IV.2009.00753
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, arbeitete ab 1. April 2001 als Sekretärin bei der Y.___ AG in Z.___, als sie am 24. September 2001 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zuzog. Die Versicherte war zum damaligen Zeitpunkt bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 8/62/3).
1.2
1.2.1 Am 23. Juni 2003 meldete sich die Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Mit Verfügungen vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/43) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 eine ganze Rente und anschliessend bis zum 31. Dezember 2004 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (samt entsprechender Kinderrente) zu, verneinte jedoch einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/44) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7. September 2005 (Urk. 8/53) ab. Dagegen liess die Versicherte am 22. November 2005 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erheben (Urk. 8/54/3-7). Mit Urteil vom 23. November 2006 (Urk. 8/60) hob das hiesige Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge. Der IV-Stelle wurde empfohlen, die notwendigen Abklärungen mit jenen der SUVA (vgl. Ziffer 1.2.2) zu koordinieren.
1.2.2 Gleichentags erging auch in der Sache der Versicherten gegen die SUVA das Urteil (Urk. 8/62/2-16). Die SUVA hatte der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 eine Integritätsentschädigung von 3,75 % zugesprochen und im Übrigen die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2004 eingestellt und dies mit Einspracheentscheid vom 27. April 205 bestätigt (vgl. Urk. 8/62/3-4). Das hiesige Gericht hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 23. November 2006 auf und wies die Sache an die SUVA zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen ein verwaltungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungen ab 1. Januar 2005 neu verfüge.
1.3 In der Folge holte die SUVA - unter Beteiligung der IV-Stelle - beim A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Urk. 8/64/2-28; nachfolgend B.___-Gutachten genannt).
Während die SUVA der Versicherten - im Wesentlichen gestützt auf das B.___-Gutachten - mit Verfügung vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/70) eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente ab 1. Januar 2005 zusprach, legte die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Prüfung vor. Dieser war mit den im B.___-Gutachten gezogenen Schlüssen nicht einverstanden (vgl. Urk. 8/72/2-3). Mit Vorbescheid vom 17. Juni 2008 (Urk. 8/76) wurde die Versicherte davon in Kenntnis gesetzt, dass ihr Rentenanspruch gestützt auf einen ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % verneint werden solle. Nach entsprechender Anregung durch den RAD (vgl. Urk. 8/115/2) wurde der Versicherten am 29. August 2008 mitgeteilt, dass eine weitere medizinische Abklärung nötig sei. Diese Abklärung solle durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vorgenommen werden (Urk. 8/90). Die Versicherte liess der IV-Stelle am 3. September 2008 ausrichten, dass sie keine Einwände gegen Dr. C.___ erhebe, aber ganz grundsätzlich nicht für weitere medizinische Untersuchungen zur Verfügung stehe. Sie sei genug beobachtet und verarztet worden und werde keine weiteren „Besuche“ machen (Urk. 8/92). Am 1. Oktober 2008 machte die IV-Stelle die Versicherte - unter Hinweis auf die entsprechenden Rechtsnormen - darauf aufmerksam, dass sie an der Abklärung bei Dr. C.___ festhalte (Urk. 8/96). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 (Urk. 8/97) liess die Versicherte beantragen, es sei anhand der Akten zu verfügen. Am 5. Dezember 2008 liess sie diesen Antrag wiederholen; sie sei schon genügend begutachtet worden (Urk. 8/100). Am 9. Dezember 2008 sandte die IV-Stelle eine „letzte Aufforderung“ an die Versicherte mit der Androhung, dass ein Aktenentscheid ergehen werde, falls sie sich nicht von Dr. C.___ untersuchen lasse (Urk. 8/102). Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 (Urk. 8/103) liess die Versicherte abermals um Erlass der angekündigten Verfügung aufgrund der Akten ersuchen.
