IV.2009.00756

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 22. Februar 2011
in Sachen
A.___ geb. 1996
 
Beschwerdeführerin

gesetzlich vertreten durch die Eltern B.___
 

diese vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1996, leidet seit ihrer Geburt an Mukoviszidose respektive cystischer Fribrose, einer fortschreitenden Stoffwechselerkrankung (Urk. 10/44). Die Erkrankung ist als Geburtsgebrechen anerkannt (Gebrechen Nr. 459 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen; GgV). Am 19. März 2008 ersuchten die Eltern und gesetzlichen Vertreter der Versicherten um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 10/43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/50) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 18. Juni 2008 (Urk. 10/55 = Urk. 2) mit Wirkung ab März 2007 bis zur Vollendung des 15. Altersjahres eine Hilflosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu.

2.       Am 18. Juli 2008, innert laufender Rechtsmittelfrist, reichten die Eltern der Versicherten bei der IV-Stelle ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie beantragten auch für die Zeit vor dem 1. März 2007 die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1/1). Am 23. September 2008 lehnte die IV-Stelle es ab, ihren Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 6/1). Am 9. März sowie 24. Juli 2009 wurde seitens der Versicherten erneut um Wiederwägung des Entscheides vom 18. Juni 2008 respektive um Weiterleitung der Eingabe als Beschwerde an das hiesige Gericht ersucht (Urk. 1/2, Urk. 3). Am 18. August 2009 leitete die IV-Stelle die Eingabe vom 18. Juli 2008 als direkt bei ihr eingegangene Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 5). Am 7. September 2009 erstattete die IV-Stelle die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Vernehmlassung wurde den Eltern der Versicherten am 15. September 2009 zugestellt (Urk. 11). Am 12. April 2010 wurde namens der Versicherten ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt (Urk. 12), welches mit Verfügung vom 10. Juni 2010 abgewiesen wurde (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2008 (Urk. 1/1), das mit Eingabe vom 9. März 2009 erneuert wurde (Urk. 3), trat die Beschwerdegegnerin gemäss Schreiben vom 23. September 2008 und 14. Juli 2009 nicht ein (Urk. 6/1-2). Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf seine Entscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, allerdings kann der Versicherungsträger weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung.
1.2     Art. 58 Abs. 3 ATSG bestimmt, dass die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde dem zuständigen Versicherungsgericht überweist. Diese Regelung entspricht einem verfahrensrechtlichen Grundsatz. Verpflichtet werden durch die Bestimmung die Behörden, das heisst nicht nur Gerichtsinstanzen, sondern insbesondere auch Versicherungsträger (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Art. 58 Rz 23 f.). Da das Wiedererwägungsgesuch vom 18. Juli 2008 vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, hat die Beschwerdegegnerin dieses in Nachachtung von Art. 58 Abs. 3 ATSG dem hiesigen Gericht als direkt bei ihr eingegangene Beschwerde überwiesen (vgl. Urk. 5).

2.       Strittig ist vorliegend die Frage, ob bereits vor dem 1. März 2007 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht. Die Anmeldung erfolgte aktenkundig am 19. März 2008 (Urk. 10/43). Der 1. März 2007 als Zeitpunkt des Anspruchsbeginns gründet auf der Anwendung des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Laut dieser Bestimmung werden bei einer Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorausgehenden Monate ausgerichtet, es sei denn, dass die versicherte Person den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme erfolgte.
         Die Beschwerdegegnerin brachte die erwähnte altrechtliche Bestimmung zu Recht zur Anwendung. Auch seitens der Versicherten erfolgten diesbezüglich keine Einwände. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt hat sich vorliegend vor dem 31. Dezember 2007 verwirklicht. Unbestrittenermassen bestand die Hilflosigkeit der Versicherten bereits zuvor, das heisst seit 2002 (vgl. Urk. 10/48). Daher gelangt aArt. 48 IVG (und nicht Art. 24 Abs. 1 ATSG) zur Anwendung, wonach der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlischt, für welchen die Leistung geschuldet war.

