 Jahren des Jahres 2008 von Fr. 5'149.-- um rund 6 % höher als der durchschnittliche, alle Altersklassen umfassende Lohn von Fr. 4'868.--.
         Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Tabelle A12 der LSE 2008 der Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) des Jahres 2008 von Männern mit schweizerischer Staatsangehörigkeit von Fr. 5'126.-- um rund 5 % höher zu liegen kommt als der durchschnittliche, schweizerische und ausländische Staatsangehörige umfassende Lohn von Fr. 4’868.--.
6.5.4   Die Frage. ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, welche nach pflichtgemässen Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. In Würdigung sämtlicher einkommensmindernder und -erhöhender Umstände erscheint vorliegend ein Abzug vom Tabellenlohn von insgesamt 10 % als gerechtfertigt.
6.6     Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2008, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden, einer Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 65 % sowie eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 %, resultiert für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 35’088.-- (Fr. 4’806.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.65 x 0.9). Für die Heranziehung von Löhnen für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen besteht angesichts der bisherigen untergeordneten Bürotätigkeiten bei den Y.___ kein Raum.

7.       Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 35’088.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 82'118.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 47’030.--. Daraus resultiert Invaliditätsgrad von (abgerundet) 57 %. Damit ist ein Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen.

8.       Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2009 (Urk. 2) eine halbe Rente zusprach, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

9.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).