Am 27. Mai 2009 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, in dem sie der Versicherten in Aussicht stellte, ihr Rentenbegehren abzuweisen (Urk. 8/113). Die Versicherte liess hiezu am 29. Mai 2009 Stellung nehmen (Urk. 8/116). Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 (Urk. 2 = Urk. 8/119) wurde das Rentenbegehren mit der Begründung, die Versicherte könne ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen, abgewiesen.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 18. August 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2009 sei aufzuheben, und die Angelegenheit sei zur erneuten Prüfung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten. Die IV-Stelle verzichtete am 5. November 2009 auf Erstattung einer Duplik (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4
1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilungen notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren abschlägigen Rentenentscheid im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten nicht nachvollziehbar sei. Es werde nicht plausibel begründet, aus welchen Gründen eine um 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegen sollte. Deshalb könne insoweit nicht auf das B.___-Gutachten abgestellt werden. Zur Klärung der Arbeitsfähigkeit sei darum eine weitere medizinische Abklärung angeordnet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich aber geweigert, sich bei Dr. C.___ neurologisch untersuchen zu lassen, weshalb androhungsgemäss ein Aktenentscheid zu fällen gewesen sei. Damit sei auf die Einschätzung des RAD abzustellen gewesen, wonach der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit, insbesondere eine repetitive, klar strukturierte (namentlich auch kaufmännische) Tätigkeit in ruhiger Atmosphäre ganztags und ohne Leistungseinbusse zumutbar sei. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass für die Jahre 2005 und 2006 die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung komme, da die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen sei. Ab 2007 hätte sie - nach eigenen Angaben - ihre Erwerbstätigkeit auf ein 100%iges Pensum ausgedehnt. Somit ergebe sich für das Jahr 2005 - ausgehend von einem Invalideneinkommen (80 %) von Fr. 58'212.46 und einem Valideneinkommen (80 %) von Fr. 43'534.96 - eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'677.50, was einem Invaliditätsgrad von 25,22 % entspreche. Dabei sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 10 % vom Tabellenlohn berücksichtigt worden. Auf das Durchführen einer Haushaltsabklärung habe unter den gegebenen Umständen verzichtet werden können, da eine Einschränkung von 96,6 % im Aufgabenbereich (Haushaltsbereich) hätte vorliegen müssen, damit überhaupt ein Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hätte entstehen können. Angesichts der hohen Erwerbsfähigkeit könne eine solche hohe Einschränkung im Aufgabenbereich ausgeschlossen werden. Ab dem Jahr 2007 sei - ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74'816.98 und einem Invalideneinkommen von Fr. 56'623.76, wobei wiederum leidensbedingt ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen worden sei - von einer Erwerbseinbusse von Fr. 18'193.22, mithin einem Invaliditätsgrad von 24,31 % auszugehen. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2005 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk. 2 und 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, es sei im B.___-Gutachten festgestellt worden, dass sie nicht nur in ihrer angestammten Tätigkeit, sondern auch in einer ideal adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Dies sei in einem unabhängigen polydisziplinären Gutachten ermittelt worden. Der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liege nicht nur die neurologische beziehungsweise neuropsychologische Begutachtung zugrunde; es handle sich vielmehr um eine Gesamtbetrachtung. Die B.___-Gutachter verfügten über spezifisches Fachwissen; es könne ohne Weiteres auf ihre Schlussfolgerungen abgestellt werden. Das Gutachten geniesse - im Gegensatz zu den RAD-Beurteilungen - einen hohen Beweiswert. Die dem B.