3.
3.1     Seitens der Versicherten wird indessen geltend gemacht, die verspätete Anmeldung habe die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Anlässlich eines informellen Telefonats am 11. April 2003 zwischen der seinerzeit zuständigen Sozialarbeiterin des C.___ mit einer Vertreterin der Beschwerdegegnerin sei die Auskunft erteilt worden, es bestehe kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, weil die Versicherte bei der Feststellung der Invalidität noch kein Jahr in der Schweiz gelebt habe. Diese Information sei an die Eltern der Versicherten weiter gegeben worden. Die Eltern hätten sich auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin verlassen, zumal im gleichen Jahr ein Antrag betreffend medizinische Massnahmen abgewiesen worden sei. Die Falschauskunft sei kausal für die unterlassene Anmeldung gewesen (Urk. 1/1 S. 1, Urk. 3 S. 2 f.).
         Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, Auskünfte zu konkreten Ansprüchen vermöchten nur in schriftlicher Form eine relevante Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Versicherte berufe sich lediglich auf eine telefonische Auskunft. Die Auskunft sei zudem allgemeiner Art und daher unverbindlich gewesen. Betreffend die Versicherte seien 2003 keinerlei Informationen bekannt gewesen. Die Erstanmeldung der Versicherten sei erst 2004 erfolgt (Urk. 9 S. 3 lit. c).
3.2     Die 2003 erteilte telefonischen Auskunft ist in einer Aktennotiz des Sozialdienstes des C.___ festgehalten (Urk. 10/68). Gemäss dieser wurde seitens der Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Pflegebeiträge oder eine Hilflosenentschädigung bestehe, wenn die versicherte Person bei der Feststellung der Invalidität weniger als ein Jahr in der Schweiz gelebt habe.
         Dass sich die Eltern der Versicherten auf die ihnen indirekt durch die Sozialarbeiterin des C.___ zur Kenntnis gebrachte telefonische Auskunft verlassen haben, hat nicht die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Über Leistungsansprüche haben die Sozialversicherungsträger formell zu entscheiden. Handelt sich um erhebliche Leistungen - eine Hilflosenentschädigung gehört zu dieser Kategorie der Leistungen - oder sind die Leistungen umstritten, muss mittels Verfügung darüber entschieden werden (Art. 49 Abs. 1 ATSG), worauf der Rechtsweg beschritten werden kann. Im Zeitpunkt der Auskunft war noch kein Leistungsgesuch hängig. Mithin handelte es sich offensichtlich und erkennbar um eine Auskunft allgemeiner Art, ohne Bezug auf die bei der Versicherten konkret gegebenen Verhältnisse.
         Die Eltern der Versicherten begnügten sich mit der erteilten telefonischen Auskunft, obschon es sich um keinen formellen Entscheid handelte. Es hätte an ihnen gelegen, sich gegebenenfalls in einem ersten Schritt durch die Beschwerdegegnerin direkt persönlich beraten zu lassen (vgl. Art. 27 ATSG) und in einem zweiten Schritt den Anspruch auf Hilflosenentschädigung anzumelden und einen formellen Entscheid zu verlangen (vgl. Art. 29 und Art. 49 ATSG). Dies taten sie erst am 19. März 2008 (Urk. 10/43).

4.      
4.1     Die Versicherte machte ferner geltend, die Beschwerdegegnerin hätte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von sich aus prüfen müssen. Im Mai 2004 seien erstmals Leistungen beantragt worden. Die seinerzeitige Anmeldung sei zwar im Zusammenhang mit einer kongenitalen Anomalie der Beine erfolgt. Im Bericht des C.___ vom 30. Juni 2004 sei aber nebst der Genua valga beidseits auch die cystische Fibrose erwähnt worden. Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe in der Folge auch betreffend die zystische Fibrose weitere Arztberichte verlangt. Die Beschwerdegegnerin sei somit über das Vorliegen der cystischen Fibrose unterrichtet gewesen. Sie hätte daher von sich aus den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung prüfen müssen (Urk. 3 S. 2).
4.2     Dem seitens der Versicherten vertretenen Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Die Pflicht zur Aufklärung und Beratung der versicherten Person durch den Sozialversicherungsträger gemäss Art. 27 ATSG geht nicht soweit, dass der Versicherungsträger von sich aus alle Leistungsansprüche überprüfen muss, auf die eine versicherte Person gegebenenfalls Anspruch hat. Eine konkrete Leistungsprüfung setzt eine rechtsgültige Anmeldung durch die versicherte Person voraus (Art. 29 ATSG). Die Anmeldung betreffend Hilflosenentschädigung erfolgte erstmals am 19. März 2008 (Urk. 10/43).

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das im März 2008 erstmals erfolgte Leistungsgesuch betreffend Hilflosenentschädigung die Leistung bei im Übrigen gegebenen leistungsmässigen Voraussetzungen zu Recht ab 1. März 2007 zusprach. Für die Zeit vor dem 1. März 2007 besteht kein Leistungsanspruch. Weder unter den aufgrund der erhobenen Einwände konkret geprüften Gesichtspunkten (vgl. vorstehende Erw. 3 u. 4), noch unter den von der Beschwerdegegnerin ergänzend erwähnten (vgl. Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 3.a-b). Da der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Da die Versicherte unterliegt und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Entscheid vom 10. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde (Urk. 19) sind die Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).