___-Gutachten zu entnehmenden (und von der Beschwerdeführerin bestrittenen) Selbstlimitationen seien vorliegend nicht ausschlaggebend, beschlügen sie doch Bereiche, denen für eine Bürotätigkeit kaum Bedeutung zukomme. Die Limitationen, die der Beschwerdeführerin unterstellt worden seien, hätten nichts mit einer intellektuell anspruchsvollen Tätigkeit zu tun. Wenn sie beispielsweise keine Lasten mehr heben könne, wirke sich das auf ihre intellektuelle Beanspruchung im Büro nicht aus. In einer adaptierten Tätigkeit würden sich die Punkte mit behaupteter Selbstlimitierung also kaum auswirken. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin in sämtlichen Punkten, die das B.___ wegen der behaupteten Selbstlimitation als nicht abschliessend beurteilbar bezeichne, voll arbeitsfähig wäre, könne ihre Arbeitsfähigkeit nicht 100 % betragen, wenn sie in ihrer angestammten Tätigkeit (auch nach Auffassung des RAD) 50 % betrage. Gleichwohl sei die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegangen. Das entbehre jeder sachlichen Grundlage. Wenn wie im vorliegenden Fall ein unabhängiges interdisziplinäres Gutachten vorliege, das alle zentralen Fragen bereits beantworte, dürfe nicht aufgrund der fehlerhaften und unbegründeten Auffassung des RAD eine zusätzliche medizinische Abklärung erfolgen. Eine solche Begutachtung sei in Anbetracht des aktuellen und klaren polydisziplinären B.___-Gutachtens unnötig und damit nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen sei die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen; sie habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nur Verrichtungen ohne intellektuelle Anforderungen bewältigen könne (Urk. 1 und 13).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer ab 1. Januar 2005 weiterhin Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Vorweg stellt sich die Frage, wie die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich einer weiteren neurologischen Untersuchung bei Dr. C.___ zu unterziehen, zu beurteilen ist beziehungsweise ob insoweit die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin korrekt war.
3.2
3.2.1 Med. pract. D.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation / Rheumatologie, und Physiotherapeutin F.___ vom B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 22. Januar 2008 (Urk. 8/64/2-28), das unter konsiliarischer Beteiligung von Dr. med. Dr. phil. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 8/64/30-39), Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie (vgl. Urk. 8/64/41-67), und der Psychologin lic. phil. I.___ (vgl. Urk. 8/64/68-72) ausgearbeitet wurde, folgende Diagnosen:
Status nach Verkehrsunfall am 24.09.2001 mit/bei
- HWS-Distorsion
- Ankylosierung Facettengelenke C2/C3 beidseits (Vorzustand)
- chronischem zervikalem und zervikospondylogenem Syndrom beidseits
- Fehlhaltung
- muskulärer Dysbalance
- vertebrobasilärer Insuffizienz
- leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen
Fibromyalgie-Syndrom
Periarthropathia genu beidseits
- erhaltene Kniegelenksfunktion beidseits
- DD leichte Gonarthrose möglich
Subaffektive bis höchstens leichtgradige affektpathologische Befindlichkeitsstörung ohne Krankheitswert bei chronischer Schmerzproblematik
Adipositas, BMI 34 kg/m2
Das arbeitsbezogene relevante Problem - so die Gutachter weiter - bestehe in einer allgemein verminderten Belastbarkeit mit verminderter Kraftausdauer der Armmuskulatur, einer verminderten Kraftausdauer der rückenstabilisierenden Muskulatur und einer allgemeinen Dekonditionierung. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe der Test „Hocke“ aufgrund von Schwindel nicht durchgeführt werden können. Am zweiten Untersuchungstag habe die Beschwerdeführerin auch über Kniebeschwerden geklagt, weswegen nicht alle vorgesehenen Tests hätten durchgeführt werden können. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Gutachter hielten zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Folgendes fest: Aufgrund einer teilweisen Selbstlimitierung hätten in der EFL nicht in allen Funktionsbereichen funktionelle Leistungslimiten objektiviert werden können. Folgende Leistungslimiten hätten objektiv festgestellt werden können: „Heben horizontal maximal 12,5 kg, Tragen einhändig beidseits je 10 kg, Arbeiten über Kopf maximal oft, Stehen vorgeneigt maximal oft. Aufgrund der objektiven Befunde gehen wir aus rheumatologischer Sicht von einer verminderten Belastbarkeit der Halswirbelsäule sowie der allgemeinen körperlichen Belastbarkeit aus. Wir empfehlen daher den körperlich leichten Gewichtsbereich nicht zu überschreiten, statisch vorgeneigtes Sitzen betrachten wir für maximal oft zumutbar.“ Bei der angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Teilzeitpensum handle es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Aus rein rheumatologischer Sicht entspreche diese Tätigkeit der funktionellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und sei ihr ganztags zumutbar. Um die Belastung des Nackens und Schultergürtels möglichst niedrig zu halten, werde empfohlen, den Arbeitsplatz ergonomisch günstig zu gestalten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt. Die neurologische Beurteilung habe unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Befunde eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergeben (bezogen auf ein Vollpensum). Gesamthaft sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (bezogen auf ein Vollpensum). Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich bereits um eine ideal adaptierte Arbeit. Die Einschränkung sei vor allem neurologisch beziehungsweise neuropsychologisch bedingt. Auch mit weiteren medizinisch-therapeutischen Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit nicht mehr verbessert werden. Für Haushaltsarbeiten gelte, dass die Beschwerdeführerin diese im beschriebenen Rahmen (vgl. die oben genannten allgemeinen Einschränkungen) bewältigen könne. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite benötige sie aber dafür mehr Zeit. Insgesamt sei von einer Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 90 % auszugehen.
3.2.2 Da im B.___-Gutachten betreffend Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Neurologen Dr. H.___ und der Psychologin lic. phil. I.___ abgestellt wurde, ist nachfolgend gesondert auf deren (Teil-) Gutachten (Urk. 8/64/41-67 und Urk. 8/64/68-72) einzugehen:
Dr. H.___ führte in seinem neurologischen Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 8/64/41-67) aus, dass immer noch Weichteilsymptome als Folgen der HWS-Distorsion bestünden. Die Schwindelbeschwerden seien zusammen mit den Photopsien klinisch unschwer als vertebrobasiläre Insuffizienz zu erkennen. Diese gehe zwar nicht mit einer schweren stenosierenden Veränderung an den Vertebrales einher; es genüge aber eine Tangierung dieser Arterien im Milimeterbereich, um hier bei entsprechenden Kopfbewegungen einen Druckreiz auf das perivaskuläre sympathische Nervengeflecht und Spasmen im Sinne eines Barré-Liéou-Syndroms auszulösen. Als Vorzustand könne man die gefundene Ankylosierung der Gelenke C2/3 annehmen, der allerdings durch den Unfall vom 24. September 2001 überwiegend wahrscheinlich richtungsgebend verschlimmert worden sei. Zweifellos seien auch die geklagten Kopfschmerzen dem unspezifischen Beschwerdebild zuzurechnen. Die neuropsychologischen Befunde einer leichten unspezifischen Störung seien anhand des Schmerzbildes und auch der vertebrobasilären Reiz- und Ausfallsymptome ebenfalls verständlich und machten auch medizinisch (nicht nur medicolegal) einen Sinn. Sie schränkten die Beschwerdeführerin, wie im neuropsychologischen Gutachten beschrieben, erheblich in ihrer Arbeitsleistung ein. Aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %.
Die Psychologin lic. phil. I.___ war zuvor in ihrem neuropsychologischen Gutachten vom 27. September 2007 (Urk. 8/64/68-72) zu folgenden Schlüssen gekommen: Die neuropsychologischen Befunde wiesen auf leicht ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen hin und objektivierten die von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 24. September 2001 geklagten Einschränkungen: Einerseits beeinträchtigten die deutlich erhöhte Ermüdbarkeit sowie die reduzierte Belastbarkeit und Konzentration die Gesamtleistungsfähigkeit. Andererseits sei die Beschwerdeführerin nicht mehr wie vor dem Unfall in der Lage, die vielseitige kognitive Reizflut ihres anspruchsvollen Lebensalltags mit der notwendigen Flexibilität und Reaktionsfähigkeit aufzunehmen, zu verarbeiten und zu überblicken. Sie sei in ihrer Leistungsfähigkeit insbesondere dahingehend eingeschränkt, dass sie nunmehr auf gute Kompensationsstrategien, regelmässige Pausen und längere Erholungsphasen sowie ein strukturiertes Energiemanagement angewiesen sei.
3.2.3 Dr. med. J.___, FMH Allgemeinmedizin, zertifizierte medizinische Gutachterin (SIM), vom RAD der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 18. März/7. April 2008 dahingehend, dass das B.___-Gutachten grundsätzlich lege artis erstellt worden sei. Lediglich die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen würden in nicht ganz nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Die Beschwerdeführerin leide nach dem Verkehrsunfall vom September 2001 an einem Fibromyalgiesyndrom, Knieschmerzen, Nackenschmerzen (bei muskulärer Insuffizienz), Schulterschmerzen (bei Adipositas) und einer leichten Befindlichkeitsstörung (jedoch keiner erheblichen psychischen Erkrankung). Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Es resultierten erhebliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Büroarbeit) aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Befunde. Die erhebliche Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten sei jedoch nicht nachvollziehbar, weil eine deutliche IV-fremde Selbstlimitierung dargestellt sei. So sei die funktionelle Leistungsfähigkeit aufgrund der Selbstlimitierung nicht abschliessend beurteilbar gewesen. Hinzu komme, dass die neurologischen Befunde (auffälliges Schmerzverhalten mit Grimassieren und Seufzen, Berührungsempfindlichkeit, negativem Lasègue, aktiver Bewegungseinschränkung [schmerzhafte Blockierung bei Prüfung der Kopfbeweglichkeit], flüssigem Gangbild und normaler Sensomotorik, symmetrischen Reflexen, normaler Elektroneurographie beider oberen Extremitäten) weitgehend unauffällig seien. Für leidensangepasste Tätigkeiten erscheine - bei erhaltener Fahrtauglichkeit - auch aus neuropsychologischer Sicht keine wesentliche Einschränkung plausibel. Anhand der medizinischen Berichterstattung könne von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (50 % Leistungseinbusse in einem 100%-Pensum) in der bisherigen Bürotätigkeit ausgegangen werden. Bei dieser Arbeit handle es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht um eine angepasste Tätigkeit, da sie intellektuell anspruchsvoll sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dabei kämen folgende angepasste Tätigkeiten in Frage: alle körperlich leichten Tätigkeiten ohne intellektuelle Anforderungen, mithin auch repetitive, klar strukturierte (Büro-) Tätigkeiten in ruhiger Atmosphäre. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht sei der Beschwerdeführerin eine adäquate Schmerztherapie und eine aktive Trainingstherapie zum Aufbau der Nackenmuskulatur aufzuerlegen. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss der genannten Behandlung in ihrer angestammten Bürotätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sein werde (Urk. 8/72/2-3).
Am 29. August 2008 schlug Dr. J.___ vor, bei Dr. C.___ ein neurologisches Obergutachten einzuholen (Urk. 8/115/2). Nachdem die Beschwerdeführerin sich geweigert hatte, sich von Dr. C.___ untersuchen zu lassen, führte Dr. J.___ am 9. Dezember 2008 aus, dass auf die vorliegenden klinischen und objektiven Befunde abzustellen sei. An der Einschätzung vom 18. März/7. April 2008 sei festzuhalten (Urk. 8/115/3).
Am 16. Juni 2009 ergänzte Dr. J.___, dass sich bei offensichtlich widersprüchlichen versicherungsmedizinischen Einschätzungen verschiedener Ärzte bezüglich ausgewiesenem Fibromyalgiesyndrom (ohne erhebliche psychiatrische Komorbidität und mit Selbstlimitierung sowie wenig pathologischen Befunden) eine weitere Abklärung aufgedrängt hätte. Dies habe die Beschwerdeführerin verunmöglicht (Urk. 8/120/1).
3.3 Im B.___-Gutachten wird die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen neurologisch beziehungsweise neuropsychologisch begründet; aus rheumatologischer und psychiatrischer Sicht ist nach Ansicht der Gutachter keine (ins Gewicht fallende) Einschränkung vorhanden. Dr. H.___ führte in seinem neurologischen Gutachten - wie erwähnt - aus, dass die neuropsychologischen Befunde einer leichten unspezifischen Störung angesichts des Schmerzbildes und der vertebrobasilären Reiz- und Ausfallsymptome verständlich seien; sie machten auch medizinisch einen Sinn. Deswegen sei die Beschwerdeführerin zu 50 % in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt (Urk. 8/64/41-67). Diese Einschätzung stützte sich auf das neuropsychologische Gutachten der Psychologin lic. phil. I.___. Die Neuropsychologin vertrat die Ansicht, dass eine leicht ausgeprägte Hirnfunktionsstörungen gegeben sei. Sie hielt deshalb die von der Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 24. September 2001 geklagten Einschränkungen für glaubhaft: So liege eine deutlich erhöhte Ermüdbarkeit sowie eine reduzierte Belastbarkeit und eine verminderte Konzentration vor. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht mehr wie vor dem Unfall in der Lage, die vielseitige kognitive Reizflut ihres anspruchsvollen Lebensalltags mit der notwendigen Flexibilität und Reaktionsfähigkeit aufzunehmen, zu verarbeiten und zu überblicken. Die Beschwerdeführerin benötige Kompensationsstrategien, regelmässige Pausen und längere Erholungsphasen sowie ein strukturiertes Energiemanagement (Urk. 8/64/68-72).
Die B.___-Gutachter haben diese neurologischen und neuropsychologischen Einschätzungen - wie ausgeführt - in ihre Gesamtbeurteilung einfliessen lassen beziehungsweise übernommen. Zu beachten ist allerdings, dass im B.___-Gutachten in Bezug auf die Schilderung der Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Beschwerdeführerin erhebliche Zweifel zum Ausdruck gebracht wurden (Urk. 8/64/33): „Die subjektiven Schilderungen entsprechen zwar der Dynamik des Geschehens im Rahmen einer Schmerzproblematik mit subjektiv körperzentrierter Kausalattribution ohne psychiatrisch-affektive Mitbeteiligung. Es besteht jedoch eine Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektiven Eindruck und den Angaben der Versicherten bezüglich ihrer berufsbezogenen Leistungsfähigkeit und im Alltag betreffend der Schmerzproblematik. Das nicht-verbale Ausdrucksverhalten bei subjektiv vor allem schmerzassoziierten Beeinträchtigungswerten im Rahmen der Selbstauskünfte weist hingegen auf fehlende aggravative Tendenzen hin, ebenso die gute Leistungsbereitschaft im Rahmen der neurokognitiven Befunderhebungen.“
Angesichts dessen, dass im B.___-Gutachten zudem auch noch von einer teilweisen Selbstlimitierung ausgegangen wurde (vgl. oben Erwägung 3.2.1), ist es nachvollziehbar, dass Dr. J.___ die etwas pauschal anmutende und in masslicher Hinsicht nicht hinreichend begründete 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine weitere fachärztliche Untersuchung überprüfen lassen wollte. Dr. J.___ ist zwar - worauf die Beschwerdeführerin hinweisen liess - selbst keine Neurologin, als zertifizierte medizinische Gutachterin verfügt sie aber zweifellos über die notwendigen Fachkenntnisse, um die Schlüssigkeit beziehungsweise Nachvollziehbarkeit einer neurologischen beziehungsweise neuropsychologischen Einschätzung aus medizinischer Sicht überprüfen zu können. So leuchtete es Dr. J.___ nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin trotz der von ihr geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu 100 % nachgehen könne. Dabei würden nach Ansicht von Dr. J.___ alle körperlich leichten Tätigkeiten ohne intellektuelle Anforderungen, unter anderem auch repetitive, klar strukturierte Bürotätigkeiten in ruhiger Atmosphäre, in Frage kommen (Urk. 8/72/2-3). Dass diese - grundsätzlich plausibel erscheinende - Einschätzung von Dr. J.___ nicht durch eine unabhängige neurologische Begutachtung bei Dr. C.___ verifiziert oder falsifiziert werden konnte, hat sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Wie in Ziffer 1.3 des Sachverhalts ausgeführt wurde, verweigerte sie - trotz mehrmaliger Aufforderung mit entsprechender Androhung gemäss Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG - ihre Mitwirkung und stellte sich auf den Standpunkt, dass weitere Untersuchungen nicht zumutbar seien. An diesem Standpunkt liess die Beschwerdeführerin auch noch im vorliegenden Prozess festhalten (vgl. Replik [Urk. 13] S. 4).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass dem B.___-Gutachten grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt, da es versicherungsunabhängig und polydisziplinär ist. Das bedeutet aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin oder gar das hiesige Gericht bedingungslos an die Folgerungen und Einschätzungen der Gutachter gebunden wären. Vielmehr besteht geradezu die Pflicht, auch derartige Gutachten kritisch zu würdigen. Dieser Pflicht kam die Beschwerdegegnerin nach, indem sie das B.___-Gutachten dem RAD zur Prüfung vorlegte und dieser zum (nachvollziehbaren) Schluss kam, dass hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine weitere fachärztliche Meinung einzuholen sei. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdegegnerin unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch Dr. C.___ neurologisch untersuchen zu lassen, zumal sie gegen die Person von Dr. C.___ ausdrücklich keine Einwendungen erheben liess (vgl. Urk. 8/92). Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin, nachdem die rechtskundig vertretende Beschwerdeführerin auf die Folgen ihrer Weigerung aufmerksam gemacht worden war, auf die nachvollziehbare Einschätzung von Dr. J.___ abstellen, wonach ihr in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 100%iges Arbeitspensum zumutbar sei. Davon ist auch im Folgenden auszugehen.
3.4
3.4.1 Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ist die Beschwerdegegnerin differenziert vorgegangen. Für die Jahre 2005 und 2006 nahm sie an, dass die Beschwerdeführerin zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig gewesen wäre, weshalb die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung kam (vgl. E. 1.3.2). Für die Zeit ab Januar 2007 wurde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewandt wurde (vgl. E. 1.3.1). Diesen Annahmen widersprach die Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise nicht. Davon kann ausgegangen werden.
3.4.2 Für die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich ergibt sich für die Jahre 2005 und 2006 Folgendes: Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 3'250.-- (13 x), mithin jährlich Fr. 42'250.-- (für ein 80 %-Pensum [Urk. 8/9 und Urk. 8/12; vgl. auch Urk. 8/70 sowie die nicht nachvollziehbare Berechnung in der angefochtenen Verfügung; Urk. 2]). Für das Jahr 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen (Index 2002: 2296; Index 2005: 2386 [Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.3]) ein Valideneinkommen von Fr. 43'906.15 (= Fr. 42'250.-- x 2386/2296).
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne heranzuziehen, wie sie der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist dabei auf die allgemeinen Werte im privaten Sektor (Tabelle TA1) anstatt - wie in der angefochtenen Verfügung - auf die höheren Werte für „andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten (Tabelle TA7 Ziffer 23) abzustellen. Gemäss LSE 2004 belief sich der Zentralwert des monatlichen Bruttolohns (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohns), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor erzielt wurde, auf Fr. 3’893.-- (LSE 2004, Tabelle TA1). Jährlich sind dies Fr. 46’716.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2005 resultiert ein Wert von Fr. 47'230.65 (= Fr. 46’716.-- x 2386/2360 [Indexstände 2004 und 2005; Die Volkswirtschaft 7/8-2006, S. 91, Tabelle B10.3]). Umgerechnet auf die im Jahr 2005 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2009, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich bei einer Vollzeittätigkeit ein Wert von Fr. 49'119.85 (= Fr. 47'230.65 x 41,6/40) beziehungsweise bei einem 80 %-Pensum Fr. 39'295.90. Davon kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin auch körperlich leichte Tätigkeiten nicht ohne einschränkende Auflagen verrichten kann (vgl. Urk. 8/72/2-3), rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %. Weitere Faktoren sind nicht gegeben, weshalb ein weitergehender Abzug nicht gerechtfertigt erscheint. Damit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 35'366.30 (= Fr. 39'295.90 x 0,9). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 43'906.15 resultiert bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 8'539.85 (= Fr. 43'906.15 ./. Fr. 35'366.30) ein Invaliditätsgrad von 19,5 %.
Da der Anteil des Erwerbsbereichs 80 % beträgt, ergibt sich eine massgebliche Einschränkung im erwerblichen Bereich von 15,6 % (= 19,5 % x 0,8). Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdegegnerin auf eine Haushaltsabklärung verzichten, denn selbst wenn im Aufgabenbereich (im Sinne einer rein rechnerischen Hypothese) eine 100%ige Einschränkung vorläge (wofür aber nichts spricht [vgl. dazu auch E. 3.2.1 a.E.: 90%ige Arbeitsfähigkeit im Haushalt gemäss B.___-Gutachten]), würde daraus insgesamt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren (sondern höchstens ein Invaliditätsgrad von 35,6 %).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung für die Jahre 2005 und 2006 zu Recht verneint hat. Demzufolge erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet.
3.4.3 Für das Jahr 2007 ist von folgendem Valideneinkommen auszugehen: Die Beschwerdeführerin erzielte 2002 - wie ausgeführt - ein Jahreseinkommen von Fr. 42'250.-- (80 %). Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 56'423.80 (= Fr. 42'250.-- x 5/4 x 2453/2296 [Die Volkswirtschaft, 7/8-2006 und 9-2009, jeweils Tabelle B10.3]).
Zur Berechnung des Invalideneinkommens für das Jahr 2007 ist von folgenden Faktoren auszugehen: Gemäss LSE 2006 belief sich der Zentralwert des monatlichen Bruttolohns (unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohns), der bei 40 Wochenstunden von Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor erzielt wurde, auf Fr. 4'019.-- (LSE 2006, Tabelle TA1). Jährlich sind dies Fr. 48'228.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2007 resultiert ein Wert von Fr. 48'946.35 (= Fr. 48'228.-- x 2453/2417 [Indexstände 2006 und 2007; Die Volkswirtschaft, 9-2009, S. 95, Tabelle 10.3]). Umgerechnet auf die im Jahr 2007 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 9-2009, S. 94, Tabelle B9.2) ergibt sich ein Wert von Fr. 51'026.55 (= Fr. 48'946.35 x 41,7/40). Angesichts eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrug somit das Invalideneinkommen im Jahr 2007 Fr. 45'923.90 (= Fr. 51'026.55 x 0,9). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 56'423.80 resultiert bei einer Einkommensdifferenz von Fr. 10'499.90 (= Fr. 56'423.80 ./. Fr. 45'923.90) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 18,6 %. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3.5 Angesichts dieses Ergebnisses kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob beziehungsweise inwieweit die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (vgl. dazu E. 3.2.1), insbesondere die HWS-Distorsion und die Fibromyalgie, im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 136 V 279) überhaupt von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sind.
4